{"id":782,"date":"2025-10-15T10:58:11","date_gmt":"2025-10-15T08:58:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=782"},"modified":"2025-10-15T10:58:12","modified_gmt":"2025-10-15T08:58:12","slug":"supreme-court-decision-of-29-august-2017-5-ob-108-17v-exception-to-registration-law-and-effect-of-a-european-certificate-of-succession-and-german-certificates-of-inheritance-in-austria","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/ogh-beschluss-vom-29-8-2017-5-ob-108-17v-registerrechtsausnahme-und-wirkung-eines-europaeischen-nachlasszeugnisses-und-deutscher-erbscheine-in-oesterreich\/","title":{"rendered":"OGH, decision of 29 August 2017 - 5 Ob 108\/17v : (exemption from register law and effect of a European certificate of inheritance and German certificates of inheritance in Austria)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>OGH, Beschluss vom 29.8.2017 &#8211; 5 Ob 108\/17v<\/strong><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zentrale Normen:<\/strong>&nbsp;Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO, Art 68 EuErbVO<\/p>\n\n\n\n<p><br>(Registerrechtsausnahme und Wirkung eines europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses und deutscher&nbsp;Erbscheine in \u00d6sterreich)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Problem<\/strong>:<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller begehrte die Eintragung (Einverleibung) seiner Person auf ein in \u00d6sterreich belegenen Grundst\u00fccks. Er legte einen Kaufvertrag, einen deutschen Erbschein und ein (allerdings inzwischen abgelaufenes) europ\u00e4isches Nachlasszeugnis vor. Der Erbschein und das Nachlasszeugnis wiesen den Verk\u00e4ufer als Erben aus. Das Erbstatut ist deutsches Recht. Streitig war nun, wie weit die Registerausnahme des Artikel 1 II lit. l EUErbVO reicht, nach der \u201ejede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in einem Register, einschlie\u00dflich der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register\u201c vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der \u00f6sterreichische OGH f\u00fchrt insoweit aus:&nbsp;<strong>\u201eEin europ\u00e4isches Nachlasszeugnis stellt zwar \u2013 unbeschadet des Art 1 Abs 2 k und l \u2013 gem\u00e4\u00df Art 69 EuErbVO ein wirksames Schriftst\u00fcck f\u00fcr die&nbsp;Eintragung des Nachlassverm\u00f6gens in das einschl\u00e4gige Register eines Mitgliedstaats dar (vgl auch \u00a7 33 Abs 1 lit d GBG), hat allerdings lediglich die in Art 68 EuErbVO konkret angef\u00fchrten Angaben zu enthalten. Ein Hinweis darauf, ob eine Liegenschaft zum Nachlass geh\u00f6rt, auf welche Weise der Nachlass erworben wird und bei Liegenschaftsverm\u00f6gen im Ausland der Eigentums\u00fcbergang erfolgt, ist in Art 68 EuErbVO aber nicht genannt.\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bewertung:&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Wirkung der Eintragung ist gem.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund 19 S. 2&nbsp;EUErbVO\u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei dem Verm\u00f6gensgegenstand um einen beweglichen oder unbeweglichen handelt&nbsp;\u2212 das Recht des registerf\u00fchrenden Staates (<em>Registerstatut)&nbsp;<\/em>ma\u00dfgeblich. Das Registerstatut entscheidet auch, ob die Eintragung deklaratorische oder konstitutive Wirkung hat oder ob sie gegen\u00fcber allen oder nur relativ wirkt. Der Erwerbsvorgang (vgl. zu&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/rechtsprechung-des-eugh\/eugh-urt-v-12-10-2017-c218-16-kubicka-sachenrechtliche-wirkungen-eines-nach-polnischem-erbrecht-angeordneten-vindikationslegats-hinsichtlich-in-deutschland-belegener-grundstuecke\/\">Erwerbsmodalit\u00e4ten und dem Charakter von dinglichen Rechten auch EuGH-Kubicka<\/a>) an einem Verm\u00f6gen richtet sich aber nach dem Erbstatut.