{"id":836,"date":"2025-10-15T11:38:14","date_gmt":"2025-10-15T09:38:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=836"},"modified":"2025-10-15T11:38:14","modified_gmt":"2025-10-15T09:38:14","slug":"olg-stuttgart-decision-of-15-12-2020-8-w-342-20-objections-to-european-certificate-of-inheritance","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/olg-stuttgart-beschluss-vom-15-12-2020-8-w-342-20-einwaende-gegen-europaeisches-nachlasszeugnis\/","title":{"rendered":"OLG Stuttgart, decision of 15 December 2020 - 8 W 342\/20 : (Objections to European Certificate of Succession)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">OLG&nbsp;Stuttgart,&nbsp;Beschluss vom&nbsp;15.12.2020&nbsp;\u2013&nbsp;8&nbsp;W&nbsp;342\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>Zentrale Normen: Art. 67 Abs. 1 Satz 3 EuErbVO<\/p>\n\n\n\n<p>(Einw\u00e4nde gegen Europ\u00e4isches Nachlasszeugnis)<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Amtliche Leits\u00e4tze:&nbsp;<\/h4>\n\n\n\n<p>1. Anh\u00e4ngige Einw\u00e4nde im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErbVO, die<\/p>\n\n\n\n<p>dazu f\u00fchren, dass ein Europ\u00e4isches Nachlasszeugnis nicht ausgestellt werden<\/p>\n\n\n\n<p>kann, sind nur solche, die anderweitig, also&nbsp;<strong>in einem anderen Verfahren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>anh\u00e4ngig<\/strong>&nbsp;sind. Demgegen\u00fcber sind Einw\u00e4nde, die ein Berechtigter<\/p>\n\n\n\n<p>unmittelbar gegen\u00fcber der Ausstellungsbeh\u00f6rde geltend macht, im Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>des Erteilungsverfahrens zu w\u00fcrdigen. Sie stehen nicht per se der Erteilung<\/p>\n\n\n\n<p>des Zeugnisses entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u201eAnh\u00e4ngigkeit&#8220; im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErbVO bedeutet<\/p>\n\n\n\n<p>Einreichung einer Klage, mithin die Anh\u00e4ngigkeit eines Rechtsstreits in Bezug<\/p>\n\n\n\n<p>auf den zu bescheinigenden Sachverhalt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Das Ausstellungsverfahren f\u00fcr das Europ\u00e4ische Nachlasszeugnis richtet<\/p>\n\n\n\n<p>sich grunds\u00e4tzlich nach dem jeweiligen mitgliedsstaatlichen Verfahrensrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die EuErbVO steht einer unterschiedlichen Pr\u00fcfungstiefe durch die<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Ausstellungsbeh\u00f6rde&#8220; nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. In der Bundesrepublik Deutschland verweisen die \u00a7\u00a7 33 ff. des zur<\/p>\n\n\n\n<p>Durchf\u00fchrung der EuErbVO erlasse-nen Internationalen<\/p>\n\n\n\n<p>Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG) auf das Gesetz \u00fcber das Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p>in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<\/p>\n\n\n\n<p>(FamFG) und damit unter anderem auf \u00a7 26 FamFG. Die<\/p>\n\n\n\n<p>Pr\u00fcfungskompetenzen von Nachlassgericht und Beschwerdegericht decken<\/p>\n\n\n\n<p>sich.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden:&nbsp;<\/h3>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td>&nbsp;<\/td><\/tr><tr><td>&nbsp;<\/td><td>&nbsp;[&#8230;]<\/td><\/tr><tr><td>6&nbsp;<\/td><td><strong>Das Ausstellungsverfahren f\u00fcr das Europ\u00e4ische Nachlasszeugnis (ENZ) richtet sich grunds\u00e4tzlich nach dem mitgliedsstaatlichen Verfahrensrecht<\/strong>&nbsp;(Perscha in: Deixler-H\u00fcbner\/Schauer, Kommentar zur EuErbVO, 1. Auflage 2015, Art. 62 EuErbVO, Rdnr. 17). In Deutschland verweisen die \u00a7\u00a7 33 ff. des zur Durchf\u00fchrung des EuErbVO erlassenen Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG) auf das Gesetz \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Verfahren \u00fcber die gem\u00e4\u00df Art. 72 ff. EuErbVO er\u00f6ffnete Beschwerde richtet sich nach \u00a7\u00a7 58 ff. FamFG, soweit nicht Abweichungen bestimmt sind (\u00a7 43 IntErbRVG). Die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 7 und 8 sind jeweils gem\u00e4\u00df Art. 72 Abs. 1 EuErbVO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 43 Abs. 1 IntErbRVG, 58 ff. FamFG statthaft und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig.2.