{"id":750,"date":"2023-03-02T15:04:15","date_gmt":"2023-03-02T14:04:15","guid":{"rendered":""},"modified":"2025-10-22T08:33:07","modified_gmt":"2025-10-22T06:33:07","slug":"bgh-judgement-of-29-6-2022-iv-zr-110-21-claim-for-compulsory-portion-violation-of-german-public-policy-in-case-of-choice-of-english-inheritance-law","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/bgh-urteil-vom-29-6-2022-iv-zr-110-21-pflichtteilsanspruch-verstoss-gegen-den-deutschen-ordre-public-bei-rechtswahl-des-englischen-erbrechts\/","title":{"rendered":"BGH, judgement of 29 June 2022 - IV ZR 110\/21- (claim to compulsory portion: violation of German public policy in the case of choice of English inheritance law)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BGH, Urteil vom 29.6.2022 \u2013 IV ZR 110\/21- (Pflichtteilsanspruch: Versto\u00df gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des englischen Erbrechts)<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zentrale Normen:<\/strong>&nbsp;BGB \u00a7&nbsp;2314&nbsp;I;&nbsp;EuErbVO Art.&nbsp;35;&nbsp;AdoptG Art.&nbsp;12&nbsp;\u00a7&nbsp;2&nbsp;II<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Anwendung des gem\u00e4\u00df Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gew\u00e4hlten englischen Erbrechts verst\u00f6\u00dft jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu f\u00fchrt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabh\u00e4ngiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 22. April 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte zu 1.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Revisionsverfahren wird auf bis 8.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1<\/strong> Der Kl\u00e4ger nimmt &#8211; soweit f\u00fcr die Revisionsinstanz noch von Bedeutung &#8211; die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) als testamentarische Erbin auf Auskunft \u00fcber den Bestand und den Wert des Nachlasses des am 26. April 2018 verstorbenen Erblassers John Keith L.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; in Anspruch.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2<\/strong> Der 1936 geborene Erblasser war britischer Staatsangeh\u00f6riger. Er lebte seit seinem 29. Lebensjahr in Deutschland, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte. Mit notariell beurkundetem Kindesannahmevertrag vom 30. Oktober 1975, den das Amtsgericht K\u00f6ln mit Beschluss vom 20. Mai 1976 gem\u00e4\u00df \u00a7 1741 BGB in der seinerzeit g\u00fcltigen Fassung best\u00e4tigte, adoptierte der Erblasser den am 9. September 1974 geborenen Kl\u00e4ger. Der Vertrag enth\u00e4lt unter anderem folgende Regelung:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Die Erb- und Pflichtteilsrechte f\u00fcr das Kind und dessen k\u00fcnftige Abk\u00f6mmlinge nach dem Erstversterbenden der annehmenden Eheleute werden ausgeschlossen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3<\/strong> Mit notariellem Testament vom 13. M\u00e4rz 2015 setzte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein und widerrief alle zuvor von ihm errichteten Verf\u00fcgungen von Todes wegen. F\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen w\u00e4hlte er das englische Recht als Teilrecht seines Heimatstaates. Der Nachlass besteht aus einer im Inland belegenen Immobilie sowie diversen weiteren Gegenst\u00e4nden. Der Kl\u00e4ger ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und hat seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4<\/strong> Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat das Oberlandesgericht unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil abge\u00e4ndert und die Beklagte verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft \u00fcber den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen, das im Einzelnen alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen des Erblassers sowie alle Forderungen gegen diesen und alle erg\u00e4nzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall get\u00e4tigt hat, umfasst, und die Werte verschiedener Nachlassgegenst\u00e4nde durch Sachverst\u00e4ndigengutachten f\u00fcr den Stichtag 26. April 2018 bestimmen zu lassen und dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, sowie die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst\u00e4ndige Klageabweisung weiter.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>5<\/strong> Die Revision hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6<\/strong> I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2021, 698 ver\u00f6ffentlicht ist, steht dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 2314 Abs. 1 BGB zu, da dieser als Adoptivsohn des Erblassers pflichtteilsberechtigt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2303 Abs. 1, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 \u00a7 2 Abs. 2, Abs. 3, \u00a7 3 Abs. 1 AdoptG und von der Erbfolge ausgeschlossen sei. Einem Anspruch stehe nicht entgegen, dass der Erblasser in dem Testament vom 13. M\u00e4rz 2015 f\u00fcr die Rechtsfolge von Todes wegen in sein gesamtes Verm\u00f6gen das englische Recht als Teilrecht seines Heimatstaates gew\u00e4hlt habe. Zwar habe es dem Erblasser gem\u00e4\u00df Art. 22 Abs. 1, 83 Abs. 4 EuErbVO freigestanden, f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates zu w\u00e4hlen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl angeh\u00f6rte. Die Anwendung englischen Rechts scheide aber aus, weil sie im konkreten Fall mit dem deutschen ordre public offensichtlich unvereinbar sei, Art. 35 EuErbVO. Das englische Recht kenne keinen Pflichtteil. Kinder des Verstorbenen k\u00f6nnten f\u00fcr den Fall, dass sie nicht ausreichend bedacht wurden, bei Gericht einzig eine &#8222;angemessene finanzielle Regelung&#8220; nach dem Inheritance (Provision for Family und Dependants) Act 1975 beantragen. Erwachsenen Kindern stehe danach regelm\u00e4\u00dfig kein Anspruch auf Teilhabe am Nachlass zu. Das aber versto\u00dfe gegen die Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, nach der eine Teilhabe der Kinder am Nachlass der Eltern nicht von deren Bed\u00fcrftigkeit abh\u00e4ngig gemacht werden d\u00fcrfe. Das englische Recht r\u00fccke das Nachlassrecht in die N\u00e4he des Unterhaltsrechts und kn\u00fcpfe daran an, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in England oder Wales hatte. Nach deutschem Rechtsverst\u00e4ndnis seien vielmehr die grunds\u00e4tzlich unaufl\u00f6sbare Beziehung zwischen Eltern und Kindern und die daraus erwachsene Familiensolidarit\u00e4t ausschlaggebend f\u00fcr eine Teilhabe der Kinder am Nachlass ihrer Eltern. Der Wohnort spiele dabei keine Rolle. Schlie\u00dflich stelle das englische Recht die Entscheidung \u00fcber eine finanzielle Zuwendung und deren H\u00f6he in das Ermessen des Gerichts. Auch dies widerspreche der nach deutschem Rechtsverst\u00e4ndnis gebotenen und in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Garantie einer bedarfsunabh\u00e4ngigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern. Zur Gew\u00e4hrleistung einer dem deutschen ordre public entsprechenden Regelung m\u00fcsse auf die Vorschriften des deutschen Pflichtteilsrechts zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7<\/strong> II. Das h\u00e4lt rechtlicher Nachpr\u00fcfung stand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8<\/strong> Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 2314 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2, Satz 3 BGB ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Bestand des Nachlasses des Erblassers und auf Wertermittlung in dem vom Berufungsgericht tenorierten Umfang zu.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>9<\/strong> 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, einem Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Kl\u00e4gers stehe nicht der Umstand entgegen, dass der Erblasser in seinem Testament f\u00fcr die Rechtsfolge von Todes wegen in sein gesamtes Verm\u00f6gen das englische Recht als Teilrecht seines Heimatstaates gew\u00e4hlt hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>10<\/strong> a) Gem\u00e4\u00df Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (ABl. EU 2012 Nr. L 201 S. 107; im Folgenden: EuErbVO) stand es dem Erblasser frei, f\u00fcr die Rechtsfolge von Todes wegen mit dem englischen Recht das Recht des Staates zu w\u00e4hlen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl angeh\u00f6rte. Die Wahl englischen Erbrechts war auch wirksam. Zwar datiert das Testament vom 13. M\u00e4rz 2015, w\u00e4hrend die EuErbVO erst seit dem 17. August 2015 gilt. Da der Erblasser aber im Jahr 2018 verstorben ist, gilt gem\u00e4\u00df Art. 83 Abs. 4 EuErbVO dasjenige Recht, dessen Anwendung der Erblasser vor dem Stichtag im Rahmen einer Verf\u00fcgung von Todes wegen nach dem nach Art. 22 EuErbVO w\u00e4hlbaren Recht angeordnet hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>11<\/strong> b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anwendung englischen Rechts jedenfalls im hier zur Entscheidung stehenden Fall mit dem deutschen ordre public offensichtlich unvereinbar (Art. 35 EuErbVO). Denn das englische Recht steht zu der nach deutschem Recht verfassungsrechtlich verb\u00fcrgten Nachlassverteilung in einem so schwerwiegenden Widerspruch, dass dessen Anwendung im hiesigen Fall untragbar ist. Dies hat zur Folge, dass es hier keine Anwendung findet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>12<\/strong> aa) Art. 35 EuErbVO sieht vor, dass die Anwendung einer Vorschrift des nach der Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates nur versagt werden darf, wenn ihre Anwendung mit der \u00f6ffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Die Bestimmung erm\u00f6glicht es dem Gerichtsstaat, im Ausnahmefall wesentliche Grunds\u00e4tze und Werte des eigenen materiellen Rechts im Einzelfall zu wahren und trotz einer entgegenstehenden Regelung der lex causae durchzusetzen (vgl. K\u00f6hler in Gierl\/K\u00f6hler\/Kroi\u00df\/Wilsch, Internationales Erbrecht 3. Aufl. \u00a7 4 Rn. 172; NK-BGB\/Looschelders 3. