{"id":788,"date":"2025-10-15T11:02:27","date_gmt":"2025-10-15T09:02:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=788"},"modified":"2025-10-15T11:02:28","modified_gmt":"2025-10-15T09:02:28","slug":"ogh-decision-of-15-05-2018-5-ob-35-18k-effect-of-the-european-certificate-of-succession-and-exemption-from-registration-law","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/ogh-beschluss-vom-15-05-2018-5-ob-35-18k-wirkung-des-europaeischen-nachlasszeugnisses-und-registerrechtsausnahme\/","title":{"rendered":"Supreme Court, decision of 15 May 2018 - 5 Ob 35\/18k : (Effect of the European Certificate of Succession and exemption from register law)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>OGH, Beschluss vom&nbsp;15.05.2018 &#8211;&nbsp;5 Ob 35\/18k<\/strong><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zentrale Normen<\/strong>: EUErbVO Art.&nbsp; 1 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;l, Art.&nbsp;4, 68, 69<\/p>\n\n\n\n<p>(Wirkung des europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses und Registerrechtsausnahme)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leitsatz des Bearbeiters:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das europ\u00e4ische Nachlasszeugnis erfordert keine konkrete Bezeichnung des betreffenden Grundst\u00fccks. Der Inhalt des Zeugnisses richtet sich ausschlie\u00dflich nach Artikel 68 EUErbVO. Die Eintragung ist nicht aufgrund des Fehlens gehindert.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Problem:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragsteller begehren unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des von einem deutschen AG am 14.12.2016 ausgestellten Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (ENZ) und anderer Urkunden die Einverleibung ihres anteiligen Eigentumsrechts an den im Spruch ausgewiesenen Grundst\u00fccken. Die vorinstanzlichen Gerichte vertraten die Auffassung, das ENZ bed\u00fcrfe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;433 (\u00f6sterr.) ABGB iVm \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;d (\u00f6sterr.) GBG der Angabe der jeweiligen Einlagezahlen und Katastralgemeinden. Solche Angaben \u00fcber die Bezeichnung der Liegenschaften seien in der vorgelegten Urkunde nicht enthalten. Da aus nationalen Dokumenten ersichtlich sein m\u00fcsse, welche Liegenschaft im Erbweg \u00fcbergegangen sei, sei auch f\u00fcr das ENZ zu fordern, dass dem Formalerfordernis nach \u00f6sterreichischem Grundbuchsrecht entsprochen werde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zul\u00e4ssig; er ist auch berechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;1.1 Das ENZ, wie es von den Ast. als Grundlage ihres Einverleibungsbegehrens vorgelegt wurde, ist mit Art.&nbsp;62 EuErbVO eingef\u00fchrt worden. Die Urschrift eines solchen Zeugnisses verbleibt bei der ausstellenden Beh\u00f6rde. Von ihr sind \u00fcber Verlangen beglaubigte Abschriften herzustellen, die f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum von 6&nbsp;Monaten g\u00fcltig sind, wobei das Ablaufdatum in der Abschrift anzugeben ist (Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 u. 3 EuErbVO). Die von den Ast. vorgelegte Abschrift war bis 15.6.2017 g\u00fcltig.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;1.2 Nach \u00a7&nbsp;93 GBG ist f\u00fcr die Beurteilung eines Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt entscheidend, in dem es beim Gundbuchsgericht einlangt. Das gilt f\u00fcr alle Instanzen (\u2026) und auch f\u00fcr die Beurteilung der Urkunden (\u2026), sodass sich die Pr\u00fcfung in dritter Instanz, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt ist, ebenfalls nach diesem Zeitpunkt richtet.