{"id":838,"date":"2025-10-15T11:39:10","date_gmt":"2025-10-15T09:39:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=838"},"modified":"2025-10-15T11:39:11","modified_gmt":"2025-10-15T09:39:11","slug":"bgh-decision-of-24-02-2021-iv-zb-33-20-interpretation-of-a-joint-will-to-determine-a-choice-of-law","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/nationale-rechtsprechung\/bgh-beschluss-vom-24-02-2021-iv-zb-33-20-auslegung-eines-gemeinschaftlichen-testaments-zur-bestimmung-einer-rechtswahl\/","title":{"rendered":"BGH, decision of 24 February 2021 - IV ZB 33\/20 : (Interpretation of a joint will to determine a choice of law)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BGH, Beschluss vom 24.02.2021 &#8211; IV ZB 33\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>Zentrale Normen: Art. 22 Abs. 2 und 83 Abs. 2 EuErbVO<\/p>\n\n\n\n<p>(Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Bestimmung einer Rechtswahl)<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">&nbsp;<\/h4>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Anmerkung des Verfassers:<\/h4>\n\n\n\n<p>Der BGH fasst das deutsche gemeinschaftliche Testament als Erbvertrag nach Art. 25 EuErbVO im Sinne des Unionsrechts auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments richtet sich nach dem jeweiligen Heimatrecht der Testierenden. Die formelle Wirksamkeit&nbsp;richtet sich nach&nbsp;Art. 27 EuErbVO, wobei zu beachten ist, dass nach&nbsp;Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO&nbsp;das Haager Testamentsform\u00fcbereinkommen grunds\u00e4tzlich Vorrang hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Materielle Wirksamkeit und Bindungswirkungen richten sich gem\u00e4\u00df&nbsp;Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 EuErbVO&nbsp;nach dem fiktiven Erbstatut, zu dem die engste Verbindung besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Bindungswirkung kann nach Art. 83 Abs. 2 i.V.m.&nbsp;Art. 25 Abs. 3 EuErbVO&nbsp;jedes Recht gew\u00e4hlt werden, das ein Beteiligter f\u00fcr seine Rechtsnachfolge von Todes wegen gem.&nbsp;Art. 22 EuErbVO&nbsp;h\u00e4tte w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Nach der \u00dcbergangsregelung des&nbsp;Art. 83 Absatz 2 EuErbVO&nbsp;ist eine solche Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der EuErbVO erf\u00fcllt. Sie umfasst alle Rechtswahltatbest\u00e4nde der EuErbVO und damit auch eine Teilrechtswahl des Errichtungsstatutes nach&nbsp;Art. 25 Abs. 3 EuErbVO&nbsp;(BGH&nbsp;NJW 2019, 3449, 3450).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Urteil geht es um die Frage, ob das Vorliegen einer (konkludenten) Rechtswahl auf Grundlage des potentiell gew\u00e4hlten Rechts oder unionsrechtsautonom zu beantworten ist.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">&nbsp;<\/h4>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">&nbsp;<\/h4>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden:<\/h4>\n\n\n\n<p><strong>I<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>1&nbsp;Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Beteiligten zu 1 und 2 oder die Beteiligten zu 3 bis 6 Miterben der am 22. Mai 2017 verstorbenen deutschen Staatsangeh\u00f6rigen Dr. H. B. (im Folgenden: Erblasserin) geworden sind. Die Erblasserin sowie ihr am 19. Juni 2003 vorverstorbener Ehemann, \u00f6sterreichischer Staatsangeh\u00f6riger, hatten ihren letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt seit 1995 in Bad Reichenhall. Am 25. M\u00e4rz 1996 errichteten sie in zwei getrennten, aber im Wesentlichen wortgleichen eigenh\u00e4ndig ge- und unterschriebenen Urkunden zwei mit \u201eGemeinschaftliches Testament\u201c \u00fcberschriebene Schriftst\u00fccke folgenden Wortlauts:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eIch, Frau Dr. H.B. \u2026 bin deutsche Staatsangeh\u00f6rige und habe keine Kinder.