{"id":774,"date":"2025-10-15T10:52:25","date_gmt":"2025-10-15T08:52:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=774"},"modified":"2025-10-15T10:53:02","modified_gmt":"2025-10-15T08:53:02","slug":"bgh-judgement-of-10-06-1968-iii-zr-15-66-treatment-of-trust-assets-at-an-american-bank","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/bgh-urteil-vom-10-06-1968-iii-zr-15-66-behandlung-von-trust-guthaben-bei-einer-amerikanischen-bank\/","title":{"rendered":"BGH, judgement of 10 June 1968 - III ZR 15\/66 (treatment of trust assets at an American bank)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BGH, Urteil vom 10.06.1968 &#8211; III ZR 15\/66<\/h1>\n\n\n\n<p>(Behandlung von Trust-Guthaben bei einer amerikanischen Bank)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Amtlicher Leitsatz:&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Erblasser bringt dadurch, da\u00df er den Sparvertrag mit einer amerikanischen Bank im Staate New York abschlie\u00dft, zum Ausdruck, da\u00df er das durch diesen Sparvertrag begr\u00fcndete Rechtsverh\u00e4ltnis nach dem am Sitze der Bank geltenden Recht beurteilt wissen will. Wenn dieses Recht &#8211; wie es vorliegend der Fall ist &#8211; die Ausgleichungspflicht dieses Trust-Guthabens vorsieht, dann ist in der Begr\u00fcndung des von einem solchen Recht beherrschenden Rechtsverh\u00e4ltnisses auch der Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen, das Trust-Guthaben der Ausgleichungspflicht zu unterstellen (BGB \u00a7&nbsp;2050 Abs 3).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1&nbsp;Die Parteien sind Br\u00fcder und gesetzliche Erben ihrer am 24. April 1959 in S\u00fcddorf auf Amrum, ihrem st\u00e4ndigen und letzten Wohnsitz, verstorbenen Mutter, der Witwe Wilhelmine P.<\/p>\n\n\n\n<p>2&nbsp;Die Erblasserin, die die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besa\u00df, war bei ihrem Tode Eigent\u00fcmerin der im Grundbuch von N. (Amrum). Band &#8230; Blatt &#8230; eingetragenen Grundst\u00fccke. Auch besa\u00df sie bei einer Bank in W. auf F\u00f6hr ein Guthaben von 1.970,52 DM, das der Kl\u00e4ger sich bis auf einen Restbestand von 69,63 DM hat auszahlen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>3&nbsp;Ferner hatte die Erblasserin bei der &#8222;Yorkville Savings and Loan Association&#8220; ein Sparkonto unter der Bezeichnung &#8222;Wilhelmine P. in in trust for George and Mary P.&#8220; angelegt, das beim Tode der Erblasserin ein Guthaben von 4.261,15 $ aufwies. Mary P. ist die Ehefrau des Beklagten.<\/p>\n\n\n\n<p>4&nbsp;Am 4. August 1959 trafen die Parteien vor dem Notar Joseph M. C. in New York ein \u00dcbereinkommen \u00fcber die Verteilung des Nachlasses, in dem es in deutscher \u00dcbersetzung u.a. hei\u00dft:<\/p>\n\n\n\n<p id=\"idd2027100e109\">&#8222;1.<br>Henry P. [Kl\u00e4ger] soll auf alle Anspr\u00fcche bez\u00fcglich eines bestimmten, bei der &#8222;Yorkville Savings and Loan Association&#8220; unter der Kontonummer 2328 gef\u00fchrten Sparkontos verzichten. Dieses Konto ist auf den Namen &#8222;Wilhelmina M. P. in trust for George and Mary P. angelegt und weist einen Saldo von $ 4.261,15 auf.2.<br>gestrichen3.<br>Henry P. soll alle Geldschulden, Verbindlichkeiten, Bestattungskosten und die Schenkungs- und Erbschaftssteuern, die von Wilhelmina M. P. oder ihren Nachla\u00df geschuldet werden, \u00fcbernehmen und begleichen.4.<br>George P. [Beklagter] soll &#8211; und tut es hiermit &#8211; \u00fcbertragen, preisgeben und \u00fcberlassen an Henry P. seine etwaigen Anspr\u00fcche, Rechte und Interessen betreffend das Grundst\u00fcck und Zubeh\u00f6r, die der besagten Wilhelmina M. P. in S\u00fcddorf auf Amrum geh\u00f6rten.5.