{"id":843,"date":"2025-10-15T11:55:23","date_gmt":"2025-10-15T09:55:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=843"},"modified":"2025-10-22T08:37:37","modified_gmt":"2025-10-22T06:37:37","slug":"eugh-decision-v-17-7-2023-c-55-23-no-obligation-of-a-court-of-lower-instance-to-follow-the-interpretation-of-a-higher-court-which-is-contrary-to-union-law-here-poland-with-regard-to-the-s","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/rechtsprechung-des-eugh\/eugh-beschl-v-17-7-2023-c-55-23-keine-bindung-eines-unterinstanzlichen-gerichts-an-die-unionsrechtswidrige-auslegung-durch-ein-uebergeordnetes-gericht-hier-polen-im-hinblick-auf-die-s\/","title":{"rendered":"ECJ, Order of 17 July 2023 - C-55\/23 (No obligation of a lower court of instance to follow an interpretation contrary to EU law by a higher court (here: Poland) with regard to subsidiary jurisdiction)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH,&nbsp;Beschl.&nbsp;v.&nbsp;17.7.2023&nbsp;\u2013&nbsp;C-55\/23 (<strong>Keine Bindung eines unterinstanzlichen Gerichts an die unionsrechtswidrige Auslegung durch ein \u00fcbergeordnetes Gericht (hier: Polen) im Hinblick auf die subsidi\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit)<\/strong><\/h1>\n\n\n\n<p>EuErbVO Art.&nbsp;4,&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a;&nbsp;AEUV Art.&nbsp;267;&nbsp;EuGHVfO Art.&nbsp;99<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a EuErbVO&nbsp;ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Regelung zur subsidi\u00e4ren Zust\u00e4ndigkeit nur anzuwenden ist, wenn der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hatte. (n.&nbsp;amtl. Ls.)<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Das Unionsrecht, insbesondere&nbsp;Art.&nbsp;267&nbsp;AEUV, ist dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, das nach Aufhebung seiner Entscheidung durch ein \u00fcbergeordnetes Gericht erneut entscheidet, nach dem nationalen Verfahrensrecht an die rechtliche Beurteilung dieses \u00fcbergeordneten Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung nicht mit dem Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs vereinbar ist. (n.&nbsp;amtl. Ls.)<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>EuGH,&nbsp;Beschl.&nbsp;v.&nbsp;17.7.2023&nbsp;\u2013&nbsp;C-55\/23<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines auf Antrag von PA eingeleiteten Gerichtsverfahrens zur Feststellung der Erben ihres Bruders, der in Hamburg verstorben ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>Unionsrecht<\/p>\n\n\n\n<p>In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 23 und 30 EuErbVO hei\u00dft es: (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Kap.&nbsp;II (\u201eZust\u00e4ndigkeit\u201c) dieser Verordnung umfasst ua die&nbsp;Art.&nbsp;4\u201310 und 15: (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Art.&nbsp;22&nbsp;(\u201eRechtswahl\u201c) Abs.&nbsp;1 EuErbVO, der Teil des Kap.&nbsp;III (\u201eAnzuwendendes Recht\u201c) ist, bestimmt:&nbsp;(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Polnisches Recht<\/p>\n\n\n\n<p>Art.&nbsp;386 Abs.&nbsp;6&nbsp;der Ustawa \u2013 Kodeks post\u0119powania cywilnego (Gesetz \u00fcber die Zivilprozessordnung \u2013 poln. ZPO) vom 17.11.1964 in der f\u00fcr den Ausgangsrechtsstreit ma\u00dfgeblichen Fassung (Dz.U.&nbsp;2021, Pos. 1805) bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie rechtliche Beurteilung, die in der Urteilsbegr\u00fcndung des zweitinstanzlichen Gerichts zum Ausdruck kommt, bindet sowohl das Gericht, an das die Rechtssache verwiesen wurde, als auch das zweitinstanzliche Gericht, wenn es in der Rechtssache erneut entscheidet. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Rechtslage oder der Sachverhalt ge\u00e4ndert hat oder wenn nach dem Erlass des Urteils der zweiten Instanz der S\u0105d Najwy\u017cszy [Oberstes Gericht, Polen] in einem Beschluss, der eine Rechtsfrage kl\u00e4rt, eine andere rechtliche Beurteilung zum Ausdruck gebracht hat.