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich, Herr Prof. E.G. \u2026 bin \u00f6sterreichischer Staatsangeh\u00f6riger und habe als einzigen Abk\u00f6mmling meine am \u2026 geborene Tochter \u2026, die ihrerseits verheiratet und \u00f6sterreichische Staatsangeh\u00f6rige ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir sind miteinander seit 30.V.95 verheiratet \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>I.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.<\/p>\n\n\n\n<p>II.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Tod des Zweiten von uns sollen gemeinsame Schlusserben<\/p>\n\n\n\n<p>a) Frau G.G. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>b) Herr U.G. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>c) Frau B.G. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>d) Frau S.H. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(Beteiligte zu 3 bis 6)<\/p>\n\n\n\n<p>zu gleichen Teilen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>III.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hier getroffene Verf\u00fcgung von Todes wegen (Erbeinsetzung, Schlusserbeneinsetzung u. Verm\u00e4chtnisanordnung) sind wechselseitig verbindlich. Sie k\u00f6nnen zu unserer beider Lebzeiten nur gemeinschaftlich aufgehoben werden. Nach dem Tod eines von uns beiden ist der \u00fcberlebende Ehegatte nicht mehr berechtigt, die Erbeinsetzungen und Verm\u00e4chtnisanordnung abzu\u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>2&nbsp;Die am 10. Oktober 2017 nachverstorbene Beteiligte zu 4 ist die Schwester der Erblasserin, die Beteiligten zu 3, 5 und 6 sind die Kinder der Beteiligten zu 4. Mit Testament vom 7. November 2013 verf\u00fcgte die Erblasserin, dass sie ihr \u201eHaus und Inventar\u201c sowie ihr \u201eBarverm\u00f6gen\u201c den Beteiligten zu 1 und 2 vererbe. Bereits mit einem auf den 1. November 2011 datierten Testament hatte sie angeordnet, dass die Beteiligte zu 1 nach ihrem Ableben 30.000 \u20ac und diverse M\u00f6belst\u00fccke erhalten solle. In einem weiteren eigenh\u00e4ndig ge- und unterschriebenen Schreiben der Erblasserin vom 4. Dezember 2013 hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eSollte meine Schwester oder mein Neffe sowie Nichten von meinen Konten Geld abgehoben haben, m\u00fcssen sie diese an den Erben zur\u00fcckbezahlt werden. Ich hatte ihnen nie erlaubt Geld abzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Geld geh\u00f6rt zur Erbmasse\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>3 Die Beteiligten zu 1 und 2 haben nach dem Tod der Erblasserin die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts beantragt, dass sie Erben zu je 1\/2 geworden sind. Das Nachlassgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 19. April 2018 zur\u00fcckgewiesen, da sich die Erbfolge nach dem am 25. M\u00e4rz 1996 errichteten gemeinschaftlichen Testament richte. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zur\u00fcckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, mit der sie ihren Erbscheinsantrag weiterverfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>4 Die statthafte und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>5<\/p>\n\n\n\n<p>1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in&nbsp;ZEV 2021,&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;b=2021&amp;s=28&amp;z=ZEV\">28<\/a>&nbsp;(m. Anm. von Bary a.a.O. 38) ver\u00f6ffentlicht ist, hat ausgef\u00fchrt, die Erbfolge nach der Erblasserin richte sich nach dem wirksamen gemeinschaftlichen Testament vom 25. M\u00e4rz 1996, dessen Bindungswirkung den sp\u00e4teren Verf\u00fcgungen der Erblasserin entgegenstehe. Die Zul\u00e4ssigkeit des gemeinschaftlichen Testaments, das unionsrechtlich einen Erbvertrag darstelle, richte sich nach dem durch Art. 83 Abs. 3, 1. Alt. i. V.m.&nbsp;Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012&nbsp;des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO) berufenen deutschen Recht als Recht des Staates, in dem die Erblasserin sowie ihr Ehemann ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt gehabt h\u00e4tten. Das gemeinschaftliche Testament sei ferner gem\u00e4\u00df Art. 25 Abs. 2 i.V.m.