<br>Die Unterzeichneten kommen \u00fcberein, jedwede und alle Urkunden und Papiere oder Schriftst\u00fccke sofort auszufertigen und jedwede und alle weiteren Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sein k\u00f6nnten, um die vorgenannten Punkte, Bedingungen und Vereinbarungen zu erf\u00fcllen und zu vollziehen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>5&nbsp;Der Kl\u00e4ger will auf Grund dieser Abmachungen als Alleineigent\u00fcmer des von der Erblasserin hinterlassenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen werden und verlangt von dem Beklagten die Abgabe der entsprechenden Auflassungserkl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<p>6&nbsp;Er hat dazu weiter vorgetragen: Es entspreche dem Willen seiner Mutter, da\u00df er Alleineigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke werde. Sie sei ihm denkbar gewesen f\u00fcr erhebliche Aufwendungen, die er zu ihren Gunsten gemacht habe.<\/p>\n\n\n\n<p>7&nbsp;Demgegen\u00fcber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Der Vertrag vom 4. August 1959 sei rechtsunwirksam. Der Vertrag habe die Verf\u00fcgung eines Miterben \u00fcber seinen Anteil am Nachla\u00df zum Gegenstand, gen\u00fcge aber nicht den &#8211; nach&nbsp;Art. 24 EGBGB&nbsp;ma\u00dfgeblichen &#8211; deutschen Formvorschriften des&nbsp;\u00a7 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB. Davon abgesehen sei der Vertrag auch deswegen gem\u00e4\u00df&nbsp;\u00a7\u00a7 125,&nbsp;139 BGB&nbsp;nichtig, weil die in dem Vertrag abgegebene Auflassungserkl\u00e4rung nur von einer deutschen Amtsstelle entgegengenommen werden k\u00f6nne. Ferner sei eine wirksame Verpflichtung zur Auflassungserkl\u00e4rung f\u00fcr ihn, Beklagten, durch den Vertrag deswegen nicht begr\u00fcndet worden, weil das Ortsstatut, hier das Recht des Staates New York, f\u00fcr die Form der Begr\u00fcndung derartiger schuldrechtlicher Verpflichtungen nur ma\u00dfgebend sei, wenn es das beabsichtigte Rechtsgesch\u00e4ft \u00fcberhaupt kenne. Im amerikanischen Recht gebe es aber weder eine der deutschen Erbengemeinschaft entsprechende Rechtsfigur noch die Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verf\u00fcgung, Schlie\u00dflich habe er, Beklagter, in wirksamer Weise die Anfechtung des Vertrages erkl\u00e4rt: Er sei bei Vertragsschlu\u00df davon ausgegangen, da\u00df auch das Dollarguthaben zum Nachla\u00df seiner Mutter geh\u00f6rt habe. In Wirklichkeit aber habe nach dem Recht des Staates New York der Trust-Vermerk auf dem Sparkonto bewirkt, da\u00df er, Beklagter, mit Einrichtung des Kontos sofort das Eigentum an dem jeweiligen Guthaben erworben habe, wenn auch unter der aufl\u00f6senden Bedingung, da\u00df die Erblasserin bis zu ihrem Tode \u00fcber das Guthaben nicht anderweitig verf\u00fcgte. Das Dollarguthaben habe mithin beim Tode der Erblasserin bereits zu seinem, des Beklagten, Eigenverm\u00f6gen und nicht zum Nachla\u00df geh\u00f6rte, Wenn der Kl\u00e4ger insoweit ebenfalls von einer unrichtigen Vorstellung ausgegangen sei, so sei die Gesch\u00e4ftsgrundlage des Teilungsvertrages entfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>8&nbsp;Ganz vorsorglich hat der Beklagte mit der Begr\u00fcndung, da\u00df ihm die H\u00e4lfte des von der Erblasserin hinterlassenen Bankguthabens in Deutschland zustehe, ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht geltend gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p>9&nbsp;Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung u.a. ausgef\u00fchrt: Der Vertrag vom 4. August 1959 sei formung\u00fcltig. Denn er enthalte noch Wortlaut und Sinn nicht nur ein Verpflichtungsgesch\u00e4ft, sondern auch eine Verf\u00fcgung \u00fcber eine Sache (Grundst\u00fcck), ohne die daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen deutschen Formvorschriften zu wahren. Von der &#8211; formnichtigen &#8211; Verf\u00fcgungserkl\u00e4rung lasse sich die Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht trennen, so da\u00df der Vertrag insgesamt nichtig sei.