{"id":845,"date":"2025-10-15T11:56:44","date_gmt":"2025-10-15T09:56:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=845"},"modified":"2025-10-22T08:37:32","modified_gmt":"2025-10-22T06:37:32","slug":"eugh-tenth-chamber-judgement-of-30-03-2023-c-651-21-declaration-of-waiver-of-an-inheritance-by-an-heir-before-the-court-of-the-member-state-of-his-habitual-residence","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/rechtsprechung-des-eugh\/eugh-zehnte-kammer-urteil-vom-30-03-2023-c-651-21-erklaerung-der-ausschlagung-einer-erbschaft-durch-einen-erben-vor-dem-gericht-des-mitgliedstaats-seines-gewoehnlichen-aufenthalts\/","title":{"rendered":"CJEU (Tenth Chamber), judgment of 30 March 2023 - C-651\/21 (Declaration of waiver of an inheritance by an heir before the court of the Member State of his habitual residence - Subsequent entry of that declaration in the register of another Member State)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH (Zehnte Kammer), Urteil vom 30.03.2023 \u2013 C-651\/21 (Erkl\u00e4rung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Erben vor dem Gericht des Mitgliedstaats seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts \u2013 Sp\u00e4tere Eintragung dieser Erkl\u00e4rung im Register eines anderen Mitgliedstaats auf Antrag eines anderen Erben)<\/h1>\n\n\n\n<p>Leitsatz:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass, wenn ein Erbe bei einem Gericht des Mitgliedstaats seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, hat eintragen lassen, ein anderer Erbe sp\u00e4ter die Eintragung dieser Erkl\u00e4rung bei dem zust\u00e4ndigen Gericht des letztgenannten Mitgliedstaats beantragt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>1&nbsp;<\/strong><\/em>Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von&nbsp;Art.&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=EWG_VO_650_2012&amp;a=13\">13<\/a>&nbsp;der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012&nbsp;des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L&nbsp;201, S. 107).<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>2&nbsp;<\/strong><\/em>Es ergeht im Rahmen eines von M. Ya. M. in seiner Eigenschaft als Erbe eingeleiteten Verfahrens wegen eines Antrags auf Eintragung einer Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung einer Erbschaft, die ein anderer Erbe vor einem Gericht des Mitgliedstaats seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts abgegeben hat, in das Register eines anderen Mitgliedstaats.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>Unionsrecht<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>3&nbsp;<\/strong><\/em>In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 7, 23, 32 und 67 der Verordnung Nr. 650\/2012 hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(7) Die Hindernisse f\u00fcr den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausger\u00e4umt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europ\u00e4ischen Rechtsraum muss es den B\u00fcrgern m\u00f6glich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Verm\u00e4chtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgl\u00e4ubiger m\u00fcssen effektiv gewahrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(23) In Anbetracht der zunehmenden Mobilit\u00e4t der B\u00fcrger sollte die Verordnung zur Gew\u00e4hrleistung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechtspflege in der [Europ\u00e4ischen] Union und einer wirklichen Verbindung zwischen dem Nachlass und dem Mitgliedstaat, in dem die Erbsache abgewickelt wird, als allgemeinen Ankn\u00fcpfungspunkt zum Zwecke der Bestimmung der Zust\u00e4ndigkeit und des anzuwendenden Rechts den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes vorsehen. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(32) Im Interesse der Erben und Verm\u00e4chtnisnehmer, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Mitgliedstaat haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll, sollte diese Verordnung es jeder Person, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht dazu berechtigt ist, erm\u00f6glichen, Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Verm\u00e4chtnisses oder eines Pflichtteils oder zur Begrenzung ihrer Haftung f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten vor den Gerichten des Mitgliedstaats ihres gew\u00f6hnlichen Aufenthalts in der Form abzugeben, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist. Dies sollte nicht ausschlie\u00dfen, dass derartige Erkl\u00e4rungen vor anderen Beh\u00f6rden dieses Mitgliedstaats, die nach nationalem Recht f\u00fcr die Entgegennahme von Erkl\u00e4rungen zust\u00e4ndig sind, abgegeben werden. Die Personen, die von der M\u00f6glichkeit Gebrauch machen m\u00f6chten, Erkl\u00e4rungen im Mitgliedstaat ihres gew\u00f6hnlichen Aufenthalts abzugeben, sollten das Gericht oder die Beh\u00f6rde, die mit der Erbsache befasst ist oder sein wird, innerhalb einer Frist, die in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vorgesehen ist, selbst davon in Kenntnis setzen, dass derartige Erkl\u00e4rungen abgegeben wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(67) Eine z\u00fcgige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug innerhalb der Union setzt voraus, dass die Erben, Verm\u00e4chtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in der Lage sein sollten, ihren Status und\/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassverm\u00f6gen belegen ist, einfach nachzuweisen. \u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>4&nbsp;<\/strong><\/em>Kapitel II (\u201eZust\u00e4ndigkeit\u201c) der Verordnung Nr. 650\/2012 umfasst u. a. deren Art. 4 und 13.