&nbsp;Art. 83 Abs. 3 Alt. 1 EuErbVO&nbsp;formell und materiell wirksam. Auch insoweit sei jeweils auf deutsches Recht abzustellen. Schlie\u00dflich entfalte das gemeinschaftliche Testament vom 25. M\u00e4rz 1996 Bindungswirkung, die den sp\u00e4teren Verf\u00fcgungen der Erblasserin entgegenstehe. Auf die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments finde deutsches Recht Anwendung. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden konkludenten Rechtswahl. Nach&nbsp;Art. 25 Abs. 3 EuErbVO&nbsp;k\u00f6nnten die Parteien eines Erbvertrages im unionsrechtlichen Sinne auch f\u00fcr die Bindungswirkung ihres Erbvertrages einschlie\u00dflich der Voraussetzungen f\u00fcr seine Aufl\u00f6sung das Recht w\u00e4hlen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen sei, gem\u00e4\u00df&nbsp;Art. 22 EuErbVO&nbsp;unter den darin genannten Bedingungen h\u00e4tte w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Das Testament enthalte zwar keine ausdr\u00fcckliche Wahl deutschen Rechts.&nbsp;Art. 83 Abs. 2 EuErbVO&nbsp;erfasse jedoch auch eine konkludente Wahl deutschen Rechts. Das Vorliegen einer konkludenten Rechtswahl nach der EuErbVO sei unionsautonom und nicht unter R\u00fcckgriff auf das hypothetische Rechtswahlstatut zu entscheiden. Auf dieser Grundlage h\u00e4tten die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann f\u00fcr die Bindungswirkung \u00fcbereinstimmend konkludent deutsches Recht gew\u00e4hlt, was sich insbesondere aus der verwendeten Terminologie sowie dem Zusammenspiel der Ziffern I bis III des Testaments ergebe.<\/p>\n\n\n\n<p>6&nbsp;Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Kl\u00e4rung der Frage zugelassen, ob das Vorliegen einer konkludenten Rechtswahl nach der EuErbVO unionsautonom oder unter R\u00fcckgriff auf das hypothetische Rechtswahlstatut zu entscheiden sei. Diese Frage sei entscheidungserheblich, da nach deutschem Recht hier nicht von einer konkludenten Wahl deutschen Rechts auszugehen sei. Es best\u00fcnden nicht gen\u00fcgend Anhaltspunkte, um bei den an dem gemeinschaftlichen Testament Beteiligten ein nach deutschem Recht f\u00fcr eine konkludente Rechtswahl erforderliches Erkl\u00e4rungsbewusstsein annehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>7<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das h\u00e4lt der rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/p>\n\n\n\n<p>8&nbsp;Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass den Beteiligten zu 1 und 2 kein Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins zusteht, der ihre Erbfolge zu je 1\/2 ausweist. Die Erbfolge der Erblasserin richtet sich vielmehr nach dem wirksamen gemeinschaftlichen Testament vom 25. M\u00e4rz 1996, dessen Bindungswirkung gem\u00e4\u00df&nbsp;\u00a7\u00a7 2270 Abs. 2, 2271 Abs. 2 BGB&nbsp;den sp\u00e4teren Verf\u00fcgungen der Erblasserin zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>9<\/p>\n\n\n\n<p>a) Das Beschwerdegericht hat zun\u00e4chst rechtsfehlerfrei entschieden, dass das zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann am 25. M\u00e4rz 1996 errichtete gemeinschaftliche Testament einen Erbvertrag im Sinne von&nbsp;Art. 3 Abs. 1 b) EuErbVO&nbsp;darstellt. Die EuErbVO ist anwendbar, da es sich um einen Nachlass mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug handelt, der sich hier aus der \u00f6sterreichischen Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ehemannes der deutschen Erblasserin ergibt (zum grenz\u00fcberschreitenden Bezug vgl. etwa&nbsp;EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, C-80\/19,&nbsp;ECLI:EU:C<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ecli=ECLI:EU:C:2020:569\">:<\/a>2020:569,&nbsp;ZEV 2020, 628 Rn. 42-44, 39;&nbsp;M\u00fcnchKomm-BGB\/Dutta, 8. Aufl. Art.&nbsp;1&nbsp;EuErbVO&nbsp;Rn. 61).<\/p>\n\n\n\n<p>10&nbsp;Gem\u00e4\u00df&nbsp;Art. 3 Abs. 1 b) EuErbVO&nbsp;ist ein Erbvertrag eine Vereinbarung, einschlie\u00dflich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am k\u00fcnftigen Nachlass oder k\u00fcnftigen Nachl\u00e4ssen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begr\u00fcndet, \u00e4ndert oder entzieht.