{"id":748,"date":"2023-03-02T15:08:15","date_gmt":"2023-03-02T14:08:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-internationalen-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/bgh-beschluss-vom-25-5-2022-xii-zb-404-20-vorlage-an-den-eugh-zur-auslegung-von-art-3-i-lit-a-bruessel-iia-vo\/"},"modified":"2025-10-22T08:33:04","modified_gmt":"2025-10-22T06:33:04","slug":"federal-court-of-justice-bgh-decision-of-25-may-2022-xii-zb-404-20-referral-to-the-european-court-of-justice-ecj-for-the-interpretation-of-article-31a-brussels-iia-regulation","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/bgh-beschluss-vom-25-5-2022-xii-zb-404-20-vorlage-an-den-eugh-zur-auslegung-von-art-3-i-lit-a-bruessel-iia-vo\/","title":{"rendered":"BGH, decision of 25 May 2022 - XII ZB 404\/20- (referral to the ECJ on the interpretation of Art. 3 I lit. a Brussels IIa Regulation)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BGH, Beschluss vom 25.5.2022 \u2013 XII ZB 404\/20- (Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 3 I lit. a Br\u00fcssel IIa-VO)<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in&nbsp;Art&nbsp;3 I&nbsp;lit. a&nbsp;f\u00fcnfter und sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO vorgesehene Wartefrist von einem Jahr (sechs Monaten) f\u00fcr den Antragsteller erst mit der Begr\u00fcndung seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu laufen beginnt oder ob es gen\u00fcgt, wenn bei Beginn der ma\u00dfgeblichen Wartefrist zun\u00e4chst nur ein schlichter Aufenthalt des Antragstellers im Staat des angerufenen Gerichts besteht und sich sein Aufenthalt erst danach im Zeitraum bis zur Antragstellung zu einem gew\u00f6hnlichen Aufenthalt verfestigt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zum Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1 <\/strong>A. Sachverhalt<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2 <\/strong>Das Verfahren betrifft die Scheidung der Ehe zwischen dem 1959 geborenen Antragsteller (im Folgenden: Ehemann), der die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt, und der 1969 geborenen Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau), die polnische Staatsangeh\u00f6rige ist. Die Beteiligten schlossen im Jahr 2000 in K. \u2013 J. (Polen) in der N\u00e4he von Warschau die Ehe. Aus ihrer Ehe sind im Jahr 2003 geborene Zwillingss\u00f6hne hervorgegangen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3 <\/strong>Nachdem die Beteiligten zun\u00e4chst einige Jahre in Deutschland gelebt hatten, zogen sie Mitte der 2000er Jahre nach Polen in ein von ihnen in K. \u2013 J. errichtetes Familienheim, in dem die Ehefrau bis heute lebt. Die Beteiligten sind daneben gemeinschaftliche Eigent\u00fcmer einer Wohnung in Warschau, die bis zum September 2012 vermietet war und danach zur Verf\u00fcgung der Beteiligten stand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4 <\/strong>Der Ehemann war als leitender Angestellter eines globalen Arzneimittelherstellers besch\u00e4ftigt. Seit April 2010 wurde er aufgrund eines Entsendevertrages zwischen seinem Arbeitgeber und dessen niederl\u00e4ndischem Schwesterunternehmen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der sog. Region Europa-Mitte eingesetzt, zu der unter anderen Polen und die Niederlande geh\u00f6ren, nicht aber Deutschland. Seine T\u00e4tigkeit ist in hohem Ma\u00dfe durch Dienstreisen und Heimarbeit gepr\u00e4gt. Sein Arbeitgeber stellte ihm in Aerdenhout (Niederlande) eine Dienstwohnung, die er \u2013 auch nach der Schlie\u00dfung der niederl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume seines Arbeitgebers im Sommer 2012 \u2013 bis zum Ablauf des Entsendevertrages Ende 2013 aufrechterhielt. In seinem Geburtsort H. (Deutschland) steht dem Ehemann eine eigene Wohnung in einem von seinen Eltern bewohnten Haus zur Verf\u00fcgung, die w\u00e4hrend der Ehe von den Beteiligten und ihren Kindern auch zum Aufenthalt w\u00e4hrend ihrer Besuche in Deutschland genutzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5 <\/strong>Der Ehemann hat am 27.10.2013 einen Scheidungsantrag bei dem Amtsgericht H. anh\u00e4ngig gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass sich sein gew\u00f6hnlicher Aufenthalt sp\u00e4testens seit Mitte 2012 in H. befunden habe. Er hat behauptet, die Ehewohnung in K. -J. im Juni 2012 verlassen zu haben. Seit Juni 2012 habe er in H. das Verh\u00e4ltnis zu seiner Lebensgef\u00e4hrtin vertieft und regelm\u00e4\u00dfig seine erkrankten Eltern betreut. Seine Aufenthalte in Polen h\u00e4tten sich auf Umgangskontakte mit den beiden S\u00f6hnen beschr\u00e4nkt, die stets mit beruflichen Anl\u00e4ssen verbunden gewesen seien.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6 <\/strong>Die Ehefrau hat die fehlende internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte ger\u00fcgt und behauptet, dass der Ehemann das Familienheim in K. \u2013 J. erst nach den Osterfeiertagen Anfang April 2013 verlassen und danach in der gemeinsamen Eigentumswohnung in Warschau gewohnt habe. Die beiden S\u00f6hne seien im zweiten Schulhalbjahr 2012\/2013 im t\u00e4glichen Wechsel von beiden Beteiligten aus der \u00dcbermittagsbetreuung in der Schule in Warschau abgeholt worden. Zwischen April und November 2013 habe sich der Ehemann fast ausschlie\u00dflich in den Niederlanden oder in Polen aufgehalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7 <\/strong>Am 19.11.2013 hat die Ehefrau ihrerseits in Polen bei dem Bezirksgericht in Warschau (S\u0105d Okr\u0119gowy w Warszawie) einen Scheidungsantrag anh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8 <\/strong>Das Amtsgericht hat die deutschen Gerichte f\u00fcr international unzust\u00e4ndig gehalten und den Antrag als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zur\u00fcckgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Amtsgericht und eine sachliche Behandlung seines Scheidungsantrags erstrebt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>9 <\/strong>B. Zur Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof<\/p>\n\n\n\n<p><strong>10 <\/strong>Der Erfolg der Rechtsbeschwerde des Ehemanns h\u00e4ngt von der Auslegung von&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2201\/2003&nbsp;des Rates vom 27.11.2003 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\/2000 (im Folgenden: Br\u00fcssel IIa-VO) ab. Vor einer Entscheidung ist das Verfahren deshalb auszusetzen und gem\u00e4\u00df&nbsp;Art.