{"id":814,"date":"2025-10-15T11:24:27","date_gmt":"2025-10-15T09:24:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=814"},"modified":"2025-10-15T11:24:28","modified_gmt":"2025-10-15T09:24:28","slug":"olg-muenchen-decision-of-10-2-2020-34-wx-357-17-priority-of-substantive-law-over-the-presumption-of-correctness-of-the-european-certificate-of-succession","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/olg-muenchen-beschluss-vom-10-2-2020-34-wx-357-17-vorrang-des-materiellen-rechts-vor-der-richtigkeitsvermutung-des-europaeischen-nachlasszeugnisses\/","title":{"rendered":"OLG Munich, decision of 10 February 2020 - 34 Wx 357\/17 : (Priority of substantive law over the presumption of correctness of the European Certificate of Succession)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">OLG M\u00fcnchen,&nbsp;Beschluss vom&nbsp;10.2.2020&nbsp;\u2013&nbsp;34 Wx 357\/17<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zentrale Normen<\/strong>:&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;22, 53 GBO; Art.&nbsp;1, 23, 62 EuErbVO; &nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;531&nbsp;ff.&nbsp;\u00f6sterr. ABGB<\/p>\n\n\n\n<p>(Vorrang des materiellen Rechts vor der Richtigkeitsvermutung des Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Amtlicher Leitsatz:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Miteigentumsanteil an in Deutschland gelegenem Grundbesitz eines deutschen Staatsangeh\u00f6rigen, der seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in \u00d6sterreich hatte und dort verstorben ist, wird, auch bei ausdr\u00fccklicher Zuweisung des Grundbesitzes im Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnis an einen Miterben, nicht zu Alleineigentum erworben, da nach dem ma\u00dfgeblichen \u00f6sterreichischen materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt, das \u00f6sterreichische Recht keine dingliche Teilungsanordnung kennt und daher die Richtigkeitsvermutung des Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses keine Wirkung entfaltet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>II.&nbsp;Das als beschr\u00e4nkte Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>1.&nbsp;(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Beschwerde ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Da eine Eintragung einer Erbengemeinschaft als Miteigent\u00fcmer nicht ihrem Inhalt nach unzul\u00e4ssig ist (\u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 GBO), kommt vorliegend nur die Eintragung eines Widerspruchs gem. \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GBO in Betracht. Ein solcher ist im Grundbuch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (H\u00fcgel\/Holzer, GBO, \u00a7&nbsp;53 Rn.&nbsp;15&nbsp;f. u. 24) und sich an die Eintragung gutgl\u00e4ubiger Erwerb anschlie\u00dfen kann (OLG Frankfurt v. 15.11.2018 \u2013 20 W 213\/17, FGPrax 2019, 104; OLG M\u00fcnchen v. 16.1.2007 \u2013 32 Wx 163\/06, FGPrax 2007, 63). Dabei m\u00fcssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter, GBO, 31.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;53 Rn.&nbsp;28).<\/p>\n\n\n\n<p>Ob das Grundbuchamt bei der Eintragung gesetzliche Vorschriften dadurch verletzt hat, dass es die Eintragung auf Grundlage des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksger. Josefstadt vom 13.3.2017 vorgenommen hat und nicht aufgrund des ENZ vom 10.3.2017, kann dahinstehen, denn das Grundbuch ist jedenfalls durch die Eintragung der Eingetragenen \u201ein Erbengemeinschaft\u201c nicht unrichtig geworden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Unrichtigkeit des Grundbuchs gem. \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GBO erfasst die materielle Unrichtigkeit iSv \u00a7&nbsp;894 BGB (Holzer \u00a7&nbsp;53 GBO Rn.&nbsp;25). Damit liegt eine Unrichtigkeit des Grundbuchs vor, wenn die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage nicht der Gesetzeslage entspricht (Palandt\/Herrler, BGB, 79.