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>5&nbsp;<\/strong><\/em>Art. 4 (\u201eAllgemeine Zust\u00e4ndigkeit\u201c) der Verordnung Nr. 650\/2012 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eF\u00fcr Entscheidungen in Erbsachen sind f\u00fcr den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zust\u00e4ndig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>6&nbsp;<\/strong><\/em>Art. 13 (\u201eAnnahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Verm\u00e4chtnisses oder eines Pflichtteils\u201c) der Verordnung Nr. 650\/2012 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eAu\u00dfer dem gem\u00e4\u00df dieser Verordnung f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen zust\u00e4ndigen Gericht sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vor einem Gericht eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Verm\u00e4chtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erkl\u00e4rung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, f\u00fcr die Entgegennahme solcher Erkl\u00e4rungen zust\u00e4ndig, wenn diese Erkl\u00e4rungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>7&nbsp;<\/strong><\/em>Kapitel III (\u201eAnzuwendendes Recht\u201c) der Verordnung Nr. 650\/2012 umfasst u. a. deren Art. 21 und 22.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>8&nbsp;<\/strong><\/em>Art. 21 (\u201eAllgemeine Kollisionsnorm\u201c) Abs. 1 der Verordnung Nr. 650\/2012 sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eSofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>9&nbsp;<\/strong><\/em>Art. 22 (\u201eRechtswahl\u201c) Abs. 1 der Verordnung Nr. 650\/2012 sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eEine Person kann f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates w\u00e4hlen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angeh\u00f6rt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Bulgarisches Recht<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>10&nbsp;<\/strong><\/em>Der Zakon za nasledstvo (Erbschaftsgesetz, DV Nr. 22 vom 29. Januar 1949) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung sieht in Art. 48 vor, dass die Erbschaft mit der Annahme \u00fcbergeht und dass die Annahme ab dem Eintritt des Erbfalls wirksam ist.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>11&nbsp;<\/strong><\/em>Nach Art. 49 Abs. 1 des Erbschaftsgesetzes kann die Annahme durch schriftliche Erkl\u00e4rung erfolgen, die an den Rayonen sad (Rayongericht, Bulgarien) des Bezirks zu richten ist, in dem der Nachlass er\u00f6ffnet wurde. In diesem Fall wird die Annahme in ein hierf\u00fcr vorgesehenes Register eingetragen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>12&nbsp;<\/strong><\/em>Gem\u00e4\u00df Art. 51 Abs. 1 des Erbschaftsgesetzes bestimmt der Rayonen sad (Rayongericht) auf Antrag jedes Betroffenen nach Ladung des Erbberechtigten f\u00fcr diesen eine Frist f\u00fcr die Abgabe der Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Art. 51 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt, dass der Erbe, wenn er sich nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist \u00e4u\u00dfert, das Recht auf Annahme der Erbschaft verliert. Gem\u00e4\u00df Art. 51 Abs. 3 dieses Gesetzes wird die Erkl\u00e4rung des Erben in das in Art. 49 Abs. 1 genannte Register eingetragen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>13&nbsp;<\/strong><\/em>Nach Art. 52 des Erbschaftsgesetzes erfolgt die Ausschlagung der Erbschaft nach dem in Art. 49 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren und wird gem\u00e4\u00df diesem Verfahren in das Register eingetragen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>14&nbsp;<\/strong><\/em>Art. 26 Abs. 1 des Grazhdanski protsesualen kodeks (Zivilprozessordnung, DV Nr. 59 vom 20. Juli 2007) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt, dass die Parteien im Zivilprozess die Personen sind, in deren Namen das Verfahren gef\u00fchrt wird, und diejenigen, gegen die es gef\u00fchrt wird. Nach Art. 26 Abs. 2 dieses Gesetzes kann, au\u00dfer in den gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen, niemand vor Gericht die Rechte anderer in eigenem Namen geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>15&nbsp;<\/strong><\/em>Nach Art. 531 Abs. 1 der Zivilprozessordnung wird das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen schriftlichen Antrag des Betroffenen eingeleitet.