<\/td><\/tr><tr><td>7&nbsp;<\/td><td>Gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 5 S\u00e4tze 2 und 4 IntErbRVG in Verbindung mit \u00a7 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zur\u00fcckverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Diese Zur\u00fcckverweisung kann von Amts wegen erfolgen, sie setzt &#8211; anders als eine Zur\u00fcckverweisung nach \u00a7 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG &#8211; keinen entsprechenden Antrag eines Beteiligten voraus (Keidel\/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, \u00a7 69 FamFG, Rdnr. 14; M\u00fcKoFamFG\/A. Fischer, 3. Auflage 2018, \u00a7 69 FamFG, Rdnr. 68).<\/td><\/tr><tr><td>8&nbsp;<\/td><td>Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des \u00a7 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG gegeben, da sich das Nachlassgericht im Hinblick auf die von der Beteiligten Ziff. 7 im Ausstellungsverfahren erhobenen Einwendungen zu Unrecht gehindert sah, eine streitige Entscheidung \u00fcber den Antrag des Beteiligten Ziff. 8 auf Erteilung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses zu treffen. Das Nachlassgericht hat damit im Sinne des \u00a7 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG in der Sache noch nicht entschieden. Die Anwendung dieser Norm kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Ausgangsgericht &#8211; wie hier &#8211; einen Antrag zu Unrecht aus rein verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden zur\u00fcckgewiesen hat (vgl. M\u00fcKoFamFG\/A. Fischer, a.a.O., \u00a7 69 FamFG, Rdnr. 70 m.w.N.). Der Senat \u00fcbt sein durch \u00a7 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG er\u00f6ffnetes Ermessen (Keidel\/Sternal, a.a.O., \u00a7 69 FamFG, Rdnr. 13; M\u00fcKoFamFG\/A. Fischer, a.a.O., \u00a7 69 FamFG, Rdnr. 65) im vorliegenden Fall dahingehend aus, dass die Sache zur\u00fcckverwiesen wird.<\/td><\/tr><tr><td>9&nbsp;<\/td><td>Im Einzelnen ist Folgendes auszuf\u00fchren:a)<\/td><\/tr><tr><td>10&nbsp;<\/td><td>Das Amtsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 10.08.2020 ausgef\u00fchrt, die Erteilung des durch den Beteiligten Ziff. 8 beantragten Europ\u00e4ischen Nachlassverzeichnisses (ENZ) werde wegen des Vorliegens von Einwendungen der Beteiligten Ziff. 7 versagt.&nbsp;<strong>Das Amtsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, im Ausstellungsverfahren betreffend das ENZ werde &#8211; anders als im deutschen Erbscheinsverfahren &#8211; nicht streitig entschieden<\/strong>. Die vorliegenden Einw\u00e4nde gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt (gesetzliche Erbfolge) bez\u00f6gen sich auf die zur Begr\u00fcndung des Antrags gemachten Angaben (Nichtvorhandensein einer Verf\u00fcgung von Todes wegen). Das ENZ k\u00f6nne daher nicht erteilt werden. Dem vermag der Senat schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen.<\/td><\/tr><tr><td>11&nbsp;<\/td><td>Gem\u00e4\u00df Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErbVO stellt die Ausstellungsbeh\u00f6rde das Zeugnis insbesondere nicht aus, wenn Einw\u00e4nde gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anh\u00e4ngig sind.