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;894 Rn.&nbsp;2). Dabei sind nur solche Eintragungen betroffen, die \u2013 wie vorliegend \u2013 dem \u00f6ffentlichen Glauben unterliegen (Senat FGPrax 2007, 63).<\/p>\n\n\n\n<p>Das Grundbuch w\u00e4re nur dann unrichtig, wenn B durch den Erbfall unmittelbar Alleineigentum an dem Miteigentumsanteil erworben h\u00e4tte. Vorliegend entspricht die Eintragung der Erbengemeinschaft, bestehend aus B und K., als Miteigent\u00fcmer jedoch der materiellen Rechtslage.<\/p>\n\n\n\n<p>Sowohl die Erbfolge als auch die Art und Weise des Erwerbs dinglicher Rechte richten sich nach \u00f6sterreichischem Recht, das Universalsukzession vorsieht und keine dinglichen Teilungsanordnungen kennt.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, ist nach der EuErbVO zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der r\u00e4umliche, sachliche und zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung ist er\u00f6ffnet. Gem\u00e4\u00df deren Art.&nbsp;83 Abs.&nbsp;1 kommt die EuErbVO auf den vorliegenden Erbfall zur Anwendung, da E nach dem 16.8.2015 in \u00d6sterreich verstorben ist und ua ein in Deutschland gelegenes Grundst\u00fcck vererbt hat. Vorrangige Staatsvertr\u00e4ge im Verh\u00e4ltnis zu \u00d6sterreich im Bereich des anwendbaren materiellen Erbrechts sind nicht vorhanden (Wilsch in Gierl\/K\u00f6hler\/Kroi\u00df\/Wilsch, Erbrecht, 3.&nbsp;Aufl., Teil&nbsp;5 Rn.&nbsp;1 u.&nbsp;2). Da eine Rechtswahl nach Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 EuErbVO nicht getroffen wurde, ist f\u00fcr die Feststellung der Erbfolge gem. Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuErbVO ma\u00dfgebend der letzte gew\u00f6hnliche Aufenthalt des E zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen hatte E in \u00d6sterreich, einem Mitgliedsstaat der EuErbVO (D\u00f6bereiner in Firsching\/Graf, Nachlassrecht, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;48 Rn.&nbsp;59). Nach Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen \u00f6sterreichischem Recht, denn, wie Erw\u00e4gungsgrund (ErwG) 37 S.&nbsp;4 zu entnehmen ist, verfolgt die EuErbVO das Prinzip der Nachlasseinheit und will Nachlassspaltungen m\u00f6glichst vermeiden. Dazu unterstellt Art.&nbsp;21 EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte (Osterholzer JA 2019, 382).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Nach der Aufz\u00e4hlung in Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e EuErbVO fallen darunter auch die Rechtsvorschriften betreffend den \u00dcbergang der zum Nachlass geh\u00f6renden Verm\u00f6genswerte auf die Erben (D\u00f6bereiner aaO \u00a7&nbsp;47 Rn.&nbsp;22; Sonnentag in jurisPK-BGB, Bd.&nbsp;6, 8.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;23 Rn.&nbsp;12). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k und l EuErbVO. Wegen des numerus clausus der Sachenrechte fallen danach nicht unter die EuErbVO die Bestimmungen \u00fcber die Art der dinglichen Rechte, Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k EuErbVO, und die Eintragung von Rechten an beweglichen und unbeweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in einem Register, Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;l EuErbVO. Diese sind weiter autonom anzukn\u00fcpfen. Allerdings ist die Reichweite dieser Ausschlusstatbest\u00e4nde umstritten. Teilweise wird Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k EuErbVO, insbesondere auch in der Gesamtschau mit Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;l EuErbVO, weit verstanden, so dass nicht nur die Art, sondern auch der Erwerb von dinglichen Rechten dem Sachenrechtsstatut zufalle (Pawlytta\/Pfeiffer in Scherer, MAH Erbrecht, 5.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;1 Rn.