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>16&nbsp;<\/strong><\/em>Nach Art. 533 der Zivilprozessordnung ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die beantragte Entscheidung vorliegen. Es kann aus eigenem Entschluss Beweise erheben und Tatsachen ber\u00fccksichtigen, die der Antragsteller nicht vorgebracht hat.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>17&nbsp;<\/strong><\/em>Der Pravilnik za administratsiata v sadilishtata (Verordnung \u00fcber die Gerichtsverwaltung, DV Nr. 68 vom 22. August 2017) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung sieht in Art. 39 Abs. 1 Nr. 11 vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eFolgende Register werden bei der Kanzlei in elektronischer Form und\/oder in Papierform gef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"11\" class=\"wp-block-list\">\n<li>ein Register \u00fcber die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften\u201c.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>18&nbsp;<\/strong><\/em>Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, \u041c. Ya. M., ein bulgarischer Staatsangeh\u00f6riger, erkl\u00e4rt, dass er Erbe seiner am 29. M\u00e4rz 2019 in Griechenland verstorbenen Gro\u00dfmutter M. T. G., einer bulgarischen Staatsangeh\u00f6rigen, sei.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>19&nbsp;<\/strong><\/em>Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens stellte beim Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, einen Antrag auf Eintragung der Erkl\u00e4rung, die ein anderer Erbe, n\u00e4mlich der Ehemann der Erblasserin, \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hatte. Hierzu legte der Antragsteller ein von den bulgarischen Beh\u00f6rden ausgestelltes Nachlasszeugnis vor, wonach die Erblasserin ihren Ehemann H. H., einen griechischen Staatsangeh\u00f6rigen, ihre Tochter I. M. N. und den Antragsteller des Ausgangsverfahrens als Erben hinterlassen hat.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>20&nbsp;<\/strong><\/em>Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Antragsteller ein Protokoll des Eirinodikeio Athinon (Friedensgericht Athen, Griechenland) ein, wonach der Ehemann der Erblasserin am 28. Juni 2019 vor diesem Gericht erschienen war und erkl\u00e4rt hatte, dass er die Erbschaft ausschlage. Au\u00dferdem habe der Ehemann der Erblasserin erkl\u00e4rt, dass diese zuletzt in Griechenland gelebt habe.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>21&nbsp;<\/strong><\/em>Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass vor ihm nicht klargestellt worden sei, wo sich der letzte gew\u00f6hnliche Aufenthalt der Erblasserin befunden habe, und dass es Informationen hierzu erst einholen k\u00f6nne, nachdem es festgestellt habe, dass es f\u00fcr die Eintragung einer Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung einer Erbschaft zust\u00e4ndig sei, die zuvor bei dem Gericht des Mitgliedstaats des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des ausschlagenden Erben abgegeben worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>22&nbsp;<\/strong><\/em>Des Weiteren geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens nicht als Bevollm\u00e4chtigter des Ehegatten der Erblasserin handelt, sondern erkl\u00e4rt, dass er in seiner Eigenschaft als anderer gleichrangiger Erbe ein Interesse an der Eintragung der in Rede stehenden Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft habe, da diese Eintragung seinen Erbteil erh\u00f6hen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>23&nbsp;<\/strong><\/em>Unter diesen Umst\u00e4nden fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine solche Erkl\u00e4rung auch bei dem Gericht einzutragen ist, das f\u00fcr die Entscheidung in Erbsachen f\u00fcr den gesamten in Rede stehenden Nachlass allgemein zust\u00e4ndig ist, wenn diese Erkl\u00e4rung von dem nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 zust\u00e4ndigen Gericht entgegengenommen wurde. Au\u00dferdem hegt das vorlegende Gericht Zweifel, ob es m\u00f6glich ist, eine von einem der Erben abgegebene Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft auf Antrag eines anderen Erben einzutragen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>24&nbsp;<\/strong><\/em>Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 zu einem Kompetenzkonflikt f\u00fchren, da sich die Zust\u00e4ndigkeit nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung nach dem Ort des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Erblassers und nicht dem des Erben richtet. Zwar sei f\u00fcr eine Erbsache grunds\u00e4tzlich das Gericht des Mitgliedstaats des letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Erblassers zust\u00e4ndig, doch sei es m\u00f6glich, dass dieses Gericht von der Eintragung von Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Ausschlagung oder die Annahme dieser Erbschaft, die von Erben vor einem Gericht des Mitgliedstaats ihres gew\u00f6hnlichen Aufenthalts abgegeben worden seien, keine Kenntnis habe.