- 1. Kann ich Bargeld in Höhe meiner Erbquote entnehmen?
- 2. Kann ein Miterbe überstimmt werden?
- 3. Wer verwaltet die Immobilie und wer entscheidet über die Vermietung oder Renovierung?
- 4. Muss ich eine Kernsanierung der Immobilie akzeptieren?
- 5. Was kann ich tun, wenn ein Miterbe im Haus wohnen bleibt oder den Verkauf blockiert?
- 6. Was passiert, wenn sich die Miterben nicht einigen können?
- 7. Darf ich bei einem Rohrbruch im geerbten Haus auch ohne die anderen sofort einen Handwerker rufen?
1. Kann ich Bargeld in Höhe meiner Erbquote entnehmen?
Eine Erbengemeinschaft entsteht nach deutschem Recht automatisch, sobald es mehr als einen Erben gibt – sei es durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament. Sie entsteht unmittelbar mit dem Erbfall, also in der Sekunde des Todes eines Menschen. Es bedarf weder eines Erbscheins noch einer sonstigen Entscheidung eines Gerichts. Der einzelne Miterbe muss nicht einmal wissen, dass er Teil einer Erbengemeinschaft ist. Ist unklar, ob es weitere Miterben gibt oder können diese zunächst nicht ermittelt werden, kann es notwendig sein, dass das Nachlassgericht für diese „unbekannten Erben“ eine (Teil-)Nachlasspflegschaft anordnet.
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft: Dem einzelnen Miterben gehören nicht etwa Anteile an den zum Nachlass gehörenden Immobilien, Bankguthaben, PKWs, Wertpapieren etc. Vielmehr hat der einzelne Miterbe einen Anteil an dem Nachlass im Ganzen als Sondervermögen.
Beispiel:
Der Sohn S ist Erbe zu 1/5. Er schuldete seinem Vater dem Erblasser aus einem Kaufvertrag 5.000 €. Als die übrigen Miterben vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an diese Zahlung von 5.000 €verlangen, will S mit Rücksicht auf seinen Erbteil von 1/5 nur 4.000€ zahlen, weil er meint, 1.000 € stünden ihm ja ohnehin zu
Das Sondervermögen des Nachlasses und das Eigenvermögen des einzelnen Miterben sind Vermögen verschiedener Rechtsträger. Deshalb schuldet S der Erbengemeinschaft weiterhin 5.000 €.
Man kann vereinfacht sagen: Alles gehört allen gemeinsam. Der Miterbe kann zwar über seinen Anteil am gesamten Nachlass, aber nicht über einzelne Nachlassgegenstände oder über Teile hiervon verfügen.
2. Kann ein Miterbe überstimmt werden?
Die Zusammenarbeit in einer Erbengemeinschaft ist streng geregelt.
Die Verwaltung steht zwar den Miterben grundsätzlich gemeinschaftlich zu (§ 2038 I 1). Über die ordnungsmäßige Verwaltung entscheidet jedoch die Stimmenmehrheit der Miterben (§§ 2038 II 1, 745). Verfügungen bedürfen dagegen nach § 2040 I der Mitwirkung aller Miterben.
Also müssen Verfügungen, wie etwa die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie einstimmig von allen Miterben beschlossen werden. Dies gilt nicht nur für Immobilien, sondern auch für andere Nachlassgegenstände, wie PKWs, Guthaben auf Bankkonten, etc. Das gibt selbst Erben mit einer sehr kleinen Quote eine enorme Rechtsposition, denn sie können Verfügungen über eine längere Zeit blockieren. Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (zum Beispiel Reparaturen an einer Heizung, Vermietung im üblichen Rahmen) reicht hingegen ein Mehrheitsbeschluss aus. Jeder Miterbe ist verpflichtet, bei der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken (§ 2038 I 2).
Besonders schwierig wird es in Pattsituationen, etwa wenn zwei Erben zu jeweils 50 % beteiligt sind und sich nicht einigen können. In solchen Fällen kann Stillstand eintreten, der oft nur durch eine Klage auf Zustimmung aufgelöst werden kann. Ein Alleingang eines Erben ist nur in absoluten Notfällen, im Rahmen der sogenannten Notverwaltung zulässig, um den Nachlass vor akutem Schaden zu bewahren gem. § 2038 I 2 Hs. 2 BGB.
