{"id":926,"date":"2023-02-28T08:57:53","date_gmt":"2023-02-28T07:57:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/deutsches-erbrecht\/einzelfragen\/pflichtteilsanspruch-notwendige-angaben-im-nachlassverzeichnis\/"},"modified":"2026-02-23T14:50:15","modified_gmt":"2026-02-23T13:50:15","slug":"necessary-information-in-the-estate-inventory","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/deutsches-erbrecht\/einzelfragen\/pflichtteilsanspruch-notwendige-angaben-im-nachlassverzeichnis\/","title":{"rendered":"Claim to a compulsory portion - Necessary information in the estate register"},"content":{"rendered":"<div class=\"w-full my-[1px]\"><\/div>\n<div class=\"w-full my-[1px]\" data-slate-fragment=\"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class=\"py-[3px]\" data-slate-node=\"element\">\n<h2>Auskunft nach \u00a7 2314 BGB: Das Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil<\/h2>\n<p>Ein Nachlassverzeichnis ist ein entscheidendes Dokument zur Geltendmachung von <a href=\"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/deutsches-erbrecht\/einzelfragen\/pflichtteil\/\">Pflichtteilsanspr\u00fcchen<\/a>. Gem\u00e4\u00df BGB ist der Erbe verpflichtet, ein solches Verzeichnis zu erstellen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dies von ihm verlangt. Das Nachlassverzeichnis muss alle Verm\u00f6genswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses detailliert auflisten. Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses kann durch den Erben selbst oder durch einen Notar erfolgen. Die Kosten f\u00fcr die Erstellung des Nachlassverzeichnisses tr\u00e4gt der Nachlass.<\/p>\n<p>Das Nachlassverzeichnis dient als Grundlage f\u00fcr die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs. Es muss sorgf\u00e4ltig und vollst\u00e4ndig erstellt werden, um den genauen Wert des Nachlasses zu ermitteln. Sollte der Erbe die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verweigern, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Auch wenn ein Testament vorliegt, das den Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge ausschlie\u00dft, bleibt der Anspruch auf ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Nachlassverzeichnis bestehen. Wir unterst\u00fctzen Sie dabei, Ihr Recht auf ein vollst\u00e4ndiges Nachlassverzeichnis durchzusetzen und die darin enthaltenen Verm\u00f6genswerte zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Die Beauftragung eines Notars mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses bietet eine erh\u00f6hte Gew\u00e4hr f\u00fcr die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben. Der Notar ist zur Neutralit\u00e4t verpflichtet und kann eigene Ermittlungen anstellen, um alle relevanten Verm\u00f6genswerte zu erfassen. Die Kosten f\u00fcr ein notarielles Nachlassverzeichnis sind in der Regel h\u00f6her als bei einem privat erstellten Verzeichnis, bieten aber eine gr\u00f6\u00dfere Sicherheit. Wir beraten Sie, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Notars sinnvoll ist und welche Kosten damit verbunden sind, um Ihre Anspr\u00fcche aus dem Nachlass bestm\u00f6glich zu sichern.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<h2>Sind im Nachlassverzeichnis Ausk\u00fcnfte zur Ehe des Erblassers erforderlich?<\/h2>\n<p>In das Nachlassverzeichnis sind nicht nur Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aufzunehmen, sondern auch Rechtsbeziehungen darzustellen, die f\u00fcr die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs von Bedeutung sind. So ist f\u00fcr die Pflichtteilsquote entscheidend, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem G\u00fcterstand der Erblasser gelebt hat, ob zum Beispiel ein Ehevertrag geschlossen und G\u00fctertrennung oder G\u00fctergemeinschaft vereinbart wurde. Auch andere G\u00fcterst\u00e4nde, insbesondere ausl\u00e4ndische G\u00fcterst\u00e4nde sind m\u00f6glich und anzugeben, und zwar auch dann, wenn sich die Erbfolge nach deutschem Erbrecht richtet.