{"id":826,"date":"2025-10-15T11:32:14","date_gmt":"2025-10-15T09:32:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=826"},"modified":"2025-10-22T08:25:46","modified_gmt":"2025-10-22T06:25:46","slug":"olg-frankfurt-decision-v-14-9-2020-21-w-59-20-habitual-residence-substitution-of-the-marital-property-according-to-section-1371-i-bgb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/olg-frankfurt-beschl-v-14-9-2020-21-w-59-20-gewoehnlicher-aufenthalt-substitution-des-gueterstands-nach-%c2%a7-1371-i-bgb\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt, decision of 14 September 2020 - 21 W 59\/20 : (habitual residence; substitution of the \u201ematrimonial property regime\u201c pursuant to Section 1371 I BGB)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.9.2020 \u2013 21 W 59\/20<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zentrale Normen:<\/strong>&nbsp;Art. 21 EuErbVO; \u00a7 1371 I BGB<\/p>\n\n\n\n<p>(Gew\u00f6hnlicher Aufenthalt; Substitution des &#8222;G\u00fcterstands&#8220; nach \u00a7 1371 I BGB)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anmerkung des Verfassers:&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Absicht, in das Heimatland zur\u00fcckkehren zu wollen, und die Umsetzung dieser Absicht hindern nicht f\u00fcr sich die Annahme eines neuen gew\u00f6hnlichen Aufenthalts (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), wenn der Erblasser langj\u00e4hrige berufliche und soziale Bindungen am tats\u00e4chlichen Aufenthaltsort hat.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Begriff des &#8222;ehelichen G\u00fcterstands&#8220; in \u00a7 1371 I BGB ist nicht substituierbar. Auch eine Anpassung des Erbteils nach IPR-Grunds\u00e4tzen kommt nicht in Betracht, wenn das G\u00fcterstatut keine Regelungen zur Erh\u00f6hungen der Erbquoten von Ehegatten und das Erbstatut die Erh\u00f6hung aufgrund von nichtvorliegenden Tatbestandsmerkmalen nicht vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zum gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>&#8222;Der Begriff des \u201egew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes\u201c im Sinne der EuErbVO ist von dieser zwar in keiner Bestimmung definiert worden; jedoch enthalten die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 23 und 24 insoweit n\u00fctzliche Hinweise (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80\/19, Rn. 37).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem 23. Erw\u00e4gungsgrund dieser Verordnung obliegt es der mit der Erbsache befassten Beh\u00f6rde, den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Erblassers zu bestimmen, wobei diese Beh\u00f6rde sowohl den Umstand, dass der allgemeine Ankn\u00fcpfungspunkt der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes ist, als auch s\u00e4mtliche Lebensumst\u00e4nde des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes zu beachten hat und dabei alle relevanten Tatsachen zu ber\u00fccksichtigen hat, insbesondere die Dauer und die Regelm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenh\u00e4ngenden Umst\u00e4nde und Gr\u00fcnde. Der so bestimmte gew\u00f6hnliche Aufenthalt sollte eine besonders enge und feste Verbindung zwischen dem Nachlass und dem betreffenden Staat erkennen lassen. Insoweit sind im 24. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung verschiedene F\u00e4lle aufgef\u00fchrt, in denen es sich als komplex erweisen kann, den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt zu bestimmen. War der Erblasser ein Staatsangeh\u00f6riger eines Staates oder hatte er alle seine wesentlichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde in diesem Staat, so k\u00f6nnte &#8211; wie es im letzten Satz dieses Erw\u00e4gungsgrundes hei\u00dft &#8211; seine Staatsangeh\u00f6rigkeit oder der Ort, an dem diese Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde sich befinden, ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde sein, wenn sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden &#8211; unter Umst\u00e4nden auch f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit &#8211; in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraus folgt nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Erblassers von den mit der Erbsache befassten Beh\u00f6rden und Gerichten anhand einer Gesamtbeurteilung der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls festzulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80\/19, Rn. 40).