{"id":847,"date":"2025-10-15T11:57:49","date_gmt":"2025-10-15T09:57:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=847"},"modified":"2025-10-15T11:57:50","modified_gmt":"2025-10-15T09:57:50","slug":"eugh-judgement-of-9-9-2021-c-277-20-choice-of-law-for-inheritance-contracts-and-gifts","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/rechtsprechung-des-eugh\/eugh-urteil-vom-9-9-2021-c-277-20-rechtswahl-bei-erbvertrag-und-schenkung\/","title":{"rendered":"ECJ, judgement of 9 September 2021 - C -277\/20- (choice of law for inheritance contracts and gifts)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH, Urteil vom 9.9.2021 \u2013 C -277\/20- (Rechtswahl bei Erbvertrag und Schenkung)<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zentrale Normen:<\/strong>&nbsp;EuErbVO Art.&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;b, Art.&nbsp;83&nbsp;Abs.&nbsp;2<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, muss\u00a0in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Ber\u00fccksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss. (Rn.\u00a029)<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Art.\u00a083\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Erbrechts-VO\u00a0regelt die G\u00fcltigkeit der Rechtswahl f\u00fcr die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. (Rn.\u00a039)<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Art.\u00a083\u00a0Abs.\u00a02\u00a0der Erbrechts-VO\u00a0ist\u00a0dahin auszulegen, dass er nicht auf die Pr\u00fcfung der Wirksamkeit einer Rechtswahl anzuwenden ist, die vor dem 17. August 2015 lediglich f\u00fcr einen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung, der einen bestimmten Verm\u00f6genswert des Erblassers und nicht dessen gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, getroffen wurde.<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr geh\u00f6renden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien \u00fcbergeht, einen Erbvertrag im Sinne dieser Bestimmung darstellt.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650\/2012 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf die Pr\u00fcfung der Wirksamkeit einer Rechtswahl anzuwenden ist, die vor dem 17. August 2015 lediglich f\u00fcr einen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, der einen bestimmten Verm\u00f6genswert des Erblassers und nicht dessen gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, getroffen wurde.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Gr\u00fcnde:&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1&nbsp;<\/strong>Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst. b sowie Art.&nbsp;83&nbsp;Abs.&nbsp;2der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012&nbsp;des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L&nbsp;201, S. 107, und Berichtigungen ABl. 2012, L&nbsp;344, S. 3, ABl. 2013, L&nbsp;41, S. 16, ABl. 2013, L&nbsp;60, S. 140, und ABl. 2014, L&nbsp;363, S. 186; im Folgenden: Erbrechtsverordnung).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2&nbsp;<\/strong>Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines von dem deutschen Staatsangeh\u00f6rigen UM angestrengten Verfahrens wegen eines Antrags auf Eintragung des Eigentumsrechts an einer in \u00d6sterreich gelegenen Liegenschaft in das Grundbuch.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n\n\n\n<p>Unionsrecht<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3&nbsp;<\/strong>In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 9, 11, 14 und 49 der Erbrechtsverordnung hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(9) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken, und zwar auf jede Form des \u00dcbergangs von Verm\u00f6genswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillk\u00fcrten Erbfolge durch eine Verf\u00fcgung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(11) Diese Verordnung sollte nicht f\u00fcr Bereiche des Zivilrechts gelten, die nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen. Aus Gr\u00fcnden der Klarheit sollte eine Reihe von Fragen, die als mit Erbsachen zusammenh\u00e4ngend betrachtet werden k\u00f6nnten, ausdr\u00fccklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(14) Rechte und Verm\u00f6genswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen entstehen oder \u00fcbertragen werden, wie zum Beispiel durch unentgeltliche Zuwendungen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(49) Ein Erbvertrag ist eine Art der Verf\u00fcgung von Todes wegen, dessen Zul\u00e4ssigkeit und Anerkennung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist. Um die Anerkennung von auf der Grundlage eines Erbvertrags erworbenen Nachlassanspr\u00fcchen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte diese Verordnung festlegen, welches Recht die Zul\u00e4ssigkeit solcher Vertr\u00e4ge, ihre materielle Wirksamkeit und ihre Bindungswirkungen, einschlie\u00dflich der Voraussetzungen f\u00fcr ihre Aufl\u00f6sung, regeln soll.