{"id":749,"date":"2023-06-22T14:12:50","date_gmt":"2023-06-22T12:12:50","guid":{"rendered":""},"modified":"2025-10-22T08:31:28","modified_gmt":"2025-10-22T06:31:28","slug":"bgh-iv-civil-senate-decision-of-29-03-2023-iv-zb-20-22-application-by-a-notary-in-poland-entrusted-with-the-issue-of-a-european-certificate-of-inheritance","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/bgh-iv-zivilsenat-beschluss-vom-29-03-2023-iv-zb-20-22-antrag-einer-mit-der-erteilung-eines-europaeischen-nachlasszeugnisses-betrauten-notarin-in-polen\/","title":{"rendered":"BGH (IV Civil Senate), decision of 29 March 2023 - IV ZB 20\/22 (application by a notary in Poland entrusted with the issue of a European Certificate of Succession)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BGH (IV. Zivilsenat), Beschluss vom 29.03.2023 \u2013 IV ZB 20\/22 (Antrag einer mit der Erteilung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen)<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zentrale Normen: <\/strong>EuErbVO Art. 46 Abs. 3 Buchst. b)<\/p>\n\n\n\n<p>Leitsatz:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zur Antragsbefugnis f\u00fcr die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1 <\/strong>I. Am 5. Juni 2019 verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in S. Frau Irene W. (im Folgenden: Erblasserin). Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, der ihre Schwester Margareta L. als Miterbin zu einem Viertel ausweist. Margareta L. verstarb am 9. Dezember 2019 in Polen. Bez\u00fcglich der Erbfolge nach ihr wurde von einem ihrer Neffen bei der antragstellenden polnischen Notarin (im Folgenden: Beteiligte) ein Europ\u00e4isches Nachlasszeugnis (im Folgenden: ENZ) beantragt. Die Beteiligte hat in der Folge beim Nachlassgericht eine Bescheinigung \u00fcber eine Entscheidung in einer Erbsache nach&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;5, Art.&nbsp;46&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012&nbsp;des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 S. 107; im Folgenden: EuErbVO), Anhang 1 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 1329\/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formbl\u00e4tter nach Ma\u00dfgabe der EuErbVO (ABl. L 359 S. 30; im Folgenden: Durchf\u00fchrungsVO) zum Erbschein nach der Erblasserin beantragt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2 <\/strong>Ihr Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3 <\/strong>II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts \u2013 soweit f\u00fcr die Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Bedeutung \u2013 ist die Beschwerde zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Die Beschwerde richte sich nicht nach&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;58&nbsp;ff. FamFG, sondern es handele sich um eine sofortige Beschwerde gem\u00e4\u00df&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;567&nbsp;ff. ZPO, modifiziert durch&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;10&nbsp;f.&nbsp;InternationalesErbrechtsverfahrensgesetz&nbsp;(im Folgenden: IntErbRVG). Die Beschwerde sei in der Sache zur\u00fcckzuweisen, weil die Beteiligte nicht antragsberechtigt sei. Sie sei nicht Partei bzw. Beteiligte des Verfahrens oder deren Vertreter, sondern werde als f\u00fcr die Erteilung eines ENZ zust\u00e4ndige polnische Beh\u00f6rde t\u00e4tig, welche die beantragte Bescheinigung f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Amtsgesch\u00e4fte ben\u00f6tige. Aus&nbsp;Art.&nbsp;47&nbsp;EuErbVO&nbsp;folge, dass die Bescheinigung vom Antragsteller des Anerkennungsverfahrens im Vollstreckungsmitgliedsstaat vorzulegen sei. Das sei jedenfalls nicht das f\u00fcr das dortige Verfahren zust\u00e4ndige Gericht bzw. die dort sonst befugte Stelle. Auch aus dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich nicht, dass das zust\u00e4ndige Gericht des Vollstreckungsmitgliedsstaates im eigenen Namen die Erteilung der Bescheinigung beantragen d\u00fcrfe. Aus&nbsp;Art.