<\/p>\n\n\n\n<p>10&nbsp;Hiergegen hat der Kl\u00e4ger Berufung eingelegt und sich vor dem Oberlandesgericht weiter auf eine &#8211; ebenfalls am 4. August 1959 zu notariellen Protokoll gegebene &#8211; Erkl\u00e4rung des Beklagten, berufen, die auf den dinglichen Vollzug der in dem Vertrag \u00fcbernommenen Verpflichtungen des Beklagten abziele.<\/p>\n\n\n\n<p>11&nbsp;Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Hax-Planck-Institutes f\u00fcr ausl\u00e4ndisches und Internationales Privatrecht in Hamburg das landgerichtliche Urteil abge\u00e4ndert und den Beklagten zur Abgabe folgender Willenserkl\u00e4rung verurteilt:<\/p>\n\n\n\n<p id=\"idd2027100e178\">&#8222;Ich bin mit dem Kl\u00e4ger dahin einig, da\u00df das Eigentum an dem Grundverm\u00f6gen Grundbuch von N. (Amrum) Band &#8230; Blatt &#8230; von der von mir und von dem Kl\u00e4ger, gebildeten Erbengemeinschaft auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergeht, und bewillige die Umschreibung.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>12&nbsp;Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kl\u00e4ger bittet um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels.<\/p>\n\n\n\n<p>13&nbsp;<strong>1.&nbsp;<\/strong>Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, da\u00df die Mutter der Parteien nach den deutschen Gesetzen beerbt werde (Art. 24 Abs. 1 EGBGB) und deshalb das Rechtsverh\u00e4ltnis, in dem die Parteien als Miterben nach ihrer Mutter zueinander stehen, nach deutschem Recht beurteilt werden m\u00fcsse, ist richtig. Ebensowenig sind Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts begr\u00fcndet, da\u00df den Gegenstand des Vertrages vom 4. August 1959 nicht die \u00dcbertragung des ganzen Erbanteils des Beklagten auf den Kl\u00e4ger (\u00a7 2033 Abs. 1 BGB) bildet. Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken.<\/p>\n\n\n\n<p>14&nbsp;<strong>2.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p id=\"idd2027100e209\">a)&nbsp;Gegen\u00fcber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 4. August 1959 enthalte sowohl Verpflichtungserkl\u00e4rungen als auch ein Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft, macht die Revision jedoch geltend: Der Vertrag habe in Ziff. 4 nach dem englischen Wortlaut im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts &#8211; allein &#8211; den Vollzug einer Verteilung des Nachlasses der Mutter der Parteien zum Inhalt, nicht jedoch eine hiervon gesondert zu denkende Verpflichtung des Beklagten. Deshalb stelle im Hinblick auf den Wortlaut der Ziff. 4 des Vertrages die Abspaltung eines den Beklagten zur Vollziehung verpflichtenden Grundgesch\u00e4fts einen Vorsto\u00df gegen die Denkgesetze dar.<\/p>\n\n\n\n<p>15&nbsp;Diese Revisionsr\u00fcge ist unbegr\u00fcndet. Das Berufungsgericht geht in \u00dcbereinstimmung mit dem Gutachten des Max-Planck-Instituts auf Grund des Vertragswortlautes selbst davon aus, da\u00df der Vertrag in Ziff. 4 &#8211; auch &#8211; die Verf\u00fcgung des Beklagten \u00fcber seine Grundst\u00fccksrechte und insoweit den Vollzug einer Nachla\u00dfverteilung enthalt. Wenn das Berufungsgericht weiter auf Grund des Wortlautes (&#8222;George P. shall and does hereby convey&#8220;) und wiederum in \u00dcbereinstimmung mit dem genannten Gutachten den Vertrag dahin auslegt, da\u00df er neben der \u00dcbertragung der Rechte selbst auch die Verpflichtung dazu, mithin Verpflichtungs-&nbsp;und&nbsp;Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft enthalte, dann