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>25&nbsp;<\/strong><\/em>Somit schaffe die Verordnung Nr. 650\/2012 ein rechtliches Vakuum, indem sie eine konkurrierende Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten vorsehe, n\u00e4mlich des Gerichts des Mitgliedstaats des letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Erblassers und des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die Erben ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt h\u00e4tten, ohne jedoch Letzteres zu verpflichten, das erstgenannte Gericht \u00fcber solche Erkl\u00e4rungen in Kenntnis zu setzen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>26&nbsp;<\/strong><\/em>Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Fehlen einer derartigen Informationspflicht nicht mit der Konzeption des bulgarischen Gesetzgebers und der Rechtsprechung der bulgarischen Gerichte in Einklang stehe, wonach alle Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft an demselben Ort und in einem einzigen gerichtlichen Register einzutragen seien, anhand dessen entsprechende Abfragen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Diese Konzeption diene der Gew\u00e4hrleistung der Rechtssicherheit, die sich im vorliegenden Fall daraus ergebe, dass alle Informationen \u00fcber Annahmen oder Ausschlagungen einer Erbschaft an ein und demselben Ort aufbewahrt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>27&nbsp;<\/strong><\/em>Da eine solche Informationspflicht in der Verordnung Nr. 650\/2012 nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen ist, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage nach der Natur des bei ihm anh\u00e4ngigen Verfahrens, in dessen Rahmen der Antragsteller nicht die Eintragung seiner eigenen Ausschlagung der Erbschaft der Erblasserin, sondern der entsprechenden Erkl\u00e4rung eines der anderen Erben verlangt. Im bulgarischen Recht sei allerdings kein derartiges Verfahren vorgesehen. Der Grundsatz, wonach jede Person selbst ihre Rechte vor Gericht vertrete, lasse die Eintragung von Erkl\u00e4rungen dritter Personen in das f\u00fcr Annahmen oder Ausschlagungen von Erbschaften vorgesehene Register nicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>28&nbsp;<\/strong><\/em>Daher m\u00f6chte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 es implizit verbiete, dass eine im Mitgliedstaat des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts eines Erben eingetragene Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung einer Erbschaft sp\u00e4ter von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, n\u00e4mlich desjenigen, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes mutma\u00dflich seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt gehabt habe, eingetragen werde.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>29&nbsp;<\/strong><\/em>Insoweit spricht sich das vorlegende Gericht f\u00fcr die L\u00f6sung aus, die Eintragung mehrerer Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Ausschlagung einer Erbschaft in mehreren Mitgliedstaaten zuzulassen. Eine solche L\u00f6sung beintr\u00e4chtige die Rechtssicherheit nicht nennenswert, da die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten zum einen Vorschriften enthielten, die regelten, wie beim Vorliegen mehrerer aufeinanderfolgender Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft vorzugehen sei, und zum anderen bei Erbschaftstreitigkeiten das Gericht, bei dem ein Antrag anh\u00e4ngig sei, die rechtlichen Wirkungen dieser Erkl\u00e4rungen nach Ma\u00dfgabe der Zeitpunkte, in denen diese Erkl\u00e4rungen abgegeben worden seien, beurteilen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>30&nbsp;<\/strong><\/em>Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, welche Person, nachdem in einem Mitgliedstaat eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft eingetragen worden sei, sp\u00e4ter einen Antrag auf Eintragung dieser Erkl\u00e4rung in einem anderen Mitgliedstaat stellen k\u00f6nne. Dies sei wichtig, da es nach bulgarischem Verfahrensrecht nicht m\u00f6glich sei, eine Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft bei einem bulgarischen Gericht eintragen zu lassen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen worden sei. Diese Erkl\u00e4rung k\u00f6nne nur durch den Erben pers\u00f6nlich abgegeben werden. Somit stelle sich die Frage, ob ein Erbe im Mitgliedstaat des vermuteten gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Erblassers einen Antrag auf Eintragung der Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der fraglichen Erbschaft stellen k\u00f6nne, die von einem anderen Erben abgegeben und im Mitgliedstaat des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts dieses Erben eingetragen worden sei, wenn dies im Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen sei.