&nbsp;66EuErbVO&nbsp;folge ebenfalls nichts anderes. Ob die beantragte Bescheinigung gem\u00e4\u00df Formblatt 1 oder nicht eher nach Formblatt 2 zur Durchf\u00fchrungsVO zu erteilen w\u00e4re, k\u00f6nne offenbleiben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4 <\/strong>III. Das h\u00e4lt rechtlicher Nachpr\u00fcfung im Ergebnis stand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5 <\/strong>1. Die Rechtsbeschwerde ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6 <\/strong>a) Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht insgesamt statthaft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7 <\/strong>aa) Allerdings ist die Rechtsbeschwerde nur er\u00f6ffnet, wenn zuvor die eingelegte Beschwerde statthaft war. Ist dies nicht der Fall, ist eine gegen die Beschwerdeentscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. War die Beschwerde unstatthaft, fehlt es f\u00fcr das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht er\u00f6ffnet werden. Die Statthaftigkeit der Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu pr\u00fcfen (vgl. Senatsbeschluss vom&nbsp;14. September 2022 \u2013&nbsp;IV ZB 34\/21,&nbsp;ErbR 2023,&nbsp;38&nbsp;Rn.&nbsp;13&nbsp;m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8 <\/strong>bb) Im Streitfall ist die Rechtsbeschwerde er\u00f6ffnet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>9 <\/strong>(1) Dahinstehen kann hier, ob gegen die Entscheidung des Amtsgerichts \u2013 entsprechend dem mit&nbsp;\u00a7&nbsp;58&nbsp;Abs.&nbsp;1FamFG und \u00a7&nbsp;64&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 1 FamFG&nbsp;\u00fcbereinstimmenden Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrungim Zur\u00fcckweisungsbeschluss und dem Verweis auf&nbsp;\u00a7&nbsp;68&nbsp;FamFG&nbsp;im Nichtabhilfebeschluss \u2013 die Beschwerde nach&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;58&nbsp;ff. FamFG&nbsp;oder, wie es das Beschwerdegericht angenommen hat, die sofortige Beschwerde gem\u00e4\u00df&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;567&nbsp;ff. ZPO&nbsp;statthaft war. Nach dem sogenannten Grundsatz der Meistbeg\u00fcnstigung d\u00fcrfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erl\u00e4sst, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tats\u00e4chlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl.&nbsp;BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 \u2013&nbsp;XII ZR 87\/17,&nbsp;NJW-RR 2018,&nbsp;451&nbsp;Rn.&nbsp;13&nbsp;m.w.N.). Der Grundsatz der Meistbeg\u00fcnstigung f\u00fchrt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen m\u00fcsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und des danach gegebenen Rechtsmittels geschehen w\u00e4re (vgl. Senatsbeschluss vom&nbsp;14. September 2022 \u2013&nbsp;IV ZB 34\/21,&nbsp;ErbR 2023,&nbsp;38&nbsp;Rn.&nbsp;14&nbsp;m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>10 <\/strong>(2) Hier hat das Amtsgericht den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach&nbsp;Art.&nbsp;46&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;Buchst. b) EuErbVO&nbsp;zur\u00fcckgewiesen unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht hiergegen die sofortige Beschwerde nach&nbsp;\u00a7&nbsp;567&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Nr.&nbsp;2&nbsp;ZPO&nbsp;als statthaft angesehen (vgl. OLG K\u00f6ln&nbsp;ErbR 2022,&nbsp;509&nbsp;unter II [juris Rn. 6]; M\u00fcnchKomm-FamFG\/Rauscher, 3. Aufl. \u00a7 27 IntErbRVG Rn. 3; Dutta\/Weber\/Dutta,&nbsp;Internationales&nbsp;Erbrecht 2. Aufl. \u00a7 27 IntErbRVG Rn. 2; wohl auch Gierl in Gierl\/K\u00f6hler\/Kroi\u00df\/Wilsch,&nbsp;Internationales&nbsp;Erbrecht 3. Aufl. \u00a7 2 Anerkennung und Vollstreckung ausl\u00e4ndischer Titel (\u00a7\u00a7&nbsp;3&nbsp;bis&nbsp;30&nbsp;IntErbRVG) Rn. 151; a.A. H\u00fc\u00dftege\/ Mansel\/Makowsky, BGB, Rom-Verordnungen \u2013 EuErbVO-HUP 3. Aufl. \u00a7 27 IntErbRVG Rn. 4: \u201eBeschwerde\u201c).