{"id":869,"date":"2025-10-15T12:09:24","date_gmt":"2025-10-15T10:09:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/?page_id=869"},"modified":"2025-10-15T12:09:25","modified_gmt":"2025-10-15T10:09:25","slug":"eugh-urt-v-22-12-2010-c-497-10-habitual-residence-of-incapacitated-persons-child","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/internationales-erbrecht\/rechtsprechung-zum-int-erbrecht\/rechtsprechung-des-eugh\/eugh-urt-v-22-12-2010-c-497-10-gewoehnlicher-aufenthalt-bei-geschaeftsunfaehigen-personen-kind\/","title":{"rendered":"EuGH, Urt. v. 22.12.2010 \u2013 C-497\/10 : [Gew\u00f6hnlicher Aufenthalt bei gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Personen (Kind)]"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH Urteil vom 22.12.2010 \u2013 Rs. C-497\/10<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zentrale Normen:&nbsp;<\/strong>Artikel 8 und 10 Br\u00fcssel IIa Verordnung<\/p>\n\n\n\n<p>[Gew\u00f6hnlicher Aufenthalt bei gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Personen (Kind)]<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leitsatz&nbsp;<\/strong>(<em>bearbeitet<\/em><strong>):<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Begriff \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c ist f\u00fcr die Zwecke der Art.&nbsp;8 und 10 der Br\u00fcssel IIa-Verordnung dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und famili\u00e4res Umfeld zu erkennen ist. Dabei sind, wenn es sich um einen S\u00e4ugling handelt, der in einen anderen Mitgliedstaat als den seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts verbracht wurde und der sich dort mit seiner Mutter erst seit einigen Tagen befindet, u.&nbsp;a. zum einen die Dauer, die Regelm\u00e4\u00dfigkeit und die Umst\u00e4nde des Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie die Gr\u00fcnde f\u00fcr diesen Aufenthalt und den Umzug der Mutter in diesen Staat zu ber\u00fccksichtigen und zum anderen, insbesondere wegen des Alters des Kindes, die geografische und famili\u00e4re Herkunft der Mutter sowie die famili\u00e4ren und sozialen Bindungen der Mutter und des Kindes in dem betreffenden Mitgliedstaat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Kindes unter Ber\u00fccksichtigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em>Zur ersten Frage<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>41&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, wie der Begriff \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c f\u00fcr die Zwecke der Art.&nbsp;8 und 10 der Verordnung auszulegen ist, um zu kl\u00e4ren, welches Gericht f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber Fragen des Sorgerechts insbesondere dann zust\u00e4ndig ist, wenn es sich \u2013 wie im Ausgangsverfahren \u2013 um den Fall eines S\u00e4uglings handelt, der von seiner Mutter rechtm\u00e4\u00dfig in einen anderen Mitgliedstaat als den seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts verbracht wird und sich dort zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts des Ausgangsstaats erst seit wenigen Tagen aufh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>42&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Hierzu ist zun\u00e4chst festzustellen, dass nach Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 der Verordnung die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats f\u00fcr Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung f\u00fcr ein Kind betreffen, das sich rechtm\u00e4\u00dfig in einen anderen Staat begibt, auf der Grundlage des Kriteriums des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts dieses Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung, d.&nbsp;h. der Anrufung des betreffenden Gerichts, zu ermitteln ist.<\/p>\n\n\n\n<p>43&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach Art.&nbsp;16 der Verordnung gilt ein Gericht nur dann als angerufen, wenn bei ihm ein verfahrenseinleitendes Schriftst\u00fcck oder ein gleichwertiges Schriftst\u00fcck eingereicht wurde. Nach den Feststellungen in Randnr.&nbsp;24 des vorliegenden Urteils erfolgte die Anrufung des betreffenden Gerichts in der Person von Richter Holman, dem Duty High Court Judge, durch Herrn Chaffe am 9. Oktober 2009 lediglich telefonisch. Somit gilt der High Court of Justice (England &amp; Wales) \u2013 vorbehaltlich, wie in Randnr.&nbsp;26 des vorliegenden Urteils ausgef\u00fchrt, der Pr\u00fcfung durch das vorlegende Gericht, dass der Antragsteller es in der Folge nicht vers\u00e4umt hat, die ihm obliegenden Ma\u00dfnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftst\u00fccks an die Antragsgegnerin zu bewirken \u2013 erst am 12. Oktober 2009 als angerufen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Chlo\u00e9, die am 8. Oktober 2009 auf der Insel La R\u00e9union eintraf, seit vier Tagen in diesem franz\u00f6sischen Departement.<\/p>\n\n\n\n<p>44&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Verordnung enth\u00e4lt keine Definition des Begriffs \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c. Aus der Verwendung des Adjektivs \u201egew\u00f6hnlich\u201c kann lediglich geschlossen werden, dass der Aufenthalt eine gewisse Best\u00e4ndigkeit oder Regelm\u00e4\u00dfigkeit haben muss.