Q&A zur Erbengemeinschaft

1. Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben werden, entweder durch gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament (§ 2032 BGB). Dabei gehört den Miterben nicht jeweils ein bestimmter Gegenstand, sondern nur ein Anteil am gesamten Nachlass. Entscheidungen über den Nachlass müssen daher grundsätzlich gemeinsam getroffen werden.

2. Gehört mir als Miterbe ein bestimmter Gegenstand vom Nachlassvermögen?

Nein. In einer Erbengemeinschaft gehört nicht jedem Erben ein konkreter Gegenstand, sondern bloß ein Anteil am Nachlassvermögen als Sondervermögen.

3. Können die anderen Miterben ohne mich Entscheidungen treffen?

Das hängt von der Art der Entscheidung ab. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, etwa notwendige Reparaturen oder eine Vermietung, können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Verfügungen müssen hingegen alle Miterben zustimmen.

4. Wer entscheidet über Renovierung oder Vermietung einer geerbten Immobilie?

Normale Verwaltungsmaßnahmen wie notwendige Reparaturen oder die Vermietung eines Hauses können durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Außergewöhnliche Maßnahmen, etwa ein Abriss oder eine grundlegende Umgestaltung, erfordern dagegen die Zustimmung aller Miterben.

5. Was passiert, wenn sich die Erben über den Verkauf eines Hauses nicht einigen?

Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung beantragen. Dadurch wird die Immobilie zwangsversteigert und der Erlös anschließend unter den Miterben verteilt. Oft dient die Androhung einer Teilungsversteigerung jedoch bereits als Druckmittel, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

6. Darf ich bei einem Notfall ohne Zustimmung der anderen handeln?

Ja. In dringenden Fällen, etwa bei einem Rohrbruch oder einem Sturmschaden, darf ein Miterbe allein Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses treffen. Das Gesetz spricht hierbei von einer sogenannten Notverwaltung.

7. Kann ich meinen Erbteil verkaufen?

Ja. Jeder Miterbe kann seinen Anteil am gesamten Nachlass verkaufen (§ 2033 BGB). Der Verkauf muss allerdings notariell beurkundet werden. Die übrigen Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB.

8. Wie kann ich aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden?

Ein Austritt vor der Teilung ist  durch den Verkauf des Erbteils oder durch eine sogenannte Abschichtung möglich. Bei der Abschichtung verzichtet ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung auf seine Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft.

9. Hafte ich als Miterbe auch mit meinem Privatvermögen für Schulden des Verstorbenen?

Grundsätzlich haften Miterben auch mit ihrem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten. Die Haftung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nachlass beschränkt werden, etwa durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren.

10. Welche Rechte habe ich als Miterbe?

Miterben haben umfangreiche Mitwirkungs- und Verwaltungsrechte. Dazu gehören unter anderem das Recht auf Beteiligung an Entscheidungen, der Anspruch auf Auskunft über den Nachlass sowie das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen.

Fragen zum Erbrecht?Finden Sie hier Ihre Antwort.

Erstgespräch vereinbaren

Sofortige Terminvergabe – Flexible Zeiten

Gerne stehen wir Ihnen für eine Erstberatung zur Verfügung. Rufen Sie uns an und unsere freundlichen Mitarbeiter vereinbaren für Sie sofort einen Termin in unserem Büro.
Erbrecht Düsseldorf
Gottschalk Rechtsanwälte

Kaiser-Friedrich-Ring 7
40545 Düsseldorf

Tel: 0211 / 550 84 35-0
Fax: 0211 / 550 84 35-1
E-Mail: info@gottschalk-erbrecht.de