&nbsp;<strong>Hierunter f\u00e4llt auch das gemeinschaftliche Testament nach deutschem Recht, das wechselbez\u00fcgliche Verf\u00fcgungen im Sinne von&nbsp;\u00a7 2270 BGB&nbsp;enth\u00e4lt<\/strong>&nbsp;(vgl.&nbsp;M\u00fcnchKomm-BGB\/Dutta, 8. Aufl. Art.&nbsp;3&nbsp;EuErbVO Rn. 11).&nbsp;<strong>Demgegen\u00fcber liegt hier kein gemeinschaftliches Testament nach&nbsp;Art. 3 Abs. 1 c) EuErbVO&nbsp;vor, da es an der nach dieser Regelung erforderlichen Errichtung der letztwilligen Verf\u00fcgung in einer einzigen Urkunde fehlt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>11&nbsp;Da die Erblasserin am 22. Mai 2017 verstorben ist, findet gem\u00e4\u00df&nbsp;Art. 83 Abs. 1 EuErbVO&nbsp;diese Verordnung auf ihre Rechtsnachfolge Anwendung. Die \u00dcbergangsvorschrift des&nbsp;Art. 83 Abs. 3 EuErbVO&nbsp;bestimmt, dass eine &#8211; wie hier &#8211; vor dem 17. August 2015 errichtete Verf\u00fcgung von Todes wegen zul\u00e4ssig sowie materiell und formell wirksam ist, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erf\u00fcllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verf\u00fcgung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besa\u00df, oder in dem Mitgliedstaat, dessen Beh\u00f6rde mit der Erbsache befasst ist, zul\u00e4ssig sowie materiell und formell wirksam ist. Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen entschieden, dass das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 25. M\u00e4rz 1996 zul\u00e4ssig (Art. 83 Abs. 3 Alt. 1 EuErbVO&nbsp;i.V.m.&nbsp;Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 1 EuErbVO) sowie formell (Art. 83 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m.&nbsp;Art. 27 EuErbVO) und materiell wirksam ist (Art. 83 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m.&nbsp;Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 2 EuErbVO).<\/p>\n\n\n\n<p>12<\/p>\n\n\n\n<p>b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht ferner rechtsfehlerfrei entschieden, dass auf die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 25. M\u00e4rz 1996 deutsches Recht Anwendung findet. Zutreffend ist es zun\u00e4chst davon ausgegangen, dass die Frage, ob auf die Bindungswirkung deutsches oder \u00f6sterreichisches Recht Anwendung findet, hier nicht offenbleiben kann, da bindende Verf\u00fcgungen von Todes wegen nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts nach \u00f6sterreichischem Erbrecht allein in Erbvertr\u00e4gen m\u00f6glich sind, die besonderer notarieller Form bed\u00fcrfen, welche hier nicht gewahrt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>13&nbsp;<strong>Nach&nbsp;Art. 25 Abs. 3 EuErbVO&nbsp;k\u00f6nnen die Parteien f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung ihres Erbvertrages einschlie\u00dflich der Voraussetzungen f\u00fcr seine Aufl\u00f6sung das Recht w\u00e4hlen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach&nbsp;Art. 22 EuErbVO&nbsp;unter den darin genannten Bedingungen h\u00e4tte w\u00e4hlen k\u00f6nnen.<\/strong>&nbsp;Die Vorschrift des&nbsp;Art. 25 Abs. 3 EuErbVO&nbsp;findet hier \u00fcber&nbsp;Art. 83 Abs. 2 EuErbVO&nbsp;Anwendung. Hatte hiernach der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gew\u00e4hlt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erf\u00fcllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besa\u00df, wirksam ist.&nbsp;<strong>Die \u00dcbergangsvorschrift des&nbsp;Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO&nbsp;erfasst nach der Rechtsprechung des Senats auch Erbvertr\u00e4ge und gestattet eine entsprechende Rechtswahl nach&nbsp;<\/strong><strong>Art. 22 EuErbVO<\/strong>&nbsp;(Senatsbeschluss vom&nbsp;10. Juli 2019 &#8211; IV ZB 22\/18,&nbsp;BGHZ 222, 365 Rn. 12&nbsp;f.).