&nbsp;<strong>Im Zeitpunkt des Einlangens ihres Gesuchs war die von den Ast. vorgelegte Abschrift des ENZ noch g\u00fcltig und ist daher der Beurteilung ihres Begehrens zugrunde zu legen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;2.1 Kommt kein anderer Zust\u00e4ndigkeitstatbestand der Verordnung zum Tragen, sind nach Art.&nbsp;4 EuErbVO die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, f\u00fcr Entscheidungen in Erbsachen f\u00fcr den gesamten Nachlass international zust\u00e4ndig. Den Gerichten dieses Mitgliedstaats obliegt, bestehen keine abweichenden innerstaatlichen Regelungen, dann auch die Ausstellung des ENZ (Art.&nbsp;64 EuErbVO).<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;2.2 Das allgemeine Erbstatut (Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EuErbVO) richtet sich prim\u00e4r ebenfalls nach dem gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuErbVO). Ihm unterliegen gem. Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;a EuErbVO etwa die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort; darunter f\u00e4llt auch die erbrechtliche Umschreibung des Nachlasses (Traar in Burgstaller\/Neumayr\/Geroldinger\/Schmaranzer, IZVR, Art.&nbsp;23 EuErbVO Rn.&nbsp;4).<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;2.3&nbsp;<strong>Das nach dem Erbstatut anzuwendende deutsche Recht kennt keine den \u00a7\u00a7&nbsp;177f (\u00f6sterr.) Au\u00dfStrG vergleichbare Beschlussfassung \u00fcber die Einantwortung.<\/strong>&nbsp;Nach \u00a7&nbsp;2353 BGB ist dem Erben \u00fcber Antrag ein Zeugnis \u00fcber sein Erbrecht (Erbschein) auszustellen, in dem, wenn er nur zum Teil der Erbschaft berufen ist, die Gr\u00f6\u00dfe des Erbteils auszuweisen ist. Bezeugt wird nur die Beerbung, also nur die unmittelbar vom Erblasser abgeleitete neue Rechtszust\u00e4ndigkeit (Grziwotz in M\u00fcKoBGB, \u00a7&nbsp;2353 Rn.&nbsp;22).<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;2.4&nbsp;<strong>In das ENZ sind die in Art.&nbsp;68 EuErbVO angef\u00fchrten Angaben aufzunehmen, sofern dies f\u00fcr die Zwecke, zu denen es ausgestellt ist, erforderlich ist. Es handelt sich dabei um eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung<\/strong>&nbsp;(Oswald, Grenz\u00fcberschreitende Erbrechtsf\u00e4lle, 2016, 221; Mondl\/Tschugguel in Burgstaller\/Neumayr\/Geroldingerl\/Schmaranzer, Die EU-Erbrechtsverordnung, Art.&nbsp;68 Rn.&nbsp;1). Nach Art.&nbsp;68 lit.&nbsp;1 EuErbVO geh\u00f6rt dazu der Erbteil jedes Erben und ggf. das Verzeichnis der Rechte und\/oder der Verm\u00f6genswerte, die einem bestimmten Erben zustehen. Daraus leitet das Rekursgericht ab, dass die Bezeichnung der Liegenschaften auch in einem Fall, wie dem vorliegenden, in das Zeugnis aufgenommen werden k\u00f6nne. Deutsche Gerichte vertreten dazu die Ansicht, dass, kommt \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 deutsches Erbrecht zur Anwendung, die Angabe einzelner Nachlassgegenst\u00e4nde im ENZ nicht m\u00f6glich ist (OLG N\u00fcrnberg v. 5.4.2017 \u2013 15&nbsp;W 299\/17, ZEV 2017, 579 mAnm Weinbeck; OLG M\u00fcnchen v. 12.9.2017 \u2013 31&nbsp;Wx 275\/17, ZEV 2017, 580 je mwN).<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;3.1 Nach Art.&nbsp;69 Abs.&nbsp;1 EuErbVO entfaltet das ENZ Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach Abs.&nbsp;2 dieses Artikels wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe oder Verm\u00e4chtnisnehmer genannt ist, die im Zeugnis genannte Rechtsstellung und aufgef\u00fchrten Rechte hat und dass diese Rechte keinen anderen als den im Zeugnis aufgef\u00fchrten Bedingungen und\/oder Beschr\u00e4nkungen unterliegen. Es bildet gem. Art.&nbsp;69 Abs.&nbsp;5 EuErbVO ein wirksames Schriftst\u00fcck f\u00fcr die Eintragung des Nachlassverm\u00f6gens in das einschl\u00e4gige Register eines Mitgliedstaats, unbeschadet des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;k und l.