&nbsp;Das Registerstaut entscheidet also lediglich \u00fcber die Wirkungen der Eintragung oder Nichteintragung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><br>1. Eine Verfahrenspartei hat nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung keinen Anspruch die Einleitung eines Gesetzespr\u00fcfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch das Gericht zu beantragen, sodass der diesbez\u00fcgliche Antrag zur\u00fcckzuweisen war (RIS\u2010Justiz RS0058452 [T3, T5, T14, T21]). Der Oberste Gerichtshof sieht sich aufgrund eines einer Sachentscheidung derzeit entgegenstehenden Verfahrensmangels nicht veranlasst, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.<br>2. Aus Anlass des Revisionsrekurses ist n\u00e4mlich ein schwerwiegender, einer Nichtigkeit gleichkommender Verfahrensmangel als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des<br>\u00a7 62 Abs 1 Au\u00dfStrG iVm \u00a7 126 Abs 1 GBG wahrzunehmen (\u00a7 66 Abs 1 Z 1, \u00a7 58 Abs 4 Z 2 Au\u00dfStrG), weil die Vorinstanzen den Richtervorbehalt nach \u00a7 16 Abs 2 Z 6 RPflG nicht beachtet haben:<br>3.1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Pr\u00fcfung zu unterziehen und darf eine grundb\u00fccherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn<\/p>\n\n\n\n<p>1. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht;<\/p>\n\n\n\n<p>2. kein gegr\u00fcndetes Bedenken gegen die pers\u00f6nliche F\u00e4higkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verf\u00fcgung \u00fcber den Gegenstand, den die Eintragung betrifft oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist;<\/p>\n\n\n\n<p>3. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begr\u00fcndet erscheint und<\/p>\n\n\n\n<p>4. die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist.<br>3.2. Gem\u00e4\u00df \u00a7 21 GBG sind grundb\u00fccherliche Eintragungen nur gegen den zul\u00e4ssig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigent\u00fcmer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint, oder doch gleichzeitig als solche einverleibt oder vorgemerkt wird. Soll von einer derartigen Regel abgewichen werden (\u201eSprungeintragung\u201c), bedarf es gem\u00e4\u00df \u00a7 22 GBG einer geschlossenen Kette von Urkunden, aus denen zu ersehen ist, dass der b\u00fccherliche Vormann im Sinne des \u00a7 21 GBG seine Rechte an jene Vorm\u00e4nner \u00fcbertragen hat, von denen nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 GBG kann der letzte \u00dcbernehmer seine Rechte im Grundbuch auch dann eintragen lassen, wenn sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies gilt aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren b\u00fccherlichen Vormann durch eintragungsf\u00e4hige Urkunden nachgewiesen ist (RIS\u2010Justiz RS0060710).<br>4. Der Antragsteller strebt hier eine derartige \u201eSprungeintragung\u201c an, soll doch sein Eigentumsrecht aufgrund eines von ihm mit Ralf G\u00fcnter N***** als Verk\u00e4ufer abgeschlossenen Kaufvertrags einverleibt werden, der nicht als Eigent\u00fcmer der verkauften Liegenschaft im Grundbuch aufscheint. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend zun\u00e4chst die Frage gepr\u00fcft, ob der Verk\u00e4ufer nach den mit dem Antrag vorgelegten Urkunden als au\u00dferb\u00fccherlicher Erwerber der Liegenschaft berechtigt war, diese an den Antragsteller zu verkaufen. Gest\u00fctzt wurde die Befugnis des Verk\u00e4ufers auf seine Erbenstellung nach dem grundb\u00fccherlichen Eigent\u00fcmer.