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 1; Pintens in L\u00f6hnig\/Schwab ua (Hrsg), Erbf\u00e4lle unter Geltung der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung, 2014, S. 1, 27; Schwartze in Deixler-H\u00fcbner\/Schauer, Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) 2. Aufl. Art. 35 Rn. 3, 11). F\u00fcr die Annahme eines Versto\u00dfes gegen den ordre public reicht eine blo\u00dfe Abweichung des ausl\u00e4ndischen Rechts von inl\u00e4ndischen Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht aus. Er liegt nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausl\u00e4ndischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der nationalen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inl\u00e4ndischer Vorstellung schlichtweg untragbar erscheint (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 58 Satz 1 EuErbVO; EuGH, Urteil vom 28. M\u00e4rz 2000 &#8211; C-7\/98, EU: C: 2000:164 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 &#8211; XII ZB 292\/15, NJW-RR 2019, 321 Rn. 30; Urteil vom 8. Mai 2014 &#8211; III ZR 371\/12, SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 29; st. Rspr.; vgl. auch Bauer\/Fornasier in Dutta\/Weber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 5; Gr\u00fcneberg\/Thorn, BGB 81. Aufl. Art. 6 EGBGB Rn. 5; Lagarde in Bergquist\/Damascelli ua (Hrsg), EU-Erbrechtsverordnung 2015 Art. 35 Rn. 2; NK-BGB\/Looschelders 3. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 14; Soutier, Die Geltung deutscher Rechtsgrunds\u00e4tze im Anwendungsbereich der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung, 2015, S. 198 ff.; vgl. zu Art. 6 EGBGB BT-Drs. 10\/504, S. 42 ff.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>13<\/strong> bb) Nach diesem Ma\u00dfstab liegt hier ein offensichtlicher Versto\u00df gegen den deutschen ordre public vor.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>14<\/strong> (1) Das Pflichtteilsrecht ist als Institutionsgarantie dem Bestand des deutschen ordre public zuzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. April 2005 (BVerfGE 112, 332 ff.) klargestellt, dass dem Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers unter Verweis auf die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG Grundrechtscharakter im Sinne einer grunds\u00e4tzlich unentziehbaren und bedarfsunabh\u00e4ngigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass zukommt. Dies folgt aus der Familiensolidarit\u00e4t und der hieraus abgeleiteten familiensch\u00fctzenden Funktion des Pflichtteilsrechts (vgl. BVerfGE aaO [juris Rn. 64 ff.]). Art. 6 Abs. 1 GG sch\u00fctzt das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, f\u00fcreinander sowohl materiell als auch pers\u00f6nlich Verantwortung zu \u00fcbernehmen. Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt damit von Verfassungs wegen grunds\u00e4tzlich auch den durch die Abstammung begr\u00fcndeten familienrechtlichen Bindungen. Das Pflichtteilsrecht hat die Funktion, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Verm\u00f6gen und Familie &#8211; unabh\u00e4ngig von einem konkreten Bedarf des Kindes &#8211; \u00fcber den Tod des Verm\u00f6gensinhabers hinaus zu erm\u00f6glichen (vgl. BVerfGE aaO [juris Rn. 72]). An dieser Einordnung des Pflichtteilsrechts von Kindern als grundrechtlich gesch\u00fctzte Rechtsposition hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung ausdr\u00fccklich festgehalten (vgl. BVerfG ZEV 2019, 79 Rn. 13, zur Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit von \u00a7 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>15<\/strong> (2) Das englische Recht kennt demgegen\u00fcber keinen bedarfsunabh\u00e4ngigen und nach festen Quoten berechneten Anspruch eines Abk\u00f6mmlings nach dem Tod des Erblassers. Ein Pflichtteilsrecht, wie es der deutschen Rechtsordnung entspricht, ist dem englischen Recht fremd.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>16<\/strong> (a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision mit der Verfahrensr\u00fcge, das Berufungsgericht habe lediglich pauschal und ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, ihm sei bekannt, dass die englische Rechtsordnung nahen Verwandten keinerlei Pflichtteils- und Noterbrechte am Nachlass zugestehe und habe allein auf dieser Grundlage die Entscheidung getroffen, dass sich das englische vom deutschen Recht wesensm\u00e4\u00dfig unterscheide. Es habe zugleich unterlassen, die konkrete Ausgestaltung des Rechts der ausl\u00e4ndischen Praxis, insbesondere die ausl\u00e4ndische Rechtsprechung, zu ermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>17<\/strong> (aa) Der deutsche Tatrichter hat das ausl\u00e4ndische Recht von Amts wegen zu ermitteln (\u00a7 293 ZPO). Dabei hat er es so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich \u00fcberpr\u00fcft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausge\u00fcbt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles hinreichend ausgesch\u00f6pft hat (vgl. Senatsurteil vom 18. M\u00e4rz 2020 &#8211; IV ZR 62\/19, VersR 2020, 614 Rn. 23 ff.; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 &#8211; II ZR 215\/20, WM 2022, 670 [juris Rn. 15]; Beschl\u00fcsse vom 30. M\u00e4rz 2021 &#8211; XI ZB 3\/18, NJW-RR 2021, 916 Rn. 59; vom 17. Mai 2018 &#8211; IX ZB 26\/17, WM 2018, 1316 Rn. 12 m.w.N; st. Rspr.). Die Grenzen der Ermessensaus\u00fcbung des Tatrichters werden durch die jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalles bestimmt. An die Ermittlungspflicht werden umso h\u00f6here Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist. Von Einfluss auf das Ermittlungsermessen k\u00f6nnen auch Vortrag und sonstige Beitr\u00e4ge der Parteien sein. Tragen die Parteien eine