{"id":859,"date":"2025-10-15T12:06:07","date_gmt":"2025-10-15T10:06:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=859"},"modified":"2025-10-15T12:06:08","modified_gmt":"2025-10-15T10:06:08","slug":"eugh-urt-v-17-01-2019-c-102-18-obligation-to-use-the-official-form-for-the-application-for-a-european-certificate-of-succession","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/rechtsprechung-des-eugh\/eugh-urt-v-17-01-2019-c-102-18-benutzungspflicht-des-amtlichen-formblatts-fuer-die-beantragung-eines-europaeischen-nachlasszeugnisses\/","title":{"rendered":"ECJ, judgement of. 17.01.2019 - C-102\/18 : (Obligation to use the official form for the application for a European Certificate of Succession)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH, Urteil vom 17.01.2019 &#8211; C-102\/18<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zentrale Norm:<\/strong>&nbsp;Art. 65 Abs. 2&nbsp;EuErbVO<\/p>\n\n\n\n<p>(Benutzungspflicht des amtlichen Formblatts f\u00fcr die Beantragung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei dem Antrag auf Ausstellung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses ist die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchf\u00fchrungsverordnung Nr. 1329\/2014 fakultativ.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>21 Mit seiner Vorlagefrage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650\/2012 und Art. 1 Abs. 4 der Durchf\u00fchrungsverordnung Nr. 1329\/2014 dahin auszulegen sind, dass f\u00fcr den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV obligatorisch oder fakultativ ist.<\/p>\n\n\n\n<p>22 Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass eine unionsrechtliche Bestimmung, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine&nbsp;<strong>autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Ber\u00fccksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der Bestimmung sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss<\/strong>&nbsp;(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20\/17, ECLI:EU:C:2018:485, Rn. 33 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>23&nbsp;<strong>Nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650\/2012 \u201ekann\u201c der Antragsteller f\u00fcr die Vorlage eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses das nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 dieser Verordnung erstellte Formblatt verwenden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>24 Au\u00dferdem muss, wie sich aus Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650\/2012 ergibt, der Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses die in dieser Bestimmung aufgef\u00fchrten Angaben enthalten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind und von der Ausstellungsbeh\u00f6rde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Best\u00e4tigung der Antragsteller begehrt, ben\u00f6tigt werden, wobei dem Antrag alle einschl\u00e4gigen Schriftst\u00fccke beizuf\u00fcgen sind, und zwar entweder in Urschrift oder in Form einer Abschrift, die die erforderlichen Voraussetzungen f\u00fcr ihre Beweiskraft erf\u00fcllt.&nbsp;<strong>Daraus folgt, dass zwar der Antragsteller die Angaben machen muss, die der Ausstellungsbeh\u00f6rde die Best\u00e4tigung des fraglichen Sachverhalts erm\u00f6glichen, doch ergibt sich aus Art. 65 der Verordnung Nr. 650\/2012 nicht, dass er dabei das Formblatt IV verwenden muss.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>25 Der Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650\/2012 ist somit bar jeder Mehrdeutigkeit, was den fakultativen Charakter der Verwendung des Formblatts IV betrifft. Im \u00dcbrigen gehen die vom vorlegenden Gericht angef\u00fchrten Zweifel auf den Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 der Durchf\u00fchrungsverordnung Nr. 1329\/2014 zur\u00fcck, wonach \u201e[f]\u00fcr den Antrag auf Ausstellung eines [Zeugnisses] gem\u00e4\u00df Artikel 65 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 650\/2012] &#8230; das Formblatt IV in Anhang 4 zu verwenden [ist]\u201c. Dieser Bestimmung k\u00f6nnte dem vorlegenden Gericht zufolge zu entnehmen sein, dass die Verwendung dieses Formblatts obligatorisch ist.<\/p>\n\n\n\n<p>26 Art. 1 Abs. 4 der Durchf\u00fchrungsverordnung Nr. 1329\/2014 ist jedoch in Verbindung mit deren Anhang 4 zu lesen, auf den er verweist und in dem das Formblatt IV enthalten ist.<strong>&nbsp;In dem Feld \u201eMitteilung an den Antragsteller\u201c am Anfang dieses Formblatts wird aber eindeutig klargestellt, dass das Formblatt IV fakultativ ist. Somit kommt der Wendung \u201eFormblatt\u201c, das \u201ezu verwenden\u201c ist, in Art. 1 Abs. 4 der Durchf\u00fchrungsverordnung Nr. 1329\/2014 keine Aussagekraft \u00fcber den obligatorischen oder fakultativen Charakter der Verwendung des Formblatts IV zu, sondern nur Hinweisfunktion dahin, dass f\u00fcr den Fall, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses mittels eines Formblatts stellen wollen sollte, das Formblatt IV das geeignete Formblatt w\u00e4re, das zu verwenden ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>27 Au\u00dferdem ist festzustellen, dass nach dem Art. 65 der Verordnung Nr. 650\/2012 entsprechenden Art. 38 des dieser Verordnung zugrunde liegenden Vorschlags der Kommission f\u00fcr eine Verordnung des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und \u00f6ffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (KOM[2009] 154 endg\u00fcltig) vorgesehen war, dass der Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses mittels eines Formblatts nach dem Muster in Anhang I dieses Vorschlags gestellt werden musste. Die \u00c4nderung der Formulierung dieses Art. 38 in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650\/2012 l\u00e4sst erkennen, dass trotz der in einem fr\u00fchen Stadium der Legislativt\u00e4tigkeit bestehenden Absicht der Kommission, die obligatorische Verwendung eines Formblatts ins Auge zu fassen, diese anf\u00e4ngliche Absicht vom Unionsgesetzgeber nicht weiterverfolgt wurde. Folglich best\u00e4tigt auch die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 650\/2012, dass dem Wortlaut ihres Art. 65 Abs. 2 zu entnehmen ist, dass die Verwendung des Formblatts IV zur Beantragung eines Zeugnisses fakultativ ist.