Welche Wirksamkeitsvoraussetzungen für Testamente gibt es?
Neben dem notariellen Testament kann der Erblasser ein Testament auch eigenhändig errichten. Er muss es eigenhändig niederschreiben und unterzeichnen. Anders als in Deutschland muss er es zusätzlich datieren, Art. 970 CC.
Beispiele für mögliche Fehler:
Die üblichen Fehler bei der Errichtung von Testamenten sind die fehlende Unterschrift durch den Erblasser, die fehlende Datierung des Testaments oder auch, dass das Testament nicht eigenhändig niedergeschrieben, sondern am Computer verfasst wurde. Daneben können auch nachträgliche Änderungen eine formelle Unwirksamkeit nach sich ziehen, wenn der Erblasser nicht auch zu den Änderungen vermerkt hat, dass sie seinem Willen entsprechen. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf und Krefeld Dr. Michael Gottschalk zur Verfügung.
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