&nbsp;<strong>Einw\u00e4nde k\u00f6nnen sich auf die zur Begr\u00fcndung des Antrags gemachten Angaben (zum Beispiel die Wirksamkeit eines vorgelegten Dokuments) oder aber auch auf die zu bescheinigende Rechtsstellung, Rechte und Befugnisse (zum Beispiel Auslegung eines Testaments) beziehen<\/strong>&nbsp;(vgl. Grziwotz in: M\u00fcnchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2019, Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 6).b)<\/td><\/tr><tr><td>12&nbsp;<\/td><td>Die Auslegung der Regelung des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErbVO ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass das Zeugnis nur ausgestellt werden darf, wenn kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag des Antragstellers widerspricht. Es gen\u00fcgt danach f\u00fcr die Versagung des Zeugnisses die so verstandene blo\u00dfe \u201eAnh\u00e4ngigkeit\u201c der Einw\u00e4nde, das hei\u00dft, sie m\u00fcssen im Verfahren lediglich geltend gemacht worden sein (Fornasier in: Dutta\/Weber, Internationales Erbrecht, 1. Auflage 2016, Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 5; Dutta in: M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage 2020, Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 5 ff.; Grziwotz in: M\u00fcnchener Kommentar zum FamFG, a.a.O., Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 6; Perscha in: Deixler-H\u00fcbner\/Schauer, a.a.O., Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 9). Es reicht nach dieser Lesart grunds\u00e4tzlich die Geltendmachung der Einw\u00e4nde im Ausstellungsverfahren selbst (ausf\u00fchrlich Kleinschmidt in: Herberger\/Martinek\/ R\u00fc\u00dfmann\/Weth\/W\u00fcrdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage 2020, Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 21 ff.). Es kommt danach zu einer Versagung des Zeugnisses, sobald ein&nbsp;<em>streitiges<\/em>&nbsp;Verfahren gef\u00fchrt wird. Hingegen soll im Beschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df Art. 72 Abs. 1 EuErbVO das Nachlasszeugnis trotz entgegenstehender Einw\u00e4nde eines Verfahrensbeteiligten ausgestellt werden k\u00f6nnen (Fornasier in: Dutta\/Weber, a.a.O., Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 6). So werde auf einem anderen Weg als im Erbscheinsverfahren (\u00a7 352 Abs. 2 FamFG a.F., jetzt \u00a7 352 e Abs. 2 FamFG) verhindert, dass beim Widerspruch eines Beteiligten bereits in erster Instanz ein gegebenenfalls unrichtiger Erbnachweis erteilt und in Umlauf gebracht wird (Fornasier in: Dutta\/Weber, a.a.O., Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 7). Noch weitergehend wird vertreten, dass auch in der Beschwerdeinstanz nur gepr\u00fcft wird, ob die vom Nachlassgericht vorgenommene Zur\u00fcckweisung des Antrages auf Ausstellung eines ENZ rechtm\u00e4\u00dfig war, also Einw\u00e4nde anh\u00e4ngig gemacht worden sind, wobei irrelevant sein soll, ob diese Einw\u00e4nde auch materiell-rechtlich bestehen (Kleinschmidt in jurisPK-BGB, a.a.O. Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 27; Milzer, Die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Erbenstreit um das europ\u00e4ische Nachlasszeugnis, NJW 2015, 2997).<\/td><\/tr><tr><td>13&nbsp;<\/td><td>Eine andere Auffassung geht dahin, dass anh\u00e4ngige Einw\u00e4nde, die dazu f\u00fchren, dass ein Zeugnis nicht gem\u00e4\u00df Art. 67 EuErbVO ausgestellt werden kann, nur solche sind, die anderweitig, also in einem anderen Verfahren, anh\u00e4ngig sind. Demgegen\u00fcber sind nach dieser Auffassung Einw\u00e4nde, die ein Berechtigter unmittelbar gegen\u00fcber der Ausstellungsbeh\u00f6rde geltend macht, im Rahmen des Erteilungsverfahrens zu w\u00fcrdigen, sie hindern nicht per se an der Erteilung des Zeugnisses (Dorsel in: Geimer\/Sch\u00fctze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 