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p>Der Erblasser (E), ein polnischer Staatsangeh\u00f6riger, verstarb am 9.5.2020 in Hamburg. PA, die Schwester des E, hat beim S\u0105d Rejonowy Szczecin \u2013 Prawobrze\u017ce i Zach\u00f3d w Szczecinie (Rayongericht Szczecin, Szczecin-Rechtes Ufer und -West, Polen), dem vorlegenden Gericht, die Feststellung der Erben des E beantragt. In ihrem Antrag f\u00fchrte PA aus, dass E seinen letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Hamburg gehabt habe, dass er in Polen Immobilien besessen und kein auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbares Recht gew\u00e4hlt habe. Sie legte au\u00dferdem dar, dass sie selbst, der Sohn, die Ehefrau, die Mutter und die Nichte des E die Erbschaft vor einem deutschen Gericht ausgeschlagen h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 30.8.2022 wies das vorlegende Gericht den Antrag von PA mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass die polnischen Gerichte nicht f\u00fcr Entscheidungen \u00fcber die Rechtsnachfolge eines Erblassers zust\u00e4ndig seien, der seinen letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als Polen hatte. Es schloss die Anwendbarkeit der Bestimmung zur subsidi\u00e4ren Zust\u00e4ndigkeit gem.&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a EuErbVO&nbsp;aus, da diese nur Erblasser betreffe, die ihren letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 14.11.2022 hob der S\u0105d Okr\u0119gowy w Szczecinie (Regionalgericht Szczecin, Polen) aufgrund einer Beschwerde den Beschluss vom 30.8.2022 auf, da das vorlegende Gericht&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a EuErbVO&nbsp;falsch ausgelegt habe. Diese Bestimmung r\u00e4ume dem Mitgliedstaat, in dem der Erblasser Verm\u00f6gen hinterlassen hat und dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besitzt, eine subsidi\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit ein, auch wenn der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das vorlegende Gericht, das nun erneut mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist, schlie\u00dft sich der durch den S\u0105d Okr\u0119gowy w vorgenommenen Auslegung von&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a EuErbVO&nbsp;nicht an, da diese seiner Ansicht nach sowohl dem Wortsinn der Bestimmung widerspricht als auch den Zielen der EuErbVO.<\/p>\n\n\n\n<p>Das vorlegende Gericht macht geltend, dass ein angerufenes Gericht nach nationalem Recht an die Auslegung von Unionsrecht durch ein \u00fcbergeordnetes Gericht gebunden sei, selbst wenn diese falsch sei, so dass der Konflikt bzgl. der in Rede stehenden Auslegung des Unionsrechts nur mittels Beantwortung einer Vorlagefrage durch den EuGH gel\u00f6st werden k\u00f6nne. Im nationalen Recht gebe es keine Bestimmung, die ausdr\u00fccklich besage, dass eine Antwort des EuGH ein Gericht berechtige, von der fehlerhaften Auslegung des \u00fcbergeordneten Gerichts abzuweichen. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass es, um zur Erreichung der mit&nbsp;Art.&nbsp;267&nbsp;AEUV&nbsp;verfolgten Ziele beizutragen, befugt sein m\u00fcsse, der durch ein Vorabentscheidungsurteil erfolgten Auslegung des Unionsrechts umfassend Rechnung zu tragen, selbst wenn sich diese von der durch das im Ausgangsrechtsstreit \u00fcbergeordnete nationale Gericht vorgenommenen Auslegung unterscheide.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund hat das Rayongericht Szczecin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a EuErbVO&nbsp;dahin auszulegen, dass er nur dann anwendbar ist, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in keinem der durch die Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten hatte, oder r\u00e4umt er dem Mitgliedstaat, in dem der Erblasser Verm\u00f6gen hinterlassen und dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er zum Zeitpunkt seines Todes besessen hat, eine subsidi\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit ein, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem anderen durch die Verordnung gebundenen Mitgliedstaat hatte?<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist das Unionsrecht, insbesondere&nbsp;Art.&nbsp;267&nbsp;AEUV, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Gericht an eine rechtliche Beurteilung eines \u00fcbergeordneten Gerichts, die die Auslegung des Unionsrechts betrifft, gebunden ist, die der Auslegung durch den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsurteils auch in diesem konkreten Fall widerspricht?<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu den Vorlagefragen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>20&nbsp;<\/strong>Nach&nbsp;Art.&nbsp;99&nbsp;seiner Verfahrensordnung (EuGHVfO) kann der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss zu entscheiden, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn diese Antwort keinen Raum f\u00fcr vern\u00fcnftige Zweifel l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>21&nbsp;<\/strong>Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof zur ersten Frage fest, dass der Wortlaut von&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a EuErbVO&nbsp;keinen Raum f\u00fcr vern\u00fcnftige Zweifel l\u00e4sst. Zur zweiten Frage weist er darauf hin, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts klar aus dem&nbsp;Urteil vom 5.10.2010 (C-173\/09, Elchinov,&nbsp;ECLI:EU:C:2010:581,&nbsp;BeckRS 2010,&nbsp;91158), abgeleitet werden kann. Folglich ist in der vorliegenden Rechtssache&nbsp;Art.