l\u00e4\u00dft das einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Angesichts des Vertragswortlauts bedurfte das Ergebnis des Berufungsgerichts keiner weiteren Begr\u00fcndung, zumal auch der Beklagte selbst vor dem Oberlandesgericht die Auffassung vertreten hat (Schriftsatz vom 4. Januar 1965 S. 1\/2), in Ziff. 4 des Vertrages habe &#8222;nicht blo\u00df die Begr\u00fcndung eines schuldrechtlichen Anspruchs liegen, sondern die \u00dcbertragung des fraglichen Sachenrechts selbst vorgenommen werden&#8220; sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>16 b)&nbsp;Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, da\u00df im Blick auf die Formvorschriften f\u00fcr das Verpflichtungsgesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df&nbsp;Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB&nbsp;die Wahrung der Formen gen\u00fcgt, die durch die Gesetze des Ortes vorgeschrieben sind, an dem das Rechtsgesch\u00e4ft vorgenommen worden ist, da\u00df aber f\u00fcr das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft die Bestimmungen des deutschen Rechts beachtet sein m\u00fcssen (Art. 11 Abs. 2 EGBGB). Wenn danach das Berufungsgericht f\u00fcr das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft (Auflassung) die durch&nbsp;\u00a7 925 BGB&nbsp;vorgeschriebene Form durch die bei dem Abschlu\u00df des Vertrages vom 4. August 1959 von dem amerikanischen Notar entfaltete T\u00e4tigkeit nicht als gewahrt erachtet hat, so ist das unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>17&nbsp;Ebensowenig ist gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts revisionsrechtlich (\u00a7 549 ZPO) etwas einzuwenden, da\u00df f\u00fcr das hier interessierende Verpflichtungsgesch\u00e4ft (zur \u00dcbertragung von Rechten an Grundst\u00fccken) die im Staate New York bestehenden Formvorschriften gewahrt seien. Das gilt auch f\u00fcr die Frage, ob der Vertrag die Verpflichtung des Beklagten zu einer &#8211; f\u00fcr die Vertragsg\u00fcltigkeit erforderlichen &#8211; Gegenleistung (consideration) enth\u00e4lt. Ob es dabei &#8211; was das Berufungsgericht nicht ausdr\u00fccklich entschieden hat &#8211; um eine Formvorschrift geht (so Ke\u00dfler in der Festschrift f\u00fcr Rabel Band 1 (1954) S. 250 ff, 273 mit eingehender Begr\u00fcndung; auch Neuhaus, Die Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts, 1962 S. 92) oder ob das Erfordernis einer consideration zu den sachlichen Voraussetzungen eines Rechtsgesch\u00e4fts zu rechnen ist (so Kegel in Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl., Art. 11 EGBGB Rdn. 20; Becker in der Festschrift der Juristischen Fakult\u00e4t der Freien Universit\u00e4t Berlin zum 41. Deutschen Juristentag (1959) S. 34, beide ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung), kann offen bleiben. Denn, wie im Folgenden noch auszuf\u00fchren sein wird, kann unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten auch das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht ersch\u00fcttert werden, da\u00df das Trust-Guthaben nach amerikanischem Recht ausgleichungspflichtig ist und der Vertrag dementsprechend in dem Verzicht des Kl\u00e4gers auf alle Rechte aus dem Trust-Guthaben eine ausreichende consideration enthalt. Dann aber kann die Formg\u00fcltigkeit der in dem Vertrag enthaltenen Verpflichtungserkl\u00e4rungen wegen Fehlens einer consideration, selbst wenn diese ein Formerfordernis sein sollte, nicht in Frage gestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>18&nbsp;c)&nbsp;Die Revision bek\u00e4mpft weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die (Form-)Nichtigkeit des Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts (Auflassung) habe hier nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge, weil