bestimmte ausl\u00e4ndische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vor, wird der Richter regelm\u00e4\u00dfig umfassendere Ausf\u00fchrungen zur Rechtslage zu machen &#8211; gegebenenfalls s\u00e4mtliche ihm zug\u00e4nglichen Erkenntnismittel zu ersch\u00f6pfen &#8211; haben, als wenn der Vortrag der Parteien zu dem Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts \u00fcbereinstimmt oder sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen. Auch dies h\u00e4ngt jedoch stets von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab (vgl. Senatsurteil vom 18. M\u00e4rz 2020 aaO Rn. 24 m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>18<\/strong> (bb) Nach diesen Ma\u00dfgaben hat das Berufungsgericht sein Ermessen im Streitfall rechtsfehlerfrei ausge\u00fcbt. Mangels sonstiger Regelungen zur Nachlassverteilung bei nicht bedachten Abk\u00f6mmlingen hat das Berufungsgericht zu Recht auf die Regelungen des Inheritance (Provision for Family und Dependants) Act 1975 (im Folgenden: Inheritance Act 1975) abgestellt. Bereits dadurch ist den Anforderungen des \u00a7 293 ZPO Gen\u00fcge getan. Auch in Anbetracht des Vortrags der Parteien war eine weitere Pr\u00fcfung nicht veranlasst. Wie die Parteien \u00fcbereinstimmend vorgetragen haben, kennt das englische Recht kein quotenm\u00e4\u00dfiges Pflichtteils- oder Noterbrecht und sieht der Inheritance Act 1975 eine angemessene finanzielle Beteiligung am Nachlass f\u00fcr Abk\u00f6mmlinge nur bedarfsabh\u00e4ngig nach richterlichem Ermessen vor. Diese nach englischem Recht vorzunehmende Ermessensentscheidung &#8211; unter anderem abh\u00e4ngig von der Bed\u00fcrftigkeit des Abk\u00f6mmlings und dem letzten Wohnsitz des Erblassers &#8211; reichte dem Berufungsgericht f\u00fcr die Feststellung aus, dass das englische Recht der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Garantie einer bedarfsunabh\u00e4ngigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern entgegensteht. Vor diesem Hintergrund gen\u00fcgte hier eine rechtsvergleichende Betrachtung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>19<\/strong> Das Berufungsgericht musste keine Feststellungen dazu treffen, ob die englische Rechtsprechung &#8211; wovon die Revision ausgeht &#8211; die Tendenz haben sollte, nach einer Gesamtabw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles auch vollj\u00e4hrigen Kindern eine Beteiligung am Nachlass zukommen zu lassen (vgl. H\u00f6rdt, Pflichtteilsrecht und EU-ErbVO, 2019, S. 362 ff.; R\u00f6thel in FS v. Hoffmann 2011, S. 348 ff.; Wolff, Pflichtteilsrecht &#8211; Forced Heirship &#8211; Family Provision, 2011, S. 176 ff.). Hierauf kommt es f\u00fcr den Streitfall nicht an. Ein das Fehlen seines Pflichtteilsrechts kompensierender Unterhaltsanspruch des Kl\u00e4gers w\u00fcrde jedenfalls schon daran scheitern, dass der Erblasser sein letztes Domizil nicht in England oder Wales hatte, wie dies Section 1 (1) Inheritance Act 1975 f\u00fcr die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs fordert. Der Begriff des &#8222;domicile&#8220; ist nicht mit dem deutschen Begriff des Wohnsitzes identisch, sondern wird enger verstanden (vgl. KG IPRspr. 2007 Nr. 163 [juris Rn. 13]; Staudinger\/Mankowski, (2010) Vorbem. zu Art. 13 &#8211; 17b EGBGB Rn. 20 f.). Insoweit wird zwischen dem urspr\u00fcnglichen &#8222;domicile of origin&#8220; und einem sp\u00e4ter freiwillig gew\u00e4hlten &#8222;domicile of choice&#8220; unterschieden. Letzteres kann begr\u00fcndet werden, wenn sich die betreffende Person an einem Ort mit der Absicht niederl\u00e4sst, dort f\u00fcr immer oder auf unbestimmte Zeit zu bleiben und nicht mehr in das Land des bisherigen Domizils zur\u00fcckzukehren. An den Nachweis eines derartigen &#8222;domicile of choice&#8220; sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. KG aaO; Staudinger\/Mankowski aaO Rn 21). Hier bestehen angesichts der Lebensumst\u00e4nde des Erblassers, der seit mehreren Jahrzehnten in Deutschland ohne erkennbare R\u00fcckkehrabsicht nach England lebte, keine Zweifel, dass er sein &#8222;domicile&#8220; im Inland hatte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>20<\/strong> (b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum englischen Recht treffen auch zu. Das englische Recht beschr\u00e4nkt die Dispositionsbefugnis des Erblassers weder durch ein Pflichtteils- noch ein Noterbrecht. Mittelbare Beschr\u00e4nkungen enth\u00e4lt der Inheritance Act 1975. Kindern des Erblassers kann danach auf Antrag ein Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass zustehen, wenn es der Verstorbene unterlassen hat, angemessene finanzielle Verf\u00fcgungen zu treffen (&#8222;reasonable financial provision&#8220;; vgl. Cornelius in Flick\/Piltz, Der Internationale Erbfall 2. Aufl. Rn. 579; Henrich in FS Yamauchi, 2006, S. 133, 136; H\u00f6rdt, Pflichtteilsrecht und EU-ErbVO, 2019, S. 363 f.; Kristic in Schlitt\/M\u00fcller, Handbuch Pflichtteilsrecht 2. Aufl. \u00a7 15 Rn. 224 ff.; Odersky, Die Abwicklung deutsch-englischer Erbf\u00e4lle, 2001, S. 38; R\u00f6thel in FS v. Hoffmann 2011 S. 348, 351 ff.; S\u00fc\u00df in Mayer\/S\u00fc\u00df\/Tanck\/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht 4. Aufl. \u00a7 19 Rn. 147 f., 156 ff.; Werkm\u00fcller, Rechtspolitische