&nbsp;267&nbsp;I&nbsp;lit. a und III AEUV&nbsp;eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union einzuholen.<\/p>\n\n\n\n<p>I.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>11 <\/strong>Das Beschwerdegericht hat die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte verneint, weil am 27.4.2013 \u2013 mithin sechs Monate vor Einreichung seines Scheidungsantrags bei dem Amtsgericht H. \u2013 (noch) kein gew\u00f6hnlicher Aufenthalt des Ehemanns in Deutschland feststellbar sei und sich der Ehemann aus diesem Grund nicht auf den Kl\u00e4gergerichtsstand gem\u00e4\u00df&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. a sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO&nbsp;berufen k\u00f6nne. Dazu hat das Beschwerdegericht das Folgende ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>12 <\/strong>Der Ehemann habe \u2013 unabh\u00e4ngig von der durch Heimarbeit und zahlreiche Dienstreisen gepr\u00e4gten Berufst\u00e4tigkeit \u2013 seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt urspr\u00fcnglich in Polen gehabt, weil er sich dort mit der Ehefrau und den Kindern als seinen engsten Angeh\u00f6rigen dauerhaft niedergelassen habe. Die Trennung der Eheleute allein habe f\u00fcr den Ehemann noch keine Verlagerung seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts bedeutet, weil ein blo\u00dfer Wohnungswechsel innerhalb Polens an seinem tats\u00e4chlichen Lebensmittelpunkt in Polen nichts ge\u00e4ndert h\u00e4tte. Zu welchem konkreten Zeitpunkt sich die Beteiligten getrennt h\u00e4tten, sei deshalb f\u00fcr die Frage nach dem gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Ehemanns allenfalls mittelbar von Bedeutung. Der Ehemann habe erstmals f\u00fcr die Zeit seit Mitte 2012 greifbare tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde dargelegt, die eine Verlagerung seines Lebensmittelpunkts von Polen nach Deutschland in Betracht kommen&nbsp;lie\u00dfen. Hierzu z\u00e4hlten neben dem besonderen Hilfebed\u00fcrfnis seiner Eltern und der \u201eVertiefung\u201c des Verh\u00e4ltnisses zu seiner Lebensgef\u00e4hrtin auch die Aufgabe der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume seines Arbeitgebers in den Niederlanden. Allerdings spreche bereits das eigene Vorbringen des Ehemanns dagegen, dass er seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt bereits zwischen Juni 2012 und April 2013 nach Deutschland verlagert habe. Gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden habe er im Februar 2013 in einem von seinem Steuerberater \u00fcbersandten Fragebogen angegeben, dass sich sein Lebensmittelpunkt (centre of vital interests) im gesamten Jahr 2012 in Polen befunden habe und auch nicht von dort wegverlegt worden sei. Es sei unglaubhaft, wenn der Ehemann diese Angaben nunmehr bez\u00fcglich der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2012 als Versehen betrachtet wissen wolle. Die Behauptung des Ehemanns, er sei seit Oktober 2012 nur noch zu Umgangskontakten mit seinen Kindern nach Polen gereist, lasse sich nicht mit seinem Reisekalender und den darin dokumentierten Aufenthaltszeiten in Polen in Einklang bringen. Die besonders enge Beziehung des Ehemanns zu seinen beiden S\u00f6hnen sei allerdings ohne weiteres glaubhaft und spreche gegen die fr\u00fchzeitige Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Polen. Nach der Bescheinigung der Schule in Warschau seien die Kinder im zweiten Schulhalbjahr 2012\/2013 bis zu den Sommerferien abwechselnd von den beiden Eltern abgeholt worden. Demgegen\u00fcber lasse sich aus den Aufstellungen des Ehemanns \u00fcber die Aufenthaltszeiten in Deutschland zwischen Juni 2012 und April 2013 keine Verlagerung des Lebensmittelpunkts, insbesondere kein erh\u00f6hter Betreuungsbedarf seiner Eltern und auch keine Vertiefung der Beziehung zu seiner neuen Lebensgef\u00e4hrtin ablesen. Die Angaben der von dem Ehemann f\u00fcr seinen Aufenthalt in Deutschland benannten Zeugen seien teilweise unergiebig und im \u00dcbrigen unglaubhaft. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme k\u00f6nne deshalb zumindest f\u00fcr die Zeit bis zum 29.6.2013, als das Schuljahr f\u00fcr die beiden S\u00f6hne der Beteiligten endete und die Sommerferien in der Woiwodschaft Masowien (Wojew\u00f3dztwo mazowiecki) begannen, allenfalls ein einfacher Aufenthalt des Ehemanns in Deutschland, nicht aber eine bereits abgeschlossene Verlegung seines Lebensmittelpunkts nach Deutschland festgestellt werden. Dies gelte erst recht, weil der Ehemann seit Oktober 2012 die Wohnung der Beteiligten in Warschau f\u00fcr eigene Zwecke habe nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>II.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>13 <\/strong>Die Entscheidung \u00fcber die Rechtsbeschwerde h\u00e4ngt von der Beantwortung der Vorlagefrage zur Auslegung von&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. a&nbsp;f\u00fcnfter und sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO ab.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>14 <\/strong>1. Zutreffend sind zun\u00e4chst die rechtlichen Ausgangspunkte des Oberlandesgerichts.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>15 <\/strong>a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass sich eine internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte im Streitfall aus&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. a sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO&nbsp;ergeben kann. Nach dieser Vorschrift sind f\u00fcr Entscheidungen \u00fcber die Ehescheidung die Gerichte des Mitgliedsstaats zust\u00e4ndig, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und Staatsangeh\u00f6riger des betreffenden Mitgliedstaats ist. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die an die Staatsangeh\u00f6rigkeit ankn\u00fcpfende Privilegierung, die einem Antragsteller die Anrufung der Gerichte seines Heimatmitgliedstaats bereits nach einer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend ansonsten gem\u00e4\u00df&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;Ilit. a f\u00fcnfter Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO&nbsp;ein Scheidungsantrag erst nach einer Aufenthaltsdauer von einem Jahr eingereicht werden kann, nicht gegen das in&nbsp;Art.&nbsp;18&nbsp;AEUV&nbsp;verankerte Diskriminierungsverbot verst\u00f6\u00dft (vgl.&nbsp;EuGH&nbsp;Urteil vom 10.2.2022 \u2013&nbsp;C-522\/20&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2022,&nbsp;1363&nbsp;Rn.&nbsp;40\u2009f.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>16 <\/strong>b) Ebenfalls zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Begriff des \u201egew\u00f6hnlichen Aufenthalts\u201c verordnungsautonom und einheitlich auszulegen ist (vgl.&nbsp;EuGH&nbsp;Urteile vom 25.11.2021 \u2013&nbsp;C-289\/20&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2021,&nbsp;3771&nbsp;Rn.&nbsp;38\u2009f. und vom&nbsp;28.6.2018 \u2013&nbsp;C-512\/17&nbsp;\u2013&nbsp;FamRZ 2018,&nbsp;1426&nbsp;Rn.&nbsp;40&nbsp;=&nbsp;BeckRS 2018,&nbsp;13329).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>17 <\/strong>Dabei ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs gekl\u00e4rt, dass auch ein Ehegatte, der sein Leben in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verbringt, seinen \u201egew\u00f6hnlichen\u201c Aufenthalt nur in einem dieser Mitgliedstaaten haben kann (vgl.&nbsp;EuGH&nbsp;Urteil vom 25.11.2021 \u2013&nbsp;C-289\/20&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2021,&nbsp;3771&nbsp;Rn.&nbsp;51). Die Bestimmung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts ist im Wesentlichen eine Tatsachenfrage, die das nationale Gericht anhand aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beurteilen hat (vgl.&nbsp;EuGH&nbsp;Urteile vom 25.11.2021 \u2013&nbsp;C-289\/20&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2021,&nbsp;3771Rn.&nbsp;52&nbsp;und vom&nbsp;22.12.2010 \u2013&nbsp;C-497\/10 PPU&nbsp;[Mercredi] \u2013&nbsp;FamRZ 2011,&nbsp;617&nbsp;Rn.&nbsp;47&nbsp;=&nbsp;BeckRS 2011,&nbsp;80085). Der gew\u00f6hnliche Aufenthalt wird dabei grunds\u00e4tzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet, n\u00e4mlich zum einen subjektiv durch den Willen des Betroffenen, den gew\u00f6hnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen (animus manendi), und zum anderen objektiv durch eine hinreichend dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats (vgl.&nbsp;EuGH&nbsp;Urteil vom 25.11.2021 \u2013&nbsp;C-289\/20&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2021,&nbsp;3771&nbsp;Rn.&nbsp;57\u2009f.). Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts eines erwachsenen Ehegatten ist sein \u2013 im Vergleich zu Kindern \u2013 vielf\u00e4ltigeres Umfeld mit einem erheblich breiteren Spektrum an beruflichen, privaten, famili\u00e4ren, soziokulturellen und verm\u00f6gensbezogenen Aktivit\u00e4ten und Interessen zu ber\u00fccksichtigen. Dabei d\u00fcrfte nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs insbesondere davon auszugehen sein, dass in Zeiten der Ehekrise dem subjektiven Element, n\u00e4mlich dem nach au\u00dfen manifestierten Willen eines Ehegatten, sich von seinem Partner zu trennen und sich im Rahmen einer neuen Lebensplanung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des fr\u00fcheren gemeinsamen Aufenthalts niederzulassen, besondere Bedeutung bei der Bestimmung seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts beizumessen ist (vgl.&nbsp;EuGH&nbsp;Urteil vom 25.11.2021 \u2013&nbsp;C-289\/20&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2021,&nbsp;3771&nbsp;Rn.&nbsp;55\u2009f.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>18 <\/strong>c) Ebenfalls aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass in&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. a&nbsp;f\u00fcnfter und sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO vorgesehene Wartefrist von sechs Monaten (einem Jahr) nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift unmittelbar vor der Stellung des Scheidungsantrags erf\u00fcllt sein muss. Dies d\u00fcrfte in der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs zwischenzeitlich auch gekl\u00e4rt sein (vgl.&nbsp;EuGH&nbsp;Urteil vom 25.11.2021 \u2013&nbsp;C-289\/20&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2021,&nbsp;3771&nbsp;Rn.&nbsp;59).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>19 <\/strong>2. Das Oberlandesgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass sich der Ehemann zumindest im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags am 27.11.2013 gew\u00f6hnlich in Deutschland aufgehalten hat. Diese \u2013 f\u00fcr den Ehemann g\u00fcnstige \u2013 Wertung ist f\u00fcr das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen. Demgegen\u00fcber meint das Oberlandesgericht, dass die von ihm getroffenen Feststellungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht die Wertung rechtfertigen k\u00f6nnen, der Ehemann habe auch schon sechs Monate vor der Stellung seines Scheidungsantrags \u2013 mithin am 27.4.2013 \u2013 seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Diese tatrichterliche W\u00fcrdigung l\u00e4sst keine Rechtsfehler erkennen und ist daher f\u00fcr den Bundesgerichtshof bindend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>20 <\/strong>a) Die Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften der Br\u00fcssel IIa-VO enthalten keine ausdr\u00fccklichen Regelungen dazu, wie