Spanisches Erbrecht für Ausländer mit Wohnsitz in Spanien

Haben Sie eine Immobilie oder Bankvermögen in Spanien geerbt? Die Abwicklung eines deutsch-spanischen Nachlasses stellt Erben oft vor große Herausforderungen, da das spanische Recht und die bürokratischen Abläufe sich erheblich vom deutschen System unterscheiden. Unsere Kanzlei hat sich auf die Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung in Spanien spezialisiert, um Ihnen diesen Prozess so einfach wie möglich zu gestalten.

Wohnsitz in Spanien, welches Erbrecht gilt? Für Deutsche, Österreicher, Schweizer oder Niederländer mit festem Wohnsitz in Spanien gilt seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (650/2012) grundsätzlich: Ohne anderslautende Rechtswahl im Testament richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, also nach dem Recht des spanischen Wohnsitzes und zwar einschließlich des dort geltenden regionalen Foralrechts.

Der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat 2025 in einem wegweisenden Fall eines niederländischen Erblassers mit langjährigem Wohnsitz in Aragón ausdrücklich bestätigt (Urteil 786/2025):

  • Wird über das internationale Privatrecht spanisches Erbrecht anwendbar, gilt nicht automatisch der allgemeine Código Civil, sondern das Erbrecht der Autonomieregion, in der der Erblasser gewohnt hat (z. B. Aragón, Balearen, Katalonien, Galicien).
  •  In diesem Fall war der Niederländer Teil einer nach aragonesischem Recht eingetragenen Lebenspartnerschaft (pareja estable no casada), weshalb das Gericht zwingend aragonesisches Foralrecht anwandte. Nur wenn der Erblasser im Testament wirksam die Anwendung des Rechts seiner Staatsangehörigkeit wählt, bleibt das gesamte Erbrecht dieses Staates maßgeblich.

Für einen Ausländer mit Wohnsitz in Spanien bedeutet das:

  • Ohne Rechtswahl im Testament: Anwendung des spanischen Zivil- oder Foralrechts der Wohnsitzregion.
  • Mit wirksamer Rechtswahl zugunsten der eigenen Staatsangehörigkeit: Anwendung des Erbrechts des Heimatstaates.

Im Folgenden ein Überblick, wie das in den wichtigsten Regionen aussieht,  jeweils zu:

  • Pflichtteil (legítima)
  • Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente (pactos sucesorios / testamentos mancomunados)
  • Rechten des überlebenden Ehegatten
  • Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Allgemeine Spanisches Erbrecht (Código Civil z.B. Andalucia, Canarias, Madrid, Comunidad Valenciana).

Pflichtteil (legítima)

Im gemeinspanischen Recht ist die legítima besonders stark ausgestaltet. Pflichtteilsberechtigt sind:

  1. Kinder und Abkömmlinge,
  2. Eltern/Vorfahren (wenn keine Abkömmlinge existieren),
  3. der überlebende Ehegatte.

Bei vorhandenen Abkömmlingen wird der Nachlass in drei Teile aufgeteilt:

  • 1/3 legítima estricta – zwingender Pflichtteil der Kinder, gleichmäßig zu verteilen.
  • 1/3 tercio de mejora – ebenfalls zugunsten der Abkömmlinge, aber frei unter ihnen verteilbar (z. B. ein Kind bevorzugen).
  • 1/3 tercio de libre disposición – frei verfügbar zugunsten beliebiger Personen (Ehegatte, eines Kindes, Dritter). Pflichtteilsberechtigte haben einen dinglichen Anteil am Nachlass, sie sind Miterben und nicht nur Geldgläubiger.

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Die gesetzliche Erbfolge folgt im Wesentlichen der Reihenfolge:

  1. Kinder und sonstige Abkömmlinge (sie schließen Eltern/Vorfahren aus).
  2. Fehlen Abkömmlinge: Eltern und andere Vorfahren.
  3. Dann Geschwister und übrige Seitenverwandte. Der Ehegatte tritt, je nach Konstellation, mit Nießbrauchsrechten hinzu.

Erbverträge, pactos sucesorios und gemeinschaftliche Testamente

Im gemeinspanischen Erbrecht gilt:

  • Gemeinschaftliche Testamente (testamentos mancomunados) sind für Spanier verboten (Art. 669 CC).
  • Erbverträge (pactos sucesorios) sind nach Art. 1271 CC grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen nur, wenn ein spezielles Foralrecht (z. B. Balearen, Aragón) abweichende Regelungen zulässt.