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>11 <\/strong>Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts folgte die Statthaftigkeit allerdings nicht aus&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;10&nbsp;f. IntErbRVGund einem Verst\u00e4ndnis der dort vorgesehenen Beschwerde als sofortige Beschwerde. F\u00fcr die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Amtsgerichts gelten gem\u00e4\u00df&nbsp;\u00a7&nbsp;27&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Satz 3 IntErbRVG&nbsp;die Vorschriften \u00fcber die Anfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend. Die Auslegung von&nbsp;\u00a7&nbsp;27&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Satz 3 IntErbRVG&nbsp;ergibt, dass mit diesen Vorschriften nicht die Regelungen zur Beschwerde nach&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;10&nbsp;f. IntErbRVG&nbsp;gemeint sind, sondern die \u00fcber die Anfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber eine Vollstreckungsklausel gem\u00e4\u00df&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;724&nbsp;ff. ZPO&nbsp;(vgl. OLG K\u00f6ln aaO; M\u00fcnchKomm-FamFG\/Rauscher, 3. Aufl. aaO; Dutta\/Weber\/Dutta,&nbsp;Internationales&nbsp;Erbrecht 2. Aufl. aaO), hier also die sofortige Beschwerde gegen die Nichterteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch einen Rechtspfleger des Gerichts erster Instanz,&nbsp;\u00a7&nbsp;567&nbsp;Abs.&nbsp;1Nr.&nbsp;2&nbsp;ZPO,&nbsp;\u00a7&nbsp;11&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;RPflG&nbsp;(vgl.&nbsp;BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 \u2013&nbsp;IX ZB 46\/18,&nbsp;NJW-RR 2020,&nbsp;934&nbsp;Rn.&nbsp;9; OLG K\u00f6ln aaO).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>12 <\/strong>Zwar ist \u00a7 27 IntErbVG ebenso in Abschnitt 3 des IntErbRVG \u00fcber die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausl\u00e4ndischen Titeln und die Anerkennungsfeststellung geregelt wie&nbsp;\u00a7&nbsp;10&nbsp;IntErbRVG. Die Bescheinigung nach&nbsp;\u00a7&nbsp;27&nbsp;IntErbRVG&nbsp;bezieht sich aber \u2013 schon nach dessen amtlicher \u00dcberschrift und der Bezeichnung des Unterabschnitts 6 in Abschnitt 3 IntErbRVG mit \u201eEntscheidungen deutscher Gerichte [\u2026]\u201c \u2013 anders als die Vollstreckbarerkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;3&nbsp;ff. IntErbRVG&nbsp;auf inl\u00e4ndische Titel, wie das Beschwerdegericht selbst erkannt hat. Die \u201eEntscheidung \u00fcber die Erteilung der Vollstreckungsklausel\u201c bei solchen Titeln bestimmt sich \u2013 wie&nbsp;\u00a7&nbsp;27&nbsp;Abs.&nbsp;3IntErbRVG&nbsp;zeigt \u2013 nach&nbsp;\u00a7&nbsp;724&nbsp;ZPO. Da die Bescheinigung ebenso wie die Vollstreckungsklausel die Funktion hat, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels zu dokumentieren, regelt&nbsp;\u00a7&nbsp;27&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;IntErbRVG&nbsp;die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Erteilung der Bescheinigung entsprechend der f\u00fcr die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung (vgl. BT-Drucks. 18\/4201, S. 46). Nach&nbsp;\u00a7&nbsp;27&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Satz 3 IntErbRVG&nbsp;gelten auch f\u00fcr die Anfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber die Ausstellung der Bescheinigung die Vorschriften \u00fcber die Anfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, in dieser Regelung fehle anders als in&nbsp;\u00a7&nbsp;27&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;IntErbRVG&nbsp;ein ausdr\u00fccklicher Verweis auf ein anderes anzuwendendes Gesetz, ist schon deshalb nicht zutreffend, weil sich die Anfechtbarkeit nach&nbsp;\u00a7&nbsp;27&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Satz 3 IntErbRVG&nbsp;\u2013 wie hier gem\u00e4\u00df&nbsp;\u00a7&nbsp;567&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Nr.&nbsp;2&nbsp;ZPO&nbsp;und&nbsp;\u00a7&nbsp;11&nbsp;RPflG&nbsp;\u2013 aus mehreren Gesetzen ergeben kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>13 <\/strong>b) Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der den Senat bindenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (\u00a7&nbsp;574&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 1 Nr.