{"id":1081,"date":"2021-06-30T07:45:42","date_gmt":"2021-06-30T05:45:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/internationales-erbrecht\/erbrecht-in-drittstaaten\/der-deutsch-amerikanische-erbfall\/wie-wird-ein-us-trust-im-deutschen-nachlassverfahren-behandelt\/"},"modified":"2025-10-29T11:16:10","modified_gmt":"2025-10-29T10:16:10","slug":"us-trusts-in-german-law-of-succession","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/erbrecht-in-drittstaaten\/der-deutsch-amerikanische-erbfall\/wie-wird-ein-us-trust-im-deutschen-nachlassverfahren-behandelt\/","title":{"rendered":"How is a US trust treated in German probate proceedings?"},"content":{"rendered":"<p>Die Form des US-amerikanischen Trust ist dem deutschen Recht unbekannt. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen aller Art. Wie wird ein Trust im deutschen Nachlassverfahren behandelt? Wie werden die beteiligten Personen qualifiziert? Welche Schritte m\u00fcssen unternommen werden, um an das Trust-Verm\u00f6gen zu kommen? Diese Fragen sollen hier beantwortet werden.<\/p>\n<p><\/p>\n<h2><strong>Was ist ein Trust?<\/p>\n<p><\/strong><\/h2>\n<p>Ein Trust ist die Abspaltung eines <strong>Sonderverm\u00f6gens<\/strong>, das einem Verwalter \u00fcbertragen wird und einem Beg\u00fcnstigten zugute kommen soll. Es ist ein treuh\u00e4nderisches Rechtsverh\u00e4ltnis, bei dem der Treuh\u00e4nder\/Verwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen verf\u00fcgt. Er tritt gegen\u00fcber der Au\u00dfenwelt als Verwalter auf, ist jedoch im Innenverh\u00e4ltnis an die Rechte und Pflichten gebunden, die ihm der Errichter des Trust gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Dabei m\u00fcssen mit dem Trust <strong>keine gemeinn\u00fctzigen Zwecke<\/strong> verfolgt werden. Vielmehr kann der Trust auch privaten Interessen dienen. Die Person, die den Trust errichtet, nennt man \u201eTrustor\u201c oder auch \u201eSettlor\u201c. Der Verwalter ist der \u201eTrustee\u201c und der Beg\u00fcnstigte der \u201eBeneficiary\u201c. Nicht immer ist ein Trust in einer Dreierkonstellation gestaltet, etwa der Trustee und der Beneficiary k\u00f6nnen auch dieselbe Person sein.<\/p>\n<p>Trusts kommen in vielen Erscheinungen vor. So gibt es zum Beispiel amerikanische und angels\u00e4chsische Trusts. In diesem Artikel wird der amerikanische Trust behandelt und dabei der Fokus auf den Trust gelegt, der durch Testament errichtet wurde (\u201etestamentary trust\u201c).<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2><strong>Wie funktioniert ein testamentary trust?<\/strong><\/h2>\n<p>Ein testamentary trust wird durch Testament errichtet. Das hei\u00dft, die \u00fcblichen Anordnungen und Voraussetzungen f\u00fcr die Errichtung eines Trusts werden im letzten Willen getroffen. Welche Anforderungen an die <strong>Wirksamkeit eines Trusts<\/strong> zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates. Im Allgemeinen braucht es f\u00fcr die Errichtung eines Trusts eine Errichtungsurkunde (\u201etrust deed \/ declaration of trust\u201c). Bei einem testamantory trust fallen das Testament und die Errichtungsurkunde zusammen, so dass sie ein Dokument darstellen. Daher muss der Nachlasstrust durch den Trustor in Schriftform errichtet und notariell beglaubigt (\u201enotarized\u201c) werden.<\/p>\n<p>Wird ein Trust errichtet, wird er Sonderverm\u00f6gen und ist nicht Teil des pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gens des Trustees. Daher k\u00f6nnen Gl\u00e4ubiger auch nicht in den Trust vollstrecken, wenn der Trustee Schuldner ist. Durch einen Trust kann ein Verm\u00f6gen \u00fcber l\u00e4ngere Zeit f\u00fcr einen Beneficiary gesichert werden. W\u00e4hrend dieser Zeit k\u00f6nnen bei einem testamentary trust Kosten durch die Aufsicht eines Nachlassgerichts (\u201eprobate court\u201c) anfallen.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt bei einem \u201e<strong>living trust<\/strong>\u201c. Bei diesem setzt sich der Trustor zu Lebzeiten selbst als Trustee ein. Damit wird es aus US-amerikanischer Sicht Sonderverm\u00f6gen und nicht Teil des Nachlasses. Dies hat den Vorteil, dass das Trust-Verm\u00f6gen nicht dem amerikanischen Nachlassverfahren unterf\u00e4llt, sondern am Nachlass vorbei auf die im Trust als nach dem Tod des Settlors benannten Beneficiaries zu \u00fcbertragen ist.