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4&nbsp;<\/strong>Art. 1 (\u201eAnwendungsbereich\u201c) der Erbrechtsverordnung bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>g)\u00a0Rechte und Verm\u00f6genswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begr\u00fcndet oder \u00fcbertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen, Miteigentum mit Anwachsungsrecht des \u00dcberlebenden (joint tenancy), Rentenpl\u00e4ne, Versicherungsvertr\u00e4ge und \u00e4hnliche Vereinbarungen, unbeschadet des Art. 23 Abs. 2 Buchstabe i;<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>l)\u00a0jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in einem Register, einschlie\u00dflich der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>5<\/strong>&nbsp;In Art. 3 (\u201eBegriffsbestimmungen\u201c) Abs. 1 der Erbrechtsverordnung hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) F\u00fcr die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>a)\u00a0\u201aRechtsnachfolge von Todes wegen\u2018 jede Form des \u00dcbergangs von Verm\u00f6genswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillk\u00fcrten Erbfolge durch eine Verf\u00fcgung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge;<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>b)\u00a0\u201aErbvertrag\u2018 eine Vereinbarung, einschlie\u00dflich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am k\u00fcnftigen Nachlass oder k\u00fcnftigen Nachl\u00e4ssen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begr\u00fcndet, \u00e4ndert oder entzieht;<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>d)\u00a0\u201aVerf\u00fcgung von Todes wegen\u2018 ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag;<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6&nbsp;<\/strong>Kapitel III (\u201eAnzuwendendes Recht\u201c) der Erbrechtsverordnung umfasst deren Art. 20 bis 38.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7&nbsp;<\/strong>Art. 21 (\u201eAllgemeine Kollisionsnorm\u201c) der Erbrechtsverordnung lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umst\u00e4nde, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden w\u00e4re, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8&nbsp;<\/strong>In Art. 22 (\u201eRechtswahl\u201c) Abs. 1 und 2 der Erbrechtsverordnung hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Eine Person kann f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates w\u00e4hlen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angeh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Rechtswahl muss ausdr\u00fccklich in einer Erkl\u00e4rung in Form einer Verf\u00fcgung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verf\u00fcgung ergeben.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>9&nbsp;<\/strong>Art. 83 (\u201e\u00dcbergangsbestimmungen\u201c) Abs. 2 der Erbrechtsverordnung sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eHatte der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gew\u00e4hlt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erf\u00fcllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besa\u00df, wirksam ist.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>\u00d6sterreichisches Recht<\/p>\n\n\n\n<p><strong>10&nbsp;<\/strong>\u00a7 956 des Allgemeinen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eEine Schenkung, deren Erf\u00fcllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, ist mit Beobachtung der vorgeschriebenen F\u00f6rmlichkeiten als ein Verm\u00e4chtnis g\u00fcltig. Nur dann ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdr\u00fccklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde dar\u00fcber dem Beschenkten eingeh\u00e4ndigt worden ist.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>11&nbsp;<\/strong>\u00a7 1 Abs. 1 lit. d des Notariatsaktsgesetzes kn\u00fcpft die G\u00fcltigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche \u00dcbergabe an die Aufnahme eines Notariatsakts.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>12&nbsp;<\/strong>\u00a7 26 des Grundbuchsgesetzes sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Einverleibungen und Vormerkungen k\u00f6nnen nur aufgrund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer G\u00fcltigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Diese Urkunden m\u00fcssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Um\u00e4nderung eines dinglichen Rechts handelt, einen g\u00fcltigen Rechtsgrund enthalten.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>13&nbsp;<\/strong>\u00a7&nbsp;2&nbsp;des Rechtspflegergesetzes&nbsp;(im Folgenden: RpflG) bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eEin Gerichtsbeamter kann f\u00fcr eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden: \u2026<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>14&nbsp;<\/strong>\u00a7&nbsp;16&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;RpflG&nbsp;sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDem Richter bleiben stets vorbehalten: \u2026<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"6\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Entscheidungen, bei denen ausl\u00e4ndisches Recht anzuwenden ist.