{"id":946,"date":"2025-02-04T13:28:34","date_gmt":"2025-02-04T12:28:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/deutsches-erbrecht\/einzelfragen\/vermaechtnis-wenn-der-nachlassgegenstand-nicht-mehr-zum-nachlass-gehoert\/"},"modified":"2026-02-23T13:36:33","modified_gmt":"2026-02-23T12:36:33","slug":"bequest-when-the-item-no-longer-belongs-to-the-estate","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-erbrecht.eu\/en\/deutsches-erbrecht\/einzelfragen\/vermaechtnis-wenn-der-nachlassgegenstand-nicht-mehr-zum-nachlass-gehoert\/","title":{"rendered":"Bequest - When the object of the estate no longer belongs to the estate"},"content":{"rendered":"<h2>Verm\u00e4chtnis und fehlender Nachlassgegenstand \u2013 Was gilt rechtlich?<\/h2>\n<p>Durch eine wirksame Verm\u00e4chtnisanordnung kann der Erblasser einzelne Gegenst\u00e4nde einem Erben oder einer dritten Person zuwenden. Hat der Erblasser eine solche Verf\u00fcgung getroffen, ist meist davon auszugehen, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beabsichtigt hatte, diesen Gegenstand auch bis zu seinem Tod zu behalten. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn der Erblasser den Verm\u00e4chtnisgegenstand sp\u00e4ter doch verkauft hat oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht mehr im Nachlass ist.<\/p>\n<h2>Was gilt, wenn das Verm\u00e4chtnis nach dem Eintreten des Erbfalls nicht mehr vorhanden ist?<\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2169 Absatz 1 BGB ist das Verm\u00e4chtnis eines bestimmten Gegenstands unwirksam, wenn der Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Nachlass geh\u00f6rt, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch f\u00fcr den Fall zugewendet werden soll, dass er nicht zu Erbschaft geh\u00f6rt. Die Wirksamkeit des Verm\u00e4chtnisses h\u00e4ngt gem\u00e4\u00df dieser Vorschrift davon ab, welche Art von Verm\u00e4chtnis der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat. Dies ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln.<\/p>\n<p>Hat der Erblasser ein Gattungsverm\u00e4chtnis im Sinne des \u00a7 2155 BGB angeordnet, bleibt die Verm\u00e4chtnisanordnung nach \u00a7 2169 Absatz 1 2. Hs. BGB wirksam. Unter einem Gattungsverm\u00e4chtnis versteht man, dass der Erblasser den Verm\u00e4chtnisgegenstand gem\u00e4\u00df \u00a7 2155 Absatz 1 BGB nur der Gattung nach bestimmt ist. Wenn der Erblasser in seinem Testament ein solches Gattungsverm\u00e4chtnis angeordnet hat, besteht der Anspruch des Verm\u00e4chtnisnehmers auf \u00dcbertragung des Nachlassgegenstandes weiterhin.<\/p>\n<p>Bestimmt der Erblasser zum Beispiel, dass sein Enkelkind zehn Goldm\u00fcnzen als Verm\u00e4chtnis erhalten soll, so besteht dieser Anspruch auch dann, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Eigent\u00fcmer dieser Goldm\u00fcnzen war, diese Goldm\u00fcnzen im Zeitpunkt des Erbfalls jedoch nicht mehr vorhanden waren. Ganz \u00e4hnlich ist es bei einem Geldverm\u00e4chtnis. Hat der Erblasser etwa angeordnet, dass seine Lebensgef\u00e4hrtin von den Erben 100.000 Euro erhalten soll, so besteht dieser Anspruch auch dann, wenn die Kontoguthaben zum Zeitpunkt des Erbfalls geringer waren oder sogar gar kein Guthaben vorhanden war.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich, wenn der Erblasser ein St\u00fcckverm\u00e4chtnis angeordnet hat. Dieses ist der Fall, wenn der Erblasser einen ganz bestimmten Gegenstand aus seinem Verm\u00f6gen vermacht.<\/p>\n<p><strong>Beispiele:<\/strong> Oldtimer, Uhr, Schmuck etc.<\/p>\n<p>Wenn ein St\u00fcckverm\u00e4chtnis zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorhanden sein sollte, ist das Verm\u00e4chtnis nach \u00a7 2169 Absatz 1 unwirksam.<\/p>\n<h2>Habe ich als Verm\u00e4chtnisnehmer Anspr\u00fcche, wenn der Verm\u00e4chtnisgegenstand nicht mehr vorhanden ist?