die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Feststellung der f\u00fcr die Bestimmung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit bedeutsamen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde zu verfahren haben. Ma\u00dfgeblich sind daher unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze von \u00c4quivalenz und Effektivit\u00e4t die jeweiligen Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts. Das nationale Verfahrensrecht entscheidet dar\u00fcber, ob das Gericht die zust\u00e4ndigkeitsrelevanten Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln hat oder ob sie von den Beteiligten selbst beigebracht werden m\u00fcssen (vgl. bereits Schlosser, Bericht zu dem \u00dcbereinkommen vom 9. Oktober 1978 \u00fcber den Beitritt des K\u00f6nigreichs D\u00e4nemark, Irlands und des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland zum EuGV\u00dc sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses \u00dcbereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. EG 1979 Nr. C 59 S. 71, 81\u2009f.\u2009Rn. 22). Werden diese Verfahrensvorschriften \u2013 wie das deutsche Recht \u2013 vom Beibringungsgrundsatz beherrscht, trifft das Gericht seine Entscheidung nach Beweislastgrunds\u00e4tzen. \u00dcber die Verteilung der Beweislast l\u00e4sst sich&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;IBr\u00fcssel IIa-VO&nbsp;unmittelbar nichts entnehmen. Es entspricht jedoch auch im europ\u00e4ischen Zivilprozessrecht den \u00fcblichen Regeln zur Beweislast, dass diejenige Person, die sich auf einen bestimmten Gerichtsstand berufen will, die zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (in diesem Sinne bereits&nbsp;EuGH&nbsp;Urteil vom 20.1.2005 \u2013 Rs.&nbsp;C-464\/01[Gruber\/BayWa AG] \u2013&nbsp;NJW 2005,&nbsp;653&nbsp;Rn.&nbsp;46&nbsp;zur Beweislast f\u00fcr die Verbrauchereigenschaft im Rahmen von&nbsp;Art.&nbsp;13&nbsp;bis&nbsp;15&nbsp;des Br\u00fcsseler \u00dcbereinkommens vom 27. November 1968 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>21 <\/strong>b) Der Begriff des \u201egew\u00f6hnlichen Aufenthalts\u201c ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter unbestimmte Rechtsbegriffe hat das Rechtsbeschwerdegericht nach deutschem Verfahrensrecht den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren. Es darf regelm\u00e4\u00dfig nur \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff richtig erfasst hat, ob er den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, ob er wesentliche Tatumst\u00e4nde \u00fcbersehen oder nicht vollst\u00e4ndig gew\u00fcrdigt hat und ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (vgl.&nbsp;BGH&nbsp;Urteile vom 7.10.2015 \u2013&nbsp;VIII ZR 247\/14&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2015,&nbsp;3780&nbsp;Rn.&nbsp;25&nbsp;und vom&nbsp;12.3.2003 \u2013&nbsp;VIII ZR 197\/02&nbsp;\u2013&nbsp;NJW-RR 2003,&nbsp;981\u2009f. mwN; vgl. auch&nbsp;Senatsbeschluss&nbsp;vom&nbsp;9.7.2014 \u2013&nbsp;XII ZB 661\/12&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2014,&nbsp;2785&nbsp;Rn.&nbsp;39\u2009ff.). Bewegt sich der Tatrichter innerhalb dieses Rahmens, sind seine Feststellungen und Wertungen f\u00fcr das Rechtsbeschwerdegericht bindend (\u00a7&nbsp;74&nbsp;III&nbsp;4 FamFG&nbsp;iVm&nbsp;\u00a7&nbsp;559II&nbsp;ZPO). Gemessen an diesem Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist die in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Beurteilung des Oberlandesgerichts, der Ehemann habe am 27.4.2013 seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt (noch) nicht in Deutschland gehabt, aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>22 <\/strong>aa) Im Ausgangspunkt zieht die Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht in Zweifel, dass sich der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Ehemanns ungeachtet seiner h\u00e4ufigen beruflich veranlassten Auslandsreisen und seiner in verschiedenen L\u00e4ndern (Polen, Deutschland, Niederlande) unterhaltenen Wohnungen zumindest bis zur Trennung der Eheleute, die der Ehemann auf Juni 2012 datiert, in Polen befand. In diesem Land lebte er mit der Ehefrau und seinen Kindern als seinen engsten Angeh\u00f6rigen in einem Familienheim. Das Oberlandesgericht hat sich daher zu Recht die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des vorliegenden Falls f\u00fcr den Zeitraum seit Juni 2012 in einer Gesamtbetrachtung die Annahme rechtfertigen, dass der Ehemann den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen von Polen nach Deutschland verlegt hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>23 <\/strong>bb) Die quantitative Auswertung der Aufenthaltstage des Ehemanns in den verschiedenen Staaten liefert dabei f\u00fcr den Zeitraum zwischen Juli 2012 und Juni 2013 keinen eindeutigen Befund. Die Aufenthaltszeiten hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der eigenen Angaben des Ehemanns wie folgt festgestellt:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>24<\/strong><\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td>&nbsp;<\/td><td>\n<p>1. Halbj. 2012<\/p>\n<\/td><td>\n<p>2. Halbj. 2012<\/p>\n<\/td><td>\n<p>1. Halbj. 2013<\/p>\n<\/td><td>\n<p>2. Halbj. 2013<\/p>\n<\/td><\/tr><tr><td>\n<p>Polen<\/p>\n<\/td><td>\n<p>70 Tage<\/p>\n<\/td><td>\n<p>41 Tage<\/p>\n<\/td><td>\n<p>66 Tage<\/p>\n<\/td><td>\n<p>56 Tage<\/p>\n<\/td><\/tr><tr><td>\n<p>Deutschland<\/p>\n<\/td><td>\n<p>42 Tage<\/p>\n<\/td><td>\n<p>71,5 Tage<\/p>\n<\/td><td>\n<p>70,5 Tage<\/p>\n<\/td><td>\n<p>108 Tage<\/p>\n<\/td><\/tr><tr><td>\n<p>Niederlande und sonstige Staaten<\/p>\n<\/td><td>\n<p>70 Tage<\/p>\n<\/td><td>\n<p>71,5 Tage<\/p>\n<\/td><td>\n<p>44,5 Tage<\/p>\n<\/td><td>\n<p>20 Tage<\/p>\n<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p><strong>25 <\/strong>Zwar trifft es danach zu, dass sich der Ehemann im ersten Halbjahr 2012 aus privaten und beruflichen Gr\u00fcnden noch 70 Tage in Polen und lediglich 42 Tage in Deutschland aufgehalten hatte und sich dieses Verh\u00e4ltnis im zweiten Halbjahr 2012 praktisch umkehrte. Demgegen\u00fcber l\u00e4sst sich aber f\u00fcr das erste Halbjahr 2013 schon nicht mehr feststellen, dass sich der Ehemann signifikant h\u00e4ufiger in Deutschland als in Polen aufgehalten h\u00e4tte. Davon, dass der Ehemann im zweiten Halbjahr 2013 seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, geht das Oberlandesgericht selbst aus.