&nbsp;105 mwN). Relevant wird dies vor allem im Zusammenhang mit dinglich wirkenden Verm\u00e4chtnissen (Vindikationslegate), die in verschiedenen L\u00e4ndern vorgesehen sind. Durch die Entscheidung des EuGH vom 12.10.2017 \u2013 C-218\/16 (ZEV 2018, 41 \u2013 Kubicka; s. auch Weber DNotZ 2018, 16; Dorth ZEV 2018, 11; Wilsch ZfIR 2018, 253; Leitzen ZEV 2018, 311) steht nunmehr fest, dass die EuErbVO so zu verstehen ist, dass das Vindikationslegat volle Wirksamkeit nach dem Erbstatut auch in denjenigen Rechtsordnungen entfaltet, die nur das schuldrechtlich wirkende Verm\u00e4chtnis kennen. Der EuGH begr\u00fcndet dies mit Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EuErbVO, mit der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts sowie mit ErwG&nbsp;37 der EuErbVO. Verhindert werden soll eine Nachlassspaltung, womit dem Erbstatut Vorrang vor dem Sachenrechtsstatut einger\u00e4umt wird. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k EuErbVO sich auf die Existenz und die Anzahl der dinglichen Rechte beschr\u00e4nkt. \u00dcbergangsmodalit\u00e4ten werden aber von Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k EuErbVO nicht erfasst (OLG Saarbr\u00fccken v. 23.5.2019 \u2013 5 W 25\/19, ZEV 2019, 640 mAnm Leitzen; Pawlytta\/Pfeiffer Art.&nbsp;1 EuErbVO Rn.&nbsp;108). Daf\u00fcr spricht auch, dass Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k EuErbVO nur die \u201eArt der dinglichen Rechte\u201c, also ihren Typus und gerade nicht die Art und Weise ihres Erwerbs nennt (Schmidt in Dutta\/Weber, Internat. Erbrecht, Art.&nbsp;1 EuErbVO Rn.&nbsp;127). Auch in Zusammenschau mit der in Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;l EuErbVO vorgesehene Bereichsausnahme zugunsten des Registerstatuts ergibt sich nichts anderes. Dies hat der EuGH in der Entscheidung Kubicka (ZEV 2018, 41) dahingehend konkretisiert, dass die Voraussetzungen, unter denen Rechte erworben werden, nicht zu den nach dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossenen Bereichen geh\u00f6ren (Burandt\/Schmuck in Burandt\/Rojahn, Erbrecht, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;1 EuErbVO Rn.&nbsp;15).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Damit findet grds. \u00f6sterreichisches Recht sowohl f\u00fcr die Frage, wer mit welchem Anteil zum Erben berufen ist, als auch f\u00fcr die Frage, wie die Erbschaft auf die Erben \u00fcbergeht, Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Allerdings ist schon durch das von B vorgelegte ENZ vom 13.3.2017 nachgewiesen, dass er Miterbe zu 1\/2 geworden ist. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, dass das Grundbuchamt das zum Zeitpunkt der Eintragung des B am 3.7.2017 g\u00fcltige ENZ nicht als Grundlage f\u00fcr die Eintragung verwendet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem. Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 EuErbVO ist ein ENZ zur Verwendung durch Erben bestimmt, die sich \u2013 wie vorliegend \u2013 in einem anderen Mitgliedsstaat auf ihre Rechtsstellung berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Nach Art.&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 EuErbVO wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Mit \u201eSachverhalte\u201c sind grds. alle im ENZ festgestellten Tatsachen und Rechtsverh\u00e4ltnisse gemeint (Schmidt in BeckOGK EuErbVO, Stand: 2019, Art.&nbsp;69 Rn.&nbsp;9 Rn.&nbsp;17). Inhaltlich begr\u00fcndet das ENZ die positive Vermutung, dass der Betreffende die dort ausgef\u00fchrte Rechtsstellung als Erbe tats\u00e4chlich innehat, und die negative Vermutung, dass seine Rechte keinen anderen als den aufgef\u00fchrten Bedingungen unterliegen (Kleinschmidt in jurisPK-BGB, Bd.&nbsp;6, Art.&nbsp;69 EuErbVO Rn.&nbsp;7). M\u00f6glich ist auch die Ausstellung eines Teilnachlasszeugnisses f\u00fcr einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft, in dem dann auch der jeweilige Anteil am Nachlass (Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EuErbVO), also die Erbquote ausgewiesen werden kann (Kleinschmidt Art.&nbsp;63 EuErbVO Rn.&nbsp;29, 30). Aus Anl.&nbsp;IV Ziff.