<br>5. F\u00fcr diese Beurteilung ist nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen die am 17. 8. 2015 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr 650\/2012 vom 4. 7. 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (in der Folge kurz: EuErbVO) anzuwenden, zumal nach den dem Grundbuchsantrag beigelegten Urkunden der grundb\u00fccherliche Eigent\u00fcmer seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und nach dem Inkrafttreten der Verordnung verstorben ist (Art 83 EuErbVO). Das Recht der Europ\u00e4ischen Union z\u00e4hlt zum \u00f6sterreichischen Rechtsbestand und ist daher nicht als ausl\u00e4ndisches Recht anzusehen (6 Ob 152\/12i; 10 Ob 2\/14p).<br>6. Das allgemeine Erbstatut ist in Art 23 Abs 1 EuErbVO geregelt und richtet sich entweder nach einer \u2013 hier nicht aktenkundigen \u2013 Rechtswahl (Art 22 EuErbVO) oder mangels einer solchen prim\u00e4r nach dem gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art 21 Abs 1 EuErbVO), lediglich ausnahmsweise im Fall einer offensichtlich engeren Verbindung zu einem anderen als dem Aufenthaltsstaat nach dem Recht dieses Staats (Art 21 Abs 2 EuErbVO), wof\u00fcr hier keine Anhaltspunkte bestehen. Dem allgemeinen Erbstatut unterliegen gem\u00e4\u00df Art 23 Abs 2<br>lit a EuErbVO etwa die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort, darunter f\u00e4llt auch die erbrechtliche Umschreibung des Nachlasses (im Sinne der \u00a7\u00a7 531, 548 ABGB \u2013 Traar in Burgstaller\/Neumayr\/Geroldinger\/Schmaranzer, IZVR Art 23 EuErbVO Rz 4). Ebenso regelt das Erbstatut gem\u00e4\u00df Art 23 Abs 2 lit e EuErbVO den \u00dcbergang der zum Nachlass geh\u00f6renden Verm\u00f6genswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben, somit, in welchem Zeitpunkt, in welcher Form (ex lege oder durch gerichtliche Entscheidung) und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen der Nachlass oder auch Teile davon auf die Berechtigten \u00fcbergeht bzw Anspr\u00fcche f\u00e4llig werden (Traar aaO Rz 10; Mankowski in Deixler-H\u00fcbner\/Schauer, EuErbVO Art 23 Rz 46 ff), letztlich auch (lit f) die Rechte der Erben insbesondere im Hinblick auf die Ver\u00e4u\u00dferung von Verm\u00f6gen und die Befriedigung der Gl\u00e4ubiger. Zur Beurteilung all dieser Fragen ist hier nach zutreffender Auffassung des Revisionsrekurswerbers \u2013 die auch mit dem Hinweis im europ\u00e4ischen Nachlasszeugnis \u00fcbereinstimmt \u2013 materiell deutsches Recht anzuwenden.<br>7. Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO nimmt vom Anwendungsbereich der Verordnung jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in einem Register einschlie\u00dflich der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Eintragung sowie die Wirkung der Eintragung oder fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register aus. Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zwar die Vorfrage, ob die Liegenschaft dem Erblasser sachenrechtlich geh\u00f6rte, nach \u00f6sterreichischem Recht zu l\u00f6sen (\u00a7 31 IPRG; Traar inBurgstaller\/Neumayr\/Geroldinger\/Schmaranzer, IZVR Art 1 EuErbVO Rz 7), nicht hingegen die \u2013 im<\/p>\n\n\n\n<p>nationalen Registerrecht gar nicht geregelte \u2013 Frage, ob die Rechte an der Liegenschaft \u00fcberhaupt Gegenstand des Erbrechts sind und gegebenenfalls auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt der Erbe den Nachlass erwirbt. Insoweit ist jedenfalls das Erbstatut gem\u00e4\u00df Art 23 Abs 1 EuErbVO anzuwenden, das hier auf deutsches Erbrecht