Erbengemeinschaft- Haftung der Miterben gegenüber Dritten
Sehr häufig vererbt der Erblasser sein Vermögen an mehr als nur einen Erben. Bestehen also mehr als nur ein Erbe, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Diese teilen sich nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, sondern haben sich auch um die Nachlassverbindlichkeiten zu kümmern. Welche Rechte die Erbengemeinschaft hat und wie sich diese auflöst, kann bereits hier nachgelesen werden.
Wie haftet die Erbengemeinschaft für Nachlassverbindlichkeiten?
Grundsätzlich haften die Miterben gemäß § 2058 BGB gesamtschuldnerisch. In einer solchen gesamtschuldnerischen Haftung kann ein Nachlassgläubiger bei einer bestehenden Nachlassforderung sich aussuchen kann, welchen der Erben in Anspruch genommen werden soll.
Der Gläubiger muss dabei keine Rücksicht nehmen, zu welchen Anteil der Miterbe am Nachlass beteiligt ist. In der Praxis wird jedoch am häufigsten der Miterbe in Anspruch genommen, den der Nachlassgläubiger für den solventesten hält.
Muss ein in Anspruch genommene Miterbe für eine Verbindlichkeit aufkommen, steht dieser nicht völlig alleine dar. Vielmehr hat er gegen die anderen Miterben einen Anspruch auf Ausgleich. Dieser soll für eine gerechte Aufteilung der Verbindlichkeiten sorgen und soll dafür sorgen, dass alle Erben entsprechend ihren Erbquoten beteiligt werden.
Mit Begründung der Erbengemeinschaft entsteht der Ausgleichsanspruch gegen die anderen Erben nach § 426 BGB und beinhaltet auch einen Anspruch des betroffenen Miterben gegen die anderen Erben, dass sich diese unter Umständen an der Abwehr eine unbegründet gegen den Nachlass erhobenen Anspruchs beteiligen.
Wie lange habe ich Zeit, um einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen?
Der Ausgleichsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren.