{"id":794,"date":"2025-10-15T11:05:39","date_gmt":"2025-10-15T09:05:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=794"},"modified":"2025-10-15T11:05:40","modified_gmt":"2025-10-15T09:05:40","slug":"olg-saarbruecken-decision-of-23-5-2019-5-w-25-19-land-register-correction-due-to-a-vindication-legacy","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/olg-saarbruecken-beschluss-vom-23-5-2019-5-w-25-19-grundbuchberichtigung-aufgrund-eines-vindikationslegats\/","title":{"rendered":"Saarbr\u00fccken Higher Regional Court, decision of 23 May 2019 - 5 W 25\/19 : (Land register correction based on a vindication legacy)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">OLG Saarbr\u00fccken,&nbsp;Beschluss&nbsp;vom&nbsp;23.5.2019&nbsp;\u2013&nbsp;5 W 25\/19<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zentrale Normen<\/strong>: \u00a7\u00a7 19, 22, 29, 35 GBO<\/p>\n\n\n\n<p>(Grundbuchberichtigung aufgrund eines Vindikationslegats)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Amtliche Leits\u00e4tze:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;650\/2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) in ihrer Auslegung durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (v. 12.10.2017 \u2013 C-218\/16, ZEV 2018, 41) ist das Grundbuchamt nicht mehr berechtigt, einem nachgewiesenen Vindikationslegat nach franz\u00f6sischem Recht seine dingliche Wirkung abzusprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein vom Legatar vorgelegtes Europ\u00e4isches Nachlasszeugnis stellt grunds\u00e4tzlich einen ausreichenden Unrichtigkeitsnachweis iSd \u00a7&nbsp;22 GBO dar, mit dem die Rechtsstellung belegt werden kann. Wie auch sonst bei nationalen Erbscheinen steht dem Grundbuchamt aber ein Pr\u00fcfungsrecht zu, soweit Zweifel dies gebieten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>II.&nbsp;Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.<\/p>\n\n\n\n<p>1.&nbsp;Vindikationslegaten, gesetzlichen Nie\u00dfbrauchsrechten und dinglichen Teilungsanordnungen, die durch ein Europ\u00e4isches Nachlasszeugnis (ENZ) nachgewiesen werden k\u00f6nnen, kamen im deutschen Grundbuchverfahren keine Wirkungen zu. Allein unter Vorlage des ENZ konnte der Legatar keine Grundbuchberichtigung herbeif\u00fchren, eine Unrichtigkeit lag nicht vor. Verantwortlich hierf\u00fcr zeichneten der 18.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund der EuErbVO und Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k, Buchst.&nbsp;l EuErbVO. Die bislang hM ging davon aus, dass Art und Eintragung der dinglichen Rechte vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen sind. Deutsches Sachenrecht sollte gelten, ebenso die lex rei sitae. Die bislang hM bejahte keine Grundbuchunrichtigkeit und ging davon aus, dass dem Grundbuchamt der Erf\u00fcllungsakt vorzulegen sei, bei Vindikationslegaten an Immobilien demnach die Auflassung vor einem deutschen Notar (Wilsch in BeckOK GBO, \u00a7&nbsp;35 Rn.&nbsp;40). Dieser Ansicht ist das Grundbuchamt mit seiner Entscheidung vom 6.3.2019 gefolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Entscheidung des EuGH vom 12.10.2017 \u2013 C-218\/16 (ZEV 2018, 41 \u2013 Kubicka; s.&nbsp;auch Weber DNotZ 2018, 16; Dorth ZEV 2018, 11; Wilsch ZfIR 2018, 253; Leitzen ZEV 2018, 311) steht demgegen\u00fcber fest, dass die EuErbVO so zu verstehen ist, dass das Vindikationslegat volle Wirksamkeit nach dem Erbstatut auch in denjenigen Rechtsordnungen entfaltet, die nur das schuldrechtlich wirkende Verm\u00e4chtnis kennen. Der EuGH begr\u00fcndet dies mit Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EuErbVO, mit der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts, sowie mit dem 37.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund der EuErbVO. Verhindert werden soll eine Nachlassspaltung, womit dem Erbstatut Vorrang vor dem Sachenrechtsstatut einger\u00e4umt wird. Der Anwendungsbereich des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k EuErbVO beschr\u00e4nke sich, so der EuGH, auf die Existenz und die Anzahl der dinglichen Rechte. \u00dcbergangsmodalit\u00e4ten werden aber von Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k EuErbVO nicht erfasst. Die Vorschrift gibt nach Ansicht des EuGH keine Handhabe daf\u00fcr, das Vindikationslegat abzuerkennen. Dem Erbstatut ist der Vorzug zu geben. In der Folge entfaltet das Vindikationslegat uneingeschr\u00e4nkt dingliche Wirkungen bereits mit dem Erbfall. Etwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;l EuErbVO entnehmen, die nach Ansicht des EuGH lediglich auf Verfahrensrecht abstellt, nicht aber auf die Art und Weise, wie das Recht erworben wird. F\u00fcr die Grundbuchpraxis bedeutet das EuGH-Urteil, dass eine Auflassung nicht mehr erkl\u00e4rt werden muss. Das Vindikationslegat entfaltet unmittelbar dingliche Wirkungen, so dass der Weg der Berichtigung nach \u00a7&nbsp;22 GBO beschritten werden kann. Das Grundbuchamt kann keine Auflassung verlangen. Die Grundbuchunrichtigkeit kann mit Hilfe eines Unrichtigkeitsnachweises beseitigt werden, hier eines ENZ (s.&nbsp;auch Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 EuErbVO). Ein Problem mit \u00a7&nbsp;35 GBO stellt sich nicht, da richtigerweise nach \u00a7&nbsp;22 GBO vorgegangen werden muss. Erforderlich ist kein Erbnachweis, sondern ein Unrichtigkeitsnachweis. Nicht der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge steht im Raum, sondern eine spezielle Singularsukzession (Wilsch \u00a7&nbsp;35 GBO Rn.&nbsp;40-40d).<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit in der Literatur trotz der Entscheidung des EuGH angenommen wird, dass materielles und formelles Recht im Grundbuchverfahren auseinanderfallen, ist dem nicht zu folgen. Bereits bei der Ausarbeitung der EuErbVO war die Abgrenzung zwischen Erb- und Sachenrecht heftig umstritten. Teilweise wird bis heute neben der eben dargelegten Auffassung, dass sich der Erwerb der betreffenden Rechte au\u00dferhalb des Grundbuchs vollzieht und lediglich eine Grundbuchberichtigung gem. \u00a7&nbsp;22 GBO zu erfolgen hat, vertreten, dass es \u2013 wie bei einem Damnationslegat \u2013 einer Auflassung gem. \u00a7&nbsp;925 BGB nebst Eintragungsbewilligung bedarf. Teilweise wird angenommen, dass auf eine Auflassung zu verzichten ist, jedoch eine Grundbuchberichtigung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung des Erben gem. \u00a7\u00a7&nbsp;22, 19 GBO zu fordern ist. Dieses Auseinanderfallen von materiellem und formellem Recht im Grundbuchverfahren soll die Konsequenz aus dem das deutsche Grundverfahrensrecht pr\u00e4genden formellen Konsensprinzip sein, das die deutschen Grundbuch\u00e4mter erheblich entlasten soll. Das Grundbuchamt soll nicht die Wirksamkeit des materiellen Rechts\u00fcbergangs pr\u00fcfen m\u00fcssen, sondern nur noch die Korrektheit der verfahrensrechtlichen Erkl\u00e4rungen und Zeugnisse. Es wird zwar von dieser Ansicht einger\u00e4umt, dass nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 GBO eine Grundbuchberichtigung auch ohne Bewilligung gem. \u00a7&nbsp;19 GBO erfolgen k\u00f6nne, jedoch m\u00fcsse dazu der Erbfolgenachweis gem. \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 GBO gef\u00fchrt werden. Diese Vorschrift s\u00e4he jedoch ausdr\u00fccklich nur den Nachweis der \u201eErbfolge\u201c vor. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch die Entstehungsgeschichte deckten eine Auslegung, wonach auch ein unmittelbarer Eigentumswechsel aufgrund eines nach ausl\u00e4ndischem Erbstatut wirksamen Vindikationslegats, nachgewiesen durch Vorlage eines ENZ, erfasst w\u00fcrde. Eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GBO auf ein Vindikationslegat nach ausl\u00e4ndischem Erbrecht scheide aus. Die Gesetzesbegr\u00fcndung zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur \u00c4nderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur \u00c4nderung sonstiger Vorschriften beweise, dass der Deutsche Bundestag sich bewusst gegen eine Anwendung dieser Vorschrift auf Vindikationslegate ausgesprochen habe, ohne diese dabei allerdings f\u00fcr \u201erechtswidrig\u201c zu erkl\u00e4ren (BT-Drs.&nbsp;17\/4201, 58). Daraus wird abgeleitet, dass, solange das Grundbuchverfahrensrecht nicht ge\u00e4ndert sei, kein Weg daran vorbei f\u00fchre, dass auch bei einem nach deutschem Rechtsverst\u00e4ndnis materiell g\u00fcltigen Vindikationslegat nach ausl\u00e4ndischem Erbrecht dem Grundbuchamt nach hM eine Auflassung (\u00a7&nbsp;925 BGB) nebst Eintragungsbewilligung (\u00a7&nbsp;19 GBO) vom Erben auf den Verm\u00e4chtnisnehmer vorzulegen sei (Litzenburger FD-ErbR 2017, 396271)<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Auffassung erscheint nach der Entscheidung des EuGH nicht mehr haltbar und w\u00fcrde in der Praxis die Entscheidungsgrunds\u00e4tze und die Wirkung, die der EuGH dem ENZ beimisst, leerlaufen lassen. Aus Sicht des EuGH soll sich der Vindikationslegatar direkt durch Vorlage eines ENZ als Rechteinhaber gegen\u00fcber dem Grundbuchamt legitimieren k\u00f6nnen. Dem steht auch nicht die Begr\u00fcndung des deutschen Gesetzgebers zu \u00a7&nbsp;35 GBO entgegen, weil dieser in Verkennung der Bedeutung der EuErbVO gehandelt hat. Vielmehr k\u00f6nnen die \u00a7\u00a7&nbsp;19, 22, 29 und 35 GBO unionskonform ausgelegt werden, so dass neben der Erbfolge auch die Einzelrechtsnachfolge von Todes wegen durch ein ENZ nachgewiesen wird (Dorth ZEV 2018, 11; Weber DNotZ 2018, 16 mit dem zutr. Hinw., dass das ENZ geeignet sein muss, ein anzuerkennendes Vindikationslegat nachzuweisen, wenn es schon nach \u00a7&nbsp;35 GBO geeignet ist, die Erbfolge nachzuweisen).<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesem Grund darf das Grundbuchamt einem nachgewiesenen Vindikationslegat seine dingliche Wirkung nicht absprechen. Soweit nach franz\u00f6sischem Recht ein Nie\u00dfbrauchsrecht kraft Gesetzes entsteht, darf keine Eintragungsbewilligung mehr verlangt werden, die auch nicht mehr vom Berechtigten erteilt werden k\u00f6nnte (s. hierzu auch Weber DNotZ 2018, 16).<\/p>\n\n\n\n<p>2.&nbsp;Eine andere Frage ist es, wie der Nachweis der Unrichtigkeit zu f\u00fchren ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein g\u00fcltiges ENZ stellt grds. einen Unrichtigkeitsnachweis dar, mit dem die Rechtsstellung belegt werden kann. Nach Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b, 69 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 EuErbVO dient das ENZ als Nachweis eines Vindikationslegats bzw. einer dinglich wirkenden Teilungsanordnung. Die Funktion als \u201ewirksames Dokument\u201c soll bedeuten, dass das ENZ im Rahmen seiner Beweis- und Vermutungswirkung gem. Art.&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 EuErbVO f\u00fcr Zwecke einer Registereintragung von Nachlassverm\u00f6gen in allen Mitgliedstaaten als Nachweis akzeptiert werden muss (Dutta in M\u00fcKoBGB, 2018, Art.&nbsp;69 EuErbVO Rn.&nbsp;30; J.&nbsp;Schmidt in BeckOK, Art.&nbsp;69 EuErbVO Rn.&nbsp;57).<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden ist die Auffassung abzulehnen, auch bei Vorliegen eines ENZ m\u00fcsse das Grundbuchamt pr\u00fcfen, ob die betroffene Rechtsordnung einen unmittelbar dinglich wirkenden Erwerb zul\u00e4sst und ob im konkreten Einzelfall der Rechts\u00fcbergang tats\u00e4chlich stattgefunden habe (D\u00f6bereiner GPR 2014, 42; Litzenburger FD-ErbR 2017, 396271; Wachter ZErb 2017, 358), was ohne Rechtsgutachten zum ausl\u00e4ndischen Erb- und Sachenrecht nicht geschehen k\u00f6nne. Diese Auffassung ist mit Art.