<\/p>\n\n\n\n<p>Unter einem gew\u00f6hnlichen Aufenthalt ist dabei der durch&nbsp;<strong>Gesamtbeurteilung ermittelte Daseinsmittelpunkt einer Person im Sinne des Schwerpunkts ihrer famili\u00e4ren, sozialen und beruflichen Beziehungen zu verstehen<\/strong>&nbsp;(vgl. Palandt\/Thorn, EuErbVO, 2020, Art.&nbsp;21 Rn. 6). Dies erfordert eine Gesamtbeurteilung der Lebensumst\u00e4nde des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes unter&nbsp;<strong>Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Tatsachen, insbesondere der Dauer und der Regelm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts des Erblassers im Zweitstaat<\/strong>&nbsp;(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2019, 15 W 488\/17, BeckRS 2019, 44890, Rn. 4). Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kann&nbsp;<strong>auch die Willensrichtung des Erblassers zu ber\u00fccksichtigen sein<\/strong>&nbsp;(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018, 10 W 35\/17, ZEV 2018, 343, juris, Rn. 7).&nbsp;<strong>Jedoch sind solche subjektiven Elemente nicht f\u00fcr sich allein geeignet, entgegen der objektiven Gestaltung der \u00fcbrigen Lebensverh\u00e4ltnisse einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt zu begr\u00fcnden<\/strong>&nbsp;(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018, 10 W 34\/17, ZEV 2018, 343, juris, Rn.7, Beschluss vom 17.12.2019, 15 W 488\/17, BeckRS 2019, 44890, Rn. 4). Eine Mindestdauer des tats\u00e4chlichen Aufenthalts im Drittstatt wird von Art.&nbsp;21 EuErbVO f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts oder die Feststellung des dabei als subjektives Element abw\u00e4gungsrelevanten Bleibewillens (<em>animus manendi<\/em>) nicht gefordert.&nbsp;<strong>Schon ein Aufenthalt von wenigen Wochen kann ausreichend sein, um einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Sinne der Verordnung zu begr\u00fcnden<\/strong>&nbsp;(vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.09.1019 &#8211; 6 AR 1\/19, FGPrax 2019, 217). Denn der Aufenthaltsbegriff der Verordnung umfasst insoweit&nbsp;<strong>nur ein qualitatives, aber kein quantitatives Zeitelement<\/strong>&nbsp;(vgl. S\u00fc\u00df, Erbrecht in Europa, 2015, \u00a7&nbsp;2 Rn. 17).&nbsp;<strong>Demzufolge kann auch das aufgrund eines fortbestehenden R\u00fcckkehrwillens f\u00fcr sich genommen geringere Gewicht des einfachen Bleibewillens im Rahmen der Gesamtabw\u00e4gung trotz bestehen gebliebenen R\u00fcckkehrwillens durch l\u00e4ngere Dauer des Aufenthalts im Fremdstaat und dortige Verwurzelung des Erblassers aufgewogen werden<\/strong>&nbsp;(vgl. Palandt\/Thorn, BGB, 2020, Art.&nbsp;21 EuErbVO Rn. 6).&#8220;<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zur Verweisungsart (Sachnormverweisung \/ Gesamtverweisung)<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>&#8222;Die aus Art.&nbsp;21 i.V.m. Art.&nbsp;20 EuErbVO folgende Verweisung auf das chinesische Recht ist dabei, wie sich mittelbar aus der von&nbsp;<strong>Art.&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 EuErbVO als Grundsatz angeordneten Unbeachtlichkeit einer R\u00fcck- oder Weiterverweisung ergibt, grunds\u00e4tzlich als Sachnormverweisung aufzufassen<\/strong>&nbsp;(vgl. H\u00fc\u00dftege\/Mansel\/Looschelders, 2019, EuErbVO, Rn. 17).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Art.