angenommen werden m\u00fcsse, da\u00df die Parteien den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil, d.h. die Verpflichtungsgesch\u00e4fte auch ohne das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft vorgenommen haben w\u00fcrden. Die Revision r\u00fcgt in diesem Zusammenhang: Der Beklagte habe im Schriftsatz vom 13. Februar 1963 unter Beweis gestellt (Zeugnis des amtierenden amerikanischen Notars), da\u00df sich der Vertrag mit der&nbsp;Verteilung&nbsp;des Nachlasses befasse. Diesem Beweisangebot hatte das Berufungsgericht im Rahmen der Erforschung des mutma\u00dflichen Willens beider Parteien nachgehen m\u00fcssen. Mit dieser R\u00fcge kann die Revision indes nichts gewinnen. Auf Seite 3 des genannten Schriftsatzes des Beklagten hei\u00dft es: &#8222;Der Vertrag befa\u00dft sich ersichtlich mit der Verteilung des Nachlasses. Dies war auch die Absicht der Parteien. Beweis: Zeugnis des &#8230;&#8220; Davon aber, da\u00df der Vertrag sich mit der Verteilung des Nachlasses befa\u00dft, geht auch das Berufungsgericht aus. Es ist jedoch vom Beklagten nicht behauptet worden, da\u00df mit dem Vertrag &#8211; entgegen dem Wortlaut &#8211;&nbsp;ausschlie\u00dflich&nbsp;die Verteilung selbst und die entsprechenden Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fte vorgenommen, aber nicht die entsprechenden Verpflichtungserkl\u00e4rungen vertraglich festgelegt werden sollten. F\u00fcr die &#8211; vom Berufungsgericht bejahte &#8211; Frage, ob die Parteien die Verpflichtungsgesch\u00e4fte auch ohne das formung\u00fcltige Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft vorgenommen haben w\u00fcrden, war die wiedergegebene und von dem Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, von deren Richtigkeit das Berufungsgericht zudem selbst ausgegangen ist, ohne entscheidende Bedeutung. Auch im \u00fcbrigen erweckt das Ergebnis des Berufungsgerichte, die Parteien w\u00fcrden das Verpflichtungsgesch\u00e4ft auch ohne das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft vorgenommen haben, keine revisionsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n\n\n\n<p>19&nbsp;<strong>3.&nbsp;<\/strong>Gegen\u00fcber dem Vorbringen des Beklagten, da\u00df das ihm und seiner Ehefrau im Vertrage vom 4. August 1959 zugeteilte Trust-Guthaben \u00fcberhaupt nicht zum Nachla\u00df geh\u00f6rt habe und deshalb nicht Gegenstand einer Teilung habe sein k\u00f6nnen, und den daraus gezogenen rechtlichen Forderungen (Anfechtung wegen Irrtums oder T\u00e4uschung, Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage) hat das Berufungsgericht erwogen: Bei der im Rahmen der Pr\u00fcfung dieses Einwandes notwendigen Untersuchung der Rechtsfigur eines Trust-Guthabens sei vom Rechte des Staates New York auszugehen. Denn ob im Zeitpunkt des Erbfalls ein Nachla\u00dfwert im einzelnen \u00fcberhaupt vorhanden sei, wie es das Trust-Guthaben darstelle, sei nach dem f\u00fcr diesen Verm\u00f6gensgegenstand ma\u00dfgebenden Recht, dem Schuld- oder Vertragsstatut zu beurteilen. Das entspreche auch den mit der Anlage eines Sparguthabens bei einer amerikanischen Bank zum Ausdruck gebrachten Willen der Erblasserin.<\/p>\n\n\n\n<p>20&nbsp;Bei amerikanischen Trust-Guthaben seien drei Arten zu unterscheiden: 1. der Beg\u00fcnstigte erwerbe kein eigenes Recht, es falle in den Nachla\u00df, 2. er erwerbe endg\u00fcltig das Vollrecht, es falle nicht mehr in den Nachla\u00df, 3. er erwerbe das Vollrecht schon bei der Trust-Bestellung, aber unter der aufl\u00f6senden Potestativbedingung, da\u00df der Erblasser bis zu seinem Tode keine gegenteilige Bestimmung treffe. \u00dcber einen Widerruf der Erblasserin im vorliegenden Falle sei nichts bekannt, so da\u00df das Guthaben sp\u00e4testens bei ihrem Tode dem Beklagten und seiner Ehefrau endg\u00fcltig zugestanden habe. Indessen unterliege das Trust-Guthaben &#8211; das nach deutschem Erbstatut nicht zum Nachla\u00df geh\u00f6re und auch nicht ausgleichungspflichtig sei &#8211; nach dem Rechte des Staates New York der Ausgleichungspflicht.