verweist. Betreffend die Frage der blo\u00df deklarativen oder konstitutiven Wirkung der Registrierung eines Nachlassgegenstands ist die Literatur zur Reichweite der Ausnahmebestimmung Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO allerdings nicht einhellig: Fischer\/Czermak in Schauer\/Scheuba, Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung (2012), 28 und Mankowski in Deixler-H\u00fcbner\/Schauer, EuErbVO Art 1 Rz 89, sehen auch die Frage von der Ausnahme erfasst, ob eine Eintragung eines Nachlassgegenstands in ein Register konstitutive oder deklarative Wirkung hat; nach Dutta in M\u00fcnchKomm BGB6 Art 1 EuErbVO Rz 32, regelt das Registerrecht nur die Wirkung der Registrierung auf das materielle Recht. Nach Thorn in Palandt75 Art 1 EuErbVO Rz 16 richtet sich der \u00dcbergang immer nach dem Erbstatut, weil das Registerrecht niemals den \u00dcbergang der Rechte, sondern nur deren Registrierung regelt; nach Rudolf\/ Z\u00f6chling\u2010Jud\/Kogler in Rechberger\/Z\u00f6chling\u2010Jud, Die EU-Erbrechtsverordnung in \u00d6sterreich (2015), Rz 254, ist die Registereintragung nicht konstitutiv, wenn das Recht nach dem Erbstatut bereits \u00fcbergegangen ist. Traar in Burgstaller\/Neumayr\/Geroldinger\/ Schmaranzer, IZVR Art 1 EuErbVO Rz 38 vertritt die Auffassung, die Bestimmung des \u00a7 819 ABGB \u00fcber die Einantwortung sei keine Regelung des Registerrechts und die Anwendung der Grundregel der \u00a7\u00a7 431, 436 ABGB auf erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge w\u00fcrde in F\u00e4llen, in denen das Erbstatut keinen ruhenden Nachlass kennt, zu einem hinkenden Rechtsverh\u00e4ltnis und einer von der Verordnung nicht gew\u00fcnschten Nachlassspaltung f\u00fchren, sodass auch im \u00f6sterreichischen Grundbuch eingetragene Liegenschaften im Weg der Gesamtrechtsnachfolge dann ex lege au\u00dferb\u00fccherlich \u00fcbergehen, wenn das konkret anzuwendende Erbstatut dies so vorsieht. Auch nach Rudolf\/ Z\u00f6chling\u2010Jud\/Kogler (Rechberger\/Z\u00f6chling\u2010Jud, Die EU\u2010Erbrechtsverordnung in \u00d6sterreich [2015], Rz 252 ff und 259 f) entscheidet das Erbstatut \u2013 und nicht das Sachenrechtsstatut \u2013 \u00fcber den Zuordnungsvorgang an Erben, Verm\u00e4chtnisnehmer oder sonstige Berechtigte (ebenso Thorn<br>aaO). Jedenfalls wenn man sich der \u00fcberzeugend begr\u00fcndeten Auffassung von Dutta, Thorn, Traar und Rudolf\/Z\u00f6chling-Jud\/Kogler anschlie\u00dft, ist das Erbstatut \u2013 hier also deutsches Recht \u2013 auch f\u00fcr die Beurteilung der Frage ma\u00dfgeblich, ob das Eigentumsrecht an der Liegenschaft ex lege au\u00dferb\u00fccherlich bereits auf den Verk\u00e4ufer der Liegenschaft \u00fcbergegangen ist oder nicht und er \u00fcber diese verf\u00fcgen konnte.<br>8. Ein europ\u00e4isches Nachlasszeugnis stellt zwar \u2013 unbeschadet des Art 1 Abs 2 k und l \u2013 gem\u00e4\u00df Art 69 EuErbVO ein wirksames Schriftst\u00fcck f\u00fcr die Eintragung des Nachlassverm\u00f6gens in das einschl\u00e4gige Register eines Mitgliedstaats dar (vgl auch \u00a7 33 Abs 1 lit d GBG), hat allerdings lediglich die in Art 68 EuErbVO konkret angef\u00fchrten Angaben zu enthalten. Ein Hinweis darauf, ob eine Liegenschaft zum Nachlass geh\u00f6rt, auf welche Weise der Nachlass erworben wird und bei Liegenschaftsverm\u00f6gen im Ausland der Eigentums\u00fcbergang erfolgt, ist in Art 68 EuErbVO aber nicht genannt. Dazu kommt, dass die mit dem Grundbuchsantrag vorgelegte Abschrift bei Antragstellung ihre G\u00fcltigkeit (vgl Art 70 Abs 3 EuErbVO) bereits verloren hatte, was nach einhelliger Auffassung (Perscha in