&nbsp;10 des damit zur Anwendung berufenen Erbgesetzes der Volksrepublik China vom 10.04.1985 (nachfolgend: ErbG, zit. nach Ferid\/Firsching\/v. Saenger, Internationales Erbrecht, Stand 18.05.2004) wird der Nachlass in erster Ordnung von dem Ehegatten, den Abk\u00f6mmlingen sowie den Eltern des jeweiligen Erblassers beerbt, wobei nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 ErbG Erben gleicher Ordnung grunds\u00e4tzlich zu gleichen Teilen erben (vgl. Eberl-Borges, ErbR 2013, 15, 16 f.). Eine g\u00fcterstandsabh\u00e4ngige Erh\u00f6hung der Erbquote des \u00fcberlebenden Ehegatten ist dabei nicht vorgesehen (vgl. Eberl-Borges, ErbR 2013, 15, 24).<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Nr.&nbsp;1 ErbG werden als gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 ErbG gleichberechtigte Miterben auf erster, den \u00fcbrigen Stufen vorrangiger Stufe die Eltern, der Ehegatte und die Kinder des jeweiligen Erblassers berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Eltern des Erblassers waren nach den dazu im Beschwerdeverfahren bei den Geschwistern des Erblassers als Auskunftspersonen eingeholten schriftlichen Ausk\u00fcnften im Zeitpunkt des Erbfalls bereits seit l\u00e4ngerem vorverstorben. Demzufolge sind in Anwendung chinesischen Erbrechts im Grundsatz die Beteiligte zu 2) als \u00fcberlebende Ehefrau des Erblassers und die Beteiligte zu 1) als dessen Abk\u00f6mmling gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;10 Nr.&nbsp;1, 13 Abs.&nbsp;1 ErbG zu gleichen Teilen und damit zu je \u00bd als Miterben kraft gesetzlicher Erbfolge nach dem Erbrecht der Volksrepublik China zu Erben geworden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Hauptantrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser unter Beschr\u00e4nkung auf die in Deutschland befindlichen Nachlassgegenst\u00e4nde von der Beteiligten zu 1) in Anwendung deutschen Erbrechts mit einer Erbquote von \u00be beerbt worden ist, verhilft insoweit auch nicht zum Erfolg, dass der in&nbsp;<strong>Art.&nbsp;21, 20 EuErbVO i.V.m. Art.&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 EuErbVO angeordnete Grundsatz der Sachnormverweisung auf das von Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuErbVO berufene Erbstatut unter den in Art.&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EuErbVO benannten Voraussetzungen eine Durchbrechung erf\u00e4hrt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Denn die von Art.&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EuErbVO angeordnete R\u00fcckverweisung auf das hier in Betracht kommende deutsche Erbrecht betrifft im Wege der internationalprivatrechtlichen Nachlassspaltung allein das unbewegliche Inlandsverm\u00f6gen, nicht aber den im Inland belegenen beweglichen Nachlass des Erblassers.<\/strong>&nbsp;Ein Erbschein des Inhalts, wonach die Beteiligte zu 1) in Anwendung deutschen Erbrechts zur Miterbin zu \u00be berufen worden ist, w\u00fcrde hiernach allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich der inl\u00e4ndische Nachlass des Erblassers ausschlie\u00dflich auf dessen unbewegliches Immobiliarverm\u00f6gen beschr\u00e4nkt h\u00e4tte und keinerlei inl\u00e4ndischer beweglicher Nachlass vorhanden gewesen w\u00e4re, f\u00fcr den eine Erbfolge nach dem gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuErbVO zur Anwendung berufenen Erbrecht der Volksrepublik China in Betracht kommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit steht jedoch fest und wird auch von der Beteiligten zu 1) nicht in Frage gestellt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens jedenfalls auch \u00fcber Konten bei im Inland ans\u00e4ssigen Gesch\u00e4ftsbanken mit Habensalden und damit \u00fcber inl\u00e4ndischen, der Erbfolge nach chinesischem Erbrecht unterliegenden beweglichen Nachlass verf\u00fcgt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Hauptantrag der Beteiligten zu 1) hat das Nachlassgericht hiernach zu Recht zur\u00fcckgewiesen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zur Substitution<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>&#8222;Eine Anwendung des \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB scheidet zwar nicht schon aus kollisionsrechtlichen Gr\u00fcnden aus. Denn bei \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB handelt es sich im Sinne des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EuErbVO um eine die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffende Vorschrift (vgl. EuGH NJW 2018, 1377). Diese Qualifikation muss damit auch nachvollzogen werden, soweit eine nach Art.