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;3.2 Erw\u00e4gungsgrund (ErwG) 69 der Verordnung stellt zur Wirkung des ENZ klar, dass eine Beh\u00f6rde oder Person, der ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Zeugnis vorgelegt wird, nicht verlangen k\u00f6nnen soll, dass statt des Zeugnisses eine Entscheidung, eine \u00f6ffentliche Urkunde oder ein gerichtlicher Vergleich vorgelegt wird.&nbsp;<strong>Dem Zeugnis kommt daher gegen\u00fcber der Registerbeh\u00f6rde Legitimationswirkung zu&nbsp;<\/strong>(Rechberger\/Kieweler in Rechberger\/Z\u00f6chling-Jud, Die EU-Erbrechtsverordnung in \u00d6sterreich, 2015, 309&nbsp;f.; Neumayr AnwBl. 2016, 262 [263]; Oswald aaO 226). Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass das Zeugnis jedem Erben, Verm\u00e4chtnisnehmer oder darin genannten Rechtsnachfolger erm\u00f6glichen muss, in einem anderen Mitgliedstaat seine Rechtsstellung und seine Rechte nachzuweisen (EuGH v. 12.10.2017 \u2013 C-218\/16, ZEV 2018, 41 Rn.&nbsp;59; in diesem Sinn auch ErwG 18 der Verordnung).<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;3.3&nbsp;<strong>Die Registerbeh\u00f6rde hat das ENZ daher grds. als Grundlage seiner Eintragung zu akzeptieren, ohne weitere Nachweise der Rechtsposition des Eintragungswerbers verlangen zu k\u00f6nnen<\/strong>&nbsp;(Schauer, ENZ, 93; ders. in Deixler-H\u00fcbner\/Schauer, EuErbVO, Art.&nbsp;69 Rn.&nbsp;43; Rechberger\/Kieweler aaO 310; Oswald aaO 226; Dutta in M\u00fcKoBGB, Art.&nbsp;69 EuErbVO Rn.&nbsp;30). Der Gesetzgeber hat mit dem Erbrechts\u00e4nderungsgesetz (BGBl.&nbsp;I 2015\/87) das ENZ zur Klarstellung als Urkunde, aufgrund deren Einverleibungen erfolgen k\u00f6nnen, in den Katalog des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;d GBG aufgenommen (RV 688 BlgNR 25. GP 3, 46), sodass die Rechtslage auch nach nationalem Grundbuchsrecht insoweit eindeutig ist (vgl. auch Verweijen, HdB des Verlassenschaftsverfahren, 2018, 116). Wurde daher ein ENZ von der dazu zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines Mitgliedstaats (Art.&nbsp;4 iVm Art.&nbsp;67 EuErbVO) ausgestellt und eine Abschrift davon dem Grundbuchsgericht vorgelegt, kann aus nationaler Sicht nicht etwa auch ein Einantwortungsbeschluss verlangt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;4.1 Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;l EuErbVO nimmt vom Anwendungsbereich der Verordnung jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in einem Register einschlie\u00dflich der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Eintragung sowie die Wirkung der Eintragung oder fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register aus (vgl. auch EuGH ZEV 2018, 41 Rn.&nbsp;52). ErwG 18 legt dazu dar, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register f\u00fcr unbewegliches Verm\u00f6gen gef\u00fchrt wird (lex rei sitae), bestimmen soll, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Beh\u00f6rden wie etwa Grundbuch\u00e4mter oder Notare daf\u00fcr zust\u00e4ndig sind zu pr\u00fcfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erf\u00fcllt und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollst\u00e4ndig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;4.2&nbsp;<strong>Das beh\u00f6rdliche Registerverfahren ist damit von der Verordnung zur G\u00e4nze ausgenommen<\/strong>&nbsp;(Rudolf\/Z\u00f6chling-Jud\/Kogler aaO 206&nbsp;f.), sodass sich die Voraussetzungen f\u00fcr die Eintragungen, die aufgrund der beglaubigten Abschrift eines ENZ vorgenommen werden sollen, wie insbesondere die hierf\u00fcr vorzulegenden Dokumente (Erkl\u00e4rungen \u00fcber Steuern) ausschlie\u00dflich nach dem Recht des Registerstaats richten (Schauer Art.&nbsp;69 EuErbVO Rn.&nbsp;45). Erfasst sind von dieser Ausnahme aus \u00f6sterreichischer Sicht das&nbsp;<strong>formelle und materielle Grundbuchsrecht,<\/strong>&nbsp;also auch das immobilienbezogene Sachenrecht (Mankowski in Deixler-H\u00fcbner\/Schauer, EuErbVO, Art.&nbsp;1 Rn.