<\/p>\n\n\n\n<p>28 Demnach ergibt sich aus der w\u00f6rtlichen Auslegung von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650\/2012 in Verbindung mit Anhang 4 der Durchf\u00fchrungsverordnung Nr. 1329\/2014, dass die Verwendung des Formblatts IV f\u00fcr einen Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses fakultativ ist.<\/p>\n\n\n\n<p>29 Best\u00e4tigung findet diese Auslegung au\u00dferdem in einer Analyse des Zusammenhangs, in den sich diese Bestimmung einf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>30 Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650\/2012 stellt n\u00e4mlich f\u00fcr die Ausstellungsbeh\u00f6rde die Pflicht auf, f\u00fcr die Ausstellung des Zeugnisses das in Anhang 5 der Durchf\u00fchrungsverordnung Nr. 1329\/2014 vorgesehene Formblatt V zu verwenden. In dem unterschiedlichen Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650\/2012, der den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses betrifft, und Art. 67 Abs. 1 dieser Verordnung betreffend die Ausstellung des Zeugnisses kommt zum Ausdruck, dass der Unionsgesetzgeber f\u00fcr den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses die Verwendung des Formblatts IV nicht vorschreiben wollte.<\/p>\n\n\n\n<p>31 Dar\u00fcber hinaus ist festzustellen, dass sich in den Anh\u00e4ngen 1 bis 3 und 5 der Durchf\u00fchrungsverordnung Nr. 1329\/2014 kein Hinweis auf die fakultative Verwendung der in diesen Anh\u00e4ngen enthaltenen Formbl\u00e4tter findet. Allein das Formblatt IV weist in dem Feld \u201eMitteilung an den Antragsteller\u201c auf den fakultativen Charakter dieses Formblatts hin. Dieser Hinweis findet sich im \u00dcbrigen genauso auch in anderen Sprachfassungen des fraglichen Anhangs wie der spanischen, der englischen, der franz\u00f6sischen, der italienischen und der rum\u00e4nischen.<\/p>\n\n\n\n<p>32 Die vorstehende Feststellung best\u00e4tigt den Willen des Unionsgesetzgebers, eine fakultative Verwendung des Formblatts IV vorzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>33 Diese Auslegung l\u00e4uft nicht der allgemeinen Zielsetzung der Verordnung Nr. 650\/2012 zuwider, die, wie sich aus deren 59. Erw\u00e4gungsgrund ergibt, in der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>34 Auch wenn n\u00e4mlich in dem Feld \u201eMitteilung an den Antragsteller\u201c des Formblatts IV erl\u00e4utert wird, dass die Verwendung dieses Formblatts durch den Antragsteller die Zusammenstellung der f\u00fcr die Ausstellung eines Zeugnisses erforderlichen Angaben erleichtern soll, kann mit dem nach Art. 65 der Verordnung Nr. 650\/2012 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten gleichwohl im Einklang mit dem Subsidiarit\u00e4tsprinzip ausreichend verwirklicht werden, ohne dass es erforderlich w\u00e4re, die Verwendung des Formblatts IV zur Verpflichtung zu erheben.<\/p>\n\n\n\n<p>35 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstellungsbeh\u00f6rde nach den Art. 66 und 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650\/2012 das Zeugnis ausstellt, nachdem sie die vom Antragsteller gem\u00e4\u00df Art. 65 Abs. 3 dieser Verordnung \u00fcbermittelten Angaben \u00fcberpr\u00fcft und gegebenenfalls Nachforschungen gem\u00e4\u00df Art. 66 der Verordnung angestellt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>36 Nach alledem sind Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650\/2012 und Art. 1 Abs. 4 der Durchf\u00fchrungsverordnung Nr. 1329\/2014 dahin auszulegen, dass f\u00fcr den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV fakultativ ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kosten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>37 F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses und Art. 1 Abs. 4 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 1329\/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formbl\u00e4tter nach Ma\u00dfgabe der Verordnung Nr. 650\/2012 sind dahin auszulegen, dass f\u00fcr den Antrag auf Ausstellung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchf\u00fchrungsverordnung Nr. 1329\/2014 fakultativ ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH, Urteil vom 17.01.2019 &#8211; C-102\/18 Zentrale Norm:&nbsp;Art. 65 Abs. 2&nbsp;EuErbVO (Benutzungspflicht des amtlichen Formblatts f\u00fcr die Beantragung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses) Anmerkung: Bei dem Antrag auf Ausstellung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses ist die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchf\u00fchrungsverordnung Nr. 1329\/2014 fakultativ. Aus den Gr\u00fcnden: 21 Mit seiner Vorlagefrage m\u00f6chte das vorlegende Gericht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":406,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"class_list":["post-859","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/859","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=859"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/859\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":860,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/859\/revisions\/860"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/406"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=859"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}