&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 a) beachtliche R\u00fcckverweisung des ausl\u00e4ndischen Kollisionsrechts eine Qualifikation nach der lex fori vorschreibt, wie diese hier gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 IPRG der Fall ist. Denn die g\u00fcterrechtliche Qualifikation des \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB nach autonomem deutschen Kollisionsrecht (vgl. BGHZ 205, 289) wird auch insoweit durch den Vorrang der gemeinschaftsrechtlichen Norm des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EuErbVO verdr\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p>Jedoch fehlt es an der Erf\u00fcllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Erh\u00f6hung der Erbquote des \u00fcberlebenden Ehegatten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1931 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB ist, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;1362 ff. BGB gelebt hatten.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Zugewinngemeinschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;1371 BGB hat zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Erblasser jedoch nicht vorgelegen. Denn die Ehe des Erblassers unterlag nicht dem deutschen Eheg\u00fcterrecht, sondern dem Eheg\u00fcterrecht der Volksrepublik China.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 d) der EuErbVO sind Fragen des Eheg\u00fcterrechts vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Es bildet damit auch dann<\/strong>&nbsp;<strong>eine internationalprivatrechtliche Vorfrage der von Art.&nbsp;21, 35 Abs.&nbsp;2 EuErbVO zur Anwendung berufenen Vorschriften des deutschen materiellen Erbrechts, ob die Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 2) infolge Anwendung deutschen Eheg\u00fcterrechts dem von \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB vorausgesetzten G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft nach \u00a7\u00a7&nbsp;1362 ff. BGB unterlag.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Eheg\u00fcterstatut als Vorfrage ist jedenfalls bei der hier gegebenen \u00dcbereinstimmung des Forumsrechts mit dem zur Anwendung berufenen Sachrecht selbst\u00e4ndig, also nach den internationalprivatrechtlichen Vorschriften des sowohl als lex causae wie als lex fori berufenen deutschen Kollisionsrechts anzukn\u00fcpfen (vgl. M\u00fcKo\/v. Hein, 2020, Einl IPR Rn. 181).<\/strong>&#8220; [&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Mit diesem Inhalt kann der f\u00fcr die eheg\u00fcterrechtlichen Beziehungen des Erblassers zu der Beteiligten zu 2) ma\u00dfgebliche gesetzliche G\u00fcterstand der \u00a7\u00a7&nbsp;17 ff. EheG dem von \u00a7&nbsp;1371 BGB vorausgesetzten G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Eheg\u00fcterrechts auch nicht im Wege der internationalprivatrechtlichen Substitution, also dadurch gleichgesetzt werden, dass der gesetzliche G\u00fcterstand des chinesischen Eheg\u00fcterrechts im Rahmen des \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB im Wege der Auslegung dem dort vorausgesetzten, inl\u00e4ndischen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft gleichgestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Denn&nbsp;<strong>die M\u00f6glichkeit der Substitution des deutschen Rechtsbegriffs durch die ausl\u00e4ndische Rechtserscheinung h\u00e4ngt davon ab, ob und inwieweit eine \u00dcbereinstimmung in der Funktion der beiden besteht. Hierzu ist eine Vergleichbarkeit der wesentlichen, normpr\u00e4genden Merkmale erforderlich<\/strong>&nbsp;(vgl. BGHZ 205, 289, juris, Rn. 33).