und rechtsvergleichende Aspekte des geltenden Pflichtteilsrechts, 2002, S. 42 ff.; Wolff, Pflichtteilsrecht &#8211; Forced Heirship &#8211; Family Provision, 2011, S. 180 f.). Section 1 (2) (b) Inheritance Act 1975 richtet diese danach aus, welcher Unterhalt in Anbetracht der Umst\u00e4nde als angemessen erscheint. Die Ermessensentscheidung im Einzelfall obliegt den englischen Gerichten, wenn &#8211; anders als hier &#8211; der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes sein &#8222;domicile&#8220; in England oder Wales hatte. Nach englischem Recht bleibt der Kl\u00e4ger am Nachlass des Erblassers bereits aus diesem Grund unbeteiligt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>21<\/strong> (3) Die hier ma\u00dfgebliche Frage, ob das Fehlen eines Pflichtteilsanspruchs ohne das Eingreifen kompensatorischer Anspr\u00fcche des Anspruchstellers nach englischem Recht gegen den deutschen ordre public verst\u00f6\u00dft, ist umstritten. Eine Auffassung geht davon aus, dass sich ein Durchschlagen des deutschen Pflichtteilsrechts auf andere Rechtsordnungen durch die Anwendung des Art. 35 EuErbVO verbietet (vgl. Ayazi, NJOZ 2018, 1041, 1045 ff.; im Ergebnis offenlassend Herzog, ErbR 2013, 2, 5; zur\u00fcckhaltend Simon\/Buschbaum, NJW 2012, 2393, 2395). Eine andere Ansicht h\u00e4lt einen Versto\u00df gegen den deutschen ordre public bei einem Pflichtteilsentzug, der sich &#8211; wie vorliegend &#8211; auf vollj\u00e4hrige und wirtschaftlich unabh\u00e4ngige Abk\u00f6mmlinge beschr\u00e4nkt, im Einzelfall nicht (Ludwig\/A. Baetge in jurisPK-BGB, 9. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 9, 17, 21 [Stand: 2. M\u00e4rz 2022]; R\u00f6thel in FS v. Hoffmann 2011, S.&nbsp; 348, 361 f.; Staudinger\/D\u00f6rner, (2007) EGBGB Art. 25 Rn. 726; Staudinger\/Beiderwieden, juris PR-IWR 6\/2021 Anm. 2) oder erst dann f\u00fcr gegeben, wenn der Betreffende deshalb der deutschen Sozialhilfe zur Last f\u00e4llt (M\u00fcnchKomm-BGB\/Dutta, 8. Aufl. EuErbVO Art. 35 Rn. 8 m.w.N.). Die \u00fcberwiegende Auffassung nimmt demgegen\u00fcber &#8211; wie auch das Berufungsgericht &#8211; an, dass es der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Garantie einer bedarfsunabh\u00e4ngigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern widerspricht, wenn einem Abk\u00f6mmling nach dem gew\u00e4hlten Recht kein Anspruch auf Teilhabe am Nachlass zusteht, so dass in diesen F\u00e4llen ein offensichtlicher Versto\u00df gegen den deutschen ordre public vorliegt (vgl. Bauer\/Fornasier in Dutta\/Weber\/Bauer, 2. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 11; BeckOGK\/J. Schmidt, EuErbVO Art. 35 Rn. 22.2 [Stand: 1. Februar 2022]; Gr\u00fcneberg\/Thorn, BGB 81. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 2; Hohloch in FS Leipold, 2009 S. 997, 1005; K\u00f6hler in Kroi\u00df\/Horn\/Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl. Art. 35EuErbVO Rn. 8; Lehmann in Schlitt\/M\u00fcller, Handbuch Pflichtteilsrecht 2. Aufl. \u00a7 14 Rn. 371 &#8211; 373; Looschelders in FS v. Hoffmann, 2011, 266, 280; Lorenz in Dutta\/Herrler, Die Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung, 2014, Rn. 28; NK-BGB\/Looschelders 3. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 25; Pintens in L\u00f6hnig\/Schwab ua (Hrsg), Erbf\u00e4lle unter Geltung der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung, 2014, S. 1, 29; J. Schmidt in Bamberger\/Roth\/Hau\/Posek, 4. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 22.2; Soutier, Die Geltung deutscher Rechtsgrunds\u00e4tze im Anwendungsbereich der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung, 2015, S. 223 ff.; Voltz in Staudinger, BGB (2013), Art. 6 EGBGB Rn. 190 [Stand: 31. Mai 2021]; Walther, GPR 2016, 128, 131).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>22<\/strong> (4) Die letztgenannte Ansicht trifft jedenfalls f\u00fcr den hier zu beurteilenden Sachverhalt aufgrund seines hinreichend starken Inlandsbezuges zu.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>23<\/strong> (a) Allein diese erf\u00fcllt die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine bedarfsunabh\u00e4ngige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern (BVerfGE 112, 332 unter C I 2 [juris Rn. 64 ff.]). Sowohl die erstgenannte als auch die zweitgenannte Ansicht werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Absicherung von Kindern, die nur bei einer entsprechenden (Sozialhilfe-)Bed\u00fcrftigkeit und damit abh\u00e4ngig von Ermessenerw\u00e4gungen im Einzelfall eingreift, widerspricht dieser in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Garantie. Auch Erblasserwille und Testierfreiheit rechtfertigen keinen Ausschluss des Pflichtteilsrechts. Das Pflichtteilsrecht der Kinder setzt der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers Grenzen (BVerfGE aaO unter C I 3 c [juris Rn. 73]). Zwar ist die Ausgestaltung und die H\u00f6he des Pflichtteilsanspruchs nicht verfassungsrechtlich vorgegeben (BVerfGE aaO unter C I 4 [juris Rn. 76]). Es muss aber eine unentziehbare angemessene Teilhabe der Kinder am Nachlass des Erblassers gew\u00e4hrleistet werden (BVerfGE 112 aaO [juris Rn. 76]). Wenn &#8211; wie hier &#8211; einem Kind des Erblassers nach ausl\u00e4ndischem Recht ein Pflichtteil wegen