Gilt ein deutsches Testament in Spanien?
Ein deutsches Testament ist in Spanien grundsätzlich wirksam und anerkennungsfähig, auch wenn darin wirksam deutsches Recht gewählt wird, was ausdrücklich anzuraten ist.
Entscheidend ist jedoch, bereits bei der Gestaltung die späteren Anforderungen der praktischen Umsetzung in Spanien sowie die steuerlichen Folgen in beiden Staaten mitzudenken. Übersetzungen, Apostille, Erbnachweise, notarielle Annahmeerklärungen und die steuerliche Behandlung müssen von Anfang an abgestimmt werden.
Das Berliner Testament in Spanien
Das Berliner Testament ist nicht per se unwirksam. Vielmehr ist im internationalen Kontext entscheidend, ob es klar und wirksam nach deutschem Recht gestaltet und eine eindeutige Rechtswahl getroffen wurde. Fehlt diese, oder ist sie nur unklar, kann das Berliner Testament nach spanischem Recht in Ausnahmefällen sogar ganz oder teilweise wirkungslos bleiben, da das spanische Código Civil gemeinschaftliche Testamente grundsätzlich verbietet (Art. 669 CC). Darüber hinaus wirken sich Vor- und Nacherbschaftskonstruktionen steuerlich und abwicklungstechnisch meist nachteilig aus.
Rechtswahl und Pflichtteil
Eine ausdrückliche und präzise Rechtswahl ist entscheidend, um die sehr strengen spanischen Pflichtteilsregeln („legítima“) zu vermeiden. Die spanische legítima verschafft den Kindern einen zwingenden Erbanteil am Nachlass, insbesondere bei Immobilien mit erheblichen praktischen Nachteilen bis hin zu Zwangsmiteigentum und Blockaden bei der Auseinandersetzung.
Vorteilhaft ist daher fast immer die Wahl des deutschen (oder österreichischen) Rechts: Der Pflichtteil wird dort als bloßer Geldanspruch ausgestaltet, was die Nachlassabwicklung flexibler und unkomplizierter macht und weitgehende Gestaltungsfreiheit erhält.
Handschriftliches Testament in Spanien
Ein handschriftliches Testament kann auch im internationalen Kontext wirksam sein, sofern es die Formvorschriften entweder der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des spanischen Rechts erfüllt. Praktisch problematisch sind jedoch oft Beweisschwierigkeiten, häufige gerichtliche Anfechtungen und der erhebliche Aufwand und Kosten bei der späteren Vollstreckung in Spanien.
Zwei Testamente – Ein weiteres Testament für Spanien?
Die heute vorzugswürdige Praxis, bestätigt u.a. durch zahlreiche Notare beim Kongress der Europäischen Rechtsakademie in Barcelona (ERA, Mai 2026), ist ein einziges, länderübergreifend abgestimmtes Testament, das alle Vermögenswerte, insbesondere Immobilien, abdeckt und die register- und steuerrechtlichen Anforderungen sämtlicher betroffener Staaten berücksichtigt.
Alternativ sind zwei klar koordinierte Testamente mit eindeutiger Erbeinsetzung und gegebenenfalls gezielten Vermächtnissen im Belegenheitsstaat möglich, auch hier muss größter Wert auf materielle und formale Abstimmung gelegt werden.
Das spanische Testamentsregister und weitere Registerabfragen
Nach dem Erbfall sollte regelmäßig ein Auszug aus dem spanischen Registro General de Actos de Última Voluntad beantragt werden, um das letzte spanische notarielle Testament und den zuständigen Notar zu ermitteln. Besonders bei abweichender Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt empfiehlt sich zusätzlich eine Anfrage bei den Registern des Heimatstaates, etwa in Deutschland über Notar oder Amtsgericht beim Testamentsregister oder über das europäische System ARERT.
Testament für Immobilien in Spanien
Für Immobilien in Spanien ist eine individuell abgestimmte Nachlassplanung unerlässlich. Ob ein einheitliches oder zwei koordinierte Testamente vorzugswürdig sind, hängt von den persönlichen und steuerlichen Verhältnissen ab, entscheidend ist immer die widerspruchsfreie Koordination und eine klare Rechtswahl.