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>26 <\/strong>cc) In rechtlich bedenkenfreier Weise hat sich das Oberlandesgericht daher eine qualitative Schwerpunktbestimmung vorgenommen und vorrangig die privaten und famili\u00e4ren Interessen des Ehemanns in den Blick genommen. Dabei hat das Oberlandesgericht erwogen, dass der Ehemann im Zeitraum zwischen 2012 und 2013 sowohl zu seinen pflegebed\u00fcrftigen Eltern und seiner neuen Lebensgef\u00e4hrtin in Deutschland als auch zu seinen beiden S\u00f6hnen in Polen starke famili\u00e4re und pers\u00f6nliche Verbindungen unterhielt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>27 <\/strong>Die Aufrechterhaltung einer intensiven pers\u00f6nlichen Bindung zu den beiden in Polen lebenden Kindern spricht f\u00fcr sich genommen zwar noch nicht gegen die Annahme, dass der Ehemann den Schwerpunkt seiner Lebensinteressen nach der Trennung nach Deutschland verlegt haben k\u00f6nnte, weil es einem Ehegatten, der in einer Ehekrise beschlie\u00dft, den fr\u00fcheren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Ehepaars zu verlassen, um sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederzulassen und dort einen Scheidungsantrag zu stellen, grunds\u00e4tzlich freigestellt bleibt, eine Reihe von sozialen und famili\u00e4ren Verbindungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats zu behalten, in dem sich der fr\u00fchere gemeinsame Aufenthalt der beiden Ehegatten befunden hat (vgl.&nbsp;EuGH&nbsp;Urteil vom 25.11.2021 \u2013&nbsp;C-289\/20&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2021,&nbsp;3771&nbsp;Rn.&nbsp;55).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>28 <\/strong>Das Oberlandesgericht hat die famili\u00e4re Verbindung zu seinen S\u00f6hnen bei der Bestimmung des Schwerpunkts der Lebensinteressen des Ehemanns aber deshalb f\u00fcr ausschlaggebend gehalten, weil der Ehemann gerade nicht nachweisen konnte, dass sich sein Kontakt zu seinen in Polen verbliebenen Kindern lediglich auf Umgangskontakte in einem typischen Umfang beschr\u00e4nkte. Vielmehr hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Ehemann noch bis zu den Sommerferien 2013 in ganz erheblichem Umfang in die nachschulische Betreuung seiner S\u00f6hne eingebunden gewesen ist. Dabei durfte das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung aus der von der Ehefrau vorgelegten Bescheinigung der W.-Schule in Warschau vom 8.3.2014 jedenfalls den Schluss ziehen, dass der Ehemann bei der Abholung der Kinder aus der Schule nicht erkennbar weniger in Erscheinung getreten war als die Ehefrau. Schlie\u00dflich durfte das Oberlandesgericht bei seinen Erw\u00e4gungen auch ber\u00fccksichtigen, dass dem Ehemann \u2013 unabh\u00e4ngig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, wie oft er sich zwischen Juli 2012 und April 2013 noch in der fr\u00fcheren Ehewohnung in K. -J. aufgehalten hatte \u2013 zumindest seit Oktober 2012 zu Wohnzwecken die Eigentumswohnung in Warschau zur Verf\u00fcgung stand und er deshalb zur Deckung seiner Wohnbed\u00fcrfnisse in Polen nicht (mehr) auf Hotelaufenthalte angewiesen war.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>29 <\/strong>cc) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht bei seiner Wertung auch nicht wesentliche Tatumst\u00e4nde \u00fcbersehen oder unvollst\u00e4ndig gew\u00fcrdigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>30 <\/strong>(1) Es ist aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den melderechtlichen Verh\u00e4ltnissen, wonach der Ehemann in Deutschland bereits seit dem 18.3.2011 mit seinem alleinigen Wohnsitz in H. und in Polen lediglich f\u00fcr die Zeit vom 9.11.2010 bis zum 17.10.2012 zum vor\u00fcbergehenden Aufenthalt in K. -J. gemeldet war (zameldowania na pobyt czasowy), keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Wie die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt nicht verkennt, sind die melderechtlichen Verh\u00e4ltnisse nur bedingt aussagekr\u00e4ftig und k\u00f6nnen allenfalls ein Indiz f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Lebensmittelpunkt darstellen (vgl. auch&nbsp;Senatsbeschl\u00fcsse&nbsp;vom&nbsp;15.3.1995 \u2013&nbsp;XII ARZ 37\/94&nbsp;\u2013&nbsp;FamRZ 1995,&nbsp;1135&nbsp;und vom&nbsp;7.2.1990 \u2013&nbsp;XII ARZ 1\/90&nbsp;\u2013&nbsp;NJW-RR 1990,&nbsp;506(507)). Eine Indizwirkung der Meldeverh\u00e4ltnisse f\u00fcr den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt konnte das Oberlandesgericht aber schon mit Blick darauf verneinen, dass der Ehemann selbst gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden erkl\u00e4rt hatte, dass sich sein Lebensmittelpunkt w\u00e4hrend des gesamten Jahres 2012 in Polen befunden habe und auch nicht von dort wegverlegt worden sei. Es ist aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht dieser Erkl\u00e4rung des Ehemanns in einem Fragebogen seines Steuerberaters bei der Beweisw\u00fcrdigung besondere Bedeutung beigemessen hat, weil sie zu einem Zeitpunkt (im Februar 2013) abgegeben worden ist, als noch ausgeschlossen erschien, dass ihr Inhalt durch deren m\u00f6gliche Bedeutung f\u00fcr dieses Verfahren beeinflusst worden sein k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>31 <\/strong>(2) Auch die von dem Ehemann vorgelegten Kontoausz\u00fcge aus dem Zeitraum von Oktober 2012 bis Oktober 2013 sind nicht geeignet, die Beurteilung des Oberlandesgerichts grundlegend in Frage zu stellen. Unabh\u00e4ngig davon, dass diese zum Teil geschw\u00e4rzt sind, k\u00f6nnen sie (lediglich) belegen, dass der Ehemann in der Zeit, in der er sich in Deutschland aufgehalten hat, dort auch Kosten f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung bestritten hat. Davon, dass sich der Ehemann in den Jahren 2012 und 2013 \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume in Deutschland aufgehalten hatte, ging das Oberlandesgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen zu den Aufenthaltszeiten aber ohnehin selbst aus.