des fehlenden &#8222;domicile&#8220; des Erblassers in England kompensationslos versagt wird oder dieser von nicht vorab festgelegten Kriterien, die nicht bedarfsunabh\u00e4ngig sind, abh\u00e4ngt und in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ist der Kern des Pflichtteils angetastet. Das ist mit dem deutschen ordre public offensichtlich unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>24<\/strong> (b) Ein anderes Verst\u00e4ndnis folgt nicht aus den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden der EuErbVO. Erw\u00e4gungsgrund 38 Satz 2 EuErbVO stellt klar, dass die Rechtswahl auf das Recht des Staates, dem der Erblasser angeh\u00f6rt, beschr\u00e4nkt sein sollte, um zu vermeiden, dass ein Recht mit der Absicht gew\u00e4hlt wird, die berechtigten Erwartungen der Pflichtteilsberechtigten zu vereiteln und auf diese Weise sicherzustellen, dass eine Verbindung zwischen dem Erblasser und dem gew\u00e4hlten Recht besteht. Entgegen der Ansicht der Revision wird diese Wertung nicht unterlaufen, wenn bei der Wahl einer fremden Rechtsordnung gem\u00e4\u00df Art. 22 EuErbVO im Einzelfall zu entscheiden ist, ob ein Versto\u00df gegen den ordre public vorliegt. Die Existenz von Art. 35 EuErbVO neben Art. 22 EuErbVO spricht daf\u00fcr, dass der europ\u00e4ische Verordnungsgeber den Schutz des Pflichtteilsberechtigten im Einzelfall f\u00fcr geboten erachtet. Nach Erw\u00e4gungsgrund 58 Satz 2 EuErbVO d\u00fcrfen die Gerichte eines Mitgliedstaates die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats zwar nicht aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Ordnung ausschlie\u00dfen, wenn dadurch gegen die Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union versto\u00dfen w\u00fcrde. Dass aus der Nichtanwendung englischen Rechts &#8211; ungeachtet der Frage danach, wie es sich auswirkt, dass England nicht Vertragsstaat der Verordnung geworden ist &#8211; ein relevanter Versto\u00df gegen die Grundrechtecharta folgen w\u00fcrde, ist aber nicht anzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>25<\/strong> (c) Auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 35 EuErbVO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Kommissionsvorschlag sah in Art. 27 Abs. 2 EuErbVO-E (KOM 2009\/0154 endg. &#8211; COD 2009\/0157) noch vor, dass eine abweichende Regelung des Pflichtteilsanspruchs nicht per se als Versto\u00df gegen den ordre public qualifiziert werden k\u00f6nne. Der Wegfall der Bestimmung im Verlauf des Legislativverfahrens spricht daf\u00fcr, dass unterschiedliche Pflichtteilsregelungen unter engen Voraussetzungen die Berufung auf den ordre public rechtfertigen k\u00f6nnen (vgl. BeckOGK\/J. Schmidt, EuErbVO Art. 35 Rn. 22 (Stand: 1. Februar 2022); Burandt\/Schmuck in ders.\/Rojahn, 3. Aufl. EuErbVO Art. 35 Rn. 2 m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>26<\/strong> (d) Auch die von der Revision herangezogene Argumentation, es sei nicht richtig, dass sich das deutsche Erbrecht und damit ein Pflichtteilsanspruch gerade und nur in den F\u00e4llen durchsetze, in denen die gew\u00e4hlte Zielrechtsordnung ein Pflichtteilsrecht nicht vorsehe, wohingegen es in den F\u00e4llen, in denen das gew\u00e4hlte Recht zwar einen Pflichtteilsanspruch vorsehe, dieser jedoch hinter dem deutschen Standard zur\u00fcck bleibe, mit der Anwendung des Rechts des Zielstaates sein Bewenden habe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sie \u00fcbersieht, dass Ma\u00dfstab f\u00fcr einen Versto\u00df gegen den ordre public die Frage ist, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausl\u00e4ndischen Rechts zu missbilligen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 &#8211; IX ZR 149\/91, BGHZ 118, 312 unter III 4 a [juris Rn. 38]). Eine pauschale Betrachtungsweise verbietet sich insofern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>27<\/strong> (e) Entgegen der Ansicht der Revision steht diesem Verst\u00e4ndnis ferner nicht entgegen, dass fr\u00fchere Entscheidungen das Bestehen eines famili\u00e4ren Pflichtteils- und Noterbrechts nicht zum deutschen ordre public gez\u00e4hlt und das Fehlen eines Pflichtteils im ausl\u00e4ndischen Recht nicht beanstandet haben (vgl. RG JW 1912, 22; BGH, Urteil vom 21. April 1993 &#8211; XII ZR 248\/91, NJW 1993, 1920 [juris Rn. 14]; OLG Hamm ZEV 2005, 436 [juris Rn. 48 ff.]; OLG K\u00f6ln FamRZ 1976, 170, 172). Auf der Grundlage des von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 112, 332 ff.; BVerfG ZEV 2019, 79 Rn. 13) aufgezeigten Werteverst\u00e4ndnis von einer gerechten Nachlassverteilung zugunsten von Kindern h\u00e4lt der Senat diese Ansicht f\u00fcr \u00fcberholt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>28<\/strong> (f) Soweit im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, ein Versto\u00df gegen den ordre public sei zu verneinen, wenn das Fehlen des Pflichtteilsanspruchs eines Abk\u00f6mmlings durch Ersatzmechanismen wie die englische &#8222;family provision&#8220; kompensiert werde, (vgl. Andrae in FS v. Hoffmann 2011 S. 3, 15; BeckOGK\/J. Schmidt, EuErbVO Art. 35 Rn. 22.2 [Stand: 1. Februar 2022]; M\u00fcnchKommBGB\/Dutta, 8. Aufl. EuErbVO Art. 35 Rn. 8 m.w.N; Obergfell in Hager, Vorweggenommene Verm\u00f6gens\u00fcbertragung unter Ausschluss von Pflichtteilsanspr\u00fcchen, 2013, S. 9, 28 f.