\u00a0<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2><strong>Wie werden ein Trust und die beteiligten Personen in Deutschland behandelt?<\/strong><\/h2>\n<p>Ein Trust ist in Deutschland in seiner Behandlung anders. In einer Entscheidung hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 03.04.2012 &#8211; 1 W 557\/11)\u00a0sich zur Charakterisierung eines Trust nach deutschem Sachenrecht ge\u00e4u\u00dfert.\u00a0<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Rechtsprechung und der \u00fcberwiegenden Meinung in der Literatur <strong>kann an Verm\u00f6gen in Deutschland kein Trust bestehen<\/strong>. In Deutschland gilt, dass es kein gespaltenes Eigentum geben kann. Gerade dies best\u00fcnde aber nach der gew\u00f6hnlichen Konstellation von Trusts. Danach kann der Trustee gegen\u00fcber anderen im Rahmen seiner Befugnisse \u00fcber das Verm\u00f6gen in eigener Person verf\u00fcgen. Der Beneficiary ist aber derjenige, dem sp\u00e4ter das Eigentum zuteil werden soll. Insofern liege nach Ansicht des Berliner Kammergerichts eine \u201egespaltene Rechtspers\u00f6nlichkeit\u201c vor, die verboten ist.<\/p>\n<p>Also muss eine <strong>Umdeutung<\/strong> (\u00a7 140 BGB) vorgenommen werden. Dieses Gesetz dient dazu, nichtige Rechtsgesch\u00e4fte zu \u201eretten\u201c. Man schaut auf den Willen desjenigen, der das Rechtsgesch\u00e4ft durchgef\u00fchrt hat und fragt, was er wirklich wollte. Und wenn dann der wirkliche Wille einem anderen und m\u00f6glichen Rechtsgesch\u00e4ft entspricht, wird dieses auf die vorliegende Konstellation angewendet.\u00a0<\/p>\n<p>Die Rolle des <strong>Trustees<\/strong> und seiner Vertreter kann in die Rolle eines <strong>Testamentsvollstreckers<\/strong> umgedeutet werden. Dagegen sind die <strong>Beneficiaries<\/strong> im Regelfall als <strong>Erben<\/strong> anzusehen, da ihnen das Verm\u00f6gen wirtschaftlich geb\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dies betrifft jedoch nur den Regelfall. In einigen Konstellationen kann es <strong>Abweichungen<\/strong> geben, etwa wenn der Trustee gleichzeitig einer der Beg\u00fcnstigten ist. Unter Umst\u00e4nden kann die Gestaltung des Trusts aber auch in eine Vor- und Nacherbschaft umgedeutet werden, wenn der Beneficiary sp\u00e4ter von anderen Beg\u00fcnstigten abgel\u00f6st werden soll.<\/p>\n<h2><strong>Wie l\u00e4uft das Verfahren ab?<\/strong><\/h2>\n<p>In Deutschland wird in vielen F\u00e4llen ein <strong>Erbschein<\/strong> erforderlich sein, etwa wenn Immobilien in Deutschland im Wege eines testamentary trusts vererbt wurden. Auch werden Banken in Deutschland die Erbfolge und die Berechtigung an Konten und Depots bei einer Verf\u00fcgung im Wege eines US-Trusts nicht ohne weiteres pr\u00fcfen k\u00f6nnen und eine Verf\u00fcgung wegen der Unsicherheit bzgl. der Rechtslage nicht zulassen, wenn nicht gleichzeitig eine Bankvollmacht vorliegt.<\/p>\n<p>Auch wenn der Erblasser amerikanischer Staatsb\u00fcrger war und seinen letzten Wohnsitz in den USA hatte, kann in Deutschland ein Erbschein beantragt werden. Dies ergibt sich aus Art. 64 in Verbindung mit Art. 10 der <strong>EU-Erbrechtsverordnung<\/strong><strong>.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Erbschein ist in \u00a7\u00a7 2353 ff. BGB geregelt. Wenn nur ein Teil des Verm\u00f6gens in Deutschland liegt, kann ein <strong>beschr\u00e4nkter Erbschein<\/strong> (\u00a7 352c Absatz 1 FamFG) beantragt werden. Dieser gilt dann nur f\u00fcr dieses Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Der <strong>Erbscheinantrag<\/strong> muss nicht durch den Erben selbst erfolgen. Er kann sich dabei vertreten lassen, zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt. Das zust\u00e4ndige Gericht wird grunds\u00e4tzlich nach dem letzten Wohnsitz oder letzten Aufenthalts des Erblassers ermittelt. Fehlt es an beidem, ist jedes Gericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk sich der Nachlass befindet, \u00a7 343 Absatz\u00a03 