{"id":865,"date":"2025-10-15T12:08:07","date_gmt":"2025-10-15T10:08:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=865"},"modified":"2025-10-15T12:08:08","modified_gmt":"2025-10-15T10:08:08","slug":"eugh-urt-v-12-10-2017-c-218-16-kubicka-property-law-effects-of-a-legacy-of-vindication-ordered-under-polish-inheritance-law-with-regard-to-land-located-in-germany","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/rechtsprechung-des-eugh\/eugh-urt-v-12-10-2017-c-218-16-kubicka-sachenrechtliche-wirkungen-eines-nach-polnischem-erbrecht-angeordneten-vindikationslegats-hinsichtlich-in-deutschland-belegener-grundstuecke\/","title":{"rendered":"ECJ, judgement of. 12.10.2017 - C-218\/16 - (Kubicka) : (Property law effects of a legacy of vindication ordered under Polish inheritance law with regard to land located in Germany)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH, Urt. v. 12.10.2017 \u2013 C218\/16 &#8211; (Kubicka)<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zentrale Normen:&nbsp;<\/strong>EuErbVO Art. 1 Abs. 2 lit. k u. l, 31<\/p>\n\n\n\n<p>(Sachenrechtliche Wirkungen eines nach polnischem Erbrecht angeordneten Vindikationslegats hinsichtlich in Deutschland belegener Grundst\u00fccke)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leitsatz<\/strong>:<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung \u00f6ffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 dieser Verordnung gew\u00e4hlten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Beh\u00f6rde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn diese Ablehnung allein auf der Begr\u00fcndung beruht, dass dieses Verm\u00e4chtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Verm\u00e4chtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Problem<\/strong>:<\/p>\n\n\n\n<p>Art.&nbsp;9811 \u00a7&nbsp;1 des polnischen Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass der Erblasser in Form eines notari\u00adellen Testaments anordnen kann, dass eine bestimmte Person an dem Gegenstand des Ver\u00adm\u00e4chtnisses im Zeitpunkt des Erbfalls eine dingliche Berechtigung erwirbt (Vindikationslegat). Eine in Frankfurt\/Oder le\u00adbende Erblasserin mit polnischer Staatsangeh\u00f6rigkeit suchte daraufhin einen polnischen Notar auf und bat um Beurkundung eines Testaments, in dem die Erblasserin polnisches Erbrecht w\u00e4hlt und hinsichtlich der ihr geh\u00f6renden Miteigentumsh\u00e4lfte an einem in Frankfurt be\u00adlegenen Grundst\u00fcck ein Vindikationslegat zugunsten ihres Ehemannes aussetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;k EUErbVO nimmt die Art der dinglichen Rechte von ihrem Anwendungsbereich aus. Dagegen geh\u00f6rt nach Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;b und e EUErbVO der \u00dcbergang von Rechten zum Erbstatut.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kurzfassung der Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH f\u00fchrt aus, der unmittelbare \u00dcber\u00adgang des Eigentums im Wege eines Vindikationslegates betreffe lediglich die im Erbfall ma\u00dfgeblichen Modalit\u00e4ten des \u00dcbergangs, mithin also nicht die Art der dinglichen Rechte.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;l EuErbVO, welcher die Eintragung von Rechten an beweglichen und unbeweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in einem Register vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausnimmt, betreffe gem. Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 18 und 19 EuErbVO lediglich die Voraus\u00adsetzungen f\u00fcr die Eintragung des dinglichen Rechts und die Auswirkungen der Eintragung auf den Rechtsverkehr, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen solche Rechte erworben werden. Art.&nbsp;31 EuErbVO fordere ebenfalls keine Anpassung, weil das deutsche Recht das dingliche Recht, das geltend gemacht werde (Eigentum am Grundst\u00fcck) kenne und im vorliegenden Fall lediglich die Modalit\u00e4ten des Erwerbs betroffen seien. Art.&nbsp;31 EuErbVO f\u00e4nde nur dann Anwendung, wenn der Inhalt des dinglichen Rechts dem betreffenden Staat unbekannt w\u00e4re, nicht aber dessen Erwerb.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>40&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit seiner Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k und l sowie Art.&nbsp;31 der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 dahin auszulegen sind, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem vom Erblasser gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 dieser Verordnung gew\u00e4hlten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Beh\u00f6rde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn die Ablehnung auf der Begr\u00fcndung beruht, dass dieses Verm\u00e4chtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in diesem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Recht das Institut des Verm\u00e4chtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Erbfalls nicht kennt.<\/p>\n\n\n\n<p>41&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 nach ihrem Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist. Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a dieser Verordnung stellt klar, dass diese Rechtsnachfolge von Todes wegen \u201ejede Form des \u00dcbergangs von Verm\u00f6genswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillk\u00fcrten Erbfolge durch eine Verf\u00fcgung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge\u201c, umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>42&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Es steht fest, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens eine gewillk\u00fcrte Erbfolge betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>43&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Dem Wortlaut des Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 ist zu entnehmen, dass der Erblasser f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates w\u00e4hlen kann, dem er angeh\u00f6rt. Au\u00dferdem verankert diese Verordnung in ihrem Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 den Grundsatz der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts.<\/p>\n\n\n\n<p>44&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;So hat der Unionsgesetzgeber, wie dem 37. Erw\u00e4gungsgrund dieser Verordnung zu entnehmen ist, klargestellt, dass aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und um eine Nachlassspaltung zu vermeiden, der gesamte Nachlass, d.&nbsp;h. das gesamte zum Nachlass geh\u00f6rende Verm\u00f6gen, diesem Recht unterliegen sollte, unabh\u00e4ngig von der Art der Verm\u00f6genswerte und unabh\u00e4ngig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind. Dementsprechend unterliegt diesem Recht nach Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 u.&nbsp;a. der \u00dcbergang der zum Nachlass geh\u00f6renden Verm\u00f6genswerte auf die Erben oder gegebenenfalls die Verm\u00e4chtnisnehmer.<\/p>\n\n\n\n<p>45&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insoweit z\u00e4hlt Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 verschiedene Bereiche auf, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, wie etwa unter Buchst.&nbsp;k dieser Bestimmung \u201edie Art der dinglichen Rechte\u201c und unter Buchst.&nbsp;l dieser Vorschrift \u201edie Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in einem Register, einschlie\u00dflich der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>46&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Was erstens die Frage betrifft, ob Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 dahin auszulegen ist, dass er der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des im polnischen Recht vorgesehenen Vindikationslegats in Deutschland entgegensteht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift \u201edie Art der dinglichen Rechte\u201c vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>47&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Diese Vorschrift betrifft, wie der Begr\u00fcndung des Vorschlags f\u00fcr eine Verordnung des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und \u00f6ffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (KOM[2009] 154 endg., S.&nbsp;5) zu entnehmen ist, die Qualifikation der Sachen und Rechte und die Pr\u00e4rogativen des Inhabers solcher Rechte.<\/p>\n\n\n\n<p>48&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Dar\u00fcber hinaus fallen auch die Existenz und die Anzahl der dinglichen Rechte in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten (numerus clausus) in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Der 15. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 stellt insoweit n\u00e4mlich klar, dass diese Verordnung nicht die abschlie\u00dfende Anzahl (numerus clausus) der dinglichen Rechte ber\u00fchrt, die das innerstaatliche Recht einiger Mitgliedstaaten kennt, und dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein sollte, ein dingliches Recht an einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Sache anzuerkennen, wenn sein Recht dieses dingliche Recht nicht kennt.<\/p>\n\n\n\n<p>49&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Im vorliegenden Fall stellen sowohl das vom polnischen Recht vorgesehene Vindikationslegat als auch das vom deutschen Recht vorgesehene Damnationslegat&nbsp;<strong>Modalit\u00e4ten f\u00fcr den \u00dcbergang des Eigentums<\/strong>&nbsp;an einem Verm\u00f6gensgegenstand dar, d.&nbsp;h., wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 und 47 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, eines dinglichen Rechts, das beide betroffenen Rechtsordnungen kennen. So betrifft der unmittelbare \u00dcbergang eines Eigentumsrechts im Wege des Vindikationslegats nur die im Erbfall ma\u00dfgeblichen Modalit\u00e4ten des \u00dcbergangs dieses dinglichen Rechts, den die Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 nach ihrem 15. Erw\u00e4gungsgrund eben nach Ma\u00dfgabe des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts erm\u00f6glichen soll.