<\/p>\n<p>Die Ausk\u00fcnfte m\u00fcssen sich auch darauf erstrecken, ob ein Scheidungsverfahren anh\u00e4ngig war. Sollte dies der Fall sein, sind weitere Ausk\u00fcnfte zu erteilen, n\u00e4mlich ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Scheidung der Ehe vorlagen, ob die Scheidung vom Erblasser beantragt wurde oder ob der Erblasser dem Scheidungsantrag des \u00fcberlebenden Ehegatten zugestimmt hatte. Hiervon h\u00e4ngt n\u00e4mlich ab, ob der Ehegatte zum Kreis der gesetzlichen Erben geh\u00f6rt und pflichtteilsberechtig ist oder ob er wegen des Verfahrensstandes des Scheidungsverfahrens keine Anspr\u00fcche mehr hat. Hiervon h\u00e4ngt dann auch wiederum die gesetzliche Erbquote und damit die Pflichtteilsquote der Abk\u00f6mmlinge des Erblassers ab.<\/p>\n<p>Die Informationen sind also f\u00fcr die Bestimmung der Erbquote von Bedeutung, sodass sie ben\u00f6tigt werden, um die Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Pflichtteilsanspr\u00fcche zu ermitteln. Im Hinblick auf eine Ehe des Erblassers sind daher folgende Fragen im Rahmen des Nachlassverzeichnisses zu beantworten \u2013 allerdings nur soweit sich ein Sonderfall aufdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p><strong>1. War der Erblasser verheiratet?<\/strong><br \/>\n<strong>2. Nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich der G\u00fcterstand der Eheleute?<\/strong><br \/>\n2.1. Wann haben die Eheleute geheiratet?<br \/>\n2.2. Wo haben die Eheleute geheiratet?<br \/>\n2.3. Welche Staatsangeh\u00f6rigkeit hatten die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung?<br \/>\n2.4. Wo haben die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung gelebt?<br \/>\n<strong>3. Sofern deutsches G\u00fcterrecht gilt, haben die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen? Wenn ja, welchen G\u00fcterstand haben die Eheleute vereinbart?<\/strong><br \/>\n<strong>4. War im Zeitpunkt des Erbfalls ein Scheidungsverfahren anh\u00e4ngig?<\/strong><br \/>\n4.1. Wenn ja, lagen die Voraussetzungen f\u00fcr die Scheidung der Ehe vor?<br \/>\n4.2. Wurde die Scheidung vom Erblasser beantragt?<br \/>\n4.3. Wenn nein, stimmte der Erblasser einem Scheidungsantrag seines Ehegatten zu?<\/p>\n<h2>Was ist unter dem \u201etats\u00e4chlichen Nachlass\u201c zu verstehen?<\/h2>\n<p>Die H\u00f6he des Pflichtteilsanspruches ergibt sich einerseits aus der Pflichtteilsquote und andererseits aus dem Wert des Nachlasses. Um seinen Anspruch \u00fcberhaupt beziffern zu k\u00f6nnen, muss der Pflichtteilsberechtigte daher Auskunft dar\u00fcber erhalten, welche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zum Nachlass geh\u00f6ren. Neben dem Anspruch auf Auskunft \u00fcber die einzelnen Nachlassgegenst\u00e4nde steht dem Pflichtteilsberechtigten ein selbstst\u00e4ndiger Wertermittlungsanspruch zu.<\/p>\n<p>Der Berechnung der Pflichtteilsanspr\u00fcche ist der bereinigte Nachlasswert zu Grunde zu legen. Dieser wird auch als \u201eNettonachlass\u201c bezeichnet. Der Nettonachlass ist die Summe der Werte aller Nachlassgegenst\u00e4nde abz\u00fcglich der Nachlassverbindlichkeiten. Die Nachlassgegenst\u00e4nde werden auch als Aktiva bezeichnet. Die Nachlassverbindlichkeiten werden auch als Passiva bezeichnet.<\/p>\n<p>Nachlassgegenst\u00e4nde in diesem Sinne sind nicht nur k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde wie Autos, Schmuck und Immobilien, sondern auch Anspr\u00fcche, Forderungen und Rechte.<\/p>\n<p>Wenn von \u201etats\u00e4chlichem Nachlass\u201c die Rede ist, ist damit der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls gemeint. Es ist vom Erben also eine auf den Todestag bezogene Aufstellung vorzulegen. Die Auskunft hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Nachlasses des Erblassers ist zu erteilen bez\u00fcglich der Nachlassgegenst\u00e4nde, die sich zum Zeitpunkt des Erbfalls, d. h. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Verm\u00f6gen befanden. Nachlassgegenst\u00e4nde bzw. Nachlasswerte, die bereits vor diesem Stichtag nicht mehr zum Verm\u00f6gen des Erblassers geh\u00f6rten, sind folglich nicht Bestandteil des tats\u00e4chlichen Nachlasses. Verm\u00f6genswerte, die bereits vor dem Erbfall nicht mehr zum Verm\u00f6gen des Erblassers geh\u00f6rten, sind aber unter Umst\u00e4nden im Rahmen der Auskunft zum fiktiven Nachlass zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> Ist der Erblasser etwa am 31. Januar verstorben, so sind z.B. die genauen Bankguthaben einschlie\u00dflich einer Verzinsung zum 31. Januar anzugeben. Kontoausz\u00fcge, die einen Saldo zum 1. Februar ausweisen, sind nicht unbedingt