Das Hauptkriterium: Der gewöhnliche Aufenthalt
Beispiel: Ein deutscher Erblasser mit Wohnsitz auf Mallorca, der ohne Testament oder mit einem Testament ohne Rechtswahl verstirbt, unterliegt dem mallorquinischen Foralrecht.
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser Aufenthalt wird durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände bestimmt, wobei der Schwerpunkt der sozialen, familiären und beruflichen Kontakte entscheidend ist. Dies bedeutet, dass für einen Deutschen, der seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Spanien hat, automatisch spanisches Zivilrecht oder das jeweilige regionale Foralrecht (z. B. auf den Balearen) anwendbar ist. Ebenso gilt für eine spanische Staatsangehörige mit Lebensmittelpunkt in Deutschland das deutsche Erbrecht.
Rechtswahl: Das Staatsangehörigkeitskriterium
Beispiel: Ein in Düsseldorf lebender Spanier mit vecindad civil (zivilrechtlicher Gebietszugehörigkeit) von Galicien kann in seinem Testament ausdrücklich galicisches Recht wählen, um zu vermeiden, dass standardmäßig deutsches Erbrecht angewendet wird.
Nach Artikel 22 der EuErbVO hat der Erblasser die Möglichkeit, für seine gesamte Rechtsnachfolge das Recht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes besitzt. Diese Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen (z. B. in einem Testament) erfolgen. Es ist sehr empfehlenswert, eine Rechtswahl zu treffen, um Rechtsordnungen mit strengen Pflichtteilsregelungen zu vermeiden und flexiblere Rechte (wie das deutsche Recht oder bestimmte spanische Foralrechte) zur Anwendung zu bringen.
Unterscheidung zwischen anwendbarem Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht
Beispiel: Ein deutscher Erbe mit steuerlichem Wohnsitz in Frankfurt, der Immobilien in Andalusien und Vermögen in Deutschland erbt, unterliegt für die spanischen Güter der andalusischen Erbschaftsteuer, während Deutschland den weltweiten Nachlass besteuert.
Das anwendbare Erbrecht und das Steuerrecht sind unabhängig voneinander zu betrachten. Die Erbschaftsteuerpflicht richtet sich nach dem Wohnsitz von Erblasser und Erben sowie nach dem geografischen Standort der Nachlassgegenstände. Da zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer existiert, droht eine Doppelbesteuerung, die durch eine Anrechnung der spanischen Steuer in Deutschland nach § 21 ErbStG nur teilweise abgemildert werden kann.
FAQs (Häufig gestellte Fragen)
Welches Erbrecht gilt bei deutschem Erblasser mit Wohnsitz in Spanien?
Nach Art. 21 EuErbVO gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Lebte ein deutscher Erblasser also dauerhaft in Spanien und hatte dort seinen Lebensmittelpunkt, kommt automatisch spanisches Erbrecht (bzw. das jeweilige regionale Foralrecht) zur Anwendung. Dies kann zu erheblichen Einschränkungen der Testierfreiheit führen, da das spanische Recht den Kindern starke, dingliche Pflichtteilsrechte (die sogenannte legítima) einräumt.
Rechtswahl im Testament: Kann ich deutsches Erbrecht für meinen Nachlass festlegen?
Ja, dies ist nach Artikel 22 der EuErbVO möglich und dringend zu empfehlen. Sie können in Ihrem Testament ausdrücklich bestimmen, dass für Ihren gesamten Nachlass das Erbrecht Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gelten soll. Dies schützt Sie vor den strengen spanischen Pflichtteilsregelungen und sichert die Gültigkeit deutscher Instrumente wie dem „Berliner Testament“, welches im allgemeinen spanischen Recht (Código Civil) verboten ist.
Spanische Immobilie, deutscher Erblasser: deutsches oder spanisches Erbrecht?
Die EuErbVO folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit. Das bedeutet, dass der gesamte Nachlass – unabhängig davon, ob es sich um Immobilien in Spanien oder Bankkonten in Deutschland handelt – einheitlich demselben Erbrecht unterliegt. Welches Recht dies ist, hängt ausschließlich von Ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthalt ab oder davon, ob Sie durch ein Testament eine Rechtswahl zugunsten Ihres Heimatrechts getroffen haben. Es gibt keine rechtliche Aufspaltung des Nachlasses nach dem Belegenheitsort der Immobilie mehr.
EuErbVO einfach erklärt: gewöhnlicher Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit?
Früher galt das Staatsangehörigkeitsprinzip: Ein Deutscher vererbte weltweit nach deutschem Recht. Heute gilt standardmäßig das Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts. Das anwendbare Recht richtet sich nach dem Ort, an dem der Erblasser seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte. Die Staatsangehörigkeit spielt nur noch dann eine Rolle, wenn der Erblasser sie aktiv über eine Rechtswahl im Testament auswählt.