Testament für Immobilienbesitzer in Spanien

Wer als Ausländer Vermögen, insbesondere Immobilien auf der spanischen Halbinsel, z.B. auf den Kanarischen Inseln oder Balearen besitzt, muss sich früher oder später mit dem Thema Testament in Spanien auseinandersetzen. Durch die Europäische Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies kann zu Überraschungen führen, wenn nicht rechtzeitig gut koordinierte Vorkehrungen getroffen werden.

Gilt ein deutsches Testament in Spanien?

Ein deutsches Testament ist in Spanien grundsätzlich wirksam und anerkennungsfähig, auch wenn darin wirksam deutsches Recht gewählt wird,  was ausdrücklich anzuraten ist.

Entscheidend ist jedoch, bereits bei der Gestaltung die späteren Anforderungen der praktischen Umsetzung in Spanien sowie die steuerlichen Folgen in beiden Staaten mitzudenken. Übersetzungen, Apostille, Erbnachweise, notarielle Annahmeerklärungen und die steuerliche Behandlung müssen von Anfang an abgestimmt werden.

Das Berliner Testament in Spanien

Das Berliner Testament ist nicht per se unwirksam. Vielmehr ist im internationalen Kontext entscheidend, ob es klar und wirksam nach deutschem Recht gestaltet und eine eindeutige Rechtswahl getroffen wurde. Fehlt diese, oder ist sie nur unklar, kann das Berliner Testament nach spanischem Recht in Ausnahmefällen sogar ganz oder teilweise wirkungslos bleiben, da das spanische Código Civil gemeinschaftliche Testamente grundsätzlich verbietet (Art. 669 CC). Darüber hinaus wirken sich Vor- und Nacherbschaftskonstruktionen steuerlich und abwicklungstechnisch meist nachteilig aus.

Rechtswahl und Pflichtteil

Eine ausdrückliche und präzise Rechtswahl ist entscheidend, um die sehr strengen spanischen Pflichtteilsregeln („legítima“) zu vermeiden. Die spanische legítima verschafft den Kindern einen zwingenden Erbanteil am Nachlass, insbesondere bei Immobilien mit erheblichen praktischen Nachteilen bis hin zu Zwangsmiteigentum und Blockaden bei der Auseinandersetzung.

Vorteilhaft ist daher fast immer die Wahl des deutschen (oder österreichischen) Rechts: Der Pflichtteil wird dort als bloßer Geldanspruch ausgestaltet, was die Nachlassabwicklung flexibler und unkomplizierter macht und weitgehende Gestaltungsfreiheit erhält.

Handschriftliches Testament in Spanien

Ein handschriftliches Testament kann auch im internationalen Kontext wirksam sein, sofern es die Formvorschriften entweder der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des spanischen Rechts erfüllt. Praktisch problematisch sind jedoch oft Beweisschwierigkeiten, häufige gerichtliche Anfechtungen und der erhebliche Aufwand und Kosten bei der späteren Vollstreckung in Spanien.

Zwei Testamente – Ein weiteres Testament für Spanien?

Die heute vorzugswürdige Praxis, bestätigt u.a. durch zahlreiche Notare beim Kongress der Europäischen Rechtsakademie in Barcelona (ERA, Mai 2026), ist ein einziges, länderübergreifend abgestimmtes Testament, das alle Vermögenswerte, insbesondere Immobilien, abdeckt und die register- und steuerrechtlichen Anforderungen sämtlicher betroffener Staaten berücksichtigt.

Alternativ sind zwei klar koordinierte Testamente mit eindeutiger Erbeinsetzung und gegebenenfalls gezielten Vermächtnissen im Belegenheitsstaat möglich, auch hier muss größter Wert auf materielle und formale Abstimmung gelegt werden.

Das spanische Testamentsregister und weitere Registerabfragen

Nach dem Erbfall sollte regelmäßig ein Auszug aus dem spanischen Registro General de Actos de Última Voluntad beantragt werden, um das letzte spanische notarielle Testament und den zuständigen Notar zu ermitteln. Besonders bei abweichender Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt empfiehlt sich zusätzlich eine Anfrage bei den Registern des Heimatstaates, etwa in Deutschland über Notar oder Amtsgericht beim Testamentsregister oder über das europäische System ARERT.

Testament für Immobilien in Spanien

Für Immobilien in Spanien ist eine individuell abgestimmte Nachlassplanung unerlässlich. Ob ein einheitliches oder zwei koordinierte Testamente vorzugswürdig sind, hängt von den persönlichen und steuerlichen Verhältnissen ab, entscheidend ist immer die widerspruchsfreie Koordination und eine klare Rechtswahl.

Fragen zum Erbrecht?Finden Sie hier Ihre Antwort.

Erstgespräch vereinbaren

Sofortige Terminvergabe – Flexible Zeiten

Gerne stehen wir Ihnen für eine Erstberatung zur Verfügung. Rufen Sie uns an und unsere freundlichen Mitarbeiter vereinbaren für Sie sofort einen Termin in unserem Büro.
Erbrecht Düsseldorf
Gottschalk Rechtsanwälte

Kaiser-Friedrich-Ring 7
40545 Düsseldorf

Tel: 0211 / 550 84 35-0
Fax: 0211 / 550 84 35-1
E-Mail: info@gottschalk-erbrecht.de