<\/p>\n\n\n\n<p>21&nbsp;Demgegen\u00fcber r\u00fcgt die Revision Verletzung des&nbsp;Art. 24 EGBGB&nbsp;mit der Begr\u00fcndung, da\u00df das Erbstatut (grunds\u00e4tzlich das Heimatrecht des Erblassers beim Tode) f\u00fcr alle erbrechtlichen Fragen gelte, insbesondere auch f\u00fcr die Frage der Ausgleichung, H\u00e4tte das Berufungsgericht, wie es h\u00e4tte tun m\u00fcssen, deutsches Recht angewendet, dann hatte es seiner eigenen Auffassung entsprechend zu dem Ergebnis kommen m\u00fcssen, da\u00df das Trust-Guthaben nicht zum Nachla\u00df geh\u00f6re und auch nicht ausgleichungspflichtig sei. In diesem Falle h\u00e4tte das Berufungsgericht weiter den Vertrag des Beklagten w\u00fcrdigen m\u00fcssen, er habe den Vertrag wegen T\u00e4uschung und Irrtums angefochten, dem Vertrage fehle auch die Gesch\u00e4ftsgrundlage.<\/p>\n\n\n\n<p>22&nbsp;Zur Frage, nach welchen Recht beurteilt werden mu\u00df, ob das Trust-Guthaben in den Nachla\u00df gefallen bzw. aussgleichungspflichtig ist, ist zu sagen:<\/p>\n\n\n\n<p>23&nbsp;Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wird nicht aus dem Trust-Vertrag, sondern aus dem Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Parteien als Erben ihrer Mutter hergeleitet. Die Frage, ob das Trust-Guthaben Bestandteil des Nachlasses geworden bzw. der Ausgleichungspflicht unterliegt, ist f\u00fcr den erhobenen Klageanspruch lediglich eine Vortrage, die Bedeutung f\u00fcr die Frage gewinnen kann, ob die Anfechtung des Vertrages durchgreift oder die Gesch\u00e4ftsgrundlage weggefallen ist. Wenn auch der aus dem Auseinandersetzungsvertrag hergeleitete Anspruch des Kl\u00e4gers als Miterben gem\u00e4\u00df&nbsp;Art. 24 EGBGB&nbsp;nach dem Erbstatut (hier also nach deutschem Recht) zu beurteilen sein mag, so ist damit aber nicht gesagt, da\u00df auch die zuvor gekennzeichnete Vortrage nach deutschem Recht entschieden werden m\u00fc\u00dfte. Denn ein Element des anspruchsbegr\u00fcndenden Tatbestandes kann und mu\u00df einer gesonderten kollisionsrechtlichen Ankn\u00fcpfung unterzogen werden, wenn f\u00fcr die Vortrage eine besondere Kollisionsnorm besteht (vgl. dazu Kegel a.a.O. Vorbem. 46-49 vor \u00a7 7 EGBGB; Knauer in Rabels Zeitschrift 25 (1960), 332 Anm. 60). Die hier interessierend Frage, ob eine bestimmte Forderung (hier: Trust-Guthaben bei der amerikanischen Bank) im Augenblick des Todes des Erblassers diesen zustand und einen Nachla\u00dfgegenstand darstellt, richtet sich nach den dieser Forderung zugrundeliegenden Rechtsverh\u00e4ltnis, hier mithin nach dem Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der amerikanischen Bank und der Erblasserin. Dieses Rechtsverh\u00e4ltnis indes ist auch nach deutschem internationalem Privatrecht nach dem es beherrschenden Recht zu beurteilen (vgl. Kegel a.a.O. Vorbem. 7 vor&nbsp;Art. 24 EGBGB; auch Knauer a.a.O. S. 330 Mitte). Das aber ist hier das Recht des Staates New York. Das Berufungsgericht ist &#8211; ohne da\u00df dies rechtliche Bedenken hervorrufen k\u00f6nnte &#8211; davon ausgegangen, da\u00df die Erblasserin, wenn sie einen Sparvertrag mit einer Bank im Staate New York abschlo\u00df &#8211; zudem in der dem deutschen Recht fremden Rechtsfigur eines Trust-Guthabens -, sich dem am Sitze der Bank geltenden Recht unterworfen hat (vgl. dazu Kegel a.a.O. Vorbem. 