<\/p>\n\n\n\n<p>50&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Solche \u00dcbergangsmodalit\u00e4ten werden aber nicht von Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>51&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Daher ist festzustellen, dass Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 dahin auszulegen ist, dass er der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen, die ein Vindikationslegat im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls gem\u00e4\u00df dem vom Erblasser gew\u00e4hlten Recht entfaltet, in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsordnung das Institut des Vindikationslegats nicht kennt, entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>52&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Was zweitens die Frage betrifft, ob Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;l der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 dahin auszulegen ist, dass er der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats entgegensteht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in einem Register, einschlie\u00dflich der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 ausgenommen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>53&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der 18. Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 stellt insoweit klar, dass \u201edas Recht des Mitgliedstaates, in dem das Register gef\u00fchrt wird (f\u00fcr unbewegliches Verm\u00f6gen das Recht der belegenen Sache), bestimmen soll, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung eines dinglichen Rechts vorzunehmen ist\u201c. Au\u00dferdem sollte nach dem 19.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund dieser Verordnung, wenn \u201eder Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register gef\u00fchrt wird, die Eintragung in ein Register erfordert, damit die Wirkung erga omnes von Registern sichergestellt wird oder Rechtsgesch\u00e4fte gesch\u00fctzt werden, der Zeitpunkt des Erwerbs dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>54&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr.&nbsp;60 seiner Schlussantr\u00e4ge betont hat, z\u00e4hlen, da Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;l der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 nur auf die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in einem Register, einschlie\u00dflich der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register abstellt, die&nbsp;<strong>Voraussetzungen, unter denen solche Rechte erworben werden<\/strong>, folglich&nbsp;<strong>nicht zu den nach dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossenen Bereichen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>55&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;F\u00fcr diese Auslegung spricht auch der Grundsatz der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts, der in Art.&nbsp;23 der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 und insbesondere in dessen Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e vorgesehen ist, wo es hei\u00dft, dass diesem Recht \u201eder \u00dcbergang der Verm\u00f6genswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Verm\u00e4chtnisnehmer\u201c unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>56&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eine solche Auslegung entspricht auch dem im siebten Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 verfolgten Zweck dieser Verordnung, dem zufolge diese zur Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts die Hindernisse f\u00fcr den freien Verkehr von Personen, die ihre Rechte im Zusammenhang mit einem grenz\u00fcberschreitenden Erbfall durchsetzen m\u00f6chten, ausr\u00e4umen soll. Nach diesem Erw\u00e4gungsgrund muss es den B\u00fcrgern in einem europ\u00e4ischen Rechtsraum m\u00f6glich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln.<\/p>\n\n\n\n<p>57&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;In diesem Zusammenhang w\u00fcrde es zu einer mit dem Wortlaut von Art.&nbsp;23 der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 und mit den Zielen dieser Verordnung unvereinbaren Nachlassspaltung kommen, wenn man ann\u00e4hme, dass nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;l dieser Verordnung der Erwerb des Eigentums an einem Verm\u00f6gensgegenstand durch Vindikationslegat vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>58&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Daher ist Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;l der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 dahin auszulegen, dass er der Ablehnung der Anerkennung der gem\u00e4\u00df dem gew\u00e4hlten Erbstatut von einem Vindikationslegat im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls entfalteten dinglichen Wirkungen in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsordnung das Institut des Vindikationslegats nicht kennt, entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>59&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Au\u00dferdem ist hinzuzuf\u00fcgen, dass die Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 die Einf\u00fchrung eines Zeugnisses vorsieht, das es jedem Erben, Verm\u00e4chtnisnehmer oder in diesem Zeugnis genannten Rechtsnachfolger erm\u00f6glichen muss, in einem anderen Mitgliedstaat seine Rechtsstellung und seine Rechte nachzuweisen, insbesondere die Zuweisung eines bestimmten Verm\u00f6genswerts an den in diesem Zeugnis genannten Verm\u00e4chtnisnehmer.