&nbsp;99&nbsp;EuGHVfO&nbsp;anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zur ersten Frage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>22&nbsp;<\/strong>Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a EuErbVO&nbsp;dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Regelung zur subsidi\u00e4ren Zust\u00e4ndigkeit nur anwendbar ist, wenn der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hatte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>23&nbsp;<\/strong>Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass&nbsp;Art.&nbsp;4&nbsp;EuErbVO&nbsp;eine allgemeine Zust\u00e4ndigkeitsregel begr\u00fcndet, wonach f\u00fcr Entscheidungen in Erbsachen f\u00fcr den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zust\u00e4ndig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>24&nbsp;<\/strong>Hatte der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, k\u00f6nnen nach den&nbsp;Art.&nbsp;5\u20139&nbsp;EuErbVO&nbsp;die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit der Erblasser besessen hat, zust\u00e4ndig sein, wenn der Erblasser nach&nbsp;Art.&nbsp;22&nbsp;EuErbVO&nbsp;f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses Mitgliedstaats gew\u00e4hlt hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>25&nbsp;<\/strong>Im \u00dcbrigen stellt&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a EuErbVO&nbsp;eine Regelung \u00fcber die subsidi\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Entscheidungen in Erbsachen f\u00fcr den gesamten Nachlass zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats auf, in dem sich Nachlassverm\u00f6gen befindet, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die Staatsangeh\u00f6rigkeit dieses Mitgliedstaats besa\u00df. Aus dem Wortlaut des ersten Teils von&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;EuErbVO&nbsp;ergibt sich jedoch, dass die subsidi\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit nach dieser Bestimmung nur f\u00fcr den Fall vorgesehen ist, dass der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>26&nbsp;<\/strong>In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof durch die Auslegung von&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a EuErbVO&nbsp;im&nbsp;Urteil vom 7.4.2022 \u2013&nbsp;C-645\/20, V&nbsp;A und Z&nbsp;A (ZEV 2022,&nbsp;536, subsidi\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit in Erbsachen) klargestellt hat, dass sowohl&nbsp;Art.&nbsp;4&nbsp;als auch&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;EuErbVO&nbsp;das alleinige Ziel verfolgen, einheitliche Kriterien der gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den gesamten Nachlass zu definieren.&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;EuErbVO, der zu deren Kap.&nbsp;II geh\u00f6rt, in dem eine Reihe von Zust\u00e4ndigkeitsregeln in Erbsachen aufgestellt wird, sieht eine subsidi\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber der allgemeinen Zust\u00e4ndigkeit vor, die durch die in&nbsp;Art.&nbsp;4&nbsp;EuErbVO&nbsp;aufgestellte Regel festgelegt wird, nach der f\u00fcr Entscheidungen in Erbsachen die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats f\u00fcr den gesamten Nachlass zust\u00e4ndig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte (EuGH&nbsp;ZEV 2022,&nbsp;536&nbsp;Rn.&nbsp;30).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>27&nbsp;<\/strong>In diesem Zusammenhang hat der EuGH festgestellt, dass zwischen dem in&nbsp;Art.&nbsp;4&nbsp;EuErbVO&nbsp;bestimmten Gerichtsstand und dem in deren&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;bestimmten Gerichtsstand keine Rangfolge besteht, da sich ein jeder auf unterschiedliche Fallgestaltungen bezieht. Ebenso bedeutet der Umstand, dass die in&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;EuErbVO&nbsp;genannten Zust\u00e4ndigkeiten als \u201esubsidi\u00e4r\u201c eingestuft werden, nicht, dass diese Bestimmung weniger verbindlich w\u00e4re als diejenige in&nbsp;Art.&nbsp;4&nbsp;EuErbVO&nbsp;zur allgemeinen Zust\u00e4ndigkeit. Insoweit legt die adversative Formulierung in&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;EuErbVO&nbsp;nahe, dass sich diese Bestimmung auf eine Zust\u00e4ndigkeitsregel bezieht, die der allgemeinen von&nbsp;Art.