Deixler\u2010H\u00fcbner\/Schauer, EuErbVO Art 70 Rz 8; Dutta in M\u00fcnchKomm \u2010 BGB6 Art 70 EuErbVO Rz 6) dazu f\u00fchrt, dass dem europ\u00e4ischen Nachlasszeugnis die Wirkungen des Art 69 EuErbVO nicht mehr zukamen, sodass auch die im Art 69 Abs 2 EuErbVO angeordnete Vermutung, dass das Zeugnis die Stellung des Verk\u00e4ufers als Erbe nach dem Liegenschaftseigent\u00fcmer zutreffend ausweist, hier nicht anwendbar ist. Auch zur Beurteilung dieser Frage sowie der Wirkungen des vorgelegten deutschen Erbscheins (vgl Rechberger\/ Kieweler in Rechberger\/Z\u00f6chling\u2010Jud, Die EU\u2010Erbrechtsverordnung in \u00d6sterreich [2015], Rz 90) hatten die Vorinstanzen grunds\u00e4tzlich auf das Erbstatut nach Art 23 EuErbVO und somit deutsches Recht zur\u00fcckzugreifen.<br>9. Gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs 2 Z 6 RPflG bleiben \u2013 auch in Grundbuchsachen \u2013 dem Richter Entscheidungen vorbehalten, bei denen ausl\u00e4ndisches Recht anzuwenden ist. F\u00fcr das Wirksamwerden des Richtervorbehalts nach dieser Bestimmung reicht es aus, dass die Notwendigkeit der Ber\u00fccksichtigung einer ausl\u00e4ndischen Rechtsvorschrift zumindest in Betracht kommt (RIS\u2010Justiz RS0125906; Hoyer; Anm zu 5 Ob 184\/08g = NZ 2009\/736 [GBSlg];<br>5 Ob 208\/09p = NZ 2010\/92 [Hoyer]). Nach obigen Ausf\u00fchrungen ist hier von der Notwendigkeit der Anwendung nicht nur der zum \u00f6sterreichischen Rechtsbestand geh\u00f6renden EuErbVO, sondern aufgrund des dort angeordneten Kollisionsrechts auch des materiellen deutschen Erbrechts auszugehen.<br>10. Ein vom Rechtspfleger in \u00dcberschreitung der ihm vom Gesetz einger\u00e4umten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgef\u00fchrt w\u00fcrde, leiden nach bisher st\u00e4ndiger Rechtsprechung an Nichtigkeit im Sinne des \u00a7 477 Abs 1 Z 2 ZPO, sodass ein solcher Beschluss im Fall seiner Anfechtung aufzuheben ist. Die Nichtigkeit ist, auch wenn sie im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, bis zur rechtskr\u00e4ftigen Beendigung des Verfahrens wahrzunehmen (RIS\u2010Justiz RS0007465 [T2]). Nunmehr folgt diese Konsequenz (auch) aus \u00a7 58 Abs 4 Z 2 iVm \u00a7 58 Abs 3 Au\u00dfStrG und \u00a7 75 Abs 2 GBG (RIS\u2010Justiz RS0007465 [T10]), wobei das Au\u00dfStrG den Begriff der Nichtigkeit vermeidet. Eine Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof scheidet in der gegebenen Konstellation allerdings aus (5 Ob 208\/09b).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH, Beschluss vom 29.8.2017 &#8211; 5 Ob 108\/17v Zentrale Normen:&nbsp;Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO, Art 68 EuErbVO (Registerrechtsausnahme und Wirkung eines europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses und deutscher&nbsp;Erbscheine in \u00d6sterreich) Problem: Der Antragsteller begehrte die Eintragung (Einverleibung) seiner Person auf ein in \u00d6sterreich belegenen Grundst\u00fccks. Er legte einen Kaufvertrag, einen deutschen Erbschein und ein (allerdings inzwischen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":408,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"class_list":["post-782","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/782","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=782"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/782\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":783,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/782\/revisions\/783"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/408"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=782"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}