FamFG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 352 Absatz 3 Satz 3 FamFG kann das Gericht zu bestimmten Angaben im Antrag eine <strong>eidesstattliche<\/strong><strong>Versicherung<\/strong> verlangen. Dies muss der Erbe selbst tun, eine Vertretung ist unzul\u00e4ssig. Da die eidesstattliche Versicherung jedoch grunds\u00e4tzlich vor einem deutschen Gericht oder Notar abzugeben ist, stellt sich die Frage, ob auch ausl\u00e4ndische deutsche Stellen diese Versicherungen entgegen nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im vorher zitierten Verfahren hat sich das Berliner Kammergericht genau dazu ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><em>\u201eNachweis:<\/em><\/p>\n<p><em>Faktisch erweist sich [\u2026] die Pflicht des \u00a7 2376 Abs. 2 BGB, bestimmte Angaben durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen, als Formvorschrift, so dass der Antrag in der Regel zur Niederschrift eines Notars oder des Gerichts gestellt wird. Der Inhalt des Antrages ergibt sich aus \u00a7\u00a7 2354, 2355, 2357 BGB. In diesem Zusammenhang sind gem\u00e4\u00df \u00a7 <\/em><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeurkG\/1.html\"><em>1<\/em><\/a><em> Abs. 2 BeurkG in Verbindung mit \u00a7 10 Abs. 1 Nr.1 KonsG <\/em><strong><em>Konsularbeamte<\/em><\/strong><em> befugt, eidesstattliche Versicherungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 KonsG zu beurkunden (Str\u00fcbing, ZErb 2008, 178, 187; vgl. zusammenfassend Bindseil, DNotZ 1993, 5 ff ). Insoweit hat das Amtsgericht auch keine Beanstandungen erhoben; vielmehr hat es die vorgelegte mit einer Apostille versehene Testamentskopie nicht als ausreichend erachtet.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass <strong>Versicherungen an Eides statt<\/strong> auch <strong>vor einem deutschen Konsulat<\/strong> im Ausland abgegeben werden k\u00f6nnen. Dass dies auch f\u00fcr Erkl\u00e4rungen an Eides statt gilt, die abgegeben werden, um einen Erbschein zu erhalten, stellt \u00a7 12 Nr. 2 Variante 1 KonsG klar. Eine \u00dcbersicht zu deutschen Konsulaten in den USA gibt es <a href=\"https:\/\/www.germany.info\/us-de\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>Problematisch ist, dass grunds\u00e4tzlich nur Konsularbeamte diese Erkl\u00e4rung abnehmen k\u00f6nnen, wenn sie die Bef\u00e4higung zum Richteramt haben, \u00a7 19 Absatz 1 KonsG. Haben sie das nicht, m\u00fcssen sie vom Ausw\u00e4rtigen Amt dazu besonders erm\u00e4chtigt werden, \u00a7 19 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 KonsG. Daher ist stets darauf zu achten, dass das Gegen\u00fcber auch zur Wahrnehmung der T\u00e4tigkeit befugt ist.<\/p>\n<p>Im vorangegangenen Verfahren schien es dem Amtsgericht schwierig, die Echtheit der vorgelegten Schriftst\u00fccke zu best\u00e4tigen. Vor dem Konsularbeamten k\u00f6nnen daher ggf. auch die<strong> Schriftst\u00fccke<\/strong> legalisiert werden. Die Legalisation ist in \u00a7 13 KonsG geregelt und bewirkt nach Absatz 2 die <strong>Best\u00e4tigung der Echtheit<\/strong> der vorgelegten Schriftst\u00fccke.<\/p>\n<p>Die <strong>Kosten f\u00fcr die Abnahme<\/strong> einer eidesstattlichen Versicherung vor einem Konsularbeamten bemessen sich nach \u00a7 25 KonsG in Verbindung mit \u00a7 1 AKostG, \u00a7 1 AKostV und Anlage 1 zu \u00a7 1 AKostV Nr. 160.2 und werden nach dem Nachlasswert ermittelt.<\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr die <strong>Legalisation von Schriftst\u00fccken<\/strong> bemessen sich nach \u00a7 25 KonsG in Verbindung mit \u00a7 1 AKostG, \u00a7 1 AKostV und Anlage 1 zu \u00a7 1 AKostV Nr. 230 ff. und k\u00f6nnen zwischen 25 Euro und 85 Euro betragen.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2><strong>Wird aufgrund des Trusts im Erbschein eine Beschr\u00e4nkung des Erben vermerkt?\u00a0<\/strong><\/h2>\n<p>Der Trustee wird in vielen F\u00e4llen als Testamentsvollstrecker angesehen werden k\u00f6nnen. Eine solche Beschr\u00e4nkung w\u00e4re im Erbschein zu vermerken, \u00a7 352b FamFG.