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p><strong>15&nbsp;<\/strong>Ausweislich der dem Gerichtshof vorliegenden Akte verpflichtete sich der Vater von UM mit Vertrag vom 22. Juli 1975, unter bestimmten Bedingungen seinem Sohn und seiner damaligen Schwiegertochter das Eigentum an einer in \u00d6sterreich gelegenen Liegenschaft einschlie\u00dflich aller im Zeitpunkt seines Ablebens darauf befindlichen Bauwerke je zur H\u00e4lfte zu \u00fcbertragen. Beim Abschluss dieses Vertrags, f\u00fcr den \u00f6sterreichisches Recht als anwendbar bestimmt worden war, hatten alle Parteien ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>16&nbsp;<\/strong>Zu den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen geh\u00f6rte u. a. die Verpflichtung des Vaters von UM, binnen zehn Jahren nach Vertragsabschluss ein Zweifamilienhaus zu errichten, sowie der Umstand, dass UM und seine Ehefrau noch verheiratet sein mussten und diese noch am Leben sein musste. Andernfalls sollte UM laut Vertrag der einzige Beg\u00fcnstigte sein. Der Vater von UM bewilligte auch die Eintragung der Eigentums\u00fcbertragung im \u00f6sterreichischen Grundbuch, sofern eine amtliche Sterbeurkunde vorgelegt und nachgewiesen wird, dass die Bedingungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der \u00dcbertragung eingetreten sind. Vor dem Tod des Vaters von UM am 13. Mai 2018 in K\u00f6ln (Deutschland) kam es zur Scheidung der Ehe von UM und seiner Frau, die in weiterer Folge starb.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>17&nbsp;<\/strong>Das Nachlassverfahren wurde beim Amtsgericht K\u00f6ln (Deutschland), dem letzten Aufenthaltsort des Vaters von UM, er\u00f6ffnet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>18&nbsp;<\/strong>UM beantragte beim Bezirksgericht Hermagor (\u00d6sterreich) die Einverleibung seines Eigentumsrechts an der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Liegenschaft im Grundbuch und machte hierzu geltend, dass er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters der einzige Beg\u00fcnstigte des oben genannten Vertrags gewesen sei. Der mit der Entscheidung \u00fcber dieses Begehren beauftragte Rechtspfleger dieses Gerichts war der Ansicht, dass das \u00f6sterreichische Recht anzuwenden sei, und wies das Begehren mangels Nachweisen f\u00fcr den Eintritt der Bedingungen des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Vertrags ab.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>19&nbsp;<\/strong>Das Landesgericht Klagenfurt (\u00d6sterreich) best\u00e4tigte diese Entscheidung und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dass erstens die Erbrechtsverordnung wegen der in diesem Vertrag getroffenen Wahl des \u00f6sterreichischen Rechts nicht anwendbar sei und dass zweitens die \u00dcbergabe der Liegenschaft aufgrund der Schenkung auf den Todesfall nicht ohne den Nachweis der Errichtung des Hauses, wie sie in diesem Vertrag vorgesehen sei, erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>20&nbsp;<\/strong>UM erhob Revisionsrekurs beim vorlegenden Gericht, dem Obersten Gerichtshof (\u00d6sterreich).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>21&nbsp;<\/strong>Das vorlegende Gericht f\u00fchrt aus, dass die Frage der Wirksamkeit der Wahl des \u00f6sterreichischen Rechts als auf einen Vertrag zur Eigentums\u00fcbertragung von Todes wegen anzuwendendes Recht und die Anwendung der Erbrechtsverordnung auf ihn Vorfragen seien, die es von Amts wegen pr\u00fcfen m\u00fcsse, um die funktionelle Zust\u00e4ndigkeit des Rechtspflegers im Ausgangsrechtsstreit beantworten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>22&nbsp;<\/strong>Die dem zust\u00e4ndigen Grundbuchsgericht vorgelegten Unterlagen lie\u00dfen den Schluss zu, dass nach den Kriterien des \u00f6sterreichischen Rechts ein Vertrag zur Eigentums\u00fcbertragung von Todes wegen zugunsten von UM geschlossen worden sei. Es sei jedoch fraglich, ob dieser Vertrag in den Anwendungsbereich der Erbrechtsverordnung falle und als \u201eErbvertrag\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und d dieser Verordnung angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>23&nbsp;<\/strong>Bejahendenfalls h\u00e4lt das vorlegende Gericht hinsichtlich der Anwendbarkeit des von den Parteien des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Vertrags gew\u00e4hlten \u00f6sterreichischen Rechts die \u00dcbergangsbestimmungen der Erbrechtsverordnung f\u00fcr anwendbar, hat jedoch Zweifel betreffend die Auslegung von Art. 83 Abs. 2 der Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien getroffene Rechtswahl.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>24<\/strong>&nbsp;Unter diesen Umst\u00e4nden hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 650\/2012 dahin auszulegen, dass ein zwischen zwei deutschen Staatsangeh\u00f6rigen, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, abgeschlossener Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend eine in \u00d6sterreich gelegene Liegenschaft, wonach der Geschenknehmer nach dem Tod des Geschenkgebers einen schuldrechtlichen Anspruch gegen\u00fcber dem Nachlass auf grundb\u00fccherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts aufgrund dieses Vertrags und der Sterbeurkunde des Geschenkgebers, somit ohne Zutun der Abhandlungsbeh\u00f6rde, haben soll, ein Erbvertrag im Sinn dieser Bestimmung ist?