&nbsp;97). Danach bestimmt sich, ob allenfalls neben dem Zeugnis zus\u00e4tzliche verfahrensrechtliche Erfordernisse zur Umschreibung eines eingetragenen Rechts verlangt werden k\u00f6nnen (Dutta Art.&nbsp;69 EuErbVO Rn.&nbsp;30).<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;4.3 Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von grundb\u00fccherlichen Einverleibungen aufgrund eines ENZ die Formerfordernisse des GBG zu beachten sind. Nach \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Pr\u00fcfung zu unterziehen und darf eine grundb\u00fccherliche Eintragung (ua) nur dann bewilligen, wenn (Z.&nbsp;3) das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begr\u00fcndet erscheint und (Z.&nbsp;4) die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist. Damit ist zu pr\u00fcfen, ob die von den Vorinstanzen vermisste Bezeichnung der Liegenschaften formales Erfordernis bzw. das von den Ast. vorgelegte Zeugnis wegen des Fehlens dieser Angaben unvollst\u00e4ndig ist und deswegen das Begehren der Ast. nicht zu begr\u00fcnden vermag.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;5.1 Nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 GBG m\u00fcssen Privaturkunden, aufgrund derer eine Einverleibung stattfinden soll, au\u00dfer den Erfordernissen nach \u00a7\u00a7&nbsp;26, 27 GBG (ua) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechts, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, enthalten (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;a GBG). Demgegen\u00fcber nennt \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 GBG die \u00f6ffentlichen Urkunden, aufgrund deren Einverleibungen stattfinden k\u00f6nnen. Das sind<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;\u201ea) die \u00fcber Rechtsgesch\u00e4fte von einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den in \u00a7&nbsp;32 GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind; [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde haben. Dahin geh\u00f6ren insbesondere rechtskr\u00e4ftige Erkenntnisse, Beschl\u00fcsse \u00fcber b\u00fccherliche Einverleibungen und L\u00f6schungen zur Ausf\u00fchrung des Verteilungsbeschlusses (\u00a7&nbsp;237 EO), Amtsbest\u00e4tigungen \u00fcber die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschl\u00fcsse und Amtsbest\u00e4tigungen der Verlassenschaftsgerichte (\u00a7\u00a7&nbsp;178 und 182 Au\u00dfStrG), sowie europ\u00e4ische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Beh\u00f6rden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zust\u00e4ndig sind.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;5.2 Die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, wie von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 GBG f\u00fcr Privaturkunden gefordert, ist mangels Verweises auf diese Bestimmung in lit.&nbsp;d des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 GBG kein ausdr\u00fccklich genanntes Erfordernis. Auch f\u00fcr eine Einverleibung aufgrund eines \u00f6sterreichischen Einantwortungsbeschlusses wird das Erfordernis, die Liegenschaft genau zu bezeichnen, im Grundbuchsgesetz nicht genannt.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;5.3 \u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;2 Z.&nbsp;2 Au\u00dfStrG ordnet an, dass in den Einantwortungsbeschluss, sind von der Einantwortung auch Liegenschaften umfasst, jeder Grundbuchsk\u00f6rper aufzunehmen ist, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird. Diese Vorschrift hat f\u00fcr das Verlassenschaftsverfahren Geltung (III. Hauptst\u00fcck des Au\u00dfStrG) und ist als Anweisung an das \u00f6sterreichische Verlassenschaftsgericht anzusehen (so auch Sailer in Gitschthaler\/H\u00f6llwerth, Au\u00dfStrG, \u00a7&nbsp;178 Rn.