\u00a0<\/p>\n<p>Dies gilt jedoch <strong>nicht<\/strong><strong>f\u00fcr die F\u00e4lle<\/strong>, in denen lediglich eine <strong>beaufsichtigende Testamentsvollstreckung <\/strong>(\u00a7 2208 Absatz 2 BGB) angeordnet wurde. Das <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/koeln\/j2017\/2_Wx_72_17_Beschluss_20170403.html\">OLG K\u00f6ln<\/a>\u00a0argumentierte, die Testamentsvollstreckung m\u00fcsse nur dann in dem Erbschein vermerkt werden, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Nachlass beschr\u00e4nkt werden sollen.<\/p>\n<p>Im dort verhandelten Fall hatte der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet. Diese schr\u00e4nkte er aber selbst ein. Er erkl\u00e4rte, dass die Aufgabe des Testamentsvollstreckers nur in der \u00dcberwachung der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen sollte.\u00a0<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob der Trustee als Testamentsvollstrecker im Erbschein vermerkt werden muss, wird es also regelm\u00e4\u00dfig auf die konkrete Ausgestaltung des Trusts ankommen. Wollte der Erblasser dem Trustee Verf\u00fcgungsgewalt einr\u00e4umen oder sollte er lediglich die Abwicklung des Trust \u00fcberwachen? Konkret l\u00e4sst sich das auch an der Frage festmachen, ob der Trustee Entscheidungsspielr\u00e4ume hat, etwa wann er den Trust auszahlt.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2><strong>Kann der Trustee ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen?<\/strong><\/h2>\n<p>Bei dieser Frage kommt es wieder auf die konkrete Rolle des Trustees an. Wie oben dargestellt, wird seine T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig mit der T\u00e4tigkeit eines Testamentsvollstreckers vergleichbar sein.\u00a0<\/p>\n<p>Grundvoraussetzung ist, dass der Trustee sein <strong>Amt annimmt<\/strong>, \u00a7 2202 Absatz 1 BGB. Dies muss er gem\u00e4\u00df \u00a7 2202 Abs. 2 Satz 1 BGB vor dem Nachlassgericht tun. Auch eine <strong>schriftliche Erkl\u00e4rung<\/strong> der Annahme ist zul\u00e4ssig. Wurde die Annahme erkl\u00e4rt, kann der Trustee dann ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen.\u00a0<\/p>\n<p>Ab hier gelten die Ausf\u00fchrungen zur Beantragung eines Erbscheins entsprechend, \u00a7 354 Absatz 1 FamFG. Das hei\u00dft,<\/p>\n<ul>\n<li>das <strong>zust\u00e4ndige Gericht<\/strong> ist dasjenige, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte oder sich der Nachlass befindet.<\/li>\n<li>Verlangt das Gericht eine <strong>eidesstattliche Versicherung<\/strong>, kann diese auch bei einem deutschen Konsulat abgegeben werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Da die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers in Deutschland gew\u00f6hnlich weitreichend sind, wird die Gesetzeslage in Deutschland h\u00e4ufig nicht dem dem Willen des Trustors entsprechen. <strong>Beschr\u00e4nkungen der Befugnisse<\/strong> des Testamentsvollstreckers\/Trustees sind dann im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken, \u00a7 354 Absatz 2 Alternative 1 FamFG.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beurteilung eines Trusts nach deutschem Erb- und Sachenrecht ist komplex. Daher sollen hier kurz die wesentlichen Punkte dargestellt werden.<\/p>\n<h3><strong><br \/>Grunds\u00e4tzlich<\/p>\n<p><\/strong><\/h3>\n<ul>\n<li>Ein Trust wird in Deutschland umgedeutet<\/li>\n<li>Der Trustee wird in vielen F\u00e4llen als Testamentsvollstrecker und der Beneficiary als Erbe angesehen.\u00a0<\/li>\n<li>Abweichungen sind m\u00f6glich!<\/li>\n<\/ul>\n<h3><\/h3>\n<h3><strong>Erbscheinerteilungsverfahren<\/p>\n<p><\/strong><\/h3>\n<ul>\n<li>Der Beneficiary kann einen Erbschein beantragen und sich dabei vertreten lassen<\/li>\n<li>Eine Versicherung an Eides statt kann auch vor einem deutschen Konsulat im Ausland erkl\u00e4rt werden<\/li>\n<li>Das Konsulat kann ausl\u00e4ndische Schriftst\u00fccke legalisieren<\/li>\n<li>Ob ein Trustee als Testamentsvollstrecker im Erbschein aufzunehmen ist, h\u00e4ngt davon ab, ob er die Verf\u00fcgungsgewalt oder nur eine beaufsichtigende Rolle inne hat.<\/li>\n<li>Unter Umst\u00e4nden kann der Trustee ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Form des US-amerikanischen Trust ist dem deutschen Recht unbekannt. 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