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>32 <\/strong>(3) Auch die R\u00fcge der Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht die Aussagen der im Wege der Rechtshilfe vernommenen polnischen Zeugen nicht kritisch gew\u00fcrdigt habe, obwohl der Ehemann in der Beschwerdebegr\u00fcndung auf Widerspr\u00fcchlichkeiten und Unzul\u00e4nglichkeiten in diesen Aussagen hingewiesen habe, greift nicht durch. Denn auf den Inhalt der Aussagen der polnischen Zeugen st\u00fctzt sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts \u2013 aus seiner Sicht auch folgerichtig \u2013 nicht, weil es f\u00fcr seine W\u00fcrdigung insbesondere nicht darauf ankam, wann der Ehemann die fr\u00fchere Ehewohnung in K. -J. (endg\u00fcltig) verlassen hatte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>33 <\/strong>dd) Wenn das Oberlandesgericht nach alledem unter den obwaltenden Umst\u00e4nden eine Z\u00e4sur bez\u00fcglich der Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensinteressen des Ehemanns nicht bereits im Juni 2012 (Trennung der Eheleute), sondern angesichts der fortbestehenden Betreuungsleistungen des Ehemanns f\u00fcr die beiden schulpflichtigen Kinder der Beteiligten erst im Juli 2013 (Beginn der Sommerferien in der Wojewodschaft Masowien) erkannt hat, mag diese W\u00fcrdigung mit R\u00fccksicht darauf, dass die st\u00e4rksten sprachlichen und soziokulturellen Bindungen des Ehemanns zu seinem deutschen Heimatstaat bestanden haben d\u00fcrften, m\u00f6glicherweise nicht zwangsl\u00e4ufig sein. Sie ist aber jedenfalls vertretbar und bewegt sich deshalb im Rahmen einer zul\u00e4ssigen und f\u00fcr den Bundesgerichtshof bindenden tatrichterlichen W\u00fcrdigung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>34 <\/strong>3. Die Entscheidung \u00fcber die Rechtsbeschwerde h\u00e4ngt deshalb davon ab, ob f\u00fcr den Beginn der Wartefrist nach&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. a&nbsp;f\u00fcnfter und sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO ein schlichter Aufenthalt im Gerichtsstaat gen\u00fcgt, oder ob der Antragsteller \u2013 wie das Oberlandesgericht meint \u2013 bereits sechs Monate (ein Jahr) vor der Stellung des Scheidungsantrags einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Gerichtsstaat begr\u00fcndet haben muss. W\u00e4re die Auffassung des Oberlandesgerichts richtig, m\u00fcsste die Rechtsbeschwerde des Ehemanns zur\u00fcckgewiesen werden, weil er am 27.4.2013 noch keinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hatte. Anderenfalls h\u00e4tte seine Rechtsbeschwerde Erfolg, weil nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen ist, dass der Ehemann die sechsmonatige Wartefrist zumindest unter Zurechnung von Zeiten seines einfachen Aufenthalts in Deutschland erf\u00fcllen k\u00f6nnte (zur M\u00f6glichkeit eines gleichzeitigen Aufenthalts an mehreren Orten vgl.&nbsp;EuGH&nbsp;Urteil vom 25.11.2021 \u2013&nbsp;C-289\/20&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2021,&nbsp;3771&nbsp;Rn.&nbsp;55).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>35 <\/strong>a) Dar\u00fcber, wie&nbsp;sArt.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. a&nbsp;f\u00fcnfter und sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO insoweit auszulegen ist, besteht seit l\u00e4ngerer Zeit Uneinigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>36 <\/strong>Es entspricht einer weit verbreiteten Ansicht im deutschsprachigen Schrifttum, dass der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Antragstellers im Gerichtsstaat nicht erst im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern schon bei Beginn der ma\u00dfgeblichen Wartefrist von sechs Monaten bzw. einem Jahr bestanden haben muss. Diese, auch vom Beschwerdegericht geteilte Auffassung beruft sich in erster Linie auf eine teleologische Norminterpretation und betont, dass der Antragsteller erst durch einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt von einer gewissen Dauer seine hinreichend enge Beziehung zum Gerichtsstaat unter Beweis stellen m\u00fcsse, um Zust\u00e4ndigkeitsmanipulationen zulasten des Antragsgegners auszuschlie\u00dfen (vgl. Rauscher\/Rauscher EuZPR\/EuIPR 4. Aufl. Art. 3 Br\u00fcssel IIa-VO Rn. 43; Staudinger\/Spellenberg BGB [2015] Br\u00fcssel IIa-VO Art. 3 Rn. 41; Hausmann, IntEuFamR, A Rn. 80; Z\u00f6ller\/Geimer ZPO 34. Aufl. EuEheVO Art. 3 Rn. 7;&nbsp;NK-BGB\/Gruber EheVO 2003 Art.&nbsp;3&nbsp;Rn.&nbsp;29\u2009f.;&nbsp;M\u00fcKoFamFG\/Gottwald Br\u00fcssel IIa-VO Art.&nbsp;3&nbsp;Rn.&nbsp;20; Rademacher&nbsp;ZEuP 2021,&nbsp;167(170\u2009ff.); Hau&nbsp;FamRZ 2000,&nbsp;1333&nbsp;(1334)). Demgegen\u00fcber wollen andere Stimmen in der Literatur schon den schlichten Aufenthalt des Antragstellers w\u00e4hrend der Zeit seiner sozialen Integration in den Gerichtsstaat auf die Wartezeit anrechnen. Sie argumentieren, dass ein \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c von sechs Monaten (einem Jahr) Dauer nach dem eindeutigen Wortlaut von&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. a&nbsp;f\u00fcnfter und sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO nicht verlangt werden k\u00f6nne (vgl. Dilger in Geimer\/Sch\u00fctze Int Rechtsverkehr VO Nr. 2201\/2003 Art.&nbsp;3 Rn. 29\u2009ff.; Bahrenfuss\/von Milczewski FamFG 3. Aufl. \u00a7 98 Rn. 11; Niklas Die Europ\u00e4ische Zust\u00e4ndigkeitsverordnung in Ehe- und Kindschaftsverfahren [2003] S. 81\u2009ff.; Toscano Ehescheidungen mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug [2011] S. 125, 127\u2009f.; Pabst Entscheidungszust\u00e4ndigkeit und Beachtung ausl\u00e4ndischer Rechtsh\u00e4ngigkeit in Ehesachen mit Europabezug Rn. 365\u2009ff.; tendenziell wohl auch&nbsp;Andrae IntFamR \u00a7&nbsp;2&nbsp;Rn.