60. Erg\u00e4nzungslieferung, August 2020, Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 6). \u201eAnh\u00e4ngigkeit\u201c im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErbVO bedeutet danach Einreichung einer Klage, mithin die Anh\u00e4ngigkeit eines Rechtsstreits in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt (BeckOGK\/J. Schmidt, Stand: 01.08.2020, Art. 67 EuErbVO, Rdnr. 9; Zimmermann, Darf ein Nachlasszeugnis nur in unstreitigen F\u00e4llen ausgestellt werden?, ZErb 2015, 342; Steiner, Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Europ\u00e4ische Nachlasszeugnis?, ZEV 2016, 487; Dorth, Das Verh\u00e4ltnis von Erbschein und Europ\u00e4ischem Nachlasszeugnis, Dissertation Bochum 2018, S. 270).<\/td><\/tr><tr><td>14&nbsp;<\/td><td><strong>Der Senat schlie\u00dft sich der zuletzt genannten Auffassung an. Die Auslegung, nach der die blo\u00dfe Erhebung von Einw\u00e4nden im Ausstellungsverfahren ohne weitere Pr\u00fcfung der Ausstellung eines ENZ entgegensteht, kann sich zwar darauf berufen, dass etwa die englische und die franz\u00f6sische Sprachfassung des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErbVO im Unterschied zur deutschen Sprachfassung sehr weit gefasst sind (\u201cif the elements to be certified are being challenged\u201c beziehungsweise \u201esi les \u00e9l\u00e9ments \u00e0 certifier sont contest\u00e9s\u201c) und das Ausstellungsverfahren f\u00fcr nationale Erbnachweise in vielen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern als (notarielles) Konsensverfahren ausgestaltet ist (Dorth, a.a.O., Seite 267 mit Nachweisen in Fu\u00dfnote 865). Weiter wird auch auf das Fehlen einer Norm wie \u00a7 352 e FamFG im ENZ-Verfahren verwiesen. Gegen die genannte Auslegung spricht indes, dass sie in klaren F\u00e4llen zu befremdlichen Ergebnissen f\u00fchren kann (vgl. Steiner, a.a.O, Seite 487\/488). Auch kann ein vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht nach Art. 43 Abs. 5 Satz 2 IntErbRVG ausgestelltes ENZ keine anderen rechtlichen Voraussetzungen als ein vom Nachlassgericht ausgestelltes ENZ haben. Die Kompetenzen von Nachlassgericht und Beschwerdegericht decken sich (Zimmermann, a.a.O., Seite 342\/343).<\/strong><\/td><\/tr><tr><td>15&nbsp;<\/td><td>Vorzugsw\u00fcrdig erscheint dem Senat daher die Auffassung, nach der Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErbVO so auszulegen ist, dass es der Ausstellungsbeh\u00f6rde&nbsp;<strong>nur dann versagt ist, das Zeugnis auszustellen, wenn&nbsp;<em>anderweitig<\/em>, also&nbsp;<em>in einem anderen Verfahren<\/em>, Einw\u00e4nde gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anh\u00e4ngig sind<\/strong>. Dies korreliert mit Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. b EuErbVO, wonach das Zeugnis auch nicht auszustellen ist, wenn es mit einer Entscheidung zum selben Sachverhalt nicht vereinbar w\u00e4re, und mit Art. 65 Abs. 3 lit. l EuErbVO, wonach mit dem Antrag eine Erkl\u00e4rung des Inhalts abgegeben werden muss, dass nach bestem Wissen des Antragstellers kein Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anh\u00e4ngig ist. Soweit in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern die Erteilung von Erbbescheinigungen als Konsensverfahren vor einem Notariat ausgestaltet ist, weist Steiner (ZEV 2016, 487) zu Recht darauf hin, dass die EuErbVO einer unterschiedlichen Pr\u00fcfungstiefe durch die \u201eAusstellungsbeh\u00f6rde\u201c nicht entgegensteht, was sich aus Art. 66 Abs. 1 Satz 2 EuErbVO ergibt. Diese Vorschrift regelt, dass eine Amtsermittlung nur stattfindet, wenn das eigene Recht des Mitgliedsstaats dies vorsieht oder zul\u00e4sst. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland der Fall (\u00a7 26 FamFG). Nach Art. 66 EuErbVO \u00fcberpr\u00fcft die Ausstellungsbeh\u00f6rde die vom Antragsteller \u00fcbermittelten Angaben, Erkl\u00e4rungen, Schriftst\u00fccke und sonstigen Nachweise. Sie f\u00fchrt dabei im Zusammenspiel von Art. 66 EuErbVO mit \u00a7 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen durch. Diese Vorgaben h\u00e4tten keinen Sinn, wenn Einvernehmen oder Schweigen der anderen Beteiligten Voraussetzung der Ausstellung des ENZ w\u00e4re (Zimmermann, ZErb 2015, 342), das Verfahren also als reines Konsensverfahren ausgestaltet w\u00e4re (Zimmermann, ZErb 2015, 342; Dorth, Seite 269). Dass das Ausstellungsverfahren wegen divergierender mitgliedsstaatlicher Verfahrensregeln unterschiedlich sein kann, wurde ausweislich der Regelung des Art. 66 Abs. 1 Satz 2 EuErbVO vom Verordnungsgeber hingenommen, weshalb auch diesbez\u00fcgliche grunds\u00e4tzliche Einwendungen gegen eine streitige Entscheidung (vgl. Kleinschmidt in: jurisPK-BGB, a.a.O., Art. 27 EuErbVO, Rdnr. 26) nicht durchzudringen verm\u00f6gen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das deutsche Nachlassgericht im Ausstellungsverfahren betreffend das ENZ Einw\u00e4nde nicht selbst\u00e4ndig pr\u00fcfen sollte, es sei denn, sie sind in einem anderweitigen gerichtlichen Verfahren anh\u00e4ngig, welches zu einer divergierenden Entscheidung f\u00fchren k\u00f6nnte (Steiner, ZEV 2016, 187). Streitige Fragen sind mithin, wenn ein solches anderweitiges Verfahren nicht anh\u00e4ngig ist, vom Nachlassgericht zu entscheiden. Das Beschwerdegericht pr\u00fcft &#8211; wie sonst auch &#8211; lediglich die vom Ausgangsgericht erlassene Entscheidung.<\/td><\/tr><tr><td>16&nbsp;<\/td><td>Die Bundesregierung hat im Gesetzgebungsverfahren betreffend das IntErbRVG (BT-Drs. 18\/4201, Seiten 75\/76 und 83) als Antwort auf eine Pr\u00fcfungsbitte des Bundesrates, ob in das IntErbRVG f\u00fcr streitige F\u00e4lle nicht eine dem \u00a7 352 e FamFG entsprechende Regelung aufgenommen werden sollte, die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert, die EuErbVO enthalte f\u00fcr das ENZ ein eigenes Regelungskonzept, das vom deutschen Erbscheinsverfahren abweiche. Wenn Einw\u00e4nde gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anh\u00e4ngig seien, d\u00fcrfe nach der EuErbVO schon kein Europ\u00e4isches Nachlasszeugnis ausgestellt werden (vgl. Art. 67). Daher bed\u00fcrfe es keiner vorgelagerten gerichtlichen Entscheidung, wie sie im anders konzipierten deutschen Erbscheinsverfahren vorgesehen sei. Soweit diese Ausf\u00fchrungen dahin zu verstehen sein sollten, dass im ENZ-Verfahren erster Instanz nicht streitig entschieden werden darf, kann dem aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden. Der Beteiligte, der sich mit der Beschwerde gegen die Erteilung eines ENZ wendet, ist vielmehr auf einen Antrag gem\u00e4\u00df Art. 73 Abs. 1 lit. b) EuErbVO auf Aussetzung der Wirkungen des Zeugnisses w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit des Rechtsbehelfs verwiesen.[&#8230;]<\/td><\/tr><tr><td>&nbsp;<\/td><td>&nbsp;<\/td><\/tr><tr><td>&nbsp;<\/td><td>&nbsp;<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG&nbsp;Stuttgart,&nbsp;Beschluss vom&nbsp;15.12.2020&nbsp;\u2013&nbsp;8&nbsp;W&nbsp;342\/20 Zentrale Normen: Art. 67 Abs. 1 Satz 3 EuErbVO (Einw\u00e4nde gegen Europ\u00e4isches Nachlasszeugnis) Amtliche Leits\u00e4tze:&nbsp; 1. Anh\u00e4ngige Einw\u00e4nde im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErbVO, die dazu f\u00fchren, dass ein Europ\u00e4isches Nachlasszeugnis nicht ausgestellt werden kann, sind nur solche, die anderweitig, also&nbsp;in einem anderen Verfahren anh\u00e4ngig&nbsp;sind. 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