aussagekr\u00e4ftig, wenn zum Beispiel am 1. Februar noch Buchungen vorgenommen wurden. Hilfreich ist in Bezug auf Bankguthaben die Auskunft, welche Banken nach \u00a7 33 ErbStG gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden erteilen m\u00fcssen. In dieser Auskunft werden die Salden stichtagsbezogen aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der tats\u00e4chliche Nachlass kann sich also erheblich \u00e4ndern, je nachdem ob der Erblasser vor seinem Tod noch Verf\u00fcgungen vorgenommen hat. Hat der Erblasser etwa einen Tag vor seinem Tod von seinem Konto 100.000,00 CAN$ von seinem W\u00e4hrungskonto auf das Konto seiner Ehefrau transferiert, so ist der tats\u00e4chliche Nachlass am Tag seines Todes um 100.000,00 CAN$ geringer als er gewesen w\u00e4re, wenn der Erblasser einen Tag vorher verstorben w\u00e4re.<br \/>\nDer eigentliche Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf den tats\u00e4chlichen Nachlass. Es ist leicht zu erkennen, dass das Pflichtteilsrecht durch Verm\u00f6gensverschiebungen auch noch kurz vor dem Erbfall leicht umgangen werden k\u00f6nnte, wenn diese Verschiebungen grunds\u00e4tzlich keine Rolle mehr spielen w\u00fcrden. Von Bedeutung k\u00f6nnen lebzeitige Verf\u00fcgungen zu Lasten des Verm\u00f6gens des Erblassers aber im Rahmen des so genannten <strong>Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruchs<\/strong> sein.<\/p>\n<h2>Was ist unter dem \u201efiktiven Nachlass\u201c zu verstehen?<\/h2>\n<p>Wie bereits angesprochen, kann der tats\u00e4chliche Nachlass, wie er sich am Todestag darstellt, ganz erheblich davon abh\u00e4ngen, ob \u2013 m\u00f6glicherweise auch noch sehr kurz vor dem Erbfall \u2013 Verm\u00f6gen des Erblassers \u00fcbertragen wurde. Hat der Erblasser vor dem Tod Anschaffungen gemacht, so f\u00fchrt dies bei einer bilanziellen Betrachtung zun\u00e4chst einmal nicht zu einem Verm\u00f6gensabfluss. Hat der Erblasser zum Beispiel kurz vor seinem Tod ein Gem\u00e4lde f\u00fcr 10.000 US$ erworben, so hat sich zwar sein Bankguthaben verringert. Zu den Aktiva ist nun aber das Gem\u00e4lde hinzuziehen, das \u2013 keine Wertver\u00e4nderung unterstellt \u2013 dann ebenfalls mit 10.000 US$ anzusetzen ist. Auf den Pflichtteilsanspruch w\u00fcrde sich eine solche Transaktion also rechnerisch nicht auswirken \u2013 auch wenn es bei nicht liquiden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden wie Gem\u00e4lde, Schmuck naturgem\u00e4\u00df zu Bewertungsschwierigkeiten kommen kann. Da derartige Transaktionen, die in einem Austauschverh\u00e4ltnis stehen, also zun\u00e4chst unbeachtlich sind, gibt es f\u00fcr diese auch keine gesetzliche Sonderregelung. Gleiches gilt auch dann, wenn die Gegenleistung, die der Erblasser f\u00fcr seine Verm\u00f6gensverf\u00fcgung erhalten hat, verbraucht wurde, denn selbstverst\u00e4ndlich ist es grunds\u00e4tzlich Sache des Erblassers, ob und in welchem Umfang er sein Verm\u00f6gen noch zu Lebzeiten verbrauchen will, z.B. durch Riesen, Feiern und einem allgemein luxuri\u00f6sen Lebensstil. Der Erblasser selbst ist hier keinen Begrenzungen unterworfen, selbst dann nicht, wenn die Ausgaben nach den \u00fcblichen Ma\u00dfst\u00e4ben au\u00dfer Verh\u00e4ltnis liegen, jedenfalls bis zur Grenze, dass eine Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit angenommen werden muss. Anders liegt es dann, wenn der Erblasser sein Verm\u00f6gen transferiert ohne eine Gegenleistung hierf\u00fcr zu erhalten. Der Gesetzgeber reguliert ein solches Verhalten in der Weise, dass es dem Pflichtteilsberechtigten dann neben seinem Pflichtteilsanspruch, der sich auf den \u201etats\u00e4chlichen Nachlass\u201c zum Stichtag des Erbfalls bezieht, auch noch einen so genannten <strong>Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch<\/strong> beiseitestellt. Wie der Name schon sagt, soll der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen erg\u00e4nzt werden. Tats\u00e4chlich wird nicht nur der Pflichtteil, sondern unter Umst\u00e4nden sogar der Erbteil erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den fiktiven Nachlass muss der Erbe auch Auskunft \u00fcber Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an den oder die Erben und an Dritte. Hierunter fallen auch Gebrauchsvorteile, die der Erblasser unentgeltlich gew\u00e4hrt hat, insbesondere die Nutzung von Wohnraum.