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>31&nbsp;<\/strong><\/em>Eine Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012, die wirksam ist und mit dem im 32. Erw\u00e4gungsgrund dieser Verordnung genannten Ziel dieses Artikels \u2013 n\u00e4mlich, dass ein Erbe nicht gezwungen sein sollte, in den Mitgliedstaat des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Erblassers zu reisen oder einen Prozessbevollm\u00e4chtigten in diesem Mitgliedstaat zur Erkl\u00e4rung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft zu beauftragen \u2013 in Einklang steht, erfordert nach Ansicht des vorlegenden Gerichts n\u00e4mlich, dass jeder Erbe die Eintragung einer zuvor in einem anderen Mitgliedstaat abgegebenen Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung einer Erbschaft beantragen kann. Im vorliegenden Fall k\u00f6nnte damit die Anwendung des bulgarischen Verfahrensrechts ausgeschlossen werden, weil ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in der Union erforderlich w\u00e4re, um die wirksame Anwendung des genannten Art. 13 zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>32&nbsp;<\/strong><\/em>Wenn dagegen die Eintragung einer Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung einer Erbschaft sowohl im Mitgliedstaat des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des betreffenden Erben als auch in dem Mitgliedstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, zwar m\u00f6glich w\u00e4re, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Erbe dies pers\u00f6nlich beantragt, h\u00e4tte diese Voraussetzung zur Folge, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 ausgeh\u00f6hlt w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>33&nbsp;<\/strong><\/em>Das vorlegende Gericht f\u00fcgt hinzu, dass die Verordnung Nr. 650\/2012 insofern eine L\u00fccke enthalte, als sie das f\u00fcr die Entgegennahme einer Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung einer Erbschaft zust\u00e4ndige Gericht nicht verpflichte, das Gericht, das f\u00fcr die Entscheidung in Erbsachen f\u00fcr den gesamten Nachlass zust\u00e4ndig sei, \u00fcber diese Erkl\u00e4rung in Kenntnis zu setzen. Daher m\u00fcsse es, um Streitigkeiten zwischen den Erben vorzubeugen, aber auch um den Willen des ausschlagenden Erben zu beachten, jedem der Erben gestattet sein, diesen Willen in die Register des Ortes des letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Erblassers eintragen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>34&nbsp;<\/strong><\/em>Unter diesen Umst\u00e4nden hat der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 in Verbindung mit dem Grundsatz des Schutzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass, nachdem ein Erbe beim Gericht des Staates, in dem er seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, bereits hat eintragen lassen, im letztgenannten Staat eine weitere Eintragung der erfolgten Ausschlagung oder Annahme beantragt wird?<\/li>\n\n\n\n<li>Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass eine weitere Eintragung zul\u00e4ssig ist: Ist Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 in Verbindung mit den Grunds\u00e4tzen des Schutzes der Rechtssicherheit und der wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts sowie der Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00dfArt.<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=EUV2009&amp;a=4\">4<\/a>&nbsp;Abs.&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=EUV2009&amp;a=4&amp;x=3\">3<\/a>&nbsp;EUV&nbsp;dahin auszulegen, dass er die Beantragung der Eintragung der durch einen Erben im Mitgliedstaat seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts erfolgten Ausschlagung der Erbschaft eines gemeinsamen Erblassers durch einen anderen Erben, der sich in dem Staat aufh\u00e4lt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, ungeachtet dessen gestattet, dass das Verfahrensrecht des letzteren Staates keine M\u00f6glichkeit vorsieht, die Ausschlagung der Erbschaft in fremdem Namen einzutragen?<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Zu den Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p>Vorbemerkungen<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>35&nbsp;<\/strong><\/em>Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass sich nach den Angaben des Ehegatten der Erblasserin deren letzter gew\u00f6hnlicher Aufenthalt in Griechenland befand. Dies w\u00fcrde bedeuten, dass die griechischen Gerichte f\u00fcr die Entscheidung in Erbsachen f\u00fcr den gesamten in Rede stehenden Nachlass zust\u00e4ndig w\u00e4ren, da grunds\u00e4tzlich griechisches Recht anwendbar w\u00e4re, es sei denn, die Erblasserin hatte gem\u00e4\u00df Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650\/2012 das Recht des Mitgliedstaats, dem sie angeh\u00f6rte, d. h. das bulgarische Recht, als das auf ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht gew\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>36&nbsp;<\/strong><\/em>Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass es \u00fcber keine genauen Angaben zum letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt der Erblasserin verf\u00fcge und dass es, um solche Informationen einholen zu k\u00f6nnen, zun\u00e4chst feststellen m\u00fcsse, dass es f\u00fcr die Eintragung einer Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem der ausschlagende Erbe seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt habe, zust\u00e4ndig sei.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>37&nbsp;<\/strong><\/em>Der Mitgliedstaat, dessen Gerichte nach Art. 4 der Verordnung Nr. 650\/2012 allgemein zust\u00e4ndig sind, scheint daher im vorliegenden Fall nicht eindeutig bestimmt werden zu k\u00f6nnen. Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 39 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, w\u00e4re es jedoch, wenn sich herausstellen sollte, dass sich der letzte gew\u00f6hnliche Aufenthalt der Erblasserin in Griechenland befunden hat, nach dieser Bestimmung Sache der Gerichte dieses Mitgliedstaats, \u00fcber alle den in Rede stehenden Nachlass betreffenden Fragen zu entscheiden, da das vorlegende Gericht als Gericht des Mitgliedstaats des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts eines Erben nur f\u00fcr die Entgegennahme etwaiger Erkl\u00e4rungen nach Art. 13 dieser Verordnung zust\u00e4ndig w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>38&nbsp;<\/strong><\/em>In Anbetracht dieser Erw\u00e4gungen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, an welchem Ort die Erblasserin ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, bevor es die Voraussetzungen pr\u00fcft, unter denen auf Antrag eines Erben eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft durch einen anderen Erben im Mitgliedstaat des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts dieses Erben eingetragen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>39&nbsp;<\/strong><\/em>Sollte sich herausstellen, dass die Bestimmungen des bulgarischen Rechts das vorlegende Gericht daran hindern, seine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die in Rede stehende Erbschaft zu pr\u00fcfen, m\u00fcsste dieses Gericht sie unangewandt lassen. Denn das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehalten, f\u00fcr die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es aus eigenem Entschluss erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung unangewandt l\u00e4sst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, \u00c5kerberg Fransson,&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=EUGH&amp;az=C61710\">C-617\/10<\/a>,&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ecli=ECLI:EU:C:2013:105\">ECLI:EU:C:2013:105<\/a>, Rn. 45 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndetheit<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>40&nbsp;<\/strong><\/em>Mit seinen Fragen, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 dem entgegensteht, dass, wenn ein Erbe bei einem Gericht des Mitgliedstaats seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, hat eintragen lassen, ein anderer Erbe sp\u00e4ter beantragt, diese Erkl\u00e4rung bei dem zust\u00e4ndigen Gericht des letztgenannten Mitgliedstaats einzutragen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>41&nbsp;<\/strong><\/em>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten m\u00fcssen, die unter Ber\u00fccksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft],&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=EUGH&amp;az=C61720\">C-617\/20<\/a>,&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ecli=ECLI:EU:C:2022:426\">ECLI:EU:C:2022:426<\/a>, Rn. 35 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>42&nbsp;<\/strong><\/em>Was erstens den Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 angeht, ist daran zu erinnern, dass nach dieser Bestimmung \u2013 au\u00dfer dem gem\u00e4\u00df dieser Verordnung f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen zust\u00e4ndigen Gericht \u2013 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Verm\u00e4chtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erkl\u00e4rung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, f\u00fcr die Entgegennahme dieser Erkl\u00e4rungen zust\u00e4ndig sind.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>43&nbsp;<\/strong><\/em>Was zweitens den Kontext von Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel zu Kapitel II dieser Verordnung geh\u00f6rt, das s\u00e4mtliche Gerichtsst\u00e4nde in Erbsachen regelt. Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 sieht somit einen alternativen Gerichtsstand vor, der es Erben, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat haben, dessen Gerichte gem\u00e4\u00df den allgemeinen Regeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen zust\u00e4ndig sind, erm\u00f6glichen soll, ihre Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft vor einem Gericht des Mitgliedstaats abzugeben, in dem sie ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft],&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=EUGH&amp;az=C61720\">C-617\/20<\/a>,&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ecli=ECLI:EU:C:2022:426\">ECLI:EU:C:2022:426<\/a>, Rn. 37).