&nbsp;1 zum Formblatt&nbsp;V des ENZ ergibt sich, dass B Erbe ist und aus Ziff.&nbsp;8, dass er Anspruch auf den \u201eH\u00e4lfteanteil des Nachlasses\u201c hat.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Von der Richtigkeit des ENZ ist auszugehen, weshalb grds. eine \u00dcberpr\u00fcfung durch das Grundbuchamt bzw. das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Beschwerdegericht ausgeschlossen ist. Deshalb sind auch die Ausstellungsvoraussetzungen nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen, insbesondere, ob \u00fcberhaupt ein grenz\u00fcberschneidender Bezug gegeben ist (Wilsch aaO \u00a7&nbsp;27 Rn.&nbsp;17; Lange DNotZ 2016, 103 [113]). Ob dies auch f\u00fcr die Frage gilt, ob das ENZ von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des betreffenden Landes ausgestellt wurde, wird, soweit ersichtlich, nicht diskutiert. Aufgrund des Umstands, dass ein amtliches Formular f\u00fcr das ENZ eingef\u00fchrt ist (Art.&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2, Art.&nbsp;81 Abs.&nbsp;2 iVm Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 DVO (EU) Nr.&nbsp;1329\/2014), d\u00fcrfte, soweit dieses verwendet wird, auch insoweit die Richtigkeitsvermutung gelten. F\u00fcr den vorliegenden Fall kann dies jedoch dahinstehen, da das hier ma\u00dfgebliche Zeugnis von der in \u00d6sterreich gem. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Ziff.&nbsp;1d) und \u00a7&nbsp;2 \u00f6sterr. Gerichtskommiss\u00e4rsG zust\u00e4ndigen Gerichtskommission\u00e4rin stammt (S\u00fc\u00df in Kroi\u00df\/Ann\/Mayer, BGB\/Erbrecht, 5.&nbsp;Aufl., \u00d6sterreich I. Rn.&nbsp;4).<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Zum Zeitpunkt der Eintragung von B und K. als Miterben am 3.7.2017 war das am 13.3.2017 ausgestellte ENZ g\u00fcltig. Die in Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 EuErbVO statuierte G\u00fcltigkeitsdauer von 6&nbsp;Monaten bewirkt zwar, dass nach Fristablauf die in Art.&nbsp;69 EuErbVO beschriebenen Wirkungen des ENZ entfallen, weshalb ein abgelaufenes ENZ die F\u00e4higkeit verliert, als Unrichtigkeitsnachweis zu fungieren (Wilsch aaO \u00a7&nbsp;2 Rn.&nbsp;24). Nach der Eintragung streitet jedoch die gesetzliche Vermutung des \u00a7&nbsp;891 Abs.&nbsp;1 BGB f\u00fcr den Eingetragenen, dessen Legitimation durch den zeitlichen Ablauf des ENZ nicht ersch\u00fcttert wird (Wilsch aaO \u00a7&nbsp;2 Rn.&nbsp;27).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) B hat jedoch den Miteigentumsanteil nicht zu Alleineigentum erworben, da nach dem ma\u00dfgeblichen \u00f6sterreichischen materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt (s.&nbsp;u. (1)), eine ausnahmsweise eine Einzelrechtsnachfolge bewirkende Erbteilungserkl\u00e4rung nicht vorliegt (s.&nbsp;u. (2)), das \u00f6sterreichische Erbrecht eine dingliche Teilungsanordnung durch den Erben nicht kennt und deshalb trotz ausdr\u00fccklicher Zuweisung des Grundbesitzes im ENZ die Richtigkeitsvermutung insoweit keine Wirkung entfaltet (s.&nbsp;u. (3)).<\/p>\n\n\n\n<p>Ma\u00dfgebliche Rechtsquellen f\u00fcr das materielle \u00f6sterreichische Erbrecht sind die \u00a7\u00a7&nbsp;531 bis 825 des \u00f6sterr. Allgemeinen BGB (ABGB). Das in \u00d6sterreich f\u00fcr Nachlassverfahren geregelte Verlassenschaftverfahren wurde ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt und mit einem rechtskr\u00e4ftigen Einantwortungsbeschluss beendet.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Gegenstand der Erbfolge ist nach \u00f6sterreichischem Recht die Verlassenschaft als Gesamtheit der verm\u00f6genswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (Solomon in Burandt\/Rojahn, Erbrecht, 3.&nbsp;Aufl., L\u00e4nderber. \u00d6sterreich Rn.&nbsp;129). Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort (\u00a7&nbsp;546 ABGB). Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach. Voraussetzung f\u00fcr die Einantwortung ist die Abgabe einer Erbantrittserkl\u00e4rung, in der die betroffenen Personen ihr Erbrecht nachweisen, und der Abschluss des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens. Der Erwerb der Erbschaft erfolgt durch die Einantwortung der Verlassenschaft, das ist die \u00dcbergabe in den rechtlichen Besitz der Erben (\u00a7&nbsp;797 ABGB). Bei Liegenschaften erfolgt der Eigentums\u00fcbergang gem. \u00a7&nbsp;819 ABGB bereits mit der Rechtskraft der Einantwortung unabh\u00e4ngig von einer Eintragung im Grundbuch (Quelle: Europ\u00e4isches Justizielles Netz \u2013 \u00d6sterreich). Dabei bilden nach \u00a7&nbsp;550 ABGB mehrere Erben in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft, die bzgl. der einzelnen Nachlassgegenst\u00e4nde bis zur Erbteilung aufrecht bleibt (Solomon aaO Rn.&nbsp;143). Die Rechtskraft der Einantwortung f\u00fchrt dann zur Universalsukzession (Solomon aaO Rn.&nbsp;127, 181), das Eigentum an Liegenschaften geht grds. entsprechend den in der Einantwortungsurkunde genannten Erbquoten auf die Erben \u00fcber (\u00f6sterr. OGH v. 8.11.1994 \u2013 5 Ob 127\/94). Es wird das Verm\u00f6gen des Erblassers als Ganzes vererbt und keine einzelnen Gegenst\u00e4nde. Eine origin\u00e4re Sondererbfolge in Einzelgegenst\u00e4nde kennt das \u00f6sterreichische Recht nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verlassenschaftsverhandlung wurde durchgef\u00fchrt. B und K. haben, was sich aus dem Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 ergibt, bedingte Erbantrittserkl\u00e4rung abgegeben; der Einantwortungsbeschluss tr\u00e4gt den Vermerk, \u201ediese Ausfertigung ist rechtskr\u00e4ftig und vollstreckbar\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Ein unmittelbarer Einzelrechtserwerb durch einen Erben nach \u00f6sterreichischem Recht ist dann m\u00f6glich, wenn die Erben vor der Einantwortung bereits die Erbteilung vorgenommen haben und sich dies aus dem Einantwortungsbeschluss ergibt. Dies scheidet jedoch vorliegend aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aufhebung der Erbengemeinschaft erfolgt durch Erbteilung, die sowohl vor als auch nach der Einantwortung erfolgen kann (Cejka in Gierl\/K\u00f6hler\/Kroi\u00df\/Wilsch, aaO, Teil&nbsp;6 A Rn.&nbsp;96; Solomon aaO Rn.&nbsp;144). Die Erbteilung kann auf einer Teilungsanordnung des Erblassers oder dem Willen der Miterben beruhen. Vorliegend ist aus dem Protokoll der Verlassenschaftsverhandlung, wonach gem\u00e4\u00df der letztwilligen Verf\u00fcgung von B der erbliche Liegenschaftsanteil sowie das Guthaben bei einer deutschen Bank \u00fcbernommen wird und von der Miterbin das weitere Nachlassverm\u00f6gen, zu schlie\u00dfen, dass E im Testament eine Teilungsanordnung getroffen hat. Erfolgt die Erbteilung vor der Einantwortung bewirkt letztere, dass jeder Miterbe die ihm so zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbs und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht (OGH aaO; Solomon aaO Rn.&nbsp;144; S\u00fc\u00df aaO Rn.&nbsp;5). Mit Einantwortung entfaltet die Erbteilung dingliche Wirkung (Cejka aaO Rn.&nbsp;96). F\u00fcr eine vor Einantwortung vorgenommene Erbteilung spricht hier nichts. Denn gem. \u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 \u00f6sterr. Au\u00dferstreitG w\u00e4re auf eine Erbteilung im Einantwortungsbeschluss hinzuweisen, der jedoch ein derartiges \u00dcbereinkommen nicht enth\u00e4lt. Gegen eine Erbteilungsvereinbarung spricht auch die Formulierung im Erg\u00e4nzungsbeschluss zum Einantwortungsbeschluss, wonach aufgrund der Verlassenschaftsabhandlung die Einverleibung vorzunehmen sein \u201ewird\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Umstand, dass in Ziff.&nbsp;9 Anl.&nbsp;IV Ziff.&nbsp;1 zum Formblatt&nbsp;V des ENZ als dem Erben zugewiesener Verm\u00f6genswert vermerkt ist \u201eViertelanteil an Flurst\u00fcck \u2026 im Grundbuchbezirk \u2026\u201c, f\u00fchrt, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Richtigkeits- und Vermutungswirkung des ENZ, zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n\n\n\n<p>(a) Die Aufnahme des Liegenschaftsanteils beruht auf Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b, Art.