<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>F\u00fcr den Fall, dass diese Frage bejaht wird:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Ist Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650\/2012 dahin auszulegen, dass damit auch die Wirksamkeit einer vor dem 17. August 2015 getroffenen Rechtswahl f\u00fcr einen als Erbvertrag im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung zu qualifizierenden Schenkungsvertrag auf den Todesfall geregelt wird?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>25&nbsp;<\/strong>Nachdem der Gerichtshof beschlossen hat, gem\u00e4\u00df Art. 61 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung ohne m\u00fcndliche Verhandlung zu entscheiden, hat er den Parteien und den in&nbsp;Art.&nbsp;23&nbsp;der Satzung des Gerichtshofs&nbsp;der Europ\u00e4ischen Union genannten Beteiligten mehrere Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt, die UM, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Europ\u00e4ische Kommission beantwortet haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu den Vorlagefragen<\/p>\n\n\n\n<p>Zur ersten Frage<\/p>\n\n\n\n<p><strong>26&nbsp;<\/strong>Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst. b der Erbrechtsverordnung&nbsp;dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr geh\u00f6renden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien \u00fcbergeht, einen Erbvertrag im Sinne dieser Bestimmung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>27&nbsp;<\/strong>Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach&nbsp;Art.&nbsp;1Abs.&nbsp;2&nbsp;Buchst. g der Erbrechtsverordnung&nbsp;\u201eRechte und Verm\u00f6genswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begr\u00fcndet oder \u00fcbertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen\u201c, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Dagegen stellen die in&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst. b der Erbrechtsverordnung&nbsp;definierten Erbvertr\u00e4ge ebenso wie Testamente oder gemeinschaftliche Testamente \u201eVerf\u00fcgungen von Todes wegen\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>28&nbsp;<\/strong>Nach&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst. b der Erbrechtsverordnungbezeichnet der Ausdruck \u201eErbvertrag\u201c \u201eeine Vereinbarung, einschlie\u00dflich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am k\u00fcnftigen Nachlass oder k\u00fcnftigen Nachl\u00e4ssen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begr\u00fcndet, \u00e4ndert oder entzieht\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>29&nbsp;<\/strong>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten m\u00fcssen, die unter Ber\u00fccksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 1. M\u00e4rz 2018, Mahnkopf,&nbsp;C-558\/16,&nbsp;ECLI:EU:C:2018:138, Rn. 32 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>30&nbsp;<\/strong>Zum Wortlaut von&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst. b der Erbrechtsverordnung&nbsp;ist festzustellen, dass sich diese Bestimmung allgemein auf eine Vereinbarung bezieht, die insbesondere Rechte am k\u00fcnftigen \u201eNachlass\u201c begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>31&nbsp;<\/strong>Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung der Ausdruck \u201eRechtsnachfolge von Todes wegen\u201c \u201ejede Form des \u00dcbergangs von Verm\u00f6genswerten \u2026, sei es im Wege der gewillk\u00fcrten Erbfolge durch eine Verf\u00fcgung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge\u201c, bezeichnet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>32&nbsp;<\/strong>Daraus folgt, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr geh\u00f6renden Liegenschaft \u00fcbertragen wird, und damit anderen Parteien dieses Vertrags Rechte an ihrem k\u00fcnftigen Nachlass einr\u00e4umt, einen \u201eErbvertrag\u201c im Sinne von&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst. b der Erbrechtsverordnung&nbsp;darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>33&nbsp;<\/strong>Diese Auslegung wird durch das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel best\u00e4tigt, eine Nachlassspaltung gem\u00e4\u00df dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Erbfolge zu verhindern und eine einheitliche Regelung zu schaffen, die auf alle zivilrechtlichen Aspekte einer Rechtsnachfolge von Todes wegen mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug anwendbar ist, insbesondere auf \u201ejede Form des \u00dcbergangs von Verm\u00f6genswerten \u2026 von Todes wegen\u201c, wie sich aus dem neunten Erw\u00e4gungsgrund dieser Verordnung ergibt (vgl. in diesem Sinne&nbsp;Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle,&nbsp;C-20\/17,&nbsp;ECLI:EU:C:2018:485, Rn. 55 und 56).