OLG München, Beschluss vom 10.2.2020 – 34 Wx 357/17

 

Zentrale Normen: §§ 22, 53 GBO; Art. 1, 23, 62 EuErbVO;  §§ 531 ff. österr. ABGB

 

(Vorrang des materiellen Rechts vor der Richtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses)

 

Amtlicher Leitsatz:

Der Miteigentumsanteil an in Deutschland gelegenem Grundbesitz eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte und dort verstorben ist, wird, auch bei ausdrücklicher Zuweisung des Grundbesitzes im Europäischen Nachlasszeugnis an einen Miterben, nicht zu Alleineigentum erworben, da nach dem maßgeblichen österreichischen materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt, das österreichische Recht keine dingliche Teilungsanordnung kennt und daher die Richtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses keine Wirkung entfaltet.

 

 

Aus den Gründen:

II. Das als beschränkte Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. (…)

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Da eine Eintragung einer Erbengemeinschaft als Miteigentümer nicht ihrem Inhalt nach unzulässig ist (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO), kommt vorliegend nur die Eintragung eines Widerspruchs gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO in Betracht. Ein solcher ist im Grundbuch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer, GBO, § 53 Rn. 15 f. u. 24) und sich an die Eintragung gutgläubiger Erwerb anschließen kann (OLG Frankfurt v. 15.11.2018 – 20 W 213/17, FGPrax 2019, 104; OLG München v. 16.1.2007 – 32 Wx 163/06, FGPrax 2007, 63). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 53 Rn. 28).

Ob das Grundbuchamt bei der Eintragung gesetzliche Vorschriften dadurch verletzt hat, dass es die Eintragung auf Grundlage des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksger. Josefstadt vom 13.3.2017 vorgenommen hat und nicht aufgrund des ENZ vom 10.3.2017, kann dahinstehen, denn das Grundbuch ist jedenfalls durch die Eintragung der Eingetragenen „in Erbengemeinschaft“ nicht unrichtig geworden.

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO erfasst die materielle Unrichtigkeit iSv § 894 BGB (Holzer § 53 GBO Rn. 25). Damit liegt eine Unrichtigkeit des Grundbuchs vor, wenn die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage nicht der Gesetzeslage entspricht (Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., § 894 Rn. 2). Dabei sind nur solche Eintragungen betroffen, die – wie vorliegend – dem öffentlichen Glauben unterliegen (Senat FGPrax 2007, 63).

Das Grundbuch wäre nur dann unrichtig, wenn B durch den Erbfall unmittelbar Alleineigentum an dem Miteigentumsanteil erworben hätte. Vorliegend entspricht die Eintragung der Erbengemeinschaft, bestehend aus B und K., als Miteigentümer jedoch der materiellen Rechtslage.

Sowohl die Erbfolge als auch die Art und Weise des Erwerbs dinglicher Rechte richten sich nach österreichischem Recht, das Universalsukzession vorsieht und keine dinglichen Teilungsanordnungen kennt.

a) Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, ist nach der EuErbVO zu bestimmen.

aa) Der räumliche, sachliche und zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung ist eröffnet. Gemäß deren Art. 83 Abs. 1 kommt die EuErbVO auf den vorliegenden Erbfall zur Anwendung, da E nach dem 16.8.2015 in Österreich verstorben ist und ua ein in Deutschland gelegenes Grundstück vererbt hat. Vorrangige Staatsverträge im Verhältnis zu Österreich im Bereich des anwendbaren materiellen Erbrechts sind nicht vorhanden (Wilsch in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Erbrecht, 3. Aufl., Teil 5 Rn. 1 u. 2). Da eine Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO nicht getroffen wurde, ist für die Feststellung der Erbfolge gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO maßgebend der letzte gewöhnliche Aufenthalt des E zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen hatte E in Österreich, einem Mitgliedsstaat der EuErbVO (Döbereiner in Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Aufl., § 48 Rn. 59). Nach Art. 23 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichischem Recht, denn, wie Erwägungsgrund (ErwG) 37 S. 4 zu entnehmen ist, verfolgt die EuErbVO das Prinzip der Nachlasseinheit und will Nachlassspaltungen möglichst vermeiden. Dazu unterstellt Art. 21 EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Osterholzer JA 2019, 382).