<\/p>\n<h2>Welche Ausk\u00fcnfte sind zum unbeweglichen Verm\u00f6gen des Erblassers, insbesondere Immobilien zu erteilen?<\/h2>\n<p>Die Auskunftspflicht der Erben hinsichtlich des unbeweglichen Verm\u00f6gens des Erblassers erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Verm\u00f6genswerte:<\/p>\n<p><strong>&#8211; Bebaute Grundst\u00fccke<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Unbebaute Grundst\u00fccke<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Landwirtschaftlich genutzte Grundst\u00fccke<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Eigentumswohnungen<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Nie\u00dfbrauch an Immobilien<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Wohnrechte<\/strong><\/p>\n<h2>Was sind die typischen wertbildenden Faktoren k\u00f6rperlicher Nachlassgegenst\u00e4nde (Sachen)?<\/h2>\n<p>Da der Auskunftsanspruch dem Pflichtteilsberechtigten eine Grundlage f\u00fcr die Berechnung seines Pflichtteilsanspruches geben soll, sind neben der Bezeichnung der einzelnen beweglichen Gegenst\u00e4nde auch die Faktoren anzugeben, die f\u00fcr die Wertbildung hinsichtlich dieser Gegenst\u00e4nde von Bedeutung sind. Als wertbildenden Faktoren sind hinsichtlich der beweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Erblassers im Regelfall folgende anzugeben:<\/p>\n<p><strong>&#8211; Alter <\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Kaufdatum <\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Hersteller <\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Seriennummern<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Angaben zur Funktionsf\u00e4higkeit <\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; bestehende Garantie- Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Zustand des Gegenstandes<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Bei einem KFZ die Laufleistung, die Erstzulassung und Angaben zur Unfallfreiheit<\/strong><\/p>\n<h2>Wie detailliert m\u00fcssen die Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Nachlassgegenst\u00e4nde sein?<\/h2>\n<p>Der Erbe hat im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung nicht nur die einzelnen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zu benennen. Vielmehr muss der Erbe auch die wertbildenden Faktoren des jeweiligen Nachlassgegenstandes angeben, und zwar bereits zur Erf\u00fcllung seiner Auskunftspflicht. Damit der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, anhand der erteilten Ausk\u00fcnfte den Wert der Nachlassgegenst\u00e4nde des Erblassers nachzuvollziehen, muss die Auskunft so erteilt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte feststellen kann, um welche Gegenst\u00e4nde es sich konkret handelt. Dies ist Voraussetzung daf\u00fcr, dass der Pflichtteilsberechtigte auf der Grundlage der erteilten Auskunft in der Lage ist, den Verkehrswert zu ermitteln.<\/p>\n<h3 data-start=\"1042\" data-end=\"1095\">Schwierigkeiten bei komplexen Nachlassgegenst\u00e4nden<\/h3>\n<p>Bei manchen Nachlassgegenst\u00e4nden ist die Angabe aller wertbildenden Faktoren mit Schwierigkeiten verbunden. Diese k\u00f6nnen sich einerseits aus der Komplexit\u00e4t des einzelnen Nachlassgegenstandes ergeben (Immobilien, Schmuck) oder aus der Menge der Gegenst\u00e4nde (so bei einem umfangreichen Hausrat).<\/p>\n<h3 data-start=\"1398\" data-end=\"1445\">Angaben zu Immobilien im Nachlassverzeichnis<\/h3>\n<p>So stellt sich im Hinblick auf zum Nachlass geh\u00f6rende Immobilien die Frage, welche Angaben der Erblasser schon im Rahmen des Nachlassverzeichnisses machen muss. Sind etwa alle Angabe im Grundbuchblatt anzugeben, oder nur Angaben zum Grundbuchblatt, der Lage und zu den Eigentumsverh\u00e4ltnissen zu machen? Welche Angaben sind zur Bebauung zu machen? In der Praxis gibt es in Bezug auf Immobilien gleichwohl nur selten Streit \u00fcber den Umfang der vom Erben erwarteten Angaben, denn fast immer werden Wertgutachten verlangt und eingeholt. Die Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Immobilie k\u00f6nnen dann dem Wertgutachten des Sachverst\u00e4ndigen entnommen werden. Beide Anspr\u00fcche, also der Anspruch auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und der Anspruch auf Wertermittlung, werden von der