167 ff, besonders 182 vor&nbsp;Art. 7 EGBGB). Das Berufungsgericht ist weiter ersichtlich davon ausgegangen, da\u00df es bei dem hier interessierenden Trust-Guthaben im Rechtsgebiet des Staates New York um ein solches geht, bei dem der Beg\u00fcnstigte das Vollrecht zwar schon bei der Trust-Bestellung erwirbt, jedoch unter der aufl\u00f6senden Bedingung, da\u00df der Erblasser bis zu seinem Tode keine gegenteiligen Bestimmungen trifft. Dieser Ausgangspunkt ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht in Auslegung des Rechtes des Staates New York zu dem Ergebnis gekommen ist, Trust-Guthaben der hier in Rede stehenden Art seien als &#8222;Voraus&#8220; ausgleichungspflichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>24&nbsp;Auch wenn man die Frage der Ausgleichungspflicht nach deutschem Recht beurteilen wollte, w\u00fcrde sich im Ergebnis nichts \u00e4ndern. Dabei mag mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, da\u00df das Trust-Guthaben nach deutschem Recht nicht in den Nachla\u00df gefallen und auch nicht&nbsp;kraft Gesetzes&nbsp;ausgleichungspflichtig sei. Indes hat die Erblasserin &#8211; wie oben bereite gesagt &#8211; dadurch, da\u00df sie den Sparvertrag mit einer amerikanischen Bank abschlo\u00df, zum Ausdruck gebracht, da\u00df sie das durch diesen Sparvertrag begr\u00fcndete Rechtsverh\u00e4ltnis nach dem am Sitze der Bank geltenden Recht beurteilt wissen wolle. Wenn aber dieses Recht, wie es hier der Fall ist, die Ausgleichungspflicht dieses Trust-Guthabens vorsieht, dann ist in der Begr\u00fcndung des von einem solchen Recht beherrschten Rechtsverh\u00e4ltnisses auch der Wille der Erblasserin zum Ausdruck gekommen, das Trust-Guthaben der Ausgleichungspflicht zu unterstellen (\u00a7 2050 Abs. 3 BGB). Das Trust-Guthaben unterliegt mithin in jedem Fall der Ausgleichungspflicht.<\/p>\n\n\n\n<p>25&nbsp;<strong>4.&nbsp;<\/strong>Zu dem vom Beklagten geltend gemachten Zur\u00fcckbehaltungsrecht hat das Berufungsgericht ausgef\u00fchrt: Es spreche nach der gesamten von den Parteien getroffenen Regelung schon viel daf\u00fcr, da\u00df das deutsche Bankguthaben dem Kl\u00e4ger zukommen sollte. Jedenfalls aber lasse die in Ziff. 5 des Vertrages getroffene und auf unverz\u00fcgliche Vollziehung gerichtete Vereinbarung erkennen, da\u00df gegen\u00fcber einem hierauf gegr\u00fcndeten Vollziehungsverlangen f\u00fcr ein Zur\u00fcckbehaltungerecht kein Raum sei, weil sich insofern aus dem Schuldverh\u00e4ltnis ein anderes ergebe (\u00a7 273 Abs. 1 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p>26&nbsp;Danach hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien in dem Vertrag vom 4. August 1959 getroffene Regelung dahin ausgelegt, da\u00df gegen\u00fcber einem auf diese Regelung gest\u00fctzten Verlangen des Kl\u00e4gers nach Vollziehung der getroffenen Vereinbarung ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht, auf das der Beklagte sich nunmehr beruft, nicht soll geltend gemacht werden k\u00f6nnen. In dieser vom Tatrichter vorgenommenen W\u00fcrdigung des Vertrages tritt ein Rechtsfehler, der f\u00fcr das Revisionsgericht beachtlich sein m\u00fc\u00dfte, nicht zutage.<\/p>\n\n\n\n<p>27&nbsp;<strong>5.&nbsp;<\/strong>Nach alledem erweist sich die Revision als unbegr\u00fcndet und mu\u00df unter Beachtung des&nbsp;\u00a7 97 ZPO&nbsp;f\u00fcr die Kostenentscheidung zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Urteil vom 10.06.1968 &#8211; III ZR 15\/66 (Behandlung von Trust-Guthaben bei einer amerikanischen Bank) Amtlicher Leitsatz:&nbsp; Der Erblasser bringt dadurch, da\u00df er den Sparvertrag mit einer amerikanischen Bank im Staate New York abschlie\u00dft, zum Ausdruck, da\u00df er das durch diesen Sparvertrag begr\u00fcndete Rechtsverh\u00e4ltnis nach dem am Sitze der Bank geltenden Recht beurteilt wissen will. 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