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der gesetzliche G\u00fcterstand des chinesischen Erbrechts einer Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts nicht hinreichend \u00e4hnlich, um eine Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;1931 Abs.&nbsp;3, 1371 Abs.&nbsp;1 BGB auf das Erbrecht der Beteiligten zu 1) rechtfertigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein ausl\u00e4ndischer G\u00fcterstand, der aus deutscher Sicht als Errungenschaftsgemeinschaft anzusehen ist, nicht f\u00fcr eine Anwendung des \u00a7&nbsp;1371 BGB im Wege einer internationalprivatrechtlichen Subsitution in Betracht kommt<\/strong>&nbsp;(vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 \u2013 10 W 31\/17, ZEV 2019, 343, juris, Rn. 32, \u00e4hnlich&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/LARE190018829\/format\/xsl\/part\/K?oi=NdXTqkfXne&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2016 \u2013 20 W 103\/15<\/a>, ZEV 2017, 1169, juris, Rn. 59 f. &lt;Anpassung entbehrlich&gt;). Dem folgt auch die \u00fcberwiegende Literatur (vgl. z.B. Dutta\/Weber\/Fornasier, EuErbVO, 2016, Art.&nbsp;63 EuErbVO Rn. 32).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Auffassung, wonach eine Anwendung des \u00a7&nbsp;1371 BGB im Wege internationalprivatrechtlicher Substitution auch f\u00fcr aus deutscher Sicht als Errungenschaftsgemeinschaft anzusehende G\u00fcterst\u00e4nde ausl\u00e4ndischen Rechts in Betracht kommen soll, wird nur eher vereinzelt vertreten (vgl. etwa Sakka, MittBayNot 2018, 4, 7). Sie vermag auch in der Sache nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n\n\n\n<p>Denn f\u00fcr die Fragestellung, ob das zur Anwendung berufene ausl\u00e4ndische Eheg\u00fcterrecht eine Erbteilserh\u00f6hung nach \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB rechtfertigt, ist richtigerweise ma\u00dfgeblich darauf abzustellen, ob das ausl\u00e4ndische Recht hinsichtlich des&nbsp;<strong>Ausgleichsmechanismus bei Tod eines Ehegatten dem Ausgleichsmechanismus der Zugewinngemeinschaft deutschen Eheg\u00fcterrechts funktional gleichwertig ist<\/strong>&nbsp;(vgl. Palandt\/Weidlich, BGB, \u00a7&nbsp;1931 BGB Rn. 10).&nbsp;<strong>Von einer solchen funktionalen Vergleichbarkeit kann jedoch nicht schon allein deshalb ausgegangen werden, weil der ausl\u00e4ndische G\u00fcterstand bei Beendigung durch Tod eines der beiden Ehegatten \u00fcberhaupt irgendeine Form der wirtschaftlichen Beteiligung des \u00fcberlebenden Ehegatten an dem gemeinsam erwirtschafteten Verm\u00f6gen kennt<\/strong>. Vielmehr ist richtigerweise zu fordern, dass es sich dabei um eine im Rahmen der Beendigung der Ehe durch Tod zu \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB funktional vergleichbare Ausgleichsregelung handelt (vgl. S\u00fc\u00df DNotZ 2018, 742, 752). Daran fehlt es, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte im Rahmen eines aus deutscher Sicht als Errungenschaftsgemeinschaft einzuordnenden G\u00fcterstands ausl\u00e4ndischen Rechts bereits zu Lebzeiten des Erblassers dinglich an dem w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Verm\u00f6gen partizipiert, statt in der Zugewinngemeinschaft vergleichbarer Weise auf einen erst bei Beendigung der Ehe anfallenden, schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch verwiesen zu werden (vgl. Dutta\/Weber\/Fornasier, Internationales Erbrecht, 2016, Art.&nbsp;63 EuErbVO Rn. 32, Weber, NJW 2018, 1356, 1357f.).