Rechtsprechung aber grunds\u00e4tzlich getrennt behandelt. Es findet sich immer wieder der Hinweis in gerichtlichen Entscheidungen, dass die beiden Anspr\u00fcche zu unterscheiden sind, was auch f\u00fcr eine unterschiedliche Verj\u00e4hrung von Bedeutung sein kann. Die Unterscheidung der Anspr\u00fcche f\u00fchrt u.a. dazu, dass der Erbe, der vom Pflichtteilsberechtigten aufgefordert wurde, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, nicht ohne gesonderte Aufforderung zugleich dazu verpflichtet ist, ein Wertgutachten einzuholen. Tut der Erbe dies doch, kann er die Kosten f\u00fcr das Wertgutachten unter Umst\u00e4nden nicht als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Damit stellt sich die Frage, wie detailliert die Angaben des Erben zu den wertbildenden Faktoren sein m\u00fcssen, damit der Erbe seine Auskunftspflicht erf\u00fcllt. In der Praxis besonders problematisch sind der Schmuck und der Hausrat des Erblassers.<\/p>\n<h3>Schmuck und Hausrat als besondere Problemfelder<\/h3>\n<p>In Bezug auf zum Nachlass geh\u00f6renden Schmuck fehlt den Erben meist die Expertise, ausreichende Angaben zu den wertbildenden Faktoren zu machen. Sofern der Erbe Kenntnis vom Reinheitsgrad oder Feingehalte der verwendeten Edelmetalle hat, etwa weil sie auf dem Schmuckst\u00fcck gestempelt sind, wird er dies angeben k\u00f6nnen. Hinsichtlich des Verkehrswertes eines Schmuckst\u00fccks ist die Angabe aber nur dann aussagekr\u00e4ftig, wenn das Schmuckst\u00fcck \u2013 was allerdings nicht selten der Fall ist \u2013 nur durch den Materialwert bestimmt wird und die Kunstfertigkeit dar\u00fcber hinaus nicht ins Gewicht f\u00e4llt. Schwieriger ist dann schon die Angabe, welchen Karat verarbeitete Edelsteine aufweisen. Dabei reicht die Angabe des Karats zur Wertbestimmung nicht aus. Schliff, Reinheit und Farbe sind ebenso entscheidend f\u00fcr den Wert eines Edelsteins. Dazu kommt nat\u00fcrlich der Gebrauchszustand. Ohne eine besondere Expertise wird der Erbe also zu den wertbildenden Faktoren hier keine Angaben machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 data-start=\"4179\" data-end=\"4227\">Wertgutachten oder detaillierte Beschreibung?<\/h3>\n<p>Die Praxis versucht sich damit zu behelfen, dass dem Nachlassverzeichnis Bilder der einzelnen Schmuckgegenst\u00e4nde beigef\u00fcgt werden. Auch wir empfehlen dies gelegentlich. Unklar ist jedoch, ob der Pflichtteilsberechtigte hierauf verwiesen werden kann oder ob er nicht vielmehr verlangen kann, der Erbe m\u00f6ge ihm die Nachlassgegenst\u00e4nde im Detail beschreiben und Angaben machen, die eine Bewertung erm\u00f6glichen. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte gar nicht explizit um ein Wertgutachten gebeten hat, muss der Erbe die Entscheidung treffen, ob er ein Wertgutachten erstellen l\u00e4sst oder er das Risiko eingeht, unter Umst\u00e4nden ein unvollst\u00e4ndiges Nachlassverzeichnis vorzulegen. Letztere Handlungsalternative kann f\u00fcr den Erben kostspielig sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gerichtlich verfolgt und der Erbe \u2013 weil er sich mit der Erf\u00fcllung seiner Verpflichtung in Verzug befunden hat \u2013 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Allerdings wird der Erbe auch wegen der oft sehr hohen Kosten f\u00fcr ein Wertgutachten davor zur\u00fcckschrecken, unaufgefordert, ein solches in Auftrag zu geben. Der Hinweis, dass der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich an den Kosten eines Wertgutachtens jedenfalls in H\u00f6he seiner Pflichtteilsquote beteiligt ist, verf\u00e4ngt meist nicht. Einerseits muss der Erbe hier in Vorleistung gehen und kann die Kosten nur als Passivposten im Nachlassverzeichnis zum Abzug bringen. Zum anderen h\u00e4ngt die Kostenbeteiligung eben von der Pflichtteilsquote ab, so dass gerade Pflichtteilsberechtige mit einer nur geringen Quote in dem Beharren auf eine Wertermittlung einen effektiven Hebel zur Verbesserung ihrer Verhandlungsposition finden.<\/p>\n<h2>M\u00fcssen auch Angaben zu Gegenst\u00e4nden gemacht werden, die sich im gemeinsamen Eigentum des Erblassers und seines Ehepartners befinden oder deren Eigentumslage unklar ist?