{"id":841,"date":"2025-10-15T11:54:24","date_gmt":"2025-10-15T09:54:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=841"},"modified":"2025-10-15T11:54:25","modified_gmt":"2025-10-15T09:54:25","slug":"eugh-third-chamber-urt-v-12-10-2023-c-21-22-exclusion-of-choice-of-law-by-a-third-country-national-resident-in-an-eu-member-state-in-the-case-of-treaties-taking-precedence-under-article-75-of-the-tax","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/rechtsprechung-des-eugh\/eugh-dritte-kammer-urt-v-12-10-2023-c-21-22-ausschluss-der-rechtswahl-durch-einen-in-einem-eu-mitgliedstaat-wohnhaften-drittstaatsangehoerigen-bei-nach-art-75-euerbvo-vorrangigen-abk\/","title":{"rendered":"ECJ (Third Chamber), judgement of. 12.10.2023 - C-21\/22 - Exclusion of the choice of law by a third-country national resident in an EU Member State in the case of agreements taking precedence under Art. 75 EU Succession Regulation"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>EuGH<\/strong><strong>&nbsp;<\/strong><strong>(Dritte Kammer),&nbsp;<\/strong><strong>Urt.<\/strong><strong>&nbsp;<\/strong><strong>v.&nbsp;<\/strong><strong>12.10.2023<\/strong><strong>&nbsp;\u2013&nbsp;<\/strong><strong>C-21\/22 &#8211; Ausschluss der Rechtswahl durch einen in einem EU-Mitgliedstaat wohnhaften Drittstaatsangeh\u00f6rigen bei nach Art. 75 EuErbVO vorrangigen Abkommen<\/strong><\/h1>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">EuErbVO Art. 22, 75, 21, 12 Abs. 1<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Art. 22 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass ein in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union wohnhafter Drittstaatsangeh\u00f6riger f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats w\u00e4hlen kann. (n. amtl. Ls.)<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Art. 75 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangeh\u00f6riger, wenn dieser Mitgliedstaat vor der Annahme der Verordnung mit dem Drittstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das das auf Erbsachen anzuwendende Recht vorgibt und nicht ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit der Wahl eines anderen Rechts vorsieht, nicht f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats w\u00e4hlen kann.<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sachverhalt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 22 und 75 EuErbVO. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen OP, einer ukrainischen Staatsangeh\u00f6rigen mit Wohnsitz in Polen, wo sie Miteigent\u00fcmerin einer Immobilie ist, und dem Vertreter des Notariusz Justyna Gawlica (Notarin Justyna Gawlica), die das Notariat von Krapkowice betreibt (im Folgenden: Notarvertreter), wegen seiner Weigerung, ein \u00f6ffentliches Testament mit einer Klausel zu errichten, wonach f\u00fcr den Nachlass von OP ukrainisches Recht gilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unionsrecht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden (ErwG) 7, 37, 38, 57 und 59 EuErbVO hei\u00dft es: (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 5 Abs. 1 EuErbVO bestimmt: (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Art. 6 EuErbVO hei\u00dft es: (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 12 Abs. 1 EuErbVO lautet: (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 20 EuErbVO lautet: (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 21 EuErbVO bestimmt: (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Art. 22 Abs. 1 EuErbVO hei\u00dft es: (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 75 Abs. 1 EuErbVO sieht vor: (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Polnisches Recht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 37 des Abkommens vom 24.5.1993 zwischen der Republik Polen und der Ukraine \u00fcber Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen (im Folgenden: bilaterales Abkommen) bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>\u201eRechtsverh\u00e4ltnisse im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen bei beweglichen Verm\u00f6genswerten unterliegen dem Recht der Vertragspartei, deren Staatsangeh\u00f6rigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besa\u00df. Rechtsverh\u00e4ltnisse im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen bei unbeweglichen Verm\u00f6genswerten unterliegen dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Verm\u00f6genswerte belegen sind. Die Einordnung eines zum Nachlass geh\u00f6renden Verm\u00f6genswerts als beweglicher oder unbeweglicher Verm\u00f6genswert unterliegt dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Verm\u00f6genswert befindet.