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>34&nbsp;<\/strong>Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach&nbsp;Art.&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;2Buchst. g der Erbrechtsverordnung&nbsp;zwar insbesondere Verm\u00f6genswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen \u00fcbertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind, diese Ausnahme aber eng auszulegen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>35&nbsp;<\/strong>Daraus folgt, dass eine in einer Vereinbarung \u00fcber den Nachlass enthaltene Bestimmung, die ebenso wie eine \u201eunentgeltliche Zuwendung\u201c im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. g in einer Schenkung besteht, aber erst mit dem Tod des Erblassers wirksam wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>36&nbsp;<\/strong>Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst. b der Erbrechtsverordnungdahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr geh\u00f6renden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien \u00fcbergeht, einen Erbvertrag im Sinne dieser Bestimmung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur zweiten Frage<\/p>\n\n\n\n<p><strong>37&nbsp;<\/strong>Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob&nbsp;Art.&nbsp;83&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;der Erbrechtsverordnung&nbsp;dahin auszulegen ist, dass er auf die Pr\u00fcfung der Wirksamkeit einer vor dem 17. August 2015 f\u00fcr einen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung getroffenen Rechtswahl anzuwenden ist<strong>.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>38&nbsp;<\/strong>Nach Art. 83 (\u201e\u00dcbergangsbestimmungen\u201c) Abs. 2 dieser Verordnung ist, wenn \u201eder Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gew\u00e4hlt [hatte], diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III dieser Verordnung erf\u00fcllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besa\u00df, wirksam ist\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>39&nbsp;<\/strong>Hierzu ist festzustellen, dass diese Bestimmung, wie sich schon aus ihrem Wortlaut in Verbindung mit den&nbsp;Art.&nbsp;21&nbsp;und&nbsp;22&nbsp;der Erbrechtsverordnung&nbsp;ergibt, die G\u00fcltigkeit der Rechtswahl f\u00fcr die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen regelt. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte und vorbehaltlich einer \u00dcberpr\u00fcfung durch das vorlegende Gericht, dass die Wahl des \u00f6sterreichischen Rechts nur den Erbvertrag betraf, den der Erblasser in Bezug auf einen seiner Verm\u00f6genswerte geschlossen hatte, und nicht dazu diente, das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht zu bestimmen, so dass die Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung von&nbsp;Art.&nbsp;83&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;der Erbrechtsverordnung unter solchen Umst\u00e4nden nicht erf\u00fcllt sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>40&nbsp;<\/strong>Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass&nbsp;Art.&nbsp;83&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;der Erbrechtsverordnung&nbsp;dahin auszulegen ist, dass er nicht auf die Pr\u00fcfung der Wirksamkeit einer Rechtswahl anzuwenden ist, die vor dem 17. August 2015 lediglich f\u00fcr einen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, der einen bestimmten Verm\u00f6genswert des Erblassers und nicht dessen gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, getroffen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Kosten<\/p>\n\n\n\n<p><strong>41&nbsp;<\/strong>F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Erste Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr geh\u00f6renden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien \u00fcbergeht, einen Erbvertrag im Sinne dieser Bestimmung darstellt.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650\/2012 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf die Pr\u00fcfung der Wirksamkeit einer Rechtswahl anzuwenden ist, die vor dem 17. August 2015 lediglich f\u00fcr einen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, der einen bestimmten Verm\u00f6genswert des Erblassers und nicht dessen gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, getroffen wurde.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH, Urteil vom 9.9.2021 \u2013 C -277\/20- (Rechtswahl bei Erbvertrag und Schenkung) Zentrale Normen:&nbsp;EuErbVO Art.&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst.&nbsp;b, Art.&nbsp;83&nbsp;Abs.&nbsp;2 Tenor: Gr\u00fcnde:&nbsp; 1&nbsp;Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von&nbsp;Art.&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Buchst. b sowie Art.&nbsp;83&nbsp;Abs.&nbsp;2der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012&nbsp;des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. 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