Haftung in der Erbengemeinschaft

Muss ich Schulden des Nachlasses aus meinem Privatvermögen bezahlen?

Die Haftung hängt maßgeblich davon ab, in welchem Stadium sich die Erbauseinandersetzung befindet. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass Miterben für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften. Das bedeutet, dass jeder Erbe im Prinzip sowohl mit seinem Anteil am Erbe als auch mit seinem persönlichen Eigenvermögen einstehen muss. Solange die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, kann jeder Miterbe die Haftung auf den Anteil am Nachlass beschränken (§ 2059 I 1 BGB). Gläubiger können vom einzelnen Miterben zwar Zahlung verlangen. In das private Vermögen des Miterben können sie jedoch nicht vollstrecken. 

Wir haben das Erbe bereits unter uns aufgeteilt. Bin ich damit aus der Verantwortung gegenüber Gläubigern des Verstorbenen entlassen?

Nein, mit der Auseinandersetzung entfällt die Haftung nicht. Im Gegenteil: Sobald die Nachlassteilung erfolgt ist, besteht eine unbeschränkte und grundsätzlich gesamtschuldnerische Haftung der Miterben (§ 2058 BGB). Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind, bevor der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wird. Ein Gläubiger kann nach der Teilung von einem Miterben die Zahlung der gesamten Schuld verlangen, nicht nur seinen prozentualen Anteil. Aber es gibt auch hier noch Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung.

Wie kann ich meine Haftung dauerhaft auf den Nachlass beschränken?

Grundsätzlich haften die Erben unbeschränkt also auch mit ihrem Privatvermögen. Es besteht jedoch die Möglichkeit die Haftung für Nachlassschulden auf den Nachlass zu beschränken.

Eine Haftungsbeschränkung kann durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975ff., §§ 315ff. InsO) herbeigeführt werden. Liegt ein dürftiger Nachlass vor, bei dem sich die Verwaltung mangels Masse nicht lohnt, hat der Erbe die Möglichkeit, die beschränkte Erbenhaftung herbeizuführen. Schließlich ist der Nachlassgläubiger dann nicht schutzwürdig, wenn er sich im Aufgebotsverfahren nicht gemeldet hat (§ 1973). In diesen Fällen würde der Miterbe nur mit dem Nachlassvermögen für die Schulden aufkommen in Höhe seiner Erbquote.

Kann ich auch nach der Verteilung des Vermögens unter den Miterben die Haftung mit meinem Privatvermögen verhindern? 

Auch nach der Teilung des Nachlasses gelten zugunsten der Miterben grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen, die eine Haftungsbeschränkung des Alleinerben vorsehen. Einige Besonderheiten sind jedoch zu beachten: Bei dem Vorhandensein mehrerer Erben ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nach der Teilung zulässig (§ 316 II InsO). Nachlassverwaltung scheidet nach der Teilung aus (§ 2062).

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