&nbsp;27\u2009ff.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>37 <\/strong>Eine vergleichbare Kontroverse dar\u00fcber, ob bei Beginn der ma\u00dfgeblichen Wartefrist bereits eine \u201ehabitual residence\u201c des Antragstellers im Gerichtsstaat bestanden haben muss (so Moor J in Pierburg v Pierburg [2019] EWFC 24 Rn. 53\u2009ff.; Bennett J in Munro v Munro [2007] EWHC 3315 (Fam) Rn. 48\u2009ff.) oder ob es ausreicht, wenn der Antragsteller bei Wartefristbeginn eine \u201eresidence\u201c im Gerichtsstaat begr\u00fcndet hat, sofern sich diese bis zur Antragstellung zu einer \u201ehabitual residence\u201c verfestigt hat (so Munby J in Marinos v Marinos EWHC 2047 (Fam) Rn. 45\u2009ff.; P. Jackson J in V v V [2011] EWHC 1190 (Fam) Rn. 47), entwickelte sich vor dem Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union auch unter englischen Richtern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>38 <\/strong>b) Die Streitfrage ist bislang in der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs nicht gekl\u00e4rt. In der Rechtssache&nbsp;C-289\/20&nbsp;hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Anwendung von&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. a sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO&nbsp;formuliert (EuGH&nbsp;Urteil vom 25.11.2021 \u2013&nbsp;C-289\/20&nbsp;\u2013&nbsp;NJW 2021,&nbsp;3771Rn.&nbsp;59), dass der Antragsteller des damaligen Verfahrens \u201edas Erfordernis eines mindestens sechsmonatigen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates unmittelbar vor Beantragung der Aufl\u00f6sung der Ehe\u201c erf\u00fcllt habe (\u201e\u2026satisfaisait \u00e0 la condition de r\u00e9sidence sur le territoire de cet \u00c9tat membre d\u2019au moins six mois imm\u00e9diatement avant l\u2019introduction de sa requ\u00eate en dissolution du lien matrimonial\u2026\u201c). Obwohl der Gerichtshof auf einen \u201esechsmonatigen Aufenthalt\u201c und nicht ausdr\u00fccklich auf einen \u201esechsmonatigen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt\u201c rekurriert, erscheint es dem Senat zweifelhaft, dass sich der Gerichtshof damit zu der Frage positionieren wollte, ob bei Beginn der sechsmonatigen Wartefrist ein schlichter oder ein gew\u00f6hnlicher Aufenthalt vorliegen m\u00fcsse, weil die Umst\u00e4nde des damaligen Streitfalls eine Befassung mit dieser Problematik offensichtlich nicht als geboten erscheinen lie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>39 <\/strong>c) Der Senat neigt \u2013 mit dem Oberlandesgericht \u2013 dazu, einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Antragstellers im Gerichtsstaat zu verlangen, um die Wartefristen von sechs Monaten (einem Jahr) in Gang zu setzen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>40 <\/strong>aa) Dabei verkennt der Senat nicht, dass der reine Wortlaut der Vorschrift in eine andere Richtung deuten k\u00f6nnte.&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. a&nbsp;f\u00fcnfter und sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO bestimmen, dass die Gerichte des Mitgliedsstaats zust\u00e4ndig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit einem Jahr (sechs Monaten) unmittelbar vor der Antragstellung \u201eaufgehalten\u201c (und nicht: \u201egew\u00f6hnlich aufgehalten\u201c) hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung vermag der Senat weder der englischen \u201e\u2026the applicant is habitually resident if he or she resided there for at least a year (six month) immediately before the application was made\u201c&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>41 <\/strong>noch der franz\u00f6sischen&nbsp;\u201e\u2026la r\u00e9sidence habituelle du demandeur s&#8217;il y a r\u00e9sid\u00e9 depuis au moins une ann\u00e9e imm\u00e9diatement avant l&#8217;introduction de la demande\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>42 <\/strong>Sprachfassung der Verordnung eine eindeutigere Verkn\u00fcpfung zwischen der Wartefrist und dem Erfordernis des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts zu entnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>43 <\/strong>In diesem Zusammenhang ist zum Vergleich auch auf das in einigen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union in Kraft befindliche Haager \u00dcbereinkommen vom 1. Juni 1970 \u00fcber die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (ver\u00f6ffentlicht auf www.hcch.net) hinzuweisen, das sprachlich insoweit unmissverst\u00e4ndlich gefasst ist. Nach&nbsp;Art.&nbsp;2&nbsp;Nr.&nbsp;2&nbsp;lit. a&nbsp;des Haager Scheidungs\u00fcbereinkommens 1970 werden Ehescheidungen und Ehetrennungen in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Ursprungsstaat seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in diesem Staat hatte und \u201eder gew\u00f6hnliche Aufenthalt \u2026 unmittelbar vor der Einleitung des Verfahrens mindestens ein Jahr gedauert\u201c hatte. Entsprechend eindeutig formuliert sind auch die englische (\u201c\u2026such habitual residence had continued for not less than one year immediately prior to the institution of proceedings.\u201d) und die franz\u00f6sische (\u201c\u2026cette r\u00e9sidence habituelle avait dur\u00e9 au moins une ann\u00e9e imm\u00e9diatement avant la date de la demande.\u201d) Sprachfassung des \u00dcbereinkommens.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>44 <\/strong>bb) Indessen geht der Senat nicht davon aus, dass der europ\u00e4ische Verordnungsgeber mit seiner Entscheidung, bei der redaktionellen Fassung von&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. af\u00fcnfter und sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO keine \u00e4hnlich eindeutige Formulierung zu verwenden, wie sie in&nbsp;Art.&nbsp;2&nbsp;Nr.