&nbsp;69 EuErbVO nicht vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Konsequenz der Anwendung von Art.&nbsp;69 EuErbVO ist es aber andererseits auch nicht, wie ebenfalls vertreten wird, dass das deutsche Grundbuchamt nicht berechtigt ist, die Richtigkeit des ENZ zu pr\u00fcfen (Wilsch ZEV 2012, 530). Das scheint zu weitgehend, weil das ENZ keine unwiderlegliche Vermutung zugunsten des Legatars formuliert. Zwar ist in Art.&nbsp;69 Abs.&nbsp;5 EuErbVO die Rede davon, dass das Zeugnis ein wirksames Schriftst\u00fcck f\u00fcr die Eintragung des Nachlassverm\u00f6gens in das einschl\u00e4gige Register eines Mitgliedstaats darstellt. In Art.&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 EuErbVO ist aber ausdr\u00fccklich geregelt, dass dem ENZ lediglich eine Vermutungswirkung zukommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie auch sonst bei nationalen Erbscheinen steht den Grundbuch\u00e4mtern ein Pr\u00fcfungsrecht zu, soweit Zweifel dies gebieten (Grziwotz in M\u00fcKoBGB, 2017, \u00a7&nbsp;2365 Rn.&nbsp;27 zur Rechtslage bei einem deutschen Erbschein).<\/p>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist auch, dass vor einer Grundbuchberichtigung denjenigen rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren ist, deren grundbuchm\u00e4\u00dfiges Recht durch die berichtigende Eintragung beeintr\u00e4chtigt werden kann (Demharter, GBO, 31.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rn.&nbsp;69, \u00a7&nbsp;22 Rn.&nbsp;49). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass den Erben, an deren Miteigentumsanteil das Nie\u00dfbrauchsrecht eingetragen werden soll, rechtliches Geh\u00f6r zu bewilligen ist, auch wenn sie \u2013&nbsp;wegen des gleichzeitigen Antrags&nbsp; \u2013 noch nicht als Miteigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen sind. Durch die Eintragung des Nie\u00dfbrauchsrechts wird ihr Miteigentumsanteil beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>3.&nbsp;Zu beachten ist auch, dass im ENZ das Vindikationslegat nach \u00a7&nbsp;28 S.&nbsp;1 GBO richtig zu bezeichnen ist. Deutsches Grundbuchrecht wird insoweit nicht tangiert (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;l EuErbVO; Wilsch ZfIR 2018, 253 [260]; B\u00f6hringer ZfIR 2018, 81 [83]; Kleinschmidt LMK 2018, 403371). Das Grundbuchamt ist allerdings gehalten, eine Zwischenverf\u00fcgung zu erlassen, sollte im ENZ dem Bezeichnungsgebot nach \u00a7&nbsp;28 S.&nbsp;1 GBO nicht Gen\u00fcge getan sein (Wilsch \u00a7&nbsp;35 GBO Rn.&nbsp;40-40d; Weber DNotZ 2018, 16; Ludwig, FamRB 2018, 64).<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Bezeichnungsgebot ist im vorgelegten ENZ nicht beachtet. Dort ist der der Ast. zugewiesene Verm\u00f6genswert (5\/8 Volleigentum und 3\/8 Nie\u00dfbrauch) lediglich wie folgt bezeichnet: \u201ean den Immobililarg\u00fctern in \u2026 (Deutschland), \u2026, bestehend aus einer Einzimmerwohnung mit Bad und Kochecke\u201c. Das gen\u00fcgt nach \u00a7&nbsp;28 S.&nbsp;1 GBO nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>4.&nbsp;Aus diesen Gr\u00fcnden war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Grundbuchamt muss \u00fcber den Eintragungsantrag erneut unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Saarbr\u00fccken,&nbsp;Beschluss&nbsp;vom&nbsp;23.5.2019&nbsp;\u2013&nbsp;5 W 25\/19 Zentrale Normen: \u00a7\u00a7 19, 22, 29, 35 GBO (Grundbuchberichtigung aufgrund eines Vindikationslegats) Amtliche Leits\u00e4tze: 1. 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