&nbsp;2&nbsp;ZPO) und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>14 <\/strong>Die Rechtsbeschwerde ist nach zutreffender Ansicht der Beschwerdebegr\u00fcndung auch unbeschr\u00e4nkt zugelassen worden. Soweit das Beschwerdegericht zur Zulassung ausgef\u00fchrt hat, dass die Bestimmung des richtigen Rechtsmittels nach nationalem Recht grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Hinblick auf den gesetzlichen Richter habe und das Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere, weil die nationalen Gerichte die Frage der Erteilung einer Bescheinigung nach Formblatt 1 unterschiedlich handhaben, liegen darin lediglich Begr\u00fcndungen f\u00fcr die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsurteil vom&nbsp;31. M\u00e4rz 2021 \u2013&nbsp;IV ZR 221\/19,&nbsp;BGHZ 229,&nbsp;266&nbsp;Rn.&nbsp;19).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>15 <\/strong>2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr\u00fcndet. Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler ein Recht der Beteiligten auf Erteilung einer Bescheinigung nach&nbsp;Art.&nbsp;46&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;Buchst. b) EuErbVO&nbsp;verneint.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>16 <\/strong>a) Ein solches Recht ergibt sich nicht aus der EuErbVO.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>17 <\/strong>aa) Die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit ihr verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019, WB,&nbsp;C-658\/17,&nbsp;ECLI:EU:C:2019:444,&nbsp;ZEV 2019,&nbsp;647&nbsp;Rn.&nbsp;50&nbsp;m.w.N.; Senatsbeschluss vom&nbsp;24. Februar 2021 \u2013&nbsp;IV ZR 33\/20,&nbsp;ZEV 2021,&nbsp;313&nbsp;Rn.&nbsp;18).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>18 <\/strong>bb) Nach diesem Ma\u00dfstab sprechen bereits der Wortlaut und die Systematik der EuErbVO gegen ein Antragsrecht der Beteiligten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>19 <\/strong>(1) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend erkennt, folgt ein Antragsrecht nicht aus&nbsp;Art.&nbsp;46&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;Buchst. b) EuErbVO. Soweit danach einem Antrag eine Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Ursprungsmitgliedsstaats unter Verwendung des Formblatts ausgestellt wurde, beizuf\u00fcgen ist, regelt dies nicht das Recht auf Erteilung dieser Bescheinigung selbst.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>20 <\/strong>(2) Ein Antragsrecht ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem Antrag nach&nbsp;Art.&nbsp;46&nbsp;EuErbVO&nbsp;gem\u00e4\u00df der Verweisung in&nbsp;Art.&nbsp;39&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;EuErbVO&nbsp;auf das Verfahren nach den&nbsp;Art.&nbsp;45&nbsp;bis&nbsp;58&nbsp;EuErbVO&nbsp;um den Antrag einer Partei handelt, welche die Anerkennung einer in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung in einem anderen Mitgliedsstaat geltend macht. Die Beteiligte begehrt keine Anerkennung des Erbscheins in Polen durch ein Gericht oder eine andere nach&nbsp;Art.&nbsp;45&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;EuErbVOzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde. Soweit sie geltend macht, sie entscheide gem\u00e4\u00df&nbsp;Art.&nbsp;39&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;EuErbVO&nbsp;selbst inzident \u00fcber die Anerkennung, kommt es nicht darauf an, ob \u00fcberhaupt ein \u201eRechtsstreit\u201c im Sinne dieser Regelung vorliegt und die Beteiligte, wie die Rechtsbeschwerde vortr\u00e4gt, in diesem Zusammenhang als \u201eGericht\u201c t\u00e4tig wird. Jedenfalls muss die Anerkennung, \u00fcber welche die Beteiligte entscheiden w\u00fcrde, auf Antrag eines Beteiligten des jeweiligen Verfahrens auf Anerkennung der Entscheidung oder Erteilung der Vollstreckbarerkl\u00e4rung gestellt werden, das hei\u00dft von einer dritten Person, nicht aber auf einen im eigenen Namen gestellten Antrag der \u00fcber das Anerkennungsverfahren entscheidenden Stelle (vgl.&nbsp;Art.&nbsp;39&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;EuErbVO; vgl. auch OLG K\u00f6ln&nbsp;ErbR 2022,&nbsp;509&nbsp;unter II [juris Rn. 10]).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>21 <\/strong>(3) Da hier schon kein Verfahren gem\u00e4\u00df&nbsp;Art.