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">OP ist eine ukrainische Staatsangeh\u00f6rige mit Wohnsitz in Polen, wo sie Miteigent\u00fcmerin einer Immobilie ist. Sie bat den Notarvertreter, ein \u00f6ffentliches Testament mit einer Klausel zu errichten, wonach f\u00fcr ihren Nachlass ukrainisches Recht gilt. Der Notarvertreter lehnte die Errichtung einer solchen Urkunde ab. Gem\u00e4\u00df Art. 22 EuErbVO iVm dem 38. ErwG der Verordnung stehe die Rechtswahl nur Angeh\u00f6rigen der Mitgliedstaaten der Union offen. Zweitens sei nach Art. 37 des bilateralen Abkommens, das jedenfalls Vorrang gegen\u00fcber der Verordnung habe, auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen bei beweglichen Verm\u00f6genswerten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit der Erblasser besitze, und bei unbeweglichen Verm\u00f6genswerten das Recht des Staates, in dem diese belegen seien. Nach Auffassung des Notarvertreters ist daher auf die Rechtsnachfolge von OP polnisches Recht anzuwenden, soweit es um deren in Polen belegene Immobilien gehe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">OP erhob gegen diese Weigerung des Notarvertreters Klage beim S\u0105d Okr\u0119gowy w Opolu (Regionalgericht Opole, Polen), dem vorlegenden Gericht, weil die Weigerung auf einem Fehlverst\u00e4ndnis der EuErbVO beruhe. Sie macht insoweit insbesondere geltend, dass nach Art. 22 \u201eeine Person\u201c das Recht des Staates, dem sie angeh\u00f6re, als auf ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht w\u00e4hlen k\u00f6nne. Weiter tr\u00e4gt sie vor, dass Art. 75 Abs. 1 EuErbVO deren Vereinbarkeit mit den Verpflichtungen gew\u00e4hrleisten solle, die sich aus \u00dcbereinkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten erg\u00e4ben. Da jedoch das bilaterale Abkommen die Rechtswahl in Erbsachen nicht regele, stehe es der Anwendung von Art. 22 EuErbVO nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter diesen Umst\u00e4nden hat der S\u0105d Okr\u0119gowy w Opole beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist Art. 22 EuErbVO dahin auszulegen, dass eine Person, die nicht Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union ist, f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht ihres Heimatstaats w\u00e4hlen kann?<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist Art. 75 EuErbVO iVm ihrem Art. 22 dahin auszulegen, dass im Fall eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat bestehenden bilateralen Abkommens, das zwar nicht die Frage der Rechtswahl in Erbsachen regelt, aber das darauf anwendbare Recht vorgibt, ein Staatsangeh\u00f6riger dieses Drittstaats, der in dem durch das bilaterale Abkommen gebundenen Mitgliedstaat wohnt, das anwendbare Recht w\u00e4hlen kann?<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gr\u00fcnde:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur ersten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>16<\/strong>&nbsp;Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 22 EuErbVO dahin auszulegen ist, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangeh\u00f6riger f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats w\u00e4hlen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>17<\/strong>&nbsp;Art. 22 EuErbVO bestimmt, dass eine \u201ePerson \u2026 f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates w\u00e4hlen [kann], dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angeh\u00f6rt\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>18<\/strong>&nbsp;Wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, bezieht sie sich auf jede \u201ePerson\u201c, ohne zwischen den Angeh\u00f6rigen von Mitgliedstaaten der Union und Drittstaatsangeh\u00f6rigen zu unterscheiden. Die einzige Beschr\u00e4nkung der f\u00fcr eine solche Person bestehenden Rechtswahlfreiheit besteht darin, dass sie nur das Recht eines Staates w\u00e4hlen kann, dem sie angeh\u00f6rt, unabh\u00e4ngig davon, ob dieser Staat ein Mitgliedstaat der Union ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>19<\/strong>&nbsp;Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Rechtswahlfreiheit nur f\u00fcr die Unionsb\u00fcrger besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>20<\/strong>&nbsp;Diese w\u00f6rtliche Auslegung wird durch andere Bestimmungen der EuErbVO gest\u00fctzt, die ebenfalls auf das Recht eines Drittstaats verweisen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>21<\/strong>&nbsp;So bestimmt erstens Art. 20 EuErbVO, dass das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Zwar geht aus dem 57. ErwG der EuErbVO hervor, dass die in dieser Verordnung festgelegten Kollisionsnormen dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass das Recht eines Drittstaats zur Anwendung gelangt, und dass in derartigen F\u00e4llen den Vorschriften des Internationalen Privatrechts dieses Staates Rechnung getragen werden sollte, doch wird ausdr\u00fccklich pr\u00e4zisiert, dass eine solche Art der Verweisung \u201ein den F\u00e4llen ausgeschlossen werden [sollte], in denen der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Drittstaats getroffen hatte\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>22<\/strong>&nbsp;Zweitens beschr\u00e4nkt Art. 5 EuErbVO die Gerichtsstandsvereinbarungen auf F\u00e4lle, in denen \u201edas vom Erblasser nach Art. 22 [dieser Verordnung] zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gew\u00e4hlte Recht das Recht eines Mitgliedstaats [ist]\u201c. Zudem regelt Art. 6 EuErbVO die Unzust\u00e4ndigerkl\u00e4rung, wenn \u201edas Recht, das der Erblasser nach Art. 