<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>44&nbsp;<\/strong><\/em>Was drittens die mit der Verordnung Nr. 650\/2012 verfolgten Ziele betrifft, so soll diese nach ihrem siebten Erw\u00e4gungsgrund die Hindernisse f\u00fcr den freien Verkehr von Personen bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug ausr\u00e4umen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. Insbesondere m\u00fcssen im europ\u00e4ischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Verm\u00e4chtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgl\u00e4ubiger effektiv gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft],&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=EUGH&amp;az=C61720\">C-617\/20<\/a>,&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ecli=ECLI:EU:C:2022:426\">ECLI:EU:C:2022:426<\/a>, Rn. 42 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>45&nbsp;<\/strong><\/em>Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 im Licht ihres 32. Erw\u00e4gungsgrundes, wonach diese Bestimmung dem Interesse der Erben und Verm\u00e4chtnisnehmer dient, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll, die Amtswege der Erben und Verm\u00e4chtnisnehmer dadurch vereinfachen soll, dass von den Zust\u00e4ndigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft],&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=EUGH&amp;az=C61720\">C-617\/20<\/a>,&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ecli=ECLI:EU:C:2022:426\">ECLI:EU:C:2022:426<\/a>, Rn. 41 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>46&nbsp;<\/strong><\/em>Was insbesondere die Frage der \u00dcbermittlung dieser Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft an das f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen zust\u00e4ndige Gericht angeht, ist zu bemerken, dass ausweislich des letzten Satzes des 32. Erw\u00e4gungsgrundes der Verordnung Nr. 650\/2012 \u201e[d]ie Personen, die von der M\u00f6glichkeit Gebrauch machen m\u00f6chten, Erkl\u00e4rungen im Mitgliedstaat ihres gew\u00f6hnlichen Aufenthalts abzugeben, \u2026 das Gericht oder die Beh\u00f6rde, die mit der Erbsache befasst ist oder sein wird, innerhalb einer Frist, die in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vorgesehen ist, selbst davon in Kenntnis setzen [sollten], dass derartige Erkl\u00e4rungen abgegeben wurden\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>47&nbsp;<\/strong><\/em>Dem letzten Satz des 32. Erw\u00e4gungsgrundes der Verordnung Nr. 650\/2012 l\u00e4sst sich auf den ersten Blick entnehmen, dass es der Unionsgesetzgeber f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, dem f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen zust\u00e4ndigen Gericht die vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem der ausschlagende Erbe seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, abgegebene Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft zur Kenntnis zu bringen. Es ist indessen festzustellen, dass weder Art. 13 noch Art. 28 dieser Verordnung einen Mechanismus vorsehen, nach dem solche Erkl\u00e4rungen durch das Gericht des Mitgliedstaats des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des ausschlagenden Erben an das f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen zust\u00e4ndige Gericht zu \u00fcbermitteln w\u00e4ren. Dieser 32. Erw\u00e4gungsgrund geht gleichwohl davon aus, dass denjenigen Personen, die von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht haben, solche Erkl\u00e4rungen in dem Mitgliedstaat ihres gew\u00f6hnlichen Aufenthalts abzugeben, die Aufgabe zuf\u00e4llt, die Beh\u00f6rden, die mit der Erbsache befasst sind, davon in Kenntnis zu setzen, dass derartige Erkl\u00e4rungen abgegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft],&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=EUGH&amp;az=C61720\">C-617\/20<\/a>,&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ecli=ECLI:EU:C:2022:426\">ECLI:EU:C:2022:426<\/a>, Rn. 47).<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>48&nbsp;<\/strong><\/em>Auch wenn es zutrifft, dass der ausschlagende Erbe jedes Interesse daran hat, das f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen zust\u00e4ndige Gericht \u00fcber das Vorliegen einer solchen Erkl\u00e4rung zu informieren, um zu verhindern, dass dieses Gericht eine dem erkl\u00e4rten Willen dieses Erben zuwiderlaufende, inhaltlich fehlerhafte Entscheidung trifft, erlegen ihm die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650\/2012 insoweit keine zwingende Verpflichtung auf. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein ausschlagender Erbe dieses Gericht stets selbst \u00fcber das Vorliegen dieser Erkl\u00e4rung in Kenntnis setzen muss.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>49&nbsp;<\/strong><\/em>Unter diesen Umst\u00e4nden ist eine weite Auslegung in Bezug auf die \u00dcbermittlung von Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 an das f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen zust\u00e4ndige Gericht geboten. Der Zweck dieser \u00dcbermittlung besteht n\u00e4mlich darin, es diesem Gericht zu erm\u00f6glichen, von einer solchen Erkl\u00e4rung Kenntnis zu nehmen und sie bei der Abwicklung des Nachlasses zu ber\u00fccksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, wie diese Erkl\u00e4rung dem vorlegenden Gericht zur Kenntnis gebracht wird.