<\/h2>\n<p>Die Ausk\u00fcnfte \u00fcber das bewegliche Verm\u00f6gen des Erblassers m\u00fcssen so erteilt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, auf der Grundlage dieser Ausk\u00fcnfte den Wert des beweglichen Verm\u00f6gens zu bestimmen. Aus diesem Grunde sind die Erben verpflichtet, auch diejenigen Gegenst\u00e4nde im Nachlassverzeichnis anzugeben, an denen der Erblasser nur im Wege des Miteigentums oder des Mitbesitzes beteiligt war.<br \/>\nAuch wenn die Eigentums- und Besitzlage unklar ist, muss der Nachlassgegenstand angegeben werden. Die Auskunft ist auch dann erforderlich, weil andernfalls die m\u00f6glicherweise laienhafte Bewertung des Erben ma\u00dfgeblich daf\u00fcr w\u00e4re, ob ein Gegenstand zum Nachlass geh\u00f6rt oder nicht. Da der Pflichtteilsberechtigte sich im Wesentlichen nur \u00fcber die Auskunft des Erben ein Bild machen kann, m\u00fcssen also auch solche Gegenst\u00e4nde angegeben werden, die zum Eigentum des Erblassers geh\u00f6ren k\u00f6nnten \u2013 auch wenn der Erbe hier anderer Auffassung ist. Von Bedeutung d\u00fcrfte sein, ob sich ein Nachlassgegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls im Besitz des Erblassers befunden hat. Selbst wenn der Gegenstand sich nicht im Eigentum des Erblassers befand, empfiehlt sich die Angabe mit einem entsprechenden Vermerk, woraus sich eine vom Besitz abweichende Eigentumslage ergibt. Der Auskunftsanspruches soll den Pflichtteilsberechtigten mit Hilfe der zu erteilenden Auskunft gerade in die Lage versetzt werden, seine Defizite hinsichtlich der Kenntnis \u00fcber den Nachlass des Erblassers auszugleichen. Mit dieser Funktion des Auskunftsanspruches sind Einschr\u00e4nkungen der Auskunftspflicht \u00fcber das bewegliche Verm\u00f6gen des Erblassers unter dem Gesichtspunkt des Miteigentums oder einer unklaren Eigentumslage unvereinbar.<\/p>\n<h2>\u00dcber welche Rechte und Forderungen des Erblassers ist in einem Nachlassverzeichnis Auskunft zu erteilen?<\/h2>\n<p>Alle Rechte und Forderungen, die dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls zustanden, sind ohne Ausnahme im Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die sicherlich in der Praxis bedeutungsvollste Kategorie unter den Rechten und Forderungen sind die <strong>Forderungen des gegen\u00fcber Banken und Kreditinstitute<\/strong>, da die meisten Erblasser im Zeitpunkt ihres Todes mindestens ein Konto unterhielten. Von Bedeutung sind daer insbesondere<\/p>\n<p>&#8211; Guthaben auf Bankkonten,<br \/>\n&#8211; Guthaben auf Sparkassen-Konten,<br \/>\n&#8211; Guthaben auf Sparkonten bei Banken und Sparkassen und<br \/>\n&#8211; Guthaben auf Festgeldkonten.<\/p>\n<p>Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich dabei auf die Angabe der kontof\u00fchrenden Bank oder Sparkasse, die Filiale und die Kontonummer oder IBAN sowie die Angabe, ob es sich um ein Einzelkonto des Erblassers oder um ein Gemeinschaftskonto handelt.<\/p>\n<p>In der Kategorie Forderungen gegen\u00fcber Banken und Sparkassen zu erw\u00e4hnen sind zudem Schlie\u00dff\u00e4cher und deren Inhalt.<\/p>\n<p>Ebenfalls anzugeben sind Wertpapierdepots unter Angabe der das Depot f\u00fchrenden Stelle und der einzelnen im Depot befindlichen Wertpapiere unter Angabe einer Wertpapierkennnummer, welche eine Identifikation des <strong>Wertpapiers<\/strong> erm\u00f6glicht, z.B. ISIN (International Securities Identification Number oder internationale Wertpapierkennnummer) und der Menge des Wertpapiers (also z.B. 1000 St\u00fcck Aktien Volkswagen (VW) vz. ISIN DE0007664039).<\/p>\n<h2 data-start=\"3768\" data-end=\"3830\">Forderungen aus Arbeitsverh\u00e4ltnissen und sonstige Anspr\u00fcche<\/h2>\n<p>Zu den <strong>Forderungen aus Arbeitsverh\u00e4ltnissen<\/strong> geh\u00f6ren Anspr\u00fcche auf Urlaubsabgeltung, Anspr\u00fcche auf schon entstandene Abfindungen, Bonuszahlungen, Sterbegelder, offene Gehaltsanspr\u00fcche. Dabei sind die H\u00f6he der Forderung und der Arbeitgeber als Forderungsschuldner anzugeben.<\/p>\n<h2 data-start=\"4113\" data-end=\"4165\">Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen im Nachlass<\/h2>\n<p>Zur Unterkategorie gesellschaftsrechtlicher Beteiligung geh\u00f6ren z.B. <strong>Gesellschaftsanteile<\/strong> an BGB-Gesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Aktiengesellschaften und GmbHs, sowie Genossenschaftsanteile.