<\/p>\n\n\n\n<p>45&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europ\u00e4ischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten m\u00fcssen, die unter Ber\u00fccksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u.&nbsp;a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327\/82, Slg. 1984, 107, Randnr.&nbsp;11, vom 6. M\u00e4rz 2008, Nordania Finans und BG Factoring, C\u201198\/07, Slg. 2008, I\u20111281, Randnr.&nbsp;17, und vom 2. April 2009, A, C\u2011523\/07, Slg. 2009, I\u20112805, Randnr.&nbsp;34).<\/p>\n\n\n\n<p>46&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Da die Artikel der Verordnung, in denen der Begriff \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c vorkommt, f\u00fcr die Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, ist hierf\u00fcr auf den Kontext der Vorschriften der Verordnung und auf deren Ziel abzustellen, wie es namentlich aus ihrem zw\u00f6lften Erw\u00e4gungsgrund hervorgeht, wonach die in der Verordnung festgelegten Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der r\u00e4umlichen N\u00e4he ausgestaltet wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>47&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Um zu gew\u00e4hrleisten, dass das Wohl des Kindes bestm\u00f6glich beachtet wird, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass unter dem Begriff \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c im Sinne von Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 der Verordnung der Ort zu verstehen ist, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und famili\u00e4res Umfeld zu erkennen ist. Dieser Ort ist vom nationalen Gericht unter Ber\u00fccksichtigung aller besonderen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde jedes Einzelfalls festzustellen (vgl. Urteil A, Randnr.&nbsp;44).<\/p>\n\n\n\n<p>48&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Zu den Kriterien, in deren Licht das nationale Gericht den Ort des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts eines Kindes festzustellen hat, geh\u00f6ren insbesondere die Umst\u00e4nde und Gr\u00fcnde des Aufenthalts des Kindes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit (vgl. Urteil A, Randnr.&nbsp;44).<\/p>\n\n\n\n<p>49&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wie der Gerichtshof \u00fcberdies in Randnr.&nbsp;38 des Urteils A ausgef\u00fchrt hat, muss bei der Ermittlung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts eines Kindes neben seiner k\u00f6rperlichen Anwesenheit in einem Mitgliedstaat aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vor\u00fcbergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>50&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, die sich in bestimmten \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nden wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im Aufnahmemitgliedstaat manifestiert, ein Indiz f\u00fcr die Verlagerung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts sein kann (vgl. Urteil A, Randnr.&nbsp;40).<\/p>\n\n\n\n<p>51&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insoweit ist zur Unterscheidung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts von einer blo\u00dfen vor\u00fcbergehenden Anwesenheit festzustellen, dass der gew\u00f6hnliche Aufenthalt grunds\u00e4tzlich von gewisser Dauer sein muss, damit ihm ausreichende Best\u00e4ndigkeit innewohnt. Die Verordnung sieht allerdings keine Mindestdauer vor. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Verlagerung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts in den Aufnahmestaat ist n\u00e4mlich vor allem der Wille des Betreffenden, dort den st\u00e4ndigen oder gew\u00f6hnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begr\u00fcnden, ihm Best\u00e4ndigkeit zu verleihen. Die Dauer eines Aufenthalts kann daher nur als Indiz im Rahmen der Beurteilung seiner Best\u00e4ndigkeit dienen, die im Licht aller besonderen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorzunehmen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>52&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Im Ausgangsverfahren kann \u00fcberdies dem Alter des Kindes besondere Bedeutung zukommen.<\/p>\n\n\n\n<p>53&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Das soziale und famili\u00e4re Umfeld des Kindes, das f\u00fcr die Bestimmung des Ortes seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts von wesentlicher Bedeutung ist, besteht n\u00e4mlich aus je nach Alter des Kindes unterschiedlichen Faktoren. So sind im Fall eines Kindes im schulpflichtigen Alter andere Faktoren zu ber\u00fccksichtigen als im Fall eines nicht mehr die Schule besuchenden Minderj\u00e4hrigen oder im Fall eines S\u00e4uglings.<\/p>\n\n\n\n<p>54&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Im Allgemeinen ist das Umfeld eines Kindes von geringem Alter weitgehend ein famili\u00e4res Umfeld, das durch die Bezugsperson oder \u2011personen bestimmt wird, mit denen das Kind zusammenlebt, die das Kind tats\u00e4chlich betreuen und die f\u00fcr es sorgen.