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>50&nbsp;<\/strong><\/em>Die Verordnung Nr. 650\/2012 steht n\u00e4mlich dem nicht entgegen, dass, wenn ein Erbe bei einem Gericht des Mitgliedstaats seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, hat eintragen lassen, ein anderer Erbe sp\u00e4ter die Eintragung dieser Erkl\u00e4rung in dem letztgenannten Mitgliedstaat beantragt. Es ist davon auszugehen, dass ein Erbe, der von einer solchen Erkl\u00e4rung profitieren kann, zur Erleichterung der Abwicklung des Nachlasses das f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen zust\u00e4ndige Gericht \u00fcber diese Erkl\u00e4rung informieren k\u00f6nnen muss, wenn der ausschlagende Erbe dies nicht selbst getan hat.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>51&nbsp;<\/strong><\/em>Diese Auslegung wird durch die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Ziele der Verordnung Nr. 650\/2012 best\u00e4tigt, die u. a. darin bestehen, die Hindernisse f\u00fcr den freien Verkehr von Personen auszur\u00e4umen, die ihre Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug durchsetzen wollen.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>52&nbsp;<\/strong><\/em>Insoweit ist hervorzuheben, dass die Unterrichtung des f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber das Vorliegen einer Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung dieser Erbschaft, die ein Erbe vor dem Gericht des Mitgliedstaats seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 abgegeben hat, keine Erkl\u00e4rung in fremdem Namen, sondern nur eine Mitteilung dieser Erkl\u00e4rung an das erstgenannte Gericht darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>53&nbsp;<\/strong><\/em>Im \u00dcbrigen ist insoweit der Umstand unerheblich, dass die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Eintragung dieser Erkl\u00e4rung in ein gerichtliches Register vorsehen, damit alle Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft an ein und demselben Ort und in einem einzigen gerichtlichen Register zusammengef\u00fchrt werden, anhand dessen entsprechende Abfragen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>54<\/strong><\/em>Au\u00dferdem ist, soweit das vorlegende Gericht darauf hinweist, dass das bulgarische Recht es nicht erlaube, Erkl\u00e4rungen anderer Personen in das Register f\u00fcr die Annahme von Erbschaften und die Ausschlagung von Erbschaften eintragen zu lassen, in Anbetracht der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Rechtsprechung des Gerichtshofs festzustellen, dass es Sache dieses Gerichts ist, f\u00fcr die volle Wirksamkeit von Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 Sorge zu tragen, indem es zul\u00e4sst, dass ihm die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausschlagung der Erbschaft von einem anderen Erben als demjenigen \u00fcbermittelt wird, der diese Erkl\u00e4rung im Mitgliedstaat seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts abgegeben hat, und indem es gegebenenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewandt l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>55&nbsp;<\/strong><\/em>Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650\/2012 nicht dem entgegensteht, dass, wenn ein Erbe bei einem Gericht des Mitgliedstaats seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, hat eintragen lassen, ein anderer Erbe sp\u00e4ter die Eintragung dieser Erkl\u00e4rung bei dem zust\u00e4ndigen Gericht des letztgenannten Mitgliedstaats beantragt.<\/p>\n\n\n\n<p>Kosten<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>56&nbsp;<\/strong><\/em>F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p>Art.&nbsp;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=EWG_VO_650_2012&amp;a=13\">13<\/a>&nbsp;der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012&nbsp;des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses<\/p>\n\n\n\n<p>ist dahin auszulegen, dass&nbsp;er nicht dem entgegensteht, dass, wenn ein Erbe bei einem Gericht des Mitgliedstaats seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, hat eintragen lassen, ein anderer Erbe sp\u00e4ter die Eintragung dieser Erkl\u00e4rung bei dem zust\u00e4ndigen Gericht des letztgenannten Mitgliedstaats beantragt.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterschriften<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH (Zehnte Kammer), Urteil vom 30.03.2023 \u2013 C-651\/21 (Erkl\u00e4rung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Erben vor dem Gericht des Mitgliedstaats seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts \u2013 Sp\u00e4tere Eintragung dieser Erkl\u00e4rung im Register eines anderen Mitgliedstaats auf Antrag eines anderen Erben) Leitsatz: Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":406,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"class_list":["post-845","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/845","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=845"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/845\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1285,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/845\/revisions\/1285"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/406"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=845"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}