<\/h2>\n<p>Ob der Verm\u00e4chtnisnehmer etwaige Ersatzanspr\u00fcche hat, ist durch Auslegung der Verm\u00e4chtnisanordnung zu ermitteln. \u00a0F\u00fcr den Fall, dass der Erblasser selbst zwar noch nicht Eigent\u00fcmer des Verm\u00e4chtnisgegenstandes war, aber einen Anspruch hierauf hatte, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2169 Absatz 3 BGB im Zweifel anzunehmen, dass dieser Anspruch auf den Verm\u00e4chtnisnehmer \u00fcbergegangen ist. Hat beispielsweise der Erblasser noch vor seinem Tod ein neues Auto bestellt, welches bis zu seinem Tod nicht geliefert wurde, so geht der Anspruch auf diesen PKW auf den Verm\u00e4chtnisnehmer \u00fcber. Auch dann, wenn der Verm\u00e4chtnisgegenstand untergegangen ist und der Erblasser deshalb einen Ersatzanspruch erworben hat, geht dieser Ersatzanspruch im Zweifel auf den Verm\u00e4chtnisnehmer \u00fcber, dem der Erblasser den untergegangenen Verm\u00e4chtnisgegenstand vermacht hatte.<\/p>\n<div class=\"flex flex-col text-sm pb-25\">\n<article class=\"text-token-text-primary w-full focus:outline-none [--shadow-height:45px] has-data-writing-block:pointer-events-none has-data-writing-block:-mt-(--shadow-height) has-data-writing-block:pt-(--shadow-height) [&amp;:has([data-writing-block])&gt;*]:pointer-events-auto scroll-mt-[calc(var(--header-height)+min(200px,max(70px,20svh)))]\" dir=\"auto\" tabindex=\"-1\" data-turn-id=\"request-WEB:eb4078e3-8e08-4f13-9531-5c170af86d17-7\" data-testid=\"conversation-turn-16\" data-scroll-anchor=\"true\" data-turn=\"assistant\">\n<div class=\"text-base my-auto mx-auto pb-10 [--thread-content-margin:--spacing(4)] @w-sm\/main:[--thread-content-margin:--spacing(6)] @w-lg\/main:[--thread-content-margin:--spacing(16)] px-(--thread-content-margin)\">\n<div class=\"[--thread-content-max-width:40rem] @w-lg\/main:[--thread-content-max-width:48rem] mx-auto max-w-(--thread-content-max-width) flex-1 group\/turn-messages focus-visible:outline-hidden relative flex w-full min-w-0 flex-col agent-turn\" tabindex=\"-1\">\n<div class=\"flex max-w-full flex-col grow\">\n<div class=\"min-h-8 text-message relative flex w-full flex-col items-end gap-2 text-start break-words whitespace-normal [.text-message+&amp;]:mt-1\" dir=\"auto\" data-message-author-role=\"assistant\" data-message-id=\"86ae4c07-4c63-46e7-8ca1-71aa2022b936\" data-message-model-slug=\"gpt-5-2\">\n<div class=\"flex w-full flex-col gap-1 empty:hidden first:pt-[1px]\">\n<div class=\"markdown prose dark:prose-invert w-full wrap-break-word light markdown-new-styling\">\n<h2 data-start=\"0\" data-end=\"58\">Fazit zum Verm\u00e4chtnis bei fehlendem Nachlassgegenstand<\/h2>\n<p data-start=\"60\" data-end=\"440\">Ein Verm\u00e4chtnis entfaltet seine Wirkung nur dann uneingeschr\u00e4nkt, wenn der im Testament bestimmte Gegenstand zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch zum Nachlass geh\u00f6rt oder als Gattungsverm\u00e4chtnis ausgestaltet wurde. Ist ein konkret bezeichneter Gegenstand hingegen nicht mehr vorhanden, kann das Verm\u00e4chtnis unwirksam sein \u2013 mit erheblichen Folgen f\u00fcr den Verm\u00e4chtnisnehmer.<\/p>\n<p data-start=\"442\" data-end=\"864\">Ob Anspr\u00fcche dennoch bestehen, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von der Auslegung des Testaments und der konkreten Anordnung des Erblassers ab. In bestimmten F\u00e4llen \u2013 etwa bei bestehenden Ersatz- oder Herausgabeanspr\u00fcchen \u2013 kann dem Verm\u00e4chtnisnehmer dennoch ein Anspruch zustehen. Auch der Wert des Verm\u00e4chtnisses sowie m\u00f6gliche Ber\u00fchrungspunkte mit dem Pflichtteil oder einem Vorausverm\u00e4chtnis spielen in der Praxis eine wichtige Rolle.<\/p>\n<p data-start=\"866\" data-end=\"1149\" data-is-last-node=\"\" data-is-only-node=\"\">F\u00fcr Erben und jede betroffene Person ist daher entscheidend, die genaue Reichweite des Verm\u00e4chtnisses rechtlich pr\u00fcfen zu lassen. Nur so l\u00e4sst sich kl\u00e4ren, ob ein Erbe leisten muss, ob das Verm\u00e4chtnisses wirksam bleibt und welche Anspr\u00fcche dem Verm\u00e4chtnisnehmer tats\u00e4chlich zustehen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/article>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verm\u00e4chtnis und fehlender Nachlassgegenstand \u2013 Was gilt rechtlich? Durch eine wirksame Verm\u00e4chtnisanordnung kann der Erblasser einzelne Gegenst\u00e4nde einem Erben oder einer dritten Person zuwenden. Hat der Erblasser eine solche Verf\u00fcgung getroffen, ist meist davon auszugehen, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beabsichtigt hatte, diesen Gegenstand auch bis zu seinem Tod zu behalten. 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