<\/p>\n\n\n\n<p>Es f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f\u00fcr die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von dem ausl\u00e4ndischen Recht gew\u00e4hrter Ehegattenerbteil als \u201egesetzlicher Erbteil\u201c im Sinne des \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB angesehen werden darf, bereits gen\u00fcgt, dass das ausl\u00e4ndische Recht \u00fcberhaupt eine dingliche Beteiligung am Nachlass im Sinne eines \u201eechten Anteils\u201c vorsieht, auch wenn sie sich nur auf erbrechtlicher Grundlage ergibt (vgl. Beschluss vom 13.05.2015 &#8211; IV ZB 30\/14, NJW 2015, 2185, juris, Rn. 32 f.). Denn dies betrifft allein die Rechtsfolgenseite dieser Vorschrift, also die Frage, ob der \u00fcberlebende Ehegatte einer deutschen Zugewinngemeinschaft auch bei Anwendung ausl\u00e4ndischen Erbrechts in den Genuss der von \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB vorgesehenen Erbteilserh\u00f6hung kommen soll. Hier geht es um die andersartige Fragestellung, ob der ausl\u00e4ndische G\u00fcterstand auf der Seite der tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB als ein der inl\u00e4ndischen Zuwinngemeinschaft funktional vergleichbarer G\u00fcterstand angesehen werden kann. Dieser funktionalen Vergleichbarkeit steht jedoch entgegen, dass der gesetzliche G\u00fcterstand nach chinesischem Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26 ErbG auch im Todesfall eine dingliche Auseinandersetzung des in die Errungenschaft fallenden, ehezeitlichen Erwerbs der Eheleute und gerade keinen rein schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch oder dessen Ersetzung durch einen erh\u00f6hten Erbteil vorsieht, wie dies f\u00fcr die erbrechtliche Abwicklung der inl\u00e4ndischen Zugewinngemeinschaft kennzeichnend ist.&#8220; [&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zur Anpassung<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>&#8222;Eine Erh\u00f6hung der Erbquote der Beteiligten zu 2) f\u00fcr das inl\u00e4ndische unbewegliche Verm\u00f6gen des Erblassers ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer internationalprivatrechtlichen Anpassung. Denn&nbsp;<strong>das Ergebnis der internationalprivatrechtlichen Normanwendung bedarf nur dann einer Anpassung an die Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls im Wege der Angleichung, wenn das Zusammenspiel einer Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts unter Subsumtion einer Erscheinung des ausl\u00e4ndischen Rechts unter den Rechtsbegriff der deutschen Rechtsnorm in seinem Zusammenspiel mit den sonstigen im Einzelfall zur Anwendung berufenen Vorschriften des ausl\u00e4ndischen Sachrechts ein insgesamt widerspr\u00fcchliches oder unstimmiges Ergebnis ergibt<\/strong>&nbsp;(vgl. BGHZ 205, 289, juris, Rn. 34).<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar kann ein solches Anpassungserfordernis auch dort vorliegen, wo die&nbsp;<strong>Anwendung unterschiedlicher G\u00fcter- und Erbrechte deshalb zu einem unbilligen Ergebnis f\u00fchrt, weil er den \u00fcberlebenden Ehegatten schlechter stellt, als dieser sich bei vollst\u00e4ndiger Anwendung jeder der beteiligten Rechtsordnungen stehen w\u00fcrde. Die Anpassung hat in einem solchen Fall grunds\u00e4tzlich dadurch zu erfolgen, dass der \u00fcberlebende Ehegatte mindestens das erh\u00e4lt, was ihm nach jedem der beiden Rechte f\u00fcr sich betrachtet zustehen w\u00fcrde, wenn sowohl dessen Erbrecht wie auch sein G\u00fcterrecht zur Anwendung k\u00e4me<\/strong>&nbsp;(vgl. Palandt\/Thorn, 2017, Art.&nbsp;15 EGBGB Rn. 27). Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar w\u00fcrde der Beteiligten zu 2), wenn das Erbrecht der Volksrepublik China auch auf das inl\u00e4ndische unbewegliche Verm\u00f6gen des Erblassers Anwendung finden w\u00fcrde, ein wertm\u00e4\u00dfiger Anteil in H\u00f6he der ihr nach diesem Erbrecht zustehenden Quote von \u00bd an dem Hausgrundst\u00fcck des Erblassers in Deutschland zustehen, w\u00e4hrend ihr bei Anwendung deutschen Erbrechts dann, wenn man den gesetzlichen G\u00fcterstand des chinesischen Eheg\u00fcterrechts weder einer Zugewinngemeinschaft noch einer G\u00fctertrennung gleichstellt, nur der in \u00a7&nbsp;1931 Abs.