&nbsp;45&nbsp;bis&nbsp;58EuErbVO&nbsp;vorliegt, kann sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch kein Antragsrecht der Beteiligten aus dem nach&nbsp;Art.&nbsp;46&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;EuErbVO&nbsp;f\u00fcr das Verfahren der Antragstellung ma\u00dfgebenden Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaates, das hei\u00dft hier dem polnischen Recht, ergeben. Zudem w\u00e4re gem\u00e4\u00df&nbsp;Art.&nbsp;46&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;Buchst. b) EuErbVO&nbsp;nur die Beif\u00fcgung des vom Gericht oder der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Ursprungsmitgliedsstaates ausgestellten Formblatts Bestandteil dieses Verfahrens, nicht aber die Ausstellung dieses Formblatts selbst.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>22 <\/strong>(4) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt ein Recht der Beteiligten auf Erteilung der beantragten Bescheinigung auch weder aus&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 2 EuErbVO&nbsp;noch aus&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;5&nbsp;EuErbVO.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>23 <\/strong>Offenbleiben kann im Streitfall, ob die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Ausstellung eines ENZ \u00fcberhaupt ein Recht auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 1 Abs. 1, Anhang 1 Durchf\u00fchrungsVO begr\u00fcndet. Jedenfalls ergibt sich weder aus&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 2 EuErbVO&nbsp;noch aus&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;5&nbsp;EuErbVO&nbsp;ein eigenes Recht der Beteiligten auf Erteilung der beantragten Bescheinigung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>24 <\/strong>(a) Gem\u00e4\u00df&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 1 EuErbVO&nbsp;\u00fcberpr\u00fcft die Ausstellungsbeh\u00f6rde, das hei\u00dft hier die Beteiligte, von Amts wegen die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der vom Antragsteller des ENZ \u00fcbermittelten Angaben, Erkl\u00e4rungen, Schriftst\u00fccke und sonstigen Nachweise und f\u00fchrt nach&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 2 EuErbVO&nbsp;die erforderlichen Nachforschungen durch, soweit ihr eigenes Recht dies vorsieht oder zul\u00e4sst, oder fordert den Antragsteller auf, weitere Nachweise vorzulegen, die sie f\u00fcr erforderlich erachtet. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei der beantragten Bescheinigung nicht um einen Nachweis zum Erbrecht der Erblasserin, deren Erteilung die Beteiligte aufgrund ihres Rechts zur Nachforschung von Amts wegen fordern k\u00f6nnte. Selbst wenn unter \u201eNachforschung\u201c bei weiter Auslegung des Wortlauts der Vorschrift auch das Recht auf Erteilung einer Bescheinigung zu verstehen w\u00e4re, verwendet die EuErbVO diesen Begriff nicht in diesem Sinne.&nbsp;Art.&nbsp;47&nbsp;EuErbVO&nbsp;regelt die Folgen der Nichtvorlage einer Bescheinigung \u2013 nach&nbsp;Art.&nbsp;46&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;Buchst. b) EuErbVO&nbsp;\u2013 im Einzelnen. Gem\u00e4\u00df&nbsp;Art.&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;EuErbVO&nbsp;kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle nicht selbst die Erteilung einer Bescheinigung verlangen, sondern lediglich eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Bescheinigung vorzulegen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligten trotz dieser ausdr\u00fccklichen gegenteiligen Regelung nach&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 2 EuErbVO&nbsp;weitergehende Befugnisse zustehen sollen, und zwar sogar gegen\u00fcber dem Gericht des Ursprungsmitgliedsstaates. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Rechte der Ausstellungsbeh\u00f6rde gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines anderen Mitgliedsstaates nach&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;EuErbVO&nbsp;explizit in dessen Abs. 5 geregelt sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>25 <\/strong>Ob ein Antragsrecht der Beteiligten aus&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;1Satz 2 EuErbVO&nbsp;auch deshalb zu verneinen ist, weil sie \u2013 wie das Beschwerdegericht angenommen hat \u2013 nicht dargetan hat, dass ihr das polnische Recht entsprechende Nachforschungen auferlegt, bedarf keiner Entscheidung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>26 <\/strong>(b) Gem\u00e4\u00df&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;5&nbsp;EuErbVO&nbsp;stellt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines Mitgliedsstaates der Ausstellungsbeh\u00f6rde eines anderen Mitgliedsstaates \u201ef\u00fcr die Zwecke dieses Artikels\u201c auf Ersuchen, soweit sie innerstaatlich hierzu befugt ist, die Angaben zur Verf\u00fcgung, die insbesondere im Grundbuch, in Personenstandsregistern und in Registern enthalten sind, in denen Urkunden oder Tatsachen erfasst werden, die unter anderem f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen erheblich sind. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt aus der nur beispielhaften Aufz\u00e4hlung in dieser Regelung (\u201einsbesondere\u201c) ebenfalls kein eigenes Antragsrecht der Beteiligten. Auch in dieser Vorschrift wird der Begriff \u201eBescheinigung\u201c anders als in sonstigen Artikeln der EuErbVO nicht ausdr\u00fccklich verwendet. Erneut ist \u2013 wie schon im Hinblick auf&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 2 EuErbVO&nbsp;\u2013 nicht ersichtlich, warum der Beteiligten mehr Rechte in Bezug auf die Vorlage einer Bescheinigung zustehen sollen als nach&nbsp;Art.&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;EuErbVO&nbsp;vorgesehen. Jedenfalls hat das Beschwerdegericht die beantragte Bescheinigung zu Recht schon nicht als vom Wortlaut der Regelung umfasst angesehen. Die Bescheinigung als solche ist keine Angabe, \u201edie insbesondere im Grundbuch, in Personenstandsregistern und in Registern enthalten\u201c ist (vgl.&nbsp;Art.&nbsp;66&nbsp;Abs.&nbsp;5&nbsp;EuErbVO). W\u00e4hrend sich der von ihr gem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 1, Anhang 1 Durchf\u00fchrungsVO umfasste Inhalt zudem auf ein konkretes Verfahren, nach Ansicht der Rechtsbeschwerde hier eine Entscheidung nach&nbsp;Art.&nbsp;39&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;EuErbVO&nbsp;bezieht, ist dieses bei den Angaben in einem Grundbuch, in Personenstandsregistern und Registern sowie vergleichbaren Quellen nicht der Fall. Diese erm\u00f6glichen erst die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens, hier das der Ausstellung eines ENZ.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>27 <\/strong>Darauf, ob der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung im \u00dcbrigen \u2013 wie es das Beschwerdegericht gemeint hat \u2013 nicht beim Nachlassgericht, sondern bei der Gerichtsverwaltung zu stellen gewesen w\u00e4re, weil die Beteiligte Amtshilfe in Anspruch habe nehmen wollen, kommt es im Streitfall nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>28 <\/strong>cc) Der mit den Vorschriften \u00fcber die Erteilung einer Bescheinigung \u00fcber eine Entscheidung in einer Erbsache gem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 1, Anhang 1 Durchf\u00fchrungsVO verfolgte Zweck spricht ebenfalls gegen ein Antragsrecht der Beteiligten. Ziel der EuErbVO, darunter auch der Regelungen \u00fcber die gegenseitige Anerkennung ergangener Entscheidungen in Erbsachen, ist es, Hindernisse f\u00fcr den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug Schwierigkeiten bereitet, auszur\u00e4umen. Den B\u00fcrgern soll es in einem europ\u00e4ischen Rechtsraum m\u00f6glich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Verm\u00e4chtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgl\u00e4ubiger sollen effektiv gewahrt werden (vgl.&nbsp;Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde&nbsp;7,&nbsp;8&nbsp;und&nbsp;59EuErbVO). F\u00fcr eine z\u00fcgige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache sollen Erben, Verm\u00e4chtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in der Lage sein, ihren Status und\/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat einfach nachzuweisen (vgl.