Für viele „Mallorca-Rentner“ und Auswanderer ist Spanien das bevorzugte Land für den Ruhestand. Doch was passiert im Todesfall? Angehörige stehen in der Trauerphase oft vor der komplexen Frage der internationalen Zuständigkeit: Muss man zum Notar in Spanien oder ist doch das Amtsgericht in Deutschland zuständig? Die Antwort liefert die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) und diese hält für viele Familien erhebliche rechtliche Überraschungen bereit.
Der „gewöhnliche Aufenthalt“ entscheidet.
Seit Inkrafttreten der EuErbVO im August 2015 ist für die Zuständigkeit nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Stattdessen sind für Entscheidungen über den gesamten Nachlass die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte.
Diese Regelung soll die Gefahr von Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Länder verhindern. Sie gilt zwingend auch für die Ausstellung nationaler Nachweisdokumente, wie etwa den deutschen Erbschein. Um diesen Aufenthaltsort zu bestimmen, nehmen die Gerichte eine Gesamtbeurteilung aller Lebensumstände vor, insbesondere die Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse sowie die soziale und familiäre Integration.
Notar in Spanien. Wann ist Spanien zuständig?
Häufig hat sich der Lebensmittelpunkt faktisch nach Spanien verlagert, auch wenn noch Bindungen an Deutschland bestehen. Verschiedene deutsche Oberlandesgerichte (OLG) haben hierzu strenge Urteile gefällt:
- OLG Köln (Krankheitsbedingte Aufenthalte): Selbst wenn der Erblasser vor seinem Tod für medizinische Behandlungen und Reha noch mehrere Wochen in Deutschland verbrachte, bleibt Spanien der gewöhnliche Aufenthalt, sofern das Paar dort gemeinsam lebte und eine spanische Immobilie besaß.
- OLG Hamm (Immobilienbesitz und Zeitverteilung): Ein provisorisches Zimmer bei Verwandten in Deutschland genügt nicht, wenn der Erblasser in Spanien ein 150 Quadratmeter großes Haus bewohnte. Wenn zudem Kreditkartenabrechnungen belegen, dass die meiste Zeit in Spanien verbracht wurde, sind deutsche Nachlassgerichte international unzuständig.
- OLG Hamburg (Wirtschaftliche Verlagerung): Werden die Rentenzahlungen nach Spanien überwiesen, dort Kredite bei Banken aufgenommen und in amtlichen Verfahren (wie einer Scheidung) eine spanische Adresse angegeben, liegt der Lebensmittelpunkt eindeutig im Süden. Ein deutsches Nachlassgericht muss sich dann von Amts wegen für unzuständig erklären.
Wann bleibt das Amtsgericht in Deutschland trotzt Bezug mit Spanien zuständig?
Dass man viel Zeit im sonnigen Süden verbringt, macht einen jedoch nicht zwingend zum „Spanier“ im erbrechtlichen Sinn. Ein wegweisender Beschluss des OLG Düsseldorf zeigt, dass die Zuständigkeit in Deutschland verbleiben kann, selbst wenn der Erblasser überwiegend in seinem eigenen Bungalow auf Gran Canaria wohnte.
Die Richter urteilten, dass Deutschland der gewöhnliche Aufenthalt blieb, weil:
- Der Erblasser durchgängig eine gemietete Wohnung in Deutschland behielt, um jederzeit in seine private Umgebung im Heimatland zurückkehren zu können.
- Er weiterhin in Deutschland offiziell gemeldet war („Meldeadresse“), dort unbeschränkt Steuern zahlte und seine private Krankenversicherung behielt.
- Eine tiefe soziale Verwurzelung vorlag, beispielsweise durch die regelmäßige Kontaktpflege und die Fortführung ehrenamtlicher Tätigkeiten in einem deutschen Bürgerverein.
In solchen Fällen ist es möglich, dass die deutschen Gerichte ihre internationale Zuständigkeit behalten.
Die Frage „Zuständiges Gericht beim deutsch – spanisches Erbrecht: Notar in Spanien oder Amtsgericht in Deutschland?“ lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt stark von den dokumentierten, objektiven Lebensumständen des Erblassers ab.
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