Auskunftsanspruch des Erben gegenüber Banken
Banken und Versicherung sind verpflichtet, jedem Miterben gegenüber umfangreich Auskunft über die Geschäftsbeziehung des Erblassers zu erteilen. So hat die Bank anzugeben,
- welche Geschäftsverbindungen, insbesondere welche Giro-, Spar-, Darlehens- und/oder Wertpapierkonten und sonstige Konten des Erblassers, ggf. auch Gemeinschaftskonten und Unterkonten bei Ihnen bestehen oder bestanden haben und zu Lebzeiten aufgelöst wurden;
- ob auf den Namen des Erblassers ein Bankschließfach unterhalten wird oder wurde;
- über die Kontosalden sowie die Werte etwaiger Wertpapierdepots zum Todeszeitpunkt;
- welche Daueraufträge zum Todeszeitpunkt bestanden haben und aktuell noch bestehen;
- ob und ggf. wem der Erblasser/ die Erblasserin in den letzten zehn Jahren Vollmachten erteilt hat;
- ob Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall bestehen;
- ob Bürgschaftsverpflichtungen bestehen;
- Verfügungsberechtigungen Dritter, insbesondere in der Form von Vollmachten, auch soweit sie schon zu Lebzeiten widerrufen wurden.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich aus § 666 BGB in Verbindung mit § 675 Absatz 1 und § 1922 BGB. Gemäß § 2039 BGB kann auch ein einzelner Miterbe das gemeinschaftliche Recht auf Auskunftserteilung alleine geltend machen. Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht nur auf die Abfrage aktueller Kontostände, sondern erstreckt sich auch auf kontobezogene Vorgänge aus der Vergangenheit. Der Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn er Vorgänge betrifft, über die Sie ihren Kunden bereits unterrichtet haben (vgl. BGH Urteil v. 30.01.2001, XI ZR 183/00).
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