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;67&nbsp;EuErbVO;&nbsp;EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020,&nbsp;C-80\/19,&nbsp;ECLI:EU:C:2020:569,&nbsp;ErbR 2020,&nbsp;710&nbsp;Rn.&nbsp;35).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>29 <\/strong>Die Beteiligte z\u00e4hlt nicht zu dem genannten Personenkreis und verfolgt keine eigenen Rechte im Zusammenhang mit dem Ableben der Erblasserin. Selbst wenn angenommen wird, dass die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens auf Ausstellung eines ENZ ein Recht auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 1 Abs. 1, Anhang 1 Durchf\u00fchrungsVO begr\u00fcndet, w\u00e4re eine z\u00fcgige und unkomplizierte Abwicklung der Erbsache auch dadurch m\u00f6glich, dass die nach&nbsp;Art.&nbsp;65&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;EuErbVO&nbsp;in Verbindung mit&nbsp;Art.&nbsp;63&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;EuErbVO&nbsp;zum Antrag eines ENZ berechtigte Person zugleich die Erteilung dieser Bescheinigung beantragt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt ein Antragsrecht auch nicht aus&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;21&nbsp;Satz 1 EuErbVO. Soweit es danach allen f\u00fcr Erbsachen in den Mitgliedsstaaten zust\u00e4ndigen Notaren erm\u00f6glicht werden soll, diese Zust\u00e4ndigkeit auszu\u00fcben, ergibt sich daraus keine Aussage zu ihren Befugnissen, sondern \u2013 wie die&nbsp;Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde&nbsp;20&nbsp;bis&nbsp;22&nbsp;EuErbVO&nbsp;zeigen \u2013 nur zu ihrer Zust\u00e4ndigkeit und Bindung an die Zust\u00e4ndigkeitsregeln der EuErbVO.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>30 <\/strong>dd) Der Senat hat keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union gem\u00e4\u00df&nbsp;Art.&nbsp;267&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;und&nbsp;3AEUV&nbsp;um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Es liegt ein sogenannter \u201eacte clair\u201c vor, der eine Vorlagepflicht ausschlie\u00dft (vgl.&nbsp;EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT,&nbsp;C-283\/81,&nbsp;Slg. 1982,&nbsp;3415&nbsp;Rn.&nbsp;16; Senatsurteil vom&nbsp;30. November 2022 \u2013&nbsp;IV ZR 143\/21,&nbsp;VersR 2023,&nbsp;178&nbsp;Rn.&nbsp;24&nbsp;m.w.N.;&nbsp;BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 \u2013&nbsp;VIII ZR 36\/20,&nbsp;BGHZ 229,&nbsp;59&nbsp;Rn.&nbsp;22&nbsp;m.w.N.; BVerfG&nbsp;NJW 2022,&nbsp;2828&nbsp;Rn.&nbsp;13). Dass die Beteiligte jedenfalls selbst nicht die beantragte Erteilung einer Bescheinigung verlangen kann, ist derart offenkundig, dass f\u00fcr vern\u00fcnftige Zweifel kein Raum bleibt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>31 <\/strong>b) Nach zutreffender Ansicht des Beschwerdegerichts folgt ein Antragsrecht der Beteiligten schlie\u00dflich auch nicht aus deutschem Recht, insbesondere&nbsp;\u00a7&nbsp;27&nbsp;IntErbRVG. Diese Vorschrift regelt die Berechtigung zu einem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach&nbsp;Art.&nbsp;46Abs.&nbsp;3&nbsp;Buchst. b) EuErbVO&nbsp;nicht. Ob das Beschwerdegericht im Hinblick auf&nbsp;\u00a7&nbsp;28&nbsp;IntErbRVG&nbsp;zutreffend davon ausgegangen ist, dass auch der Antrag nach&nbsp;\u00a7&nbsp;27&nbsp;IntErbRVG&nbsp;nur durch eine Partei des Ausgangsverfahrens gestellt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Den Regelungen zum ENZ in&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;33&nbsp;bis&nbsp;44&nbsp;IntErbRVG&nbsp;l\u00e4sst sich ebenfalls kein Antragsrecht der Beteiligten entnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>32 <\/strong>c) Da das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ein eigenes Antragsrecht der Beteiligten abgelehnt hat, konnte es offenlassen, ob es sich bei dem vom Nachlassgericht erteilten Erbschein um eine Entscheidung gem\u00e4\u00df&nbsp;Art.&nbsp;46Abs.&nbsp;3&nbsp;Buchst. b) EuErbVO, Art. 1 Abs. 1, Anhang 1 Durchf\u00fchrungsVO handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH (IV. 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