&nbsp;1). Sie legt (insoweit zwingend) den Inhalt des Einantwortungsbeschlusses fest, soll er taugliche Eintragungsgrundlage gem. \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;d GBG sein (5&nbsp;Ob 107\/11p), ist aber nicht Bestandteil des formellen Registerrechts iSd Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;1 EuErbVO (so schon OGH Wien v. 21.12.2017 \u2013 5&nbsp;Ob 186\/17i, ZEV 2018, 737 mAnm Steiner).<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;5.4&nbsp;<strong>Der Inhalt des ENZ richtet sich ausschlie\u00dflich nach Art.&nbsp;68 EuErbVO, der entsprechend seinem Wortlaut und den Zielen der Verordnung autonom auszulegen ist. Das schlie\u00dft den R\u00fcckgriff auf nationales Recht aus<\/strong>&nbsp;(Traar vor \u00a7&nbsp;1 EuErbVO Rn.&nbsp;4; Dutta vor \u00a7&nbsp;1 EuErbVO Rn.&nbsp;23 mwN).&nbsp;<strong>Damit kann dem Zeugnis nicht ein Inhalt gegeben werden, der sich aus einer nationalen Vorschrift ableitet, die auch nicht formales Registerrecht ist. Darauf zielt aber die Argumentation des Rekursgerichts ab, wenn es unter Bezugnahme auf die Entscheidung 5 Ob 107\/11p die f\u00fcr einen Einantwortungsbeschluss nach \u00f6sterreichischem Recht geforderte Bezeichnung der Liegenschaft auch f\u00fcr das Zeugnis verlangt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;5.5 Anders als \u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;2 Z.&nbsp;2 Au\u00dfStrG f\u00fcr den Einantwortungsbeschluss, nennt Art.&nbsp;68 EuErbVO die Bezeichnung der Liegenschaften, die im Erbweg \u00fcbergegangen sind, nicht als Bestandteil des ENZ. Nach Art.&nbsp;68 lit.&nbsp;l EuErbVO hat das Zeugnis ggf. zwar auch ein Verzeichnis der Rechte und\/oder Verm\u00f6genswerte zu enthalten, die einem bestimmten Erben zustehen. Das folgt aber aus dem in der Verordnung verankerten Zweck des Zeugnisses, das auch als Nachweis f\u00fcr die Zuweisung bestimmter Verm\u00f6genswerte des Nachlasses an Erben oder Verm\u00e4chtnisnehmer dienen kann (Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;b EuErbVO). Wie im Fall einer \u201eZuweisung\u201c einer oder einzelner Liegenschaften an bestimmte im Zeugnis als Erben oder Verm\u00e4chtnisnehmer genannte Personen deren Bezeichnung zu erfolgen h\u00e4tte, muss im vorliegenden Fall nicht untersucht werden, weil die Ast. nach dem Inhalt des Zeugnisses jeweils anteilig Anspruch auf den gesamten Nachlass des E haben. Dass die Bezeichnung von Liegenschaften ganz allgemein notwendiger Inhalt eines ENZ w\u00e4re, ergibt sich aus diesen Bestimmungen jedenfalls nicht. Das von den Ast. vorgelegte Zeugnis ist damit nicht mangelhaft, sondern entspricht den Inhaltsvorgaben der Verordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;5.5 Grundb\u00fccherliche Eintragungen d\u00fcrfen nur dann bewilligt werden, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begr\u00fcndet erscheint. Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch materiell-rechtlich keine Zweifel aufkommen l\u00e4sst (\u2026).<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;5.6 An der Rechtsstellung der Ast. bestehen schon wegen der in Art.&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 EuErbVO normierten Vermutungswirkungen (dazu Neumayr aaO 263) keine Bedenken. Dass der im Zeugnis genannte Verstorbene Eigent\u00fcmer der vom Antrag erfassten Liegenschaften war, haben die Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen. Daf\u00fcr besteht nach dem Grundbuchsstand und der Urkundenlage auch kein Anlass. Damit bleibt f\u00fcr Bedenken (\u2026) im Fall des vorgelegten ENZ kein Raum. Danach haben die Ast. als Erben zu je 1\/4 Anspruch auf den gesamten Nachlass des im Zeugnis genannten E. Damit bestehen keine Zweifel, dass ihr Anspruch alle in \u00d6sterreich gelegenen Liegenschaften erfasst, die im Eigentum des E standen. Ausgehend von der vorgelegten Urkunde und dem Grundbuchsstand sind daher keine R\u00fcckschl\u00fcsse \u00fcber die Rechtsnachfolge des E an den Liegenschaften erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;6. Zusammengefasst folgt, dass \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;d GBG (mangels Verweises auf \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 GBG) die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, nicht fordert, sodass&nbsp;<strong>nach dem formellen Registerrecht die konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im ENZ (bzw. dessen Abschrift) keine zwingende Voraussetzung f\u00fcr eine Einverleibung ist.