<\/p>\n\n\n\n<p>14<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Gem\u00e4\u00df&nbsp;Art. 22 Abs. 2 EuErbVO&nbsp;muss die Rechtswahl ausdr\u00fccklich in einer Erkl\u00e4rung in Form einer Verf\u00fcgung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verf\u00fcgung ergeben. Eine ausdr\u00fcckliche Rechtswahl haben die Erblasserin und ihr Ehemann noch den aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25. M\u00e4rz 1996 nicht getroffen.<\/p>\n\n\n\n<p>15&nbsp;Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Erblasserin und ihr Ehemann konkludent deutsches Recht f\u00fcr die Frage der Bindungswirkung gew\u00e4hlt haben. Die Frage, ob das Vorliegen einer konkludenten Rechtswahl unionsautonom oder unter R\u00fcckgriff auf das hypothetische Rechtswahlstatut &#8211; hier auf das deutsche Recht &#8211; zu entscheiden ist, ist nach der L\u00f6sung des Beschwerdegerichts entscheidungserheblich, da dieses angenommen hat, dass nach deutschem Recht von einer konkludenten Wahl deutschen Rechts nicht auszugehen sei, weil nicht gen\u00fcgend Anhaltspunkte best\u00fcnden, um bei den an dem gemeinschaftlichen Testament Beteiligten ein nach deutschem Recht f\u00fcr eine konkludente Rechtswahl erforderliches Erkl\u00e4rungsbewusstsein anzunehmen (vgl. hierzu BeckOK-BGB\/Lorenz,&nbsp;Art. 25 EGBGB&nbsp;Rn. 21 (Stand: 1. November 2020); Burandt\/Schmuck in&nbsp;Burandt\/Rojahn, EuErbVO Art.&nbsp;22&nbsp;Rn. 6; jurisPK-BGB\/Sonnentag, 9. Aufl.,&nbsp;Art. 22 EuErbVO&nbsp;Rn. 20 f.; Staudinger\/D\u00f6rner, EGBGB (2007) Art. 25 Rn. 535). Demgegen\u00fcber ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, auf der Grundlage einer unionsautonomen Auslegung des Begriffs der konkludenten Rechtswahl h\u00e4tten die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann hier im Testament vom 25. M\u00e4rz 1996 f\u00fcr die Bindungswirkung \u00fcbereinstimmend deutsches Recht gew\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p>16&nbsp;Die Frage, worauf bei der Rechtswahl f\u00fcr die Bindungswirkung abzustellen ist, ist streitig. Teilweise wird vertreten, insoweit sei auf das hypothetisch gew\u00e4hlte Recht abzustellen (so etwa K\u00f6hler in Gierl\/K\u00f6hler\/ Kroi\u00df\/Wilsch, Internationales Erbrecht 3. Aufl., Teil 1 EuErbVO \u00a7 4 Rn. 30; ders. in Kroi\u00df\/Horn\/Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl., Teil 3 Internationales Erbrecht EuErbVO Art. 22 Rn. 10; Burandt\/Schmuck in&nbsp;Burandt\/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl. Art.&nbsp;22&nbsp;EuErbVO Rn. 6; jurisPK-BGB\/Sonnentag, 9. Aufl.&nbsp;Art. 22 EuErbVO&nbsp;Rn. 20; Leitzen,&nbsp;ZEV 2013, 128, 129; Pfeiffer,&nbsp;IPrax 2016, 310, 313; wohl auch D\u00f6rner,&nbsp;ZEV 2012, 505, 511; Schaub, Die EU-Erbrechtsverordnung in Hereditare &#8211; Jahrbuch f\u00fcr Erbrecht und Schenkungsrecht 2013, S. 91, 115).<\/p>\n\n\n\n<p>17&nbsp;Die \u00fcberwiegende Auffassung nimmt demgegen\u00fcber &#8211; wie auch das Beschwerdegericht &#8211; an, dass die Frage, ob eine konkludente Rechtswahl vorliegt, unionsautonom zu bestimmen ist (M\u00fcnchKomm-BGB\/Dutta, 8. Aufl. Art.&nbsp;22&nbsp;EuErbVO Rn. 14;&nbsp;NK-BGB\/Looschelders, 3. Aufl. Art.&nbsp;22&nbsp;EuErbVO Rn. 28; Erman\/St\u00fcrner, BGB 16. Aufl.&nbsp;Art. 22 EuErbVO&nbsp;Rn. 12; Palandt\/Thorn, BGB 80. Aufl.&nbsp;Art. 22 EuErbVORn. 6;&nbsp;BeckOGK\/J. Schmidt, EuErbVO Art.&nbsp;22&nbsp;Rn. 21&nbsp;(Stand: 1. November 2020); Zimmermann\/Grau, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze EuErbVO Rn. 195; Schauer in Deixler-H\u00fcbner\/Schauer, Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) 2. Aufl. Art. 22 Rn. 14; Bauer in&nbsp;Dutta\/Weber, Internationales Erbrecht Art.&nbsp;22&nbsp;EuErbVO Rn. 19; Odersky in Hausmann\/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 3. Aufl. \u00a7 15 Rn. 117; von Bary,&nbsp;ZEV 2021, 38, 39; Cach\/Weber,&nbsp;ZfRV 2013, 263, 265; Nordmeier, GPR 2013, 148, 151 f.; Fornasier,&nbsp;FamRZ 2020, 1956&nbsp;f.; Emmerich, Probleme der Ankn\u00fcpfung im Rahmen der EuErbVO, S. 187 f.; D. Stamatiadis, in Pamboukis, EU Succession Regulation No 650\/2012 Art. 22 Rn. 56; in diese Richtung auch OLG K\u00f6ln&nbsp;ZEV 2019, 633 Rn. 10).