3. Wer verwaltet die Immobilie und wer entscheidet über die Vermietung oder Renovierung?
Die Regeln der Verwaltung hängen von der Art der Maßnahme der Verwaltung ab:
Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, wie etwa notwendige Instandsetzungen oder eine Vermietung an Dritte, kann ein Mehrheitsbeschluss der Erben nach ihren Erbquoten ausreichen. Entscheidend ist grundsätzlich die Mehrheit nach Erbquoten und nicht nach Köpfen.
Möchte der Miterbe jedoch grundlegende, außerordentliche Veränderungen vornehmen, wie zum Beispiel der Abriss eines Gebäudes oder eine aufwendige, nicht erforderliche Sanierung, müssen alle Miterben zustimmen.
Ein Sonderfall ist die sogenannte Notgeschäftsführung: Droht eine akute Gefahr für die Immobilie, darf ein Miterbe auch allein handeln, um den Erhalt des Objekts zu sichern. Wichtig zu wissen ist, dass Mieteinnahmen zunächst in das Gesamthandsvermögen der Gemeinschaft fließen und erst bei der endgültigen Auseinandersetzung verteilt werden, während die laufenden Kosten von den Erben im Verhältnis ihrer Quoten getragen werden müssen.
4. Muss ich eine Kernsanierung der Immobilie akzeptieren?
Die Kernsanierung eines verfallenen Hauses ist in der Regel keine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung und es bedarf deshalb einer einstimmigen Entscheidung der Erbengemeinschaft. Wenn ein Miterbe auf der Grundlage eines unwirksamen Mehrheitsbeschlusses eine Maßnahme ergreift und Verpflichtungen gegenüber Handwerkern eingeht, handelt er möglicherweise ohne Vertretungsmacht und könnte sich schadensersatzpflichtig machen.
5. Was kann ich tun, wenn ein Miterbe im Haus wohnen bleibt oder den Verkauf blockiert?
Grundsätzlich darf jeder Erbe die Immobilie nutzen, solange er die anderen nicht beeinträchtigt. Unter bestimmen Voraussetzungen können die anderen Miterben von demjenigen Mierben, der die Immobilie nutzt, eine Nutzungsentschädigung (ähnlich einer Miete) verlangen. Der konkrete Gebrauch verlangt regelmäßig eine Vereinbarung der Miterben, sie ist als Teil der ordnungsmäßigen Verwaltung anzusehen.
Wenn ein Miterbe den Verkauf der Immobilie blockiert, bleibt oft nur die Teilungsversteigerung. Jeder Miterbe kann diese jederzeit beim Amtsgericht beantragen, um das unteilbare Haus in teilbares Geld zu verwandeln („Versilberung“). Gelegentlich genügt schon die bloße Androhung der Versteigerung, um Verhandlungen wieder in Gang zu bringen. Nicht selten einigen sich die Miterben auch erst nachdem einer der Miterben einen Antrag auf Versteigerung tatsächlich gestellt hat. Ein solcher Antrag sollte sorgfältig vorbereitet und nur mit anwaltlicher Vertretung gestellt werden.
6. Was passiert, wenn sich die Miterben nicht einigen können?
In einer Erbengemeinschaft sind die Miterben grundsätzlich verpflichtet, bei Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung mitzuwirken. Das bedeutet, dass die Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf, wenn eine Maßnahme aus der Sicht eines vernünftig Denkenden für den Nachlass sinnvoll ist. Diese Mitwirkungspflicht umfasst sowohl die gemeinsame Entscheidungsfindung als auch die tatsächliche Ausführung der beschlossenen Maßnahmen.
Sollte ein Miterbe sich weigern, bei einer notwendigen Maßnahme mitzuwirken, kann diese Zustimmung auch erzwungen werden. Ein rechtskräftiges Urteil ersetzt dann die fehlende Zustimmung.
7. Darf ich bei einem Rohrbruch im geerbten Haus auch ohne die anderen sofort einen Handwerker rufen?
Ja, das Gesetz sieht für solche Fälle das Recht zur Notverwaltung vor. Jeder Miterbe ist berechtigt, Maßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, allein zu treffen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Maßnahme so dringlich ist, dass die Zustimmung der anderen Erben nicht mehr rechtzeitig einholen können.
Dabei handelt es sich um ein echtes Alleinentscheidungsrecht, das sogar die Macht verleiht, den Nachlass gegenüber Dritten wirksam zu verpflichten. Aus dieser Berechtigung leitet sich aufgrund des zwischen den Erben bestehenden Treueverhältnisses sogar eine Notverwaltungspflicht ab.