Schnelles Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft

Ich möchte nur noch raus aus der Erbengemeinschaft – welche Wege gibt es?

Das Gesetz sieht die Auseinandersetzung unter den Miterben als den Normalfall an. Bei der Auseinandersetzung müssen sich die Erben zunächst gemeinsam um die Regulierung aller Verbindlichkeiten des Erblassers kümmern, also die Rückzahlung oder Umschuldung der Darlehen klären, offene Rechnungen zahlen, ggf. noch Steuererklärungen für den Verstorbenen einreichen, Verträge kündigen oder umschreiben, Verwaltungsmaßnahmen treffen und schließlich die Nachlassgegenstände untereinander aufteilen oder verteilen und sofern eine Aufteilung und eine Verteilung nicht möglich ist, Nachlassgegenstände veräußern. Die Abwicklung kann lange dauern, nicht selten Jahre, in denen die Miterben immer wieder Dinge unter einander besprechen und klären müssen. 

Wer die Gemeinschaft vorzeitig, also vor der Auseinandersetzung verlassen möchte, hat verschiedene Möglichkeiten. Natürlich besteht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Es ist auch eine Vereinbarung über die Ausschlagung gegen Zahlung einer Abfindung denkbar. Allerdings wird die recht kurze Ausschlagungsfrist in der Regel nicht ausreichen, um eine Einigung mit den übrigen Erben zu erzielen. Die Ausschlagung führt zudem zum Verlust aller Ansprüche aus der Erbschaft. Wurde die Erbschaft angenommen, so gibt es zwei Wege für einen Ausstieg, wenn der Miterbe die Gemeinschaft schnell verlassen und sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligen möchte: Verkauf des Erbteils oder Abschichtung.

Kann ich meinen Anteil an dem Erbe einfach verkaufen?

Ein Miterbe hat das gesetzliche Recht, über seinen Anteil am gesamten Nachlass zu verfügen. Dies ermöglicht es theoretisch, den Vermögenszuwachs sofort wirtschaftlich zu nutzen. Wie schon erläutert, kann der Miterbe dabei weder über einzelne Nachlassgegenstände (Immobilie, PKW, Wertpapiere, etc) noch über Teile an diesen Gegenständen verfügen., sondern nur über seinen Anteil an dem Sondervermögen im Ganzen.  Da Nachlässe häufig komplex sind (Immobilien, PKWs, Unternehmensanteile, Bankkonten, Schulden, Verträge, etc.) und die Bewertung schwierig ist, kommen Kaufinteressenten in der Regel nur aus dem Kreis der Erben in Betracht. Zwar gibt es Angebote professioneller Käufer. Für diese sind jedoch die meisten Erbschaften nicht von Interesse. Der mit einem Kauf verbundene Aufwand lohnt sich für professionelle Käufer erst ab einem bestimmten Volumen, denn vor Abschluss eines Kaufvertrages führen diese Kaufinteressenten eine intensive Prüfung durch und verlangen die Vorlage zahlreicher Informationen. Die Vertragswerke sind ebenfalls recht komplex, so dass eine anwaltliche Beratung dringend anzuraten ist.

Verfügungen über den Anteil sind deshalb nur möglich, soweit der Nachlass als Sondervermögen besteht, also nach dem Erbfall und vor Abschluss der Auseinandersetzung. Ist der Nachlass restlos unter die Miterben verteilt, so besteht kein Anteil mehr, über den verfügt werden könnte.

Der Kaufvertrag über einen Erbanteil bedarf der notariellen Beurkundung. Damit die anderen Miterben vor dem Eindringen fremder Personen in die Gemeinschaft geschützt werden, räumt das Gesetz ihnen ein Vorkaufsrecht ein. 

Was passiert mit meiner Stellung als Erbe, wenn ich meinen Erbanteil verkaufe?

Interessanterweise bleibt die eigentliche Erbenstellung auch nach einem Verkauf bestehen, da diese nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden kann. Der Miterbe bleibt also auch bei einer Veräußerung seines Erbanteils im rechtlichen Sinne weiterhin Erbe und wird auch in einem Erbschein weiterhin als solcher geführt. Der Käufer tritt jedoch in seine vermögensrechtliche Stellung ein. Das bedeutet, dass der Käufer Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft wird und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten übernimmt. Er haftet ab diesem Zeitpunkt neben dem Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten.

Kann ich einfach aus der Erbengemeinschaft austreten?

Neben dem Verkauf des Erbanteils gibt es einen weiteren anerkannten Weg vorzeitig aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden: Die sogenannte Abschichtung. Hierbei scheidet ein Miterbe im Einvernehmen mit den anderen Miterben aus der Gemeinschaft aus, indem er schlicht auf seine Rechte als Mitglied verzichtet. Dies geschieht in der Regel gegen Zahlung einer Abfindung. In einem solchen Abschichtungsvertrag sollten die Rechte und Pflichten der Beteiligten genau geregelt werden. Gehört zum Nachlass Grundbesitz müssen die Besonderheiten beachtet werden, die das Grundbuchrecht zur Änderung der Eintragung im Grundbuch verlangt. 

Durch den Verzicht wächst der Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes automatisch an. Bleibt am Ende nur noch ein Erbe übrig, endet die Erbengemeinschaft und das Vermögen geht in dessen Alleineigentum über.

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