<\/p>\n\n\n\n<p>18<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.&nbsp;<strong>F\u00fcr eine unionsautonome Auslegung der konkludenten Rechtswahl spricht schon der Wortlaut des&nbsp;Art. 22 Abs. 2 Alt. 2 EuErbVO. Hiernach muss sich die Rechtswahl aus den Bestimmungen einer Verf\u00fcgung von Todes wegen ergeben. Damit hat der Unionsgesetzgeber bereits selbst eine Bestimmung des Begriffs der konkludenten Rechtswahl vorgegeben (NK-BGB\/Looschelders, 3. Aufl. Art.&nbsp;22&nbsp;EuErbVO Rn. 28). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung &#8211; wie hier &#8211; nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten m\u00fcssen<\/strong>&nbsp;(EuGH, Urteil vom 1. M\u00e4rz 2018, C 558\/16,&nbsp;ECLI:EU:C:2018:138,&nbsp;ZEV 2018, 205 Rn. 32&nbsp;zur Qualifikation des&nbsp;\u00a7 1371 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p>19&nbsp;Eine derartige Verweisung auf nationales Recht l\u00e4sst sich auch der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen. Der Kommissionsvorschlag von 2009 zu&nbsp;Art. 17 Abs. 2 EuErbVO&nbsp;sah noch ausdr\u00fccklich vor, dass die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts ausdr\u00fccklich erfolgen muss (vgl. NK-BGB\/Looschelders aaO Rn. 27;&nbsp;M\u00fcnchKomm-BGB\/Dutta, 8. Aufl. Art.&nbsp;22&nbsp;EuErbVO Rn. 13; Zimmermann, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, 2. Aufl. EuErbVO Rn. 195). Demgegen\u00fcber hat sich der Verordnungsgeber dann nach dem Vorbild von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-Verordnung entschlossen, auch eine konkludente Rechtswahl zuzulassen (vgl.&nbsp;BeckOGK\/J. Schmidt, EuErbVO Art.&nbsp;22&nbsp;Rn. 20&nbsp;[Stand: 1. November 2020]; Emmerich, Probleme der Ankn\u00fcpfung im Rahmen der EuErbVO, S. 188;&nbsp;NK-BGB\/Looschelders, 3. Aufl. Art.&nbsp;22&nbsp;Rn. 27;&nbsp;M\u00fcnchKomm-BGB\/Dutta, 8. Aufl. Art.&nbsp;22&nbsp;EuErbVO Rn. 13). Dabei werden &#8211; anders als Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-Verordnung &#8211; an die konkludente Rechtswahl keine qualifizierten Anforderungen gestellt. W\u00e4hrend es gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-Verordnung erforderlich ist, dass sich die Rechtswahl eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umst\u00e4nden des Falles ergeben muss, gen\u00fcgt f\u00fcr&nbsp;Art. 22 Abs. 2 EuErbVO&nbsp;bereits eine Rechtswahl, die sich aus den Bestimmungen einer Verf\u00fcgung von Todes wegen ergibt. Dieser Unterschied rechtfertigt sich daraus, dass es bei der EuErbVO nicht um die konkludente Rechtswahl durch zwei Parteien eines Vertrages mit m\u00f6glicherweise widerstreitenden Interessen geht, sondern um eine einseitige konkludente Rechtswahl durch den Erblasser. Da hier seinem Willen zur Geltung verholfen werden soll, erschien es sachlich gerechtfertigt, f\u00fcr die konkludente Rechtswahl eine niedrigere Schwelle als in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-IVerordnung anzusetzen (BeckOKG\/J. Schmidt, EuErbVO Art. 22 Rn. 20 [Stand: 1. November 2020]). Auch im Rahmen der Rom-I-Verordnung wurde bereits \u00fcberwiegend vertreten, dass die Frage, ob das Verhalten der Parteien als konkludente Rechtswahl anzusehen ist, unionsautonom auszulegen ist (BeckOGK\/Wendland, Rom I-VO Art.&nbsp;3&nbsp;Rn 126&nbsp;[Stand: 1. Februar 2020]; Emmerich, Probleme der Ankn\u00fcpfung im Rahmen der EuErbVO, S. 186, 188 m.w.N.). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der EU-Verordnungsgeber im Rahmen der EuErbVO eine andere Ankn\u00fcpfung w\u00e4hlen wollte, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n\n\n\n<p>20&nbsp;<strong>F\u00fcr eine unionsautonome Auslegung sprechen ferner in systematischer Hinsicht die&nbsp;Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 39 und 40 der EuErbVO. Nach Erw\u00e4gungsgrund 39 sollte eine Rechtswahl ausdr\u00fccklich in Form einer Verf\u00fcgung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verf\u00fcgung ergeben. Eine Rechtswahl k\u00f6nne als sich durch eine Verf\u00fcgung von Todes wegen ergebend angesehen werden, wenn z.B. der Erblasser in seiner Verf\u00fcgung Bezug auf spezifische Bestimmungen des Rechts des Staates, dem er angeh\u00f6re, genommen habe oder das Recht dieses Staates in anderer Weise erw\u00e4hnt habe. Der EU-Verordnungsgeber hat damit selbst Kriterien f\u00fcr eine unionsautonome Rechtswahl aufgestellt. Diese w\u00e4ren \u00fcberfl\u00fcssig, wenn es f\u00fcr die Frage der konkludenten Rechtswahl nicht auf eine unionsautonome Auslegung, sondern auf eine solche nach dem hypothetisch gew\u00e4hlten nationalen Recht ank\u00e4me<\/strong>&nbsp;(NK-BGB\/ Looschelders 3. Aufl., Art.&nbsp;22&nbsp;EuErbVO Rn. 28; Odersky in Hausmann\/ Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl. \u00a7 15 Rn. 117).&nbsp;<strong>Hierf\u00fcr spricht auch Satz 1 von Erw\u00e4gungsgrund 40. Hiernach sollte eine Rechtswahl nach dieser Verordnung auch dann wirksam sein, wenn das gew\u00e4hlte Recht keine Rechtswahl in Erbsachen vorsieht. K\u00e4me es auf das hypothetisch gew\u00e4hlte materielle Recht an, so w\u00e4ren diese Erw\u00e4gungen \u00fcberfl\u00fcssig, wenn es in der gew\u00e4hlten Rechtsordnung keine &#8211; oder jedenfalls keine konkludente &#8211; Rechtswahl g\u00e4be<\/strong>&nbsp;(vgl. auch Nordmeier, GPR 2013, 148, 152, 153).<\/p>\n\n\n\n<p>21&nbsp;<strong>Dem steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch&nbsp;Art. 22 Abs. 3 EuErbVO&nbsp;nicht entgegen. Hiernach unterliegt die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, dem gew\u00e4hlten Recht. Insoweit bestimmt Satz 2 von Erw\u00e4gungsgrund 40, die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, mit der die Rechtswahl getroffen werde, solle sich nach dem gew\u00e4hlten Recht bestimmen, d.h. ob davon auszugehen sei, dass die Person, die die Rechtswahl treffe, verstanden habe, was dies bedeute, und dem zustimme. Mit der materiellen Wirksamkeit sind hier &#8211; entsprechend der Regelung in&nbsp;Art. 26 Abs. 1 EuErbVO&nbsp;&#8211; etwa die Testierf\u00e4higkeit, Testierverbote, die Zul\u00e4ssigkeit der Stellvertretung, die Auslegung der Verf\u00fcgung sowie Willensm\u00e4ngel gemeint. Hierauf kommt es indessen erst nach der Beantwortung der vorrangigen Frage an, ob der Erblasser &#8211; ausdr\u00fccklich oder konkludent &#8211; eine bestimmte Rechtsordnung gew\u00e4hlt hat<\/strong>&nbsp;(vgl. Schauer in Deixler-H\u00fcbner\/Schauer, Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) 2. Aufl. Art. 22 Rn. 16; Nordmeier, GPR 2013, 148, 153; Erman\/St\u00fcrner, BGB 16. Aufl.&nbsp;Art. 22 EuErbVO&nbsp;Rn. 12).<\/p>\n\n\n\n<p>22&nbsp;<strong>F\u00fcr eine unionsautonome Auslegung spricht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ferner die Anwendung einheitlicher Kriterien zur Bestimmung, ob im jeweils zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen f\u00fcr eine konkludente Rechtswahl vorliegen oder nicht. Das Abstellen auf das hypothetisch gew\u00e4hlte Recht h\u00e4tte demgegen\u00fcber &#8211; worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist &#8211; zur Folge, dass in vergleichbaren Fallkonstellationen gegebenenfalls unterschiedliche Anforderungen an eine konkludente Rechtswahl zu stellen w\u00e4ren mit der Folge einer uneinheitlichen Beurteilung, wann im Rahmen von&nbsp;Art. 22 Abs. 2 EuErbVO&nbsp;eine konkludente Rechtswahl vorliegt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>23 Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die \u00dcbergangsbestimmungen des&nbsp;Art. 83 EuErbVO&nbsp;von dem Ziel gepr\u00e4gt sind die Wirksamkeit &#8211; fr\u00fcherer &#8211; Verf\u00fcgungen von Todes wegen soweit irgend m\u00f6glich aufrechtzuerhalten, sie aber gegebenenfalls auch zu heilen (Senatsbeschluss vom&nbsp;10. Juli 2019 &#8211; IV ZB 22\/18,&nbsp;BGHZ 222, 365 Rn. 28; f\u00fcr die Anwendung des Grundsatzes des favor testamentii auch&nbsp;BeckOGK\/J. Schmidt, EuErbVO Art.