<\/p>\n\n\n\n<p>55&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Dies gilt erst recht, wenn das betreffende Kind ein S\u00e4ugling ist. Dieser teilt zwangsl\u00e4ufig das soziale und famili\u00e4re Umfeld des Personenkreises, auf den er angewiesen ist. Wird, wie im Ausgangsverfahren, der S\u00e4ugling tats\u00e4chlich von seiner Mutter betreut, ist folglich deren Integration in ihr soziales und famili\u00e4res Umfeld zu beurteilen. Dabei k\u00f6nnen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien, etwa die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Umzug der Kindesmutter in einen anderen Mitgliedstaat, ihre Sprachkenntnisse oder ihre geografische und famili\u00e4re Herkunft, eine Rolle spielen.<\/p>\n\n\n\n<p>56&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c f\u00fcr die Zwecke der Art.&nbsp;8 und 10 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass darunter der Ort zu verstehen ist, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und famili\u00e4res Umfeld zu erkennen ist. Dabei sind, wenn es sich um einen S\u00e4ugling handelt, der in einen anderen Mitgliedstaat als den seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts verbracht wurde und der sich dort mit seiner Mutter erst seit einigen Tagen befindet, u.&nbsp;a. zum einen die Dauer, die Regelm\u00e4\u00dfigkeit und die Umst\u00e4nde des Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie die Gr\u00fcnde f\u00fcr diesen Aufenthalt und den Umzug der Mutter in diesen Staat zu ber\u00fccksichtigen und zum anderen, insbesondere wegen des Alters des Kindes, die geografische und famili\u00e4re Herkunft der Mutter sowie die famili\u00e4ren und sozialen Bindungen der Mutter und des Kindes in dem betreffenden Mitgliedstaat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Kindes unter Ber\u00fccksichtigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>57&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Falls die Anwendung der oben genannten Kriterien im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis f\u00fchren sollte, dass der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden kann, muss das zust\u00e4ndige Gericht anhand des Kriteriums der \u201eAnwesenheit des Kindes\u201c im Sinne von Art.&nbsp;13 der Verordnung bestimmt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em>Zur zweiten Frage<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>58&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff der Beh\u00f6rde oder sonstigen Stelle, der f\u00fcr die Zwecke der Bestimmungen der Verordnung ein Sorgerecht zugewiesen werden kann, dahin auszulegen ist, dass darunter auch ein \u201eGericht\u201c im Sinne von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Verordnung f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>59&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Hierzu ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht weder angegeben hat, im Rahmen welcher Bestimmungen der Verordnung es um eine Auslegung dieses Begriffs ersucht, noch erl\u00e4utert hat, aus welchen Gr\u00fcnden es dieser Auslegung f\u00fcr den Erlass seines Urteils bedarf. Der genannte Begriff wird in den Art.&nbsp;10 und&nbsp;11 der Verordnung verwendet. Diese Bestimmungen betreffen die Zust\u00e4ndigkeit in F\u00e4llen von Kindesentf\u00fchrung und sind deshalb bei widerrechtlichem Verbringen oder Zur\u00fcckhalten eines Kindes anzuwenden, w\u00e4hrend Art.&nbsp;9 der Verordnung den rechtm\u00e4\u00dfigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>60&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wie in Randnr.&nbsp;23 des vorliegenden Urteils festgestellt, war die Verbringung von Chlo\u00e9 auf die Insel La R\u00e9union unstreitig rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n\n\n\n<p>61&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Daraus folgt, dass Art.&nbsp;10 der Verordnung nicht zur Anwendung kommen kann. Daher ist die zweite Frage nicht zu beantworten.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em>Zur dritten Frage<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>62&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit seiner dritten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht, wie sich insbesondere aus den Abschnitten 1.4 und 4.6 der Vorlageentscheidung ergibt, wissen, ob die Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit denen ein Antrag auf sofortige R\u00fcckf\u00fchrung eines Kindes in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nach dem Haager \u00dcbereinkommen von 1980 abgelehnt wird und die die elterliche Verantwortung f\u00fcr dieses Kind betreffen, Auswirkungen auf die Entscheidungen haben, die in dem anderen Mitgliedstaat in zuvor eingeleiteten und dort noch anh\u00e4ngigen Verfahren bez\u00fcglich der elterlichen Verantwortung zu treffen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Das Urteil des Tribunal de grande instance de Saint-Denis vom 15. M\u00e4rz 2010<\/p>\n\n\n\n<p>63&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wie in Randnr.