Rechte des überlebenden Ehegatten

Der cónyuge viudo ist vergleichsweise schwach gestellt:

  • Neben Abkömmlingen: Nießbrauch (usufructo) an einem Drittel des Nachlasses.
  • Neben Eltern/Vorfahren: Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses.
  • Sind weder Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden, kann der Ehegatte als Alleinerbe berufen sein. Güterrechtlich gilt in diesen Regionen meist die sociedad de gananciales; der Nachlass umfasst dann die dem Erblasser zuzurechnende Hälfte des Gemeinschaftsvermögens plus sein Eigenvermögen.

Erbrecht der Balearen (Mallorca, Menorca, Ibiza, Formentera)

Das balearische Foralrecht modifiziert das gemeinspanische System deutlich.

Pflichtteil (legítima) und gesetzliche Erbfolge

  • Menorca und im Grundsatz auch Mallorca: Die gesetzliche Erbfolge entspricht weitgehend dem gemeinspanischen Recht. Pflichtteilsrechtlich auf Mallorca/Menorca: Lebende Kinder schließen andere Abkömmlinge (Enkel) und Vorfahren von der Pflichtteilsberechtigung aus; diese haben dann kein Noterbrecht.
  • Ibiza und Formentera: Noterben sind zwar dinglich am Nachlass beteiligt, die eingesetzten Erben dürfen sie aber in Geld abfinden (Ablösung der dinglichen Beteiligung).

Pactos sucesorios und testamentos mancomunados

Wesentliche Besonderheit der Balearen:

  • Pactos sucesorios (Erbverträge) sind zulässig, im deutlichen Gegensatz zum gemeinspanischen Verbot.
  • Testamentos mancomunados zwischen Ehegatten bleiben hingegen unzulässig.

Rechte des überlebenden Ehegatten

  • Mallorca/Menorca: Neben Abkömmlingen: Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses. Neben Vorfahren: Nießbrauch an zwei Dritteln des Nachlasses. Fehlen Abkömmlinge und Vorfahren: Nießbrauch am gesamten Nachlass.
  • Ibiza/Formentera: Der Ehegatte wird gesetzlicher Erbe, wenn keine Abkömmlinge und keine Vorfahren vorhanden sind. Bei Abkömmlingen: Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses. Bei Vorfahren: Nießbrauch an zwei Dritteln des Nachlasses. Ein eigenes Noterbrecht des Ehegatten besteht hier nicht.

Erbrecht in Galizien.

Hat der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Galicien und keine Rechtswahlt, ist das galicische Foralrecht maßgeblich. Praktisch bedeutet das: Für Ausländer mit Wohnsitz in Galicien wirkt nicht das Código-Civil-Schema, sondern ein eigenständiges, regionales Erbrecht.

Pflichtteil (legítima)

In Galicien beträgt die legítima der Abkömmlinge ein Viertel (1/4) des bereinigten Nachlasswertes.

Erbverträge (pactos sucesorios) und gemeinschaftliche Testamente

  • Gemeinschaftliche Testamente (testamentos mancomunados) sind ausdrücklich zulässig und können gemeinsam widerrufen werden.
  • Auch Erbverträge (pactos sucesorios) sind gesetzlich erlaubt. Das galicische Recht regelt hier insbesondere Zuwendungsverträge (pactos de mejora), durch die bestimmten Abkömmlingen Nachlassgegenstände zugesichert werden, sowie Erbabfindungen (apartación), bei denen Pflichtteilsberechtigte gegen eine gegenwärtige Zuwendung unwiderruflich auf ihre Erbenstellung verzichten.

Rechte des überlebenden Ehegatten

Dem überlebenden Ehegatten steht als Pflichtteil der lebenslange Nießbrauch an einem Viertel (1/4) des Nachlasses zu, wenn er mit Abkömmlingen zusammentrifft. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, hat der Ehegatte Anspruch auf den Nießbrauch an der Hälfte (1/2) des Nachlasses.

Erbrecht in Catalunya (Katalonien).