&nbsp;1 BGB vorgesehene Anteil von \u00bc zukommt. Darin liegt jedoch schon deshalb kein unsinniges oder widerspr\u00fcchliches Ergebnis, weil der Beteiligten zu 2) auch nach deutschem Erbrecht nur eine Erbquote von \u00bc zustehen w\u00fcrde, wenn die Eheleute im G\u00fcterstand einer Errungenschaftsgemeinschaft nach deutschem Recht gelebt h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Anpassung der Erbquote des \u00fcberlebenden Ehegatten, der in einer Errungenschaftsgemeinschaft ausl\u00e4ndischen Rechts als gesetzlichen G\u00fcterstand gelebt hatte, auf die f\u00fcr den gesetzlichen G\u00fcterstand der inl\u00e4ndischen Zugewinngemeinschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;1931 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3, 1371 Abs.&nbsp;1 BGB vorgesehene Gesamtquote von \u00bd liegt dabei insbesondere schon deshalb fern, weil eine solche Erh\u00f6hung der Erbquote des \u00fcberlebenden Ehegatten von dem deutschen Gesetzgeber auch f\u00fcr die Errungenschaftsgemeinschaft inl\u00e4ndischen Rechts ausgeschlossen worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber hat bei Einf\u00fchrung der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen G\u00fcterstand im Jahre 1958 durch Art.&nbsp;8 I 7 der \u00dcbergangsvorschriften des GleichberG zwar einerseits angeordnet, dass die Vorschriften \u00fcber die Errungenschaftsgemeinschaft f\u00fcr den G\u00fcterstand der Eheleute auch nach Einf\u00fchrung der Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher G\u00fcterstand ma\u00dfgeblich bleiben sollen, sofern die Eheleute diesen G\u00fcterstand bereits vor Inkraftreten des GleichberG gew\u00e4hlt hatten. Gleichwohl hat er dies nicht zum Anlass genommen, den Anwendungsbereich des mit dem GleichberG geschaffenen \u00a7&nbsp;1371 BGB auch auf die nach Art.&nbsp;8 I 7 GleichberG als altrechtlichen G\u00fcterstand fortbestehende Errungenschaftsgemeinschaft zu erstrecken. Steht dem \u00fcberlebenden Ehegatten bei Aufl\u00f6sung einer inl\u00e4ndischen Errungenschaftsgemeinschaft die in \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB i.V.m. \u00a7&nbsp;1931 Abs.&nbsp;3 BGB geregelte Erbteilserh\u00f6hung nicht zu, sondern muss er sich mit dem Erbteil von \u00bc nach \u00a7&nbsp;1931 Abs.&nbsp;1 BGB sowie dem Ergebnis der g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft zufrieden geben, besteht jedoch ebenfalls keine Veranlassung, den \u00fcberlebenden Ehegatten einer ausl\u00e4ndischen Errungenschaftsgemeinschaft dadurch besser zu stellen, dass sein Erbteil im Wege einer internationalprivatrechtlichen Anpassung auf mindestens \u00bd des Nachlasses festgelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem l\u00e4sst sich auch nicht entgegenhalten, dass die Belange der \u00fcberlebenden Ehefrau internationalprivatrechtlich stets den Vorrang haben sollen und deshalb immer das f\u00fcr die Ehefrau g\u00fcnstigste Erb- und G\u00fcterstatut zum Zuge kommen m\u00fcsse (daf\u00fcr z.B. M\u00fcKo\/Siehr, 2015, Art.&nbsp;15 EGBGB Rn. 105 mwN). Denn die internationalprivatrechtliche Anpassung dient allein dazu, v\u00f6llig unbillige Ergebnisse zu korrigieren, die sich aus einer von dem Erbstatut abweichenden Ankn\u00fcpfung des G\u00fcterrechtsstatuts ergeben. Sie ist deshalb allenfalls dort veranlasst, wo ein G\u00fcterrecht, dass dem \u00fcberlebenden Ehegatten nichts gibt, weil dieser erbrechtlich abgefunden wird, mit einem anderen Erbrecht zusammentrifft, dass deshalb keinen Erbanteil der Ehefrau vorsieht, weil der betreffende Ehegatte bereits eheg\u00fcterrechtlich abgefunden worden ist (vgl. Staudinger\/Mankowski, 2003, Art.&nbsp;15 EGBGB &lt;a.F.&gt;, Rn. 379; M\u00fcKo\/Leipold, 2020, \u00a7&nbsp;1371 BGB Rn. 40). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar bleibt der Beteiligten zu 2) bei kombinierter Anwendung deutschen Erbrechts und chinesischen Eheg\u00fcterrechts eine wertm\u00e4\u00dfige Beteiligung an dem vorehelich von dem Erblasser erworbenen Hausgrundst\u00fcck im Umfang desjenigen Anteils von \u00bc vorenthalten, der ihr im Falle einer einheitlichen Anwendung deutschen Erb- und Eheg\u00fcterrechts im Rahmen der pauschalierten Verwirklichung des Zugewinnausgleichs durch die von \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB geregelte Erbquotenerh\u00f6hung zustehen w\u00fcrde. Jedoch handelt es sich bei der von \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1 BGB angeordneten Erbquotenerh\u00f6hung ihrerseits um eine vom Gesetzgeber allein aus Praktikablit\u00e4tsgr\u00fcnden geschaffene Pauschalierungsregelung. Der inl\u00e4ndische unbewegliche Nachlass, f\u00fcr den hier allein eine internationalprivatrechtliche Anpassung erwogen werden k\u00f6nnte, setzt sich hier dabei &#8211; soweit ersichtlich &#8211; allein aus dem 2007 und damit deutlich vor Eheschlie\u00dfung erworbenen Hausgrundst\u00fcck zusammen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass die Erbteilserh\u00f6hung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;1, 2. Halbs. BGB einen Zugewinn nicht voraussetzt, sondern auch dort eingreift, wo sich der Nachlass in erheblichem Umfang aus von dem Zugewinnausgleich ansonsten ausgenommenem vorehelichen Erwerb zusammensetzt, wird jedoch gerade in derartigen Fallgestaltungen seinerseits verbreitet als unbillig angesehen (vgl. Soergel\/Grziwotz, BGB, 2012, \u00a7&nbsp;1371 BGB Rn. 3 mwN; Palandt\/Weidlich, BGB, 2020, \u00a7&nbsp;1371 BGB Rn. 3 &lt;\u201cmisslich\u201c&gt;).<\/p>\n\n\n\n<p>Auch deshalb besteht keine Veranlassung, den der Beteiligten zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;1924 Abs.&nbsp;1, 1931 Abs.&nbsp;1 BGB zustehenden Anteil von \u00be im Wege der internationalprivatrechtlichen Anpassung auf den hypothetischen \u00bd-Anteil zu k\u00fcrzen, der sich ergeben w\u00fcrde, wenn die Beteiligte zu 2) mit dem Erblasser im gesetzlichen G\u00fcterstand der inl\u00e4ndischen Zugewinngemeinschaft gelebt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Demzufolge sind im Ergebnis diejenigen Tatsachen f\u00fcr festgestellt zu erachten, die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlich sind, mit dem die Beteiligte zu 1) hinsichtlich des inl\u00e4ndischen Nachlasses des Erblassers f\u00fcr den beweglichen Nachlass in Anwendung des Erbrechts der Volkrsrepublik China aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Miterbin zu \u00bd und f\u00fcr den unbeweglichen Nachlass in Anwendung deutschen Erbrechts aufgrund R\u00fcckverweisung des Rechts der Volksrepublik China aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Miterbin zu \u00be ausgewiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die aufgrund Nachlassspaltung f\u00fcr beide beteiligten Verm\u00f6gensmassen im Grundsatz getrennt auszustellenden Erbscheine d\u00fcrfen dabei aus Vereinfachungsgr\u00fcnden in einem einheitlichen Dokument als Doppelerbschein ausgestellt werden (vgl. BeckOKGFamFG\/Schl\u00f6gel, 2020, \u00a7&nbsp;352c FamFG Rn. 9; M\u00fcKo\/Grziwotz, 2020, \u00a7&nbsp;352c BGB Rn. 26).&#8220;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.9.2020 \u2013 21 W 59\/20 Zentrale Normen:&nbsp;Art. 21 EuErbVO; \u00a7 1371 I BGB (Gew\u00f6hnlicher Aufenthalt; Substitution des &#8222;G\u00fcterstands&#8220; nach \u00a7 1371 I BGB) Anmerkung des Verfassers:&nbsp; Die Absicht, in das Heimatland zur\u00fcckkehren zu wollen, und die Umsetzung dieser Absicht hindern nicht f\u00fcr sich die Annahme eines neuen gew\u00f6hnlichen Aufenthalts (Art. 21 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":408,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"class_list":["post-826","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/826","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=826"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/826\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1267,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/826\/revisions\/1267"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/408"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=826"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}