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gew\u00e4hlt hat, das Recht eines Mitgliedstaats [ist]\u201c. Solche Klarstellungen sind nur dann sinnvoll, wenn eine andere Wahlm\u00f6glichkeit als das Recht eines Mitgliedstaats besteht. Handelt es sich nicht um das Recht eines Mitgliedstaats, kann es sich nur um das Recht eines Drittstaats handeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>23<\/strong>&nbsp;Drittens bezieht sich der 38. ErwG der EuErbVO, wonach \u201e[d]iese Verordnung \u2026 es den B\u00fcrgern erm\u00f6glichen [sollte], durch die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts ihren Nachlass vorab zu regeln\u201c, ganz allgemein auf \u201eB\u00fcrger\u201c und nicht nur auf die Unionsb\u00fcrger.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>24<\/strong>&nbsp;Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 22 EuErbVO dahin auszulegen ist, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangeh\u00f6riger f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats w\u00e4hlen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur zweiten Frage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>25<\/strong>&nbsp;Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 75 iVm Art. 22 EuErbVO dahin auszulegen ist, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangeh\u00f6riger, wenn dieser Mitgliedstaat vor dem Erlass der Verordnung mit dem Drittstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das das auf Erbsachen anzuwendende Recht vorgibt und nicht ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit der Wahl eines anderen Rechts vorsieht, f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats w\u00e4hlen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>26<\/strong>&nbsp;Insoweit geht im Wesentlichen aus Art. 75 Abs. 1 EuErbVO hervor, dass deren Anwendung die Anwendung internationaler \u00dcbereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angeh\u00f6ren, unber\u00fchrt l\u00e4sst, soweit zum einen der oder die betreffenden Mitgliedstaaten dem fraglichen internationalen \u00dcbereinkommen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der EuErbVO angeh\u00f6rten und zum anderen dieses \u00dcbereinkommen Bereiche betrifft, die in der Verordnung geregelt sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs finden, wenn der Unionsgesetzgeber vorsieht, dass die Anwendung einer Verordnung die bestehenden \u00dcbereinkommen \u201eunber\u00fchrt \u2026 [l\u00e4sst]\u201c, im Fall von mit einer solchen Verordnung konkurrierenden Regeln die \u00dcbereinkommen Anwendung (EuGH v. 4.5.2010,TNT Express Nederland, C-533\/08, ECLI:EU:C:2010:243, NJW 2010, 1736 Rn. 46).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>27<\/strong>&nbsp;Wenn ein Mitgliedstaat Partei eines vor dem Inkrafttreten der EuErbVO geschlossenen bilateralen Abkommens ist und dieses auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Bestimmungen enth\u00e4lt, sind daher grds. diese und nicht die einschl\u00e4gigen Vorschriften der EuErbVO anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>28<\/strong>&nbsp;Wie der Generalanwalt in den Nrn. 29 und 30 seiner Schlussantr\u00e4ge ausf\u00fchrt, ist Art. 75 EuErbVO in den Rechtsakten der Union \u00fcber die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zudem kein Einzelfall. Denn zahlreiche weitere Verordnungen und \u00dcbereink\u00fcnfte betreffen die Beziehungen zwischen Privatpersonen im europ\u00e4ischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und enthalten Vorschriften, die einer \u00e4hnlichen Logik wie Art. 75 EuErbVO folgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>29<\/strong>&nbsp;In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass der Artikel, der im Rahmen des betreffenden Unionsrechtsakts die Beziehungen zwischen diesem und den internationalen \u00dcbereinkommen regelt, in seiner Tragweite nicht mit den Grunds\u00e4tzen kollidieren darf, die der Regelung, zu der dieser Artikel geh\u00f6rt, zugrunde liegen (EuGH NJW 2010, 1736 Rn. 51).