<\/strong>&nbsp;Der Inhalt eines solchen Zeugnisses richtet sich ausschlie\u00dflich nach Art.&nbsp;68 EuErbVO, der die darin aufzunehmenden Angaben abschlie\u00dfend regelt und die Bezeichnung der Liegenschaft ebenfalls nicht fordert, sodass allein das Fehlen dieser Angabe die Bewilligung der Einverleibung auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses nicht hindert. Der Inhalt des von den Ast. vorgelegten Zeugnisses ist damit in formaler Beziehung unbedenklich und l\u00e4sst auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Zweifel aufkommen, weil damit die (widerlegliche) Vermutung verkn\u00fcpft ist, dass ihre im Zeugnis ausgewiesene Rechtsstellung tats\u00e4chlich besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;7. Das f\u00fcr Salzburg geltende Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001, LGBl 9\/2002 idgF), enth\u00e4lt eigene Bestimmungen \u00fcber den Erwerb von Todes wegen. Danach bedarf ua der Rechtserwerb durch Kinder keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbeh\u00f6rde, wenn ihre Stellung zum Verstorbenen in der Einantwortungsurkunde oder Amtsbest\u00e4tigung nach \u00a7&nbsp;178 Au\u00dfStrG (nunmehr \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;3 Au\u00dfStrG) festgehalten ist (\u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 iVm \u00a7&nbsp;23 GVG 2001). Zweck dieser Regelungen ist der urkundliche Nachweis des Verh\u00e4ltnisses der Erben zum Verstorbenen durch die zur Ausstellung befugte Beh\u00f6rde. Das ENZ entspricht einer solchen Best\u00e4tigung, weil es gem. Art.&nbsp;68 lit.&nbsp;e EuErbVO Angaben zu einem etwaigen Verwandtschafts- oder Schw\u00e4gerschaftsverh\u00e4ltnis des Ast. zum Verstorbenen zu enthalten hat, und ist damit den in \u00a7&nbsp;23 GVG 2001 erw\u00e4hnten Urkunden gleichzuhalten. In dem von den Ast. vorgelegten Zeugnis wird festgehalten, dass sie die T\u00f6chter und S\u00f6hne des Verstorbenen sind, sodass den begehrten Eintragungen auch kein grundverkehrsrechtliches Hindernis entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;8. Somit liegt kein Grund vor, der den begehrten Einverleibungen entgegenst\u00fcnde, sodass dem Revisionsrekurs stattzugeben und das Gesuch der Ast. zu bewilligen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH, Beschluss vom&nbsp;15.05.2018 &#8211;&nbsp;5 Ob 35\/18k Zentrale Normen: EUErbVO Art.&nbsp; 1 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;l, Art.&nbsp;4, 68, 69 (Wirkung des europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses und Registerrechtsausnahme) Leitsatz des Bearbeiters: Das europ\u00e4ische Nachlasszeugnis erfordert keine konkrete Bezeichnung des betreffenden Grundst\u00fccks. Der Inhalt des Zeugnisses richtet sich ausschlie\u00dflich nach Artikel 68 EUErbVO. Die Eintragung ist nicht aufgrund des Fehlens gehindert. Problem: [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":408,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"class_list":["post-788","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/788","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=788"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/788\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":789,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/788\/revisions\/789"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/408"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=788"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}