&nbsp;4&nbsp;gleichwertig ist und sie erg\u00e4nzt, so dass im Fall der Unanwendbarkeit des zuletzt genannten Artikels zu pr\u00fcfen ist, ob die in&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;EuErbVO&nbsp;vorgesehenen Zust\u00e4ndigkeitskriterien erf\u00fcllt sind (EuGH&nbsp;ZEV 2022,&nbsp;536&nbsp;Rn.&nbsp;33&nbsp;u.&nbsp;34).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>28&nbsp;<\/strong>Dar\u00fcber hinaus hat der EuGH entschieden, dass diese Regeln zur gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung in Erbsachen f\u00fcr den gesamten Nachlass den Beteiligten \u2013 vorbehaltlich der Anwendung von&nbsp;Art.&nbsp;5&nbsp;EuErbVO&nbsp;im Fall einer Wahl des auf den Nachlass anwendbaren Rechts durch den Erblasser \u2013 nicht die M\u00f6glichkeit geben, nach Ma\u00dfgabe ihrer Interessen eine Wahl zugunsten der Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zu treffen (EuGH&nbsp;ZEV 2022,&nbsp;536&nbsp;Rn.&nbsp;32).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>29&nbsp;<\/strong>Zum Hintergrund dieser Auslegung durch den EuGH ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn.&nbsp;25 des Urteils in&nbsp;ZEV 2022,&nbsp;536&nbsp;von der Pr\u00e4misse ausgegangen ist, dass der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Vereinigten K\u00f6nigreich hatte, also in einem Mitgliedstaat, der bereits vor dem Austritt aus der Union nicht an die EuErbVO gebunden war. Er f\u00fchrte im Hinblick auf die Auslegung von&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;EuErbVO&nbsp;aus, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Zust\u00e4ndigkeitsregeln auch zur Anwendung kommen k\u00f6nnen, wenn der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Union hatte, der nicht an diese Verordnung gebunden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>30&nbsp;<\/strong>Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass E seinen letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und dass er kein auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbares Recht gew\u00e4hlt hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>31&nbsp;<\/strong>Vor diesem Hintergrund ist dem eindeutigen Wortlaut von&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a EuErbVO&nbsp;klar zu entnehmen, dass diese Bestimmung nicht auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anzuwenden ist, in der der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat hatte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>32&nbsp;<\/strong>Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass&nbsp;Art.&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a EuErbVO&nbsp;dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Regelung zur subsidi\u00e4ren Zust\u00e4ndigkeit nur anzuwenden ist, wenn der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hatte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zur zweiten Frage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>33&nbsp;<\/strong>Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere&nbsp;Art.&nbsp;267&nbsp;AEUV, dahin auszulegen ist, dass es dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, das nach Aufhebung seiner Entscheidung durch ein \u00fcbergeordnetes Gericht erneut entscheidet, nach dem nationalen Verfahrensrecht an die rechtliche Beurteilung dieses \u00fcbergeordneten Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung nicht mit dem Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs vereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>34&nbsp;<\/strong>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung haben die nationalen Gerichte gem.&nbsp;Art.&nbsp;267&nbsp;AEUV&nbsp;ein unbeschr\u00e4nktes Recht zur Vorlage an den EuGH, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anh\u00e4ngige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der G\u00fcltigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, \u00fcber die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden m\u00fcssen (EuGH&nbsp;BeckRS 2010,&nbsp;91158&nbsp;Rn.&nbsp;26).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>35&nbsp;<\/strong>Im \u00dcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bzgl. der Auslegung oder der G\u00fcltigkeit der in Rede stehenden Rechtsakte der Unionsorgane bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens bindet (EuGH&nbsp;BeckRS 2010,&nbsp;91158&nbsp;Rn.&nbsp;29&nbsp;und die dort angef\u00fchrte Rspr.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>36&nbsp;<\/strong>Insoweit ist das nationale Gericht, das von der ihm nach&nbsp;Art.