Katalonien verfügt mit dem Codi Civil de Catalunya über ein umfassendes autonomes Erbrecht. Im Lichte der TS-Entscheidung gilt: Lag der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Catalunya, ist grundsätzlich das katalanische Foralrecht (nicht das gemeinspanische CC). Für Ausländer mit Wohnsitz in Katalonien bedeutet das, dass sie mit einem eigenständigen Pflichtteils- und Erbvertragssystem sowie deutlich stärkeren Rechten des Ehegatten/Lebenspartners rechnen müssen.

Pflichtteil (legítima)

Die legítima in Katalonien beläuft sich auf ein Viertel (1/4) des maßgeblichen Nachlasswertes. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge oder, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers.

Erbverträge (pactos sucesorios)

Im starken Gegensatz zum spanischen Código Civil sind Erbverträge (pactos sucesorios) zulässig. Sie können beispielsweise als Erbeinsetzungsverträge (heredamientos) oder als besondere vertragliche Zuwendungen (atribuciones particulares) gestaltet werden. Solche Verträge können unter anderem zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern (pareja estable) und bestimmten Verwandten geschlossen werden.

H3. Rechte des überlebenden Ehegatten und eingetragenen Partners Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner (conviviente en pareja estable) hat in der gesetzlichen Erbfolge starke Rechte:

  • Trifft er mit Kindern zusammen, erhält er den universellen Nießbrauch am gesamten Nachlass, kann aber die sogenannte „Umwandlungsoption“ ziehen und stattdessen das Eigentum an einem Viertel (1/4) der Erbschaft zuzüglich des Nießbrauchs an der Familienwohnung verlangen.
  • Fehlen Abkömmlinge, wird der Ehegatte oder Lebenspartner Alleinerbe (die Eltern behalten lediglich ihren Pflichtteil).
  • Zudem gibt es die besondere Rechtsfigur der cuarta viudal (Witwenviertel): Verfügt der Überlebende nicht über ausreichende eigene Mittel zur Deckung seines wirtschaftlichen Bedarfs, hat er einen Ausgleichsanspruch in Höhe von bis zu einem Viertel des Nachlasswertes.

Erbrecht in Aragón

Aragón steht im Zentrum der TS-Entscheidung von 2025: Ein niederländischer Erblasser mit langjährigem gewöhnlichen Aufenthalt in Aragón unterlag dem aragonesischen Erbrecht.

Pflichtteil (legítima)

In Aragón sind nur die Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt; Ehegatte und Eltern gehören nicht zum Kreis der Noterben. Der Erblasser kann die Pflichtteilsquoten unter den Abkömmlingen frei verteilen,  einzelne Kinder bevorzugen oder benachteiligen, solange der Gesamtpflichtteilsrahmen eingehalten wird. Dies unterscheidet sich deutlich vom gemeinspanischen Modell, in dem Kinder am strengen Pflichtteil grundsätzlich gleiche Anteile erhalten.

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Die gesetzliche Erbfolge ist aragonesspezifisch ausgestaltet; vereinfacht gilt:

  • Zuerst erben Abkömmlinge.
  • Fehlen Abkömmlinge, kommen Vorfahren und dann der Ehegatte zum Zuge, danach Seitenverwandte; letztlich kann die Region Aragón selbst Erbe werden.
  • Der überlebende Ehegatte wird als gesetzlicher Erbe vor Seitenverwandten berücksichtigt, wenn keine Abkömmlinge und keine Vorfahren vorhanden sind.

Pactos sucesorios und testamentos mancomunados

Aragón ist besonders liberal:

  • Testamentos mancomunados (gemeinschaftliche Testamente) sind zulässig, und zwar nicht nur für Ehegatten, sondern auch für andere Personen, vorausgesetzt, mindestens eine Person hat aragonesische Gebietszugehörigkeit und das Heimatrecht der anderen Person verbietet gemeinschaftliche Testamente nicht.
  • Damit bildet Aragón einen Gegenpol zum gemeinspanischen Verbot gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge. Gerade bei ausländischen Ehepaaren mit Wohnsitz in Aragón können diese Gestaltungsmöglichkeiten praktisch sehr wichtig sein.

Rechte des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte wird als gesetzlicher Erbe vor Seitenverwandten berücksichtigt, wenn keine Abkömmlinge und keine Vorfahren existieren. In dieser Konstellation steht ihm ein Nießbrauch am Nachlass zu; das Eigentum fällt an andere gesetzliche Verwandte oder, letztlich,  an die Region Aragón selbst, die als „Erbe letzter Hand“ fungiert.

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