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>30<\/strong>&nbsp;Im vorliegenden Fall bezweckt die EuErbVO, wie im Wesentlichen aus ihren ErwG 7 und 59 hervorgeht, Hindernisse f\u00fcr den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug Schwierigkeiten bereiten kann, u.a. durch die Einf\u00fchrung von Regeln \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und das anzuwendende Recht in diesem Bereich sowie \u00fcber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten in einem Mitgliedstaat auszur\u00e4umen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>31<\/strong>&nbsp;Insoweit enth\u00e4lt Art. 21 (\u201eAllgemeine Kollisionsnorm\u201c) EuErbVO einen standardm\u00e4\u00dfigen Ankn\u00fcpfungspunkt, der durch Bezugnahme auf den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bestimmt wird. Angesichts der Struktur dieser Verordnung ist die in Art. 22 EuErbVO vorgesehene M\u00f6glichkeit, das Recht des Staates zu w\u00e4hlen, dem der Erblasser angeh\u00f6rt, als Ausnahme von der allgemeinen Kollisionsnorm in Art. 21 EuErbVO zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>32<\/strong>&nbsp;Zudem stellen sowohl der gew\u00f6hnliche Aufenthalt als auch die Staatsangeh\u00f6rigkeit objektive Ankn\u00fcpfungspunkte dar, die beide zur Erreichung des nach dem 37. ErwG mit dieser verfolgten Ziels der Rechtssicherheit f\u00fcr die Beteiligten des Nachlassverfahrens beitragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>33<\/strong>&nbsp;Aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen kann die M\u00f6glichkeit, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht zu w\u00e4hlen, nicht als Grundsatz angesehen werden, auf dem die EuErbVO und damit die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Union beruht, zu deren Instrumenten diese Verordnung geh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>34<\/strong>&nbsp;Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die allgemeine Zielsetzung dieser Verordnung, n\u00e4mlich die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen, sich in den Grundsatz der Einheitlichkeit der Erbfolge einf\u00fcgt (EuGH v. 21.6.2018, Oberle, C-20\/17, ECLI:EU:C:2018:485, ZEV 2018, 465 mAnm Zimmermann, Rn. 53 f.). Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Grundsatz mit uneingeschr\u00e4nkter Geltung (EuGH v. 16.7.2020, EE (Gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht), C-80\/19, ECLI:EU:C:2020:569, ZEV 2020, 628 Rn. 69).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>35<\/strong>&nbsp;Wie vom Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt, sieht Art. 12 Abs. 1 EuErbVO ausdr\u00fccklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, indem er es erm\u00f6glicht, dass das zust\u00e4ndige Gericht nicht \u00fcber in Drittstaaten belegene Verm\u00f6genswerte befindet, weil zu bef\u00fcrchten ist, dass die Entscheidung in diesen Drittstaaten nicht anerkannt oder nicht f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>36<\/strong>&nbsp;Der Unionsgesetzgeber wollte also in bestimmten Sonderf\u00e4llen ausdr\u00fccklich das Modell der Nachlassspaltung beachten, das im Verh\u00e4ltnis zu bestimmten Drittstaaten angewandt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>37<\/strong>&nbsp;Folglich steht die Systematik der EuErbVO dem nicht entgegen, dass ein Drittstaatsangeh\u00f6riger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, der durch ein mit dem Drittstaat vor der Annahme der Verordnung geschlossenes bilaterales Abkommen gebunden ist, gem\u00e4\u00df diesem Abkommen und aufgrund der in Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorgesehenen Ausnahme nicht die M\u00f6glichkeit hat, das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht zu w\u00e4hlen. Dieses Ergebnis steht auch mit dem in Art. 351 Abs. 1 AEUV verankerten Grundsatz in Einklang, der die Wirkungen internationaler \u00dcbereink\u00fcnfte betrifft, die von den Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Union geschlossen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">840<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>38<\/strong>&nbsp;Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 75 iVm Art. 22 EuErbVO dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangeh\u00f6riger, wenn dieser Mitgliedstaat vor der Annahme der Verordnung mit dem Drittstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das das auf Erbsachen anzuwendende Recht vorgibt und nicht ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit der Wahl eines anderen Rechts vorsieht, nicht f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats w\u00e4hlen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH&nbsp;(Dritte Kammer),&nbsp;Urt.&nbsp;v.&nbsp;12.10.2023&nbsp;\u2013&nbsp;C-21\/22 &#8211; Ausschluss der Rechtswahl durch einen in einem EU-Mitgliedstaat wohnhaften Drittstaatsangeh\u00f6rigen bei nach Art. 75 EuErbVO vorrangigen Abkommen EuErbVO Art. 22, 75, 21, 12 Abs. 1 Sachverhalt: Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 22 und 75 EuErbVO. 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