OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2019 - 2 Wx 142/19

 

Zentrale Normen: Art. 22 Abs. 2 EuErbVO

 

(Konkludente Rechtswahl)

 

Leitsatz des Bearbeiters:

Für die Annahme einer konkludenten Rechtswahl nach Artikel 22 Absatz 2 EUErbVO können auch die Umstände der Errichtung eines Testaments berücksichtigt werden. Ein Indiz für eine konkludente Rechtswahl kann die Bezugnahme auf spezifische Bestimmungen einer Rechtsordnung sein.

 

Aus den Gründen:

 

Sachverhalt

Der in Bukarest geborene Erblasser, der aufgrund Einbürgerungsurkunde vom 13.02.1984 auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, hatte am 10.10.2016 vor einer Notarin in A ein Testament in rumänischer Sprache errichtet. Gemäß der vorliegenden Übersetzung heißt es darin:

"Der Unterzeichneter B C, rumänischer Staatsangehöriger, geboren am 24.06.1949 in Bukarest,..., wohnhaft in Deutschland, D, E Straße 4,..., verheiratet, ohne Abkömmlinge, mit verstorbenen privilegierten Aszendenten, verfüge hiermit, für den Fall meines Verlebens:

Ich lasse mein ganze Mobiliar und Immobiliarvermögen für meine Frau B (geboren F) G, ..., und bevollmächtige sie als umfassende Vermächtnisnehmerin nach Art. 1055 BGB, denn ich für ihre Zuneigung und Sorge dankbar bin.

Vorliegendes Testament ist unter Beachtung der Bestimmungen Art. 1044 BGB erfasst, und stellt meinen letzten Wunsch dar..."

Das Testament ist vom Amtsgericht Köln am 26.09.2017 eröffnet worden.

Am selben Tage hat die Beteiligte zur Niederschrift des Amtsgerichts die Erbschaft aus jedem Berufungsgrund ausgeschlagen und mitgeteilt, zum Nachlass gehöre ein hälftiger Anteil an einer Eigentumswohnung in D (Bl. 1 f.). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18.05.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht am 25.05.2018 (Bl. 47) hat sie die Anfechtung der Erbausschlagung mit der Begründung erklärt, sie sei aufgrund von Angaben der H von einer hohen Schuldenbelastung bzw. einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen und habe die Ausschlagung in Unkenntnis ihrer Bedeutung erklärt (Bl. 48). Mit notarieller Urkunde vom 20.08.2018 (Bl. 101 ff.) hat die Beteiligte auf der Grundlage des Testaments die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt; diese hat die Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28.09.2018 (Bl. 91 ff.) bei dem Amtsgericht eingereicht.

Die Richterin des Nachlassgerichts hat mit dem am 30.01.2019 erlassenen Beschluss vom 28.01.2019 den Erbscheinsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beteiligte habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Ein Grund zur Anfechtung liege, wie im Beschluss näher ausgeführt, nicht vor (Bl. 113 ff.).

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte mit per Telefax am 15.02.2019 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt (Bl. 121) und diese mit Schriftsatz vom 07.03.2019 (Bl. 130 ff.) begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

 

Zulässigkeit und Begründetheit

Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Feststellung der den Erbscheinsantrag der Antragstellerin begründenden Tatsachen (§ 352 e Abs. 1 FamFG).

Die deutschen Nachlassgerichte sind nach Art. 4 EuErbVO international zuständig, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und sich zur Zeit seines Todes nur urlaubshalber in Rumänien aufhielt.

Die Antragstellerin ist aufgrund des in Rumänien notariell beurkundeten Testaments vom 10.10.2016 Alleinerbin geworden.

Maßgeblich für die Erbfolge ist hier rumänisches Recht. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EuErbVO kann eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Der Erblasser besaß sowohl die rumänische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach Art. 22 Abs. 2 EuErbVO muss die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Nach Erwägungsgrund 39 gilt es als Indiz für eine Rechtswahl, wenn der Erblasser Bezug auf spezifische Bestimmungen des Rechtes des Staates, dem er angehört, genommen hat. Danach hat der Erblasser hier in seinem Testament konkludent die Geltung des rumänischen Erbrechts gewählt. Dies ergibt sich aus den Umständen der Errichtung, nämlich der Errichtung in rumänischer Sprache vor einer rumänischen Notarin, in Verbindung mit der Inbezugnahme von Vorschriften des rumänischen Rechts. Ausweislich der rumänischen Originalfassung des Testaments ist auf die Bestimmungen Art. 1044 und Art. 1055 des Codul Civil ("Cod Civil") verwiesen; die vom Übersetzer gewählte Formulierung "BGB" ist insoweit irreführend.

Die von der Beteiligten abgegebene Ausschlagungserklärung steht ihrer Erbenstellung nicht entgegen, denn dadurch war sie nicht gehindert, die Erbschaft danach noch anzunehmen, was sie zumindest konkludent durch die Anfechtung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hat. Die Beteiligte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in D hatte, konnte die Annahmeerklärung gegenüber dem Amtsgericht Köln abgeben, Art. 4 i.V.m. Art. 13 EuErbVO. Hinsichtlich der Form der Annahmeerklärung bedarf es keiner Prüfung, welche Anforderungen das rumänische Recht stellt, weil insoweit auch die Beachtung des deutschen Rechts genügt, da die Beteiligte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Art. 28 b) EuErbVO). Das deutsche Formrecht ist mit der bei dem Nachlassgericht eingereichten, notariell in Deutschland beurkundeten Erklärung vom 19.05.2018 gewahrt worden (§§ 1955, 1945 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der zu beachtenden Frist verbleibt es mangels einer besonderen Bestimmung der EuErbVO bei der (alleinigen) Anwendung des vom Erblasser gewählten rumänischen Rechts. Danach kann der Erbe, sofern kein anderer Erbe die Erbschaft bislang angenommen hat, eine Ausschlagung widerrufen, solange die Frist für die Annahme der Erbschaft noch nicht abgelaufen ist (Art. 1123 Abs. 1 CC; Süß, Erbrecht in Europa, 3. Aufl. 2015, Rumänien, Rz. 40). Die gesetzliche Frist für die Annahme der Erbschaft beträgt ein Jahr und beginnt regelmäßig mit dem Eintritt des Erbfalls, Art. 1103 CC (vgl. Süß a.a.O., Rz. 36). Diese Jahresfrist ist mit der am 25.05.2018 bei dem Amtsgericht eingegangenen Anfechtungserklärung, in der ein Widerruf der Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft lagen, gewahrt worden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.