<\/p>\n<p>Geh\u00f6ren zum Nachlass Gesellschaftsanteile, ist wiederum nicht ganz klar, in welchem Umfang die Erben Auskunft \u00fcber die Gesellschaft und deren Kennzahlen geben muss. Sicherlich m\u00fcssen die Erben die Angaben machen die zur Identifikation der Gesellschaft und dem Umfang der Beteiligung n\u00f6tig sind. Die Nennung aller wertbildenden Faktoren, also aller Umst\u00e4nde die zur Ermittlung eines Firmenwertes erforderlich sind, d\u00fcrften jedoch im Rahmen der Auskunftsstufe nicht \u2013 jedenfalls nicht ohne weitere Aufforderung verlangt werden, weil die Datenmenge f\u00fcr die Erfassung in einem Nachlassverzeichnis zu umfangreich erscheint. Auch hier stellen sich in der Praxis weniger auf der Auskunftsstufe, also im Rahmen des Nachlassverzeichnisses Probleme, da \u2013 \u00e4hnlich wie bei Immobilien \u2013 meist auch der Wertermittlungsanspruch geltend gemacht wird und so die wertbildenden Faktoren einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung im Rahmen des Wertgutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen herausgearbeitet werden. Aus der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass der Pflichtteilsberechtigte bezogen auf Gesellschaftsanteile des Erblassers einen Anspruch darauf hat, dass ihm diejenigen Unterlagen, Dokumente und Urkunden zur Kenntnis gegeben werden, die notwendig sind, um den Wert der Beteiligungen ermitteln zu k\u00f6nnen. Bezogen auf diese Vorlagepflicht gilt das gleiche, wie hinsichtlich dem Immobilienbesitz des Erblassers. Auch hinsichtlich von Gesellschaftsanteilen und Firmenbeteiligungen des Erblassers steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch gegen\u00fcber den Erben zu.<\/p>\n<p>Nicht von Bedeutung ist, ob es sich bei den Gesellschaften oder Firmen um juristische Personen oder um Personengesellschaften handelt. Zwar gelten je nach Rechtsform unterschiedliche Publizit\u00e4tsvorschriften. Diese Unterscheidung ist aber im Pflichtteilsrecht nicht von weiterer Bedeutung, da der Pflichtteilsberechtigte unabh\u00e4ngig von der Rechtsform der Gesellschaft Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Beteiligung an einer Gesellschaft hat und Auskunft \u00fcber die den Wert bildenden Faktoren hat. Weiter spielt es f\u00fcr den Auskunftsanspruch dem Grunde nach keine Rolle, ob die Gesellschaften und Firmen nach dem Tod des Erblassers fortgef\u00fchrt oder eingestellt wurden, denn es kommt wegen des Stichtagsprinzips nur auf den Zeitpunkt des Erbfalls an. Allerdings werden die Aussichten auf zuk\u00fcnftige Gewinne aus der Perspektive zum Zeitpunkt des Erbfalls nat\u00fcrlich den Wert der Unternehmensbeteiligung beeinflussen und eine Stilllegung des Betriebes, Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt d\u00fcrfte in der Regel schon im Zeitpunkt des Erbfalls angelegt gewesen sein, jedenfalls sofern der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem Ereignis nicht zu gro\u00df ist. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf eventuelle Abfindungsanspr\u00fcche, die sich aus den Gesellschaftsvertr\u00e4gen ergeben.<\/p>\n<h2 data-start=\"7281\" data-end=\"7350\">M\u00fcssen auch verj\u00e4hrte oder streitige Forderungen angegeben werden?<\/h2>\n<p>Hinsichtlich der Auskunftspflicht kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Forderungen durchsetzbar sind. Daher m\u00fcssen die Forderungen und Rechte auch dann in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, wenn die Forderungen verj\u00e4hrt oder bestritten sind. Es sind dann aber erg\u00e4nzende Angaben zu machen, also anzugeben, ob die Forderungen bereits verj\u00e4hrt sind, ob die Einrede der Verj\u00e4hrung bereits erhoben wurde. Ist eine Forderung streitig, sind die Umst\u00e4nde darzustellen, aus denen sich die Unsicherheit hinsichtlich dieser Forderung ergibt. Wie bei den beweglichen Gegenst\u00e4nden die zum Nachlass geh\u00f6ren, sind somit auch hinsichtlich der Forderungen und Rechte solche anzugeben, deren Bestand oder Durchsetzbarkeit fraglich ist. Auch dabei kommt es nicht auf die laienhafte Vorstellung des Erben an. Schlie\u00dflich muss es aber f\u00fcr den Erben irgendwelche Anhaltspunkte daf\u00fcr geben, dass die Forderungen und Rechte dem Erblasser zustanden.