<\/p>\n\n\n\n<p>60&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;69 Abs.&nbsp;1 dieser Verordnung entfaltet das Zeugnis Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach Abs.&nbsp;2 dieses Artikels wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Verm\u00e4chtnisnehmer genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und die in dem Zeugnis aufgef\u00fchrten Rechte hat und dass diese Rechte keinen anderen als den im Zeugnis aufgef\u00fchrten Bedingungen und\/oder Beschr\u00e4nkungen unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>61&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Drittens ist in Bezug auf die Auslegung von Art.&nbsp;31 der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut dieses Artikels, \u201e[w]enn eine Person ein dingliches Recht geltend macht, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, und das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht kennt, dieses Recht soweit erforderlich und m\u00f6glich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen ist, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu ber\u00fccksichtigen sind\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>62&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Hier ist festzustellen, dass das dingliche Recht, das Frau Kubicka mittels Vindikationslegat \u00fcbertragen m\u00f6chte, ihr Eigentumsanteil an der in Deutschland belegenen Immobilie ist. Unbestritten kennt aber auch das deutsche Recht das Eigentumsrecht, das dem Verm\u00e4chtnisnehmer somit nach dem polnischen Recht verliehen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>63&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;31 der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 betrifft nicht die Modalit\u00e4ten des \u00dcbergangs der dinglichen Rechte, z.&nbsp;B. aufgrund eines \u201eVindikationslegats\u201c oder eines \u201eDamnationslegats\u201c, sondern nur die Wahrung des Inhalts der dinglichen Rechte, der vom auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht (lex causae) festgelegt wird, und deren Rezeption in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden (lex rei sitae).<\/p>\n\n\n\n<p>64&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Daher bestand, soweit es sich bei dem mittels Vindikationslegat \u00fcbertragenen dinglichen Recht um das im deutschen Recht anerkannte Eigentumsrecht handelt, keine Veranlassung, die in Art.&nbsp;31 der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 vorgesehene Anpassung vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>65&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Somit ist Art.&nbsp;31 der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 dahin auszulegen, dass er der Ablehnung der Anerkennung der gem\u00e4\u00df dem gew\u00e4hlten Erbstatut von einem Vindikationslegat im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls entfalteten dinglichen Wirkungen in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsordnung das Institut des Vindikationslegats nicht kennt, entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>66&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach alledem ist auf die Vorlagefrage Folgendes zu antworten: Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;k und l sowie Art.&nbsp;31 der Verordnung Nr.&nbsp;650\/2012 sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 dieser Verordnung gew\u00e4hlten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Beh\u00f6rde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn die Ablehnung allein auf der Begr\u00fcndung beruht, dass dieses Verm\u00e4chtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in diesem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Recht das Institut des Verm\u00e4chtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Erbfalls nicht kennt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH, Urt. v. 12.10.2017 \u2013 C218\/16 &#8211; (Kubicka) Zentrale Normen:&nbsp;EuErbVO Art. 1 Abs. 2 lit. k u. l, 31 (Sachenrechtliche Wirkungen eines nach polnischem Erbrecht angeordneten Vindikationslegats hinsichtlich in Deutschland belegener Grundst\u00fccke) Leitsatz: Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":406,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"class_list":["post-865","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/865","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=865"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/865\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":866,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/865\/revisions\/866"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/406"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=865"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}