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass hier ein derartiger Kompensationsanspruch mangels &#8222;domicile&#8220; des Erblassers in England oder Wales im Todeszeitpunkt nicht in Betracht kommt, unterscheidet sich das englische Recht dadurch grundlegend von der deutschen Rechtsordnung, dass es gerade keine bedarfsunabh\u00e4ngige quotale Beteiligung von Abk\u00f6mmlingen am Nachlass vorsieht, sondern das Gericht zu pr\u00fcfen hat, inwieweit die vom Erblasser getroffene Regelung einen vern\u00fcnftigen finanziellen Ausgleich f\u00fcr den Anspruchsteller enth\u00e4lt. Wird eine derartige &#8222;reasonable financial provision&#8220; durch die testamentarische Regelung nicht gew\u00e4hrleistet, kann das zust\u00e4ndige Gericht entsprechende Anordnungen treffen, gegebenenfalls auch durch den Erben an den Angeh\u00f6rigen zu leistende Zahlungen festsetzen. Diese Regelung in Section 2 (1) Inheritance Act ist indessen eine reine Ermessensregelung (&#8222;the court may&#8220;). Ferner h\u00e4ngt das Zuerkennen eines derartigen Ausgleichsanspruchs von zahlreichen Faktoren des Einzelfalles ab, wie sie in Section 3 (1) Inheritance Act aufgelistet werden, so finanzielle Ressourcen und Bed\u00fcrfnisse des Antragstellers, weiterer Antragsteller und des Erben, Art und Gr\u00f6\u00dfe des Nachlasses, k\u00f6rperliche oder geistige Beeintr\u00e4chtigungen des Antragstellers und des Erben (vgl. hierzu Kristic in Schlitt\/M\u00fcller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. \u00a7 15 Rn. 224 ff.). Insbesondere bei vollj\u00e4hrigen Kindern mit eigenem Einkommen sind englische Gerichte mit dem Zuerkennen eines Anspruchs eher zur\u00fcckhaltend (vgl. Kristic aaO Rn. 234). Das englische Recht bleibt somit in seiner gesetzlichen und konkreten Ausgestaltung hinter dem verfassungsrechtlich verb\u00fcrgten Pflichtteilsanspruch von Kindern nach deutschem Recht in einer mit dem deutschen ordre public nicht zu vereinbarenden Art und Weise zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>29<\/strong> (5) Die Nichtanwendung des an sich berufenen ausl\u00e4ndischen Rechts infolge offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der \u00f6ffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts setzt ferner voraus, dass der zu beurteilende Sachverhalt eine hinreichend starke Inlandsbeziehung aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 &#8211; XII ZR 79\/04, BGHZ 169, 240, unter III 4 c [juris Rn. 50]; ferner BVerfG, NJW 1971, 1509 unter C III 3 [juris Rn. 43]; Andrae in FS v. Hoffmann S. 3, 15; K\u00f6hler in Kroi\u00df\/Horn\/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 5 m.w.N.). Diese hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei angenommen. Die zu sch\u00fctzenden Familienbeziehungen des Erblassers hatten ihren Mittelpunkt in Deutschland. Sowohl der Kl\u00e4ger als auch der Erblasser haben bzw. hatten ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Erbfalls in Deutschland, der Erblasser bereits seit mehr als 50 Jahren. Dort befand sich auch das Verm\u00f6gen des Erblassers. Der Kl\u00e4ger besitzt zudem die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>30<\/strong> cc) Ein Versto\u00df gegen den ordre public hat zur Folge, dass die ausl\u00e4ndische Rechtsnorm im konkreten Fall keine Anwendung findet. Um zu gew\u00e4hrleisten, dass m\u00f6glichst geringf\u00fcgig in das ansonsten weiterhin anzuwendende ausl\u00e4ndische Recht eingegriffen wird, sind L\u00fccken zun\u00e4chst unter Zuhilfenahme der lex causae zu schlie\u00dfen. Die lex fori ist nur hilfsweise als Ersatzrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 &#8211; XII ZR 79\/04, BGHZ 169, 240, unter III 4 c [juris Rn. 50]; Beschluss vom 14. Oktober 1992 &#8211; XII ZB 18\/92, BGHZ 120, 29, unter II 6 [juris Rn. 21]; Pfundstein, Pflichtteil und ordre public, 2010, Rn. 531; Soutier, Die Geltung deutscher Rechtsgrunds\u00e4tze im Anwendungsbereich der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung, 2015, S. 225 ff.; St\u00fcrner, GPR 2014, 317, 324). So liegt der Fall nach den aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier. Da das englische Recht keinen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gen\u00fcgenden Anspruch des Kl\u00e4gers auf Teilhabe am Nachlass vorsieht, l\u00e4sst sich diesem f\u00fcr den hier vorliegenden Fall keine dem deutschen Rechtsverst\u00e4ndnis entsprechende \u00e4quivalente L\u00f6sung entnehmen. Dementsprechend bedarf es des R\u00fcckgriffs auf das deutsche Pflichtteilsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>31<\/strong> dd) Ferner ist kein Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union veranlasst. Es geht hier gerade nicht um die Auslegung einer Norm der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung im europarechtlichen Kontext. Die Besonderheit des Art. 35 EuErbVO liegt gerade darin, dass die Anwendung des an sich nach der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung berufenen Rechts ausscheidet, weil dessen Anwendung mit der \u00f6ffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar w\u00e4re. Diese Frage kann nur von dem nationalen Gericht f\u00fcr das jeweilige nationale Recht beantwortet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>32<\/strong> 2. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass dem Kl\u00e4ger als Pflichtteilsberechtigtem gem\u00e4\u00df \u00a7 2314 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung \u00fcber den Bestand des Nachlasses des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls durch notarielles Nachlassverzeichnis zusteht, der gem\u00e4\u00df \u00a7 2325 BGB auch erg\u00e4nzungspflichtige Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfasst. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB hat er dar\u00fcber hinaus einen Anspruch auf Wertermittlung der im Einzelnen bezeichneten Nachlassgegenst\u00e4nde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>33<\/strong> Nach dem Testament ist die Beklagte Alleinerbin geworden. Der Kl\u00e4ger als Adoptivsohn des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2303 Abs. 1, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 \u00a7 2 Abs. 2, Abs. 3, \u00a7 3 Abs. 1 AdoptG und von der Erbfolge ausgeschlossen. Mit ihrer R\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7 286 ZPO, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kl\u00e4ger nach dem Inhalt des Adoptionsvertrags ein Pflichtteilsrecht zustehe, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Zwar trifft es zu, dass die notarielle Urkunde vom 30. Oktober 1975 die Regelung enth\u00e4lt, dass die Erb- und Pflichtteilsrechte f\u00fcr den Kl\u00e4ger nach dem Erstversterbenden der annehmenden Eheleute ausgeschlossen sind. Entgegen der Auffassung der Revision steht diese Regelung einem Pflichtteilsrecht des Kl\u00e4gers aber nicht entgegen. Da der Kl\u00e4ger beim Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes am 1. Januar 1977 noch minderj\u00e4hrig war, wurde das Annahmeverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df Art. 12 \u00a7 2 Abs. 1, Abs. 2 AdoptG (vgl. zu dessen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit BVerfG NJW 2003, 2600) grunds\u00e4tzlich ab dem 1. Januar 1978 in ein solches gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1741 ff. BGB \u00fcbergeleitet. Dies hat zur Folge, dass der Erbrechts- und Pflichtteilsrechtsausschluss, der im Annahmevertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 1767 Abs. 1 BGB in der seinerzeit g\u00fcltigen Fassung erfolgt war, mit der \u00dcberleitung seine Wirksamkeit verlor, sofern kein Widerspruch nach Art. 12 \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 AdoptG ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt worden war (M\u00fcller-Engels in M\u00fcnch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 3. Aufl. \u00a7 14 Rn. 56).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>34<\/strong> Der ausdr\u00fccklich zu erkl\u00e4rende Widerspruch ist ein rechtsvernichtender Umstand, f\u00fcr den der Beklagten nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Nachweis obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998 &#8211; V ZR 386\/97, NJW 1999, 352, unter II 3 b aa [juris Rn. 13]; Musielak\/Voit\/Foerste, ZPO 18. Aufl. \u00a7 286 Rn. 35). Die Revision legt insoweit nicht dar, dass das Berufungsgericht substantiierten Vortrag der Beklagten zu einem Widerspruch nach Art. 12 \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 AdoptG verfahrensordnungswidrig \u00fcbergangen h\u00e4tte. Erstinstanzlich hat die Beklagte lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei dem Kl\u00e4ger um einen Adoptivsohn des Erblassers handelt und dessen Aktivlegitimation in Abrede gestellt. Irgendeinen Tatsachenvortrag zu Art. 12 \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 AdoptG hat die Beklagte in den Instanzen nicht gehalten. Das Berufungsgericht hat auch nicht &#8211; wie die Beklagte meint &#8211; gegen \u00a7 139 ZPO versto\u00dfen, indem es vor seiner Entscheidung geh\u00f6rswidrig nicht auf eine sekund\u00e4re Darlegungslast des Kl\u00e4gers hingewiesen hat. Die sekund\u00e4re Darlegungslast entsteht erst dann, wenn die prim\u00e4r darlegungs- und beweisbelastete Partei Ankn\u00fcpfungstatsachen schl\u00fcssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 &#8211; IV ZR 90\/13, VersR 2015, 271 Rn. 21). Daran fehlt es.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Urteil vom 29.6.2022 \u2013 IV ZR 110\/21- (Pflichtteilsanspruch: Versto\u00df gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des englischen Erbrechts) Zentrale Normen:&nbsp;BGB \u00a7&nbsp;2314&nbsp;I;&nbsp;EuErbVO Art.&nbsp;35;&nbsp;AdoptG Art.&nbsp;12&nbsp;\u00a7&nbsp;2&nbsp;II Leitsatz Die Anwendung des gem\u00e4\u00df Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gew\u00e4hlten englischen Erbrechts verst\u00f6\u00dft jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":408,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"class_list":["post-750","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/750","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=750"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/750\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1278,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/750\/revisions\/1278"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/408"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=750"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}