<\/p>\n<article class=\"text-token-text-primary w-full focus:outline-none [--shadow-height:45px] has-data-writing-block:pointer-events-none has-data-writing-block:-mt-(--shadow-height) has-data-writing-block:pt-(--shadow-height) [&amp;:has([data-writing-block])&gt;*]:pointer-events-auto scroll-mt-(--header-height)\" dir=\"auto\" tabindex=\"-1\" data-turn-id=\"d545b507-9a1c-462c-a192-d88d45c3ebdc\" data-testid=\"conversation-turn-123\" data-scroll-anchor=\"false\" data-turn=\"user\"><\/article>\n<article class=\"text-token-text-primary w-full focus:outline-none [--shadow-height:45px] has-data-writing-block:pointer-events-none has-data-writing-block:-mt-(--shadow-height) has-data-writing-block:pt-(--shadow-height) [&amp;:has([data-writing-block])&gt;*]:pointer-events-auto scroll-mt-[calc(var(--header-height)+min(200px,max(70px,20svh)))]\" dir=\"auto\" tabindex=\"-1\" data-turn-id=\"request-WEB:eb4078e3-8e08-4f13-9531-5c170af86d17-61\" data-testid=\"conversation-turn-124\" data-scroll-anchor=\"true\" data-turn=\"assistant\">\n<div class=\"text-base my-auto mx-auto pb-10 [--thread-content-margin:--spacing(4)] @w-sm\/main:[--thread-content-margin:--spacing(6)] @w-lg\/main:[--thread-content-margin:--spacing(16)] px-(--thread-content-margin)\">\n<div class=\"[--thread-content-max-width:40rem] @w-lg\/main:[--thread-content-max-width:48rem] mx-auto max-w-(--thread-content-max-width) flex-1 group\/turn-messages focus-visible:outline-hidden relative flex w-full min-w-0 flex-col agent-turn\" tabindex=\"-1\">\n<div class=\"flex max-w-full flex-col grow\">\n<div class=\"min-h-8 text-message relative flex w-full flex-col items-end gap-2 text-start break-words whitespace-normal [.text-message+&amp;]:mt-1\" dir=\"auto\" data-message-author-role=\"assistant\" data-message-id=\"3cf3dbd4-63b3-4cc3-ab81-50b046461434\" data-message-model-slug=\"gpt-5-2\">\n<div class=\"flex w-full flex-col gap-1 empty:hidden first:pt-[1px]\">\n<div class=\"markdown prose dark:prose-invert w-full wrap-break-word light markdown-new-styling\">\n<h2 data-start=\"0\" data-end=\"8\">Fazit zu notwendige Angaben im Nachlassverzeichnis<\/h2>\n<p data-start=\"10\" data-end=\"509\">Das Nachlassverzeichnis ist das zentrale Instrument zur Durchsetzung von Auskunftsanspr\u00fcchen im Pflichtteilsrecht. Der Erbe ist nach den Vorgaben des BGB verpflichtet, ein vollst\u00e4ndiges und sorgf\u00e4ltiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, das s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte und Rechte des Nachlasses erfasst. Dabei kommt es nicht nur auf die blo\u00dfe Auflistung an, sondern auf eine nachvollziehbare Darstellung der wertbildenden Faktoren, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nachlasses pr\u00fcfen kann.<\/p>\n<p data-start=\"511\" data-end=\"958\">Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses kann mit erheblichem Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden sein, insbesondere wenn komplexe Verm\u00f6genswerte oder Unternehmensbeteiligungen betroffen sind. Ob ein privates Nachlassverzeichnis ausreicht oder ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden kann, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Wird ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, ist der Erbe verpflichtet, an dessen Erstellung mitzuwirken.<\/p>\n<p data-start=\"960\" data-end=\"1360\" data-is-last-node=\"\" data-is-only-node=\"\">Unvollst\u00e4ndige oder fehlerhafte Angaben k\u00f6nnen erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Daher ist es sowohl f\u00fcr Erben als auch f\u00fcr Pflichtteilsberechtigte ratsam, fr\u00fchzeitig rechtliche Klarheit zu schaffen. Eine sorgf\u00e4ltige Erstellung des Nachlassverzeichnisses sch\u00fctzt vor unn\u00f6tigen Streitigkeiten, vermeidet zus\u00e4tzliche Kosten und sorgt f\u00fcr Transparenz bei der Abwicklung des Nachlasses.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auskunft nach \u00a7 2314 BGB: Das Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil Ein Nachlassverzeichnis ist ein entscheidendes Dokument zur Geltendmachung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen. Gem\u00e4\u00df BGB ist der Erbe verpflichtet, ein solches Verzeichnis zu erstellen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dies von ihm verlangt. Das Nachlassverzeichnis muss alle Verm\u00f6genswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses detailliert auflisten. 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