&nbsp;22&nbsp;Rn. 26&nbsp;[Stand: 1. November 2020]; Bauer in Dutta\/Weber, Internationales Erbrecht Art. 22 Rn. 20; a.A. Magnus,&nbsp;IPrax 2019, 8, 10; BeckOK BGB\/Lorenz,&nbsp;Art. 25 EGBGB&nbsp;a.F. Rn. 21 [Stand: 1. November 2020]).<\/p>\n\n\n\n<p>24<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Ausgehend von einer unionsautonomen Auslegung der konkludenten Rechtswahl hat das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25. M\u00e4rz 1996 deutsches Recht gew\u00e4hlt haben. F\u00fcr die konkludente Wahl einer bestimmten nationalen Rechtsordnung kann es insbesondere sprechen, wenn der Erblasser Begriffe oder Rechtsinstitute verwendet, die gerade in dieser Rechtsordnung spezifisch sind (vgl. Satz 2&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund 39 zur EuErbVO; ferner OLG K\u00f6ln&nbsp;ZEV 2019, 633 Rn. 10: Bezugnahme auf Vorschriften rum\u00e4nischen Rechts in einem Testament;&nbsp;NK-BGB\/Looschelders, 3. Aufl. Art.&nbsp;22&nbsp;EuErbVO Rn. 28; Palandt\/Thorn, BGB 80. Aufl.&nbsp;Art. 22 EuErbVO&nbsp;Rn. 6; Bauer in&nbsp;Dutta\/Weber, Internationales Erbrecht Art.&nbsp;22&nbsp;EuErbVO Rn. 20). Hier haben die Erblasserin und ihr Ehemann unter anderem den Begriff der Schlusserben verwendet, der im deutschen Recht anerkannt ist (vgl. etwa Senatsurteil vom&nbsp;28. September 2016 &#8211; IV ZR 513\/15,&nbsp;ZEV 2016, 641 Rn. 13), nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im \u00f6sterreichischen Recht hingegen keine Verwendung findet. Au\u00dferdem haben die Ehegatten bestimmt, dass ihre Verf\u00fcgung von Todes wegen wechselseitig verbindlich sein soll und zu ihren Lebzeiten nur gemeinschaftlich aufgehoben werden kann, w\u00e4hrend nach dem Tod eines Ehegatten der \u00fcberlebende Ehegatte nicht mehr berechtigt ist, die Erbeinsetzungen und Verm\u00e4chtnisanordnungen abzu\u00e4ndern. Auch damit haben die Erblasserin und ihr Ehemann Bezug auf die Regelungen des deutschen Rechts in den&nbsp;\u00a7\u00a7 2270 Abs. 1, 2271 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB&nbsp;genommen, w\u00e4hrend im \u00f6sterreichischen Recht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gerade keine Bindung des \u00fcberlebenden Ehegatten an ein gemeinschaftliches Testament besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>25<\/p>\n\n\n\n<p>c) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union gem\u00e4\u00df&nbsp;Art. 267 Abs. 3 AEUV&nbsp;ist im Streitfall nicht veranlasst, da die richtige Auslegung und Anwendung der ma\u00dfgeblichen Bestimmungen der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik, Sinn und Zweck sowie unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union zur autonomen Auslegung der Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 1. M\u00e4rz 2018, C-558\/16, ECLI:EU:C:2018:138,&nbsp;ZEV 2018, 205 Rn. 32) derart offenkundig sind, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum verbleibt (vgl. Senatsbeschluss vom&nbsp;10. Juli 2019 &#8211; IV ZB 22\/18,&nbsp;BGHZ 222, 365 Rn. 32;&nbsp;EuGH, Urteile vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379\/15, ECLI:EU:C:2016:603, ABl. EU 2016 Nr. C 350 S. 11 [juris Rn. 53]; vom 1. Oktober 2015, Doc Generici, C-452\/14, ECLI:EU:C:2015:644,&nbsp;GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43; vom&nbsp;6. Oktober 1982, CILFIT, C-283\/81, ECLI:EU:C:1982:335,&nbsp;Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>26&nbsp;Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf&nbsp;\u00a7 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf \u00a7 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i. V.m.&nbsp;\u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 24.02.2021 &#8211; IV ZB 33\/20 Zentrale Normen: Art. 22 Abs. 2 und 83 Abs. 2 EuErbVO (Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Bestimmung einer Rechtswahl) &nbsp; Anmerkung des Verfassers: Der BGH fasst das deutsche gemeinschaftliche Testament als Erbvertrag nach Art. 25 EuErbVO im Sinne des Unionsrechts auf. 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