bb) Nach der Aufzählung in Art. 23 Abs. 2 Buchst. e EuErbVO fallen darunter auch die Rechtsvorschriften betreffend den Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben (Döbereiner aaO § 47 Rn. 22; Sonnentag in jurisPK-BGB, Bd. 6, 8. Aufl., Art. 23 Rn. 12). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l EuErbVO. Wegen des numerus clausus der Sachenrechte fallen danach nicht unter die EuErbVO die Bestimmungen über die Art der dinglichen Rechte, Art. 1 Abs. 2 Buchst. k EuErbVO, und die Eintragung von Rechten an beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, Art. 1 Abs. 2 Buchst. l EuErbVO. Diese sind weiter autonom anzuknüpfen. Allerdings ist die Reichweite dieser Ausschlusstatbestände umstritten. Teilweise wird Art. 1 Abs. 2 Buchst. k EuErbVO, insbesondere auch in der Gesamtschau mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. l EuErbVO, weit verstanden, so dass nicht nur die Art, sondern auch der Erwerb von dinglichen Rechten dem Sachenrechtsstatut zufalle (Pawlytta/Pfeiffer in Scherer, MAH Erbrecht, 5. Aufl., Art. 1 Rn. 105 mwN). Relevant wird dies vor allem im Zusammenhang mit dinglich wirkenden Vermächtnissen (Vindikationslegate), die in verschiedenen Ländern vorgesehen sind. Durch die Entscheidung des EuGH vom 12.10.2017 – C-218/16 (ZEV 2018, 41 – Kubicka; s. auch Weber DNotZ 2018, 16; Dorth ZEV 2018, 11; Wilsch ZfIR 2018, 253; Leitzen ZEV 2018, 311) steht nunmehr fest, dass die EuErbVO so zu verstehen ist, dass das Vindikationslegat volle Wirksamkeit nach dem Erbstatut auch in denjenigen Rechtsordnungen entfaltet, die nur das schuldrechtlich wirkende Vermächtnis kennen. Der EuGH begründet dies mit Art. 23 Abs. 1 EuErbVO, mit der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts sowie mit ErwG 37 der EuErbVO. Verhindert werden soll eine Nachlassspaltung, womit dem Erbstatut Vorrang vor dem Sachenrechtsstatut eingeräumt wird. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 2 Buchst. k EuErbVO sich auf die Existenz und die Anzahl der dinglichen Rechte beschränkt. Übergangsmodalitäten werden aber von Art. 1 Abs. 2 Buchst. k EuErbVO nicht erfasst (OLG Saarbrücken v. 23.5.2019 – 5 W 25/19, ZEV 2019, 640 mAnm Leitzen; Pawlytta/Pfeiffer Art. 1 EuErbVO Rn. 108). Dafür spricht auch, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. k EuErbVO nur die „Art der dinglichen Rechte“, also ihren Typus und gerade nicht die Art und Weise ihres Erwerbs nennt (Schmidt in Dutta/Weber, Internat. Erbrecht, Art. 1 EuErbVO Rn. 127). Auch in Zusammenschau mit der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. l EuErbVO vorgesehene Bereichsausnahme zugunsten des Registerstatuts ergibt sich nichts anderes. Dies hat der EuGH in der Entscheidung Kubicka (ZEV 2018, 41) dahingehend konkretisiert, dass die Voraussetzungen, unter denen Rechte erworben werden, nicht zu den nach dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossenen Bereichen gehören (Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl., Art. 1 EuErbVO Rn. 15).

b) Damit findet grds. österreichisches Recht sowohl für die Frage, wer mit welchem Anteil zum Erben berufen ist, als auch für die Frage, wie die Erbschaft auf die Erben übergeht, Anwendung.

aa) Allerdings ist schon durch das von B vorgelegte ENZ vom 13.3.2017 nachgewiesen, dass er Miterbe zu 1/2 geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, dass das Grundbuchamt das zum Zeitpunkt der Eintragung des B am 3.7.2017 gültige ENZ nicht als Grundlage für die Eintragung verwendet hat.

Gem. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO ist ein ENZ zur Verwendung durch Erben bestimmt, die sich – wie vorliegend – in einem anderen Mitgliedsstaat auf ihre Rechtsstellung berufen.

(1) Nach Art. 69 Abs. 2 EuErbVO wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Mit „Sachverhalte“ sind grds. alle im ENZ festgestellten Tatsachen und Rechtsverhältnisse gemeint (Schmidt in BeckOGK EuErbVO, Stand: 2019, Art. 69 Rn. 9 Rn. 17). Inhaltlich begründet das ENZ die positive Vermutung, dass der Betreffende die dort ausgeführte Rechtsstellung als Erbe tatsächlich innehat, und die negative Vermutung, dass seine Rechte keinen anderen als den aufgeführten Bedingungen unterliegen (Kleinschmidt in jurisPK-BGB, Bd. 6, Art. 69 EuErbVO Rn. 7). Möglich ist auch die Ausstellung eines Teilnachlasszeugnisses für einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft, in dem dann auch der jeweilige Anteil am Nachlass (Art. 63 Abs. 2 Buchst. a EuErbVO), also die Erbquote ausgewiesen werden kann (Kleinschmidt Art. 63 EuErbVO Rn. 29, 30). Aus Anl. IV Ziff. 1 zum Formblatt V des ENZ ergibt sich, dass B Erbe ist und aus Ziff. 8, dass er Anspruch auf den „Hälfteanteil des Nachlasses“ hat.

(2) Von der Richtigkeit des ENZ ist auszugehen, weshalb grds. eine Überprüfung durch das Grundbuchamt bzw. das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Beschwerdegericht ausgeschlossen ist. Deshalb