&nbsp;267&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;AEUV&nbsp;einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, durch die Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den EuGH f\u00fcr die Entscheidung des Ausgangsverfahrens gebunden und muss ggf. von der Beurteilung des h\u00f6heren Gerichts abweichen, wenn es angesichts dieser Auslegung der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht (EuGH&nbsp;BeckRS 2010,&nbsp;91158&nbsp;Rn.&nbsp;30;&nbsp;v. 9.9.2021 \u2013&nbsp;C-107\/19, Dopravn\u00ed podnik hl. m. Prahy,&nbsp;ECLI:EU:C:2021:722,&nbsp;BeckRS 2021,&nbsp;26150&nbsp;Rn.&nbsp;46).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>37&nbsp;<\/strong>Im \u00dcbrigen ist nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, verpflichtet, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, f\u00fcr die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt l\u00e4sst, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten m\u00fcsste (in diesem Sinn EuGH&nbsp;BeckRS 2010,&nbsp;91158Rn.&nbsp;31&nbsp;und die dort angef\u00fchrte Rspr.; EuGH&nbsp;BeckRS 2021,&nbsp;26150&nbsp;Rn.&nbsp;45&nbsp;und die dort angef\u00fchrte Rspr.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>38&nbsp;<\/strong>Insbesondere bzgl. innerstaatlicher Vorschriften, nach denen ein nationales Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist, hat der EuGH bereits entschieden, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Vorschrift an die rechtliche Beurteilung eines \u00fcbergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des \u00fcbergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht (EuGH&nbsp;BeckRS 2010,&nbsp;91158&nbsp;Rn.&nbsp;32)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>39&nbsp;<\/strong>Unter diesen Umst\u00e4nden umfasst das Erfordernis, f\u00fcr die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung ggf. abzu\u00e4ndern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist (EuGH&nbsp;BeckRS 2021,&nbsp;26150&nbsp;Rn.&nbsp;47).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>40&nbsp;<\/strong>Daher ist das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall verpflichtet, f\u00fcr die volle Wirksamkeit von&nbsp;Art.&nbsp;267&nbsp;AEUV&nbsp;Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls die nationalen Verfahrensvorschriften \u2013 hier&nbsp;Art.&nbsp;386 Abs.&nbsp;6&nbsp;poln. ZPO \u2013, die es verpflichten, der Auslegung durch das Regionalgericht Szczecin zu folgen, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt l\u00e4sst, wenn diese Auslegung nicht mit dem Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs vereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>41&nbsp;<\/strong>Nach alledem ist die zweite Frage so zu beantworten, dass das Unionsrecht, insbesondere&nbsp;Art.&nbsp;267&nbsp;AEUV, dahin auszulegen ist, dass es dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, das nach Aufhebung seiner Entscheidung durch ein \u00fcbergeordnetes Gericht erneut entscheidet, nach dem nationalen Verfahrensrecht an die rechtliche Beurteilung dieses \u00fcbergeordneten Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung nicht mit dem Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs vereinbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH,&nbsp;Beschl.&nbsp;v.&nbsp;17.7.2023&nbsp;\u2013&nbsp;C-55\/23 (Keine Bindung eines unterinstanzlichen Gerichts an die unionsrechtswidrige Auslegung durch ein \u00fcbergeordnetes Gericht (hier: Polen) im Hinblick auf die subsidi\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit) EuErbVO Art.&nbsp;4,&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;a;&nbsp;AEUV Art.&nbsp;267;&nbsp;EuGHVfO Art.&nbsp;99 EuGH,&nbsp;Beschl.&nbsp;v.&nbsp;17.7.2023&nbsp;\u2013&nbsp;C-55\/23 Sachverhalt: Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines auf Antrag von PA eingeleiteten Gerichtsverfahrens zur Feststellung der Erben ihres Bruders, der in Hamburg verstorben ist. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht In [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":406,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"class_list":["post-843","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/843","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=843"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/843\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1286,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/843\/revisions\/1286"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/406"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=843"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}