&nbsp;28 des vorliegenden Urteils ausgef\u00fchrt, beruhte der vom Vater von Chlo\u00e9 beim Tribunal de grande instance de Saint-Denis gestellte Antrag auf den Bestimmungen des Haager \u00dcbereinkommens von 1980. Dieses \u00dcbereinkommen soll nach seinem Art.&nbsp;1 die sofortige R\u00fcckgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zur\u00fcckgehaltener Kinder sicherstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>64&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Das Tribunal de grande instance de Saint-Denis lehnte den Antrag des Vaters von Chlo\u00e9 auf deren R\u00fcckf\u00fchrung in das Vereinigte K\u00f6nigreich ab, \u201eda nicht erwiesen [war], dass Herr Richard Chaffe zum Zeitpunkt des Verbringens der jungen Chlo\u00e9 Mercredi \u00fcber ein Sorgerecht verf\u00fcgte, das tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt wurde oder ohne das Verbringen ausge\u00fcbt worden w\u00e4re\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>65&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Hierzu ist festzustellen, dass nach Art.&nbsp;19 des Haager \u00dcbereinkommens von 1980 das Urteil des Tribunal de grande instance vom 15. M\u00e4rz 2010 nicht als Entscheidung \u00fcber das Sorgerecht anzusehen ist, wobei es keine Rolle spielt, dass dieses Urteil, wie in Randnr.&nbsp;28 des vorliegenden Urteils festgestellt, rechtskr\u00e4ftig geworden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>66&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Folglich h\u00e4tte das Urteil des Tribunal de grande instance de Saint-Denis vom 15. M\u00e4rz 2010 f\u00fcr den Fall, dass das vorlegende Gericht in Anwendung der in der Antwort auf die erste Frage genannten Kriterien seine Zust\u00e4ndigkeit nach Art.&nbsp;8 der Verordnung f\u00fcr Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung f\u00fcr Chlo\u00e9 betreffen, bejahen sollte, keine Auswirkungen auf die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Das Urteil des Tribunal de grande instance de Saint-Denis vom 23. Juni 2010<\/p>\n\n\n\n<p>67&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Zum Urteil des Tribunal de grande instance de Saint-Denis vom 23. Juni 2010, das \u2013 wie Randnr.&nbsp;29 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist \u2013 noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist, ist zun\u00e4chst festzustellen, dass das vorlegende Gericht gegebenenfalls mit der Tatsache konfrontiert sein wird, dass das Tribunal de grande instance sein Urteil nicht auf das Haager \u00dcbereinkommen von 1980, sondern auch auf die Verordnung gest\u00fctzt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>68&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;In einem solchen Fall des Konflikts zwischen zwei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten, bei denen auf der Grundlage der Verordnung Verfahren bez\u00fcglich der elterlichen Verantwortung f\u00fcr ein Kind wegen desselben Anspruchs anh\u00e4ngig gemacht wurden, kommt Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 der Verordnung zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift setzt das sp\u00e4ter angerufene Gericht das Verfahren aus, bis die Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>69&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Da der High Court of Justice (England &amp; Wales) am 12. Oktober 2009 vom Vater des Kindes in einem Verfahren angerufen wurde, das u.&nbsp;a. darauf gerichtet war, ihm die elterliche Verantwortung zu \u00fcbertragen, durfte das von der Mutter des Kindes am 28. Oktober 2009 angerufene Tribunal de grande instance de Saint-Denis nicht \u00fcber deren Antrag entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>70&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Aus dem Vorstehenden folgt, dass f\u00fcr den Fall, dass das vorlegende Gericht in Anwendung der in der Antwort auf die erste Frage genannten Kriterien seine Zust\u00e4ndigkeit nach Art.&nbsp;8 der Verordnung f\u00fcr Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung f\u00fcr Chlo\u00e9 betreffen, bejahen sollte, weder das Urteil des Tribunal de grande instance de Saint-Denis vom 15. M\u00e4rz 2010 noch dessen Urteil vom 23. Juni 2010 Auswirkungen auf die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>71&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit denen ein Antrag auf sofortige R\u00fcckf\u00fchrung eines Kindes in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nach dem Haager \u00dcbereinkommen von 1980 abgelehnt wird und die die elterliche Verantwortung f\u00fcr dieses Kind betreffen, keine Auswirkungen auf die Entscheidungen haben, die in dem anderen Mitgliedstaat in zuvor eingeleiteten und dort noch anh\u00e4ngigen Verfahren bez\u00fcglich der elterlichen Verantwortung zu treffen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH Urteil vom 22.12.2010 \u2013 Rs. 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