&nbsp;2&nbsp;des Haager Scheidungs\u00fcbereinkommens 1970 gew\u00e4hlt worden ist, eine besondere Aussage verbinden wollte. Er l\u00e4sst sich m\u00f6glicherweise auch mit dem Streben nach besserer Lesbarkeit der Vorschrift erkl\u00e4ren. Im Borr\u00e1s-Bericht wird ausgef\u00fchrt, dass das forum actoris in der Verordnung \u201eauf der Grundlage des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts, wenn auch nur unter Zusatzbedingungen, zugelassen\u201c werden sollte (vgl. Borr\u00e1s Erl\u00e4uternder Bericht zu dem \u00dcbereinkommen aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen, ABl. EG 1998 Nr.&nbsp;C 221\/38&nbsp;Nr. 32). Dar\u00fcber, ob diese auf den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt bezogenen Zusatzbedingungen gerade darin bestehen, dass der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Antragstellers w\u00e4hrend der gesamten Wartefrist von sechs Monaten (einem Jahr) vor der Stellung des Scheidungsantrags begr\u00fcndet gewesen sein muss, liefern zwar weder die deutsche noch die englische Sprachfassung des Borr\u00e1s-Berichts Aufschluss. Demgegen\u00fcber finden sich aber sowohl in der franz\u00f6sischen \u201e\u2026d\u2019autre part, pour pouvoir introduire sa demande, le demandeur doit avoir etabli sa residence habituelle dans l&#8217;Etat en question depuis six mois.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>45 <\/strong>als auch der spanischen&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e\u2026por otra parte, para que pueda presenter su solicitud es preciso que haya establecido en dicho Estado su residencia habitual por un period de seis meses.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>46 <\/strong>Sprachfassung des Borr\u00e1s-Berichts insoweit eindeutige Formulierungen und damit deutliche Anhaltspunkte f\u00fcr die vom Senat bevorzugte Auslegung, dass auch nach&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. a&nbsp;f\u00fcnfter und sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIaVO ein gew\u00f6hnlicher Aufenthalt im Gerichtsstaat w\u00e4hrend der gesamten Wartefrist erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>47 <\/strong>cc) F\u00fcr eine enge Auslegung der Vorschrift spricht schlie\u00dflich der Umstand, dass das \u00fcber&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;I&nbsp;lit. af\u00fcnfter und sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO erreichbare forum actoris eine besondere Privilegierung des Antragstellers darstellt und ein besonderes Schutzbed\u00fcrfnis auf Seiten des Antragsgegners erzeugt, der in den meisten F\u00e4llen keinen Bezug zum Staat des Kl\u00e4gergerichtsstands hat. Es liegt auch deshalb nahe, die den Zugang zum forum actoris rechtfertigende Bindung des Antragstellers zum Gerichtsstaat auch in zeitlicher Hinsicht besonders zu qualifizieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>48 <\/strong>dd) Dem Erfordernis, dass der Antragsteller einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Gerichtsstaat w\u00e4hrend der gesamten Wartefrist von sechs Monaten (einem Jahr) begr\u00fcndet haben muss, steht auch nicht die allgemeine Erw\u00e4gung entgegen, dass zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndende Kriterien grunds\u00e4tzlich einfach zu ermitteln sein sollten, um die Rechtsanwendung f\u00fcr die Beteiligten vorhersehbar zu machen und eine einheitliche Handhabung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gew\u00e4hrleisten. Es ist zwar zuzugeben, dass die ex-post-Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Antragstellers im Gerichtsstand bereits bei Beginn der Wartefrist von sechs Monaten (einem Jahr) ein \u201egew\u00f6hnlicher\u201c Aufenthalt war, mit erheblichen tats\u00e4chlichen Unw\u00e4gbarkeiten und Schwierigkeiten verbunden ist. Allerdings werden sich diese Probleme voraussichtlich nur einer sehr geringen Anzahl von F\u00e4llen und bei ausgesprochen atypischen Sachverhaltskonstellation \u2013 wie etwa im vorliegenden Fall \u2013 tats\u00e4chlich stellen. In den \u00fcblichen F\u00e4llen, in denen ein Ehegatte in der Ehekrise den Ort des fr\u00fcheren gemeinsamen Aufenthalts verl\u00e4sst und in einen anderen Mitgliedsstaat zieht, handelt es sich um die R\u00fcckkehr an den Ort, an dem der Ehegatte vor der Heirat gewohnt hat oder in den Mitgliedsstaat, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit der Ehegatte besitzt. Gerade in solchen F\u00e4llen wird bei einem Umzug nach einer Ehekrise nahezu sofort oder zumindest binnen sehr kurzer Zeit von einem neuen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Ehegatten ausgegangen werden k\u00f6nnen, so dass praktisch der gesamte Aufenthalt des Ehegatten in dem anderen Mitgliedstaat in der Regel auch immer ein gew\u00f6hnlicher Aufenthalt sein wird (vgl. Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Campos S\u00e1nchez-Bordona vom&nbsp;8.7.2021 \u2013&nbsp;C-289\/20,&nbsp;BeckRS 2021,&nbsp;17415&nbsp;Rn.&nbsp;60).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 25.5.2022 \u2013 XII ZB 404\/20- (Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 3 I lit. a Br\u00fcssel IIa-VO) Dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in&nbsp;Art&nbsp;3 I&nbsp;lit. a&nbsp;f\u00fcnfter und sechster Spiegelstrich Br\u00fcssel IIa-VO vorgesehene Wartefrist von einem Jahr (sechs Monaten) f\u00fcr den Antragsteller erst mit der Begr\u00fcndung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":408,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"class_list":["post-748","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/748","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=748"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/748\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1279,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/748\/revisions\/1279"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/408"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=748"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}