&nbsp;68 Buchst.&nbsp;l Alt.&nbsp;2 EuErbVO, wonach \u201egegebenenfalls\u201c ein Verzeichnis von Rechten und Verm\u00f6genswerten in das ENZ aufzunehmen ist und das Zeugnis f\u00fcr die Zuweisung dieser Verm\u00f6genswerte verwendet werden kann. Damit kann der Nachweis erbracht werden, dass ein Nachlassgegenstand der genannten Person zugewiesen ist (Kleinschmidt Art.&nbsp;63 EuErbVO Rn.&nbsp;32). Eine Angabe einzelner Nachlassgegenst\u00e4nde, die einem bestimmten Erben zustehen, kommt nur in Betracht, wenn die Gegenst\u00e4nde diesem Erben mit dinglicher Wirkung (\u201eunmittelbar\u201c) zugewiesen sind, wie dies etwa bei in manchen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnungen oder Vindikationslegaten denkbar ist (OLG M\u00fcnchen v. 12.9.2017 \u2013 31 Wx 275\/17, ZEV 2017, 580; OLG N\u00fcrnberg v. 5.4.2017 \u2013 15 W 299\/17, ZEV 2017, 579 mAnm Weinbeck; Nordmeier in H\u00fc\u00dftege\/Mansel, BGB, Rom-VO, EuErbVO, HUP, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;68 EuErbVO Rn.&nbsp;21; Kleinschmidt Art.&nbsp;63 EuErbVO Rn.&nbsp;33, Art.&nbsp;28 EuErbVO Rn.&nbsp;25). Dies hat der EuGH in der og Entscheidung best\u00e4tigt. Soweit das anzuwendende Recht Vindikationslegate kennt, sind konkrete Nachlassgegenst\u00e4nde in das Verzeichnis aufzunehmen und entfalten innerhalb des Geltungsbereichs der EuErbVO volle Wirksamkeit nach dem Erbstatut (Wilsch aaO \u00a7&nbsp;2 Rn.&nbsp;30).<\/p>\n\n\n\n<p>(b) Das \u00f6sterreichische Erbrecht kennt jedoch weder Vindikationslegate noch dinglich wirkende Teilungsanordnungen (Leitzen ZEV 2018, 311). Der Grund f\u00fcr die genaue Angabe der Liegenschaft im \u00f6sterreichischen ENZ d\u00fcrfte darin liegen, dass gem. \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d iVm \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;a) \u00f6sterr. Allgemeines GrundbuchG f\u00fcr die Umschreibung von Grundst\u00fccken in \u00d6sterreich verlangt wird, dass in einem ENZ nicht nur der Erbteil eingetragen ist, sondern auch die genaue Bezeichnung der Grundst\u00fccke. Insoweit kommt der Aufnahme des Liegenschaftsanteils im ENZ lediglich unverbindliche informatorische Wirkung und nicht die Richtigkeits- und Vermutungswirkung der EuErbVO zu (OLG M\u00fcnchen ZEV 2017, 580 [581]; OLG N\u00fcrnberg ZEV 2017, 579; Schmid in jurisPR-FamR 8\/2018 mwN \u2013 jeweils zum deutschen Recht).<\/p>\n\n\n\n<p>III.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 GBO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG M\u00fcnchen,&nbsp;Beschluss vom&nbsp;10.2.2020&nbsp;\u2013&nbsp;34 Wx 357\/17 Zentrale Normen:&nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;22, 53 GBO; Art.&nbsp;1, 23, 62 EuErbVO; &nbsp;\u00a7\u00a7&nbsp;531&nbsp;ff.&nbsp;\u00f6sterr. ABGB (Vorrang des materiellen Rechts vor der Richtigkeitsvermutung des Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses) Amtlicher Leitsatz: Der Miteigentumsanteil an in Deutschland gelegenem Grundbesitz eines deutschen Staatsangeh\u00f6rigen, der seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in \u00d6sterreich hatte und dort verstorben ist, wird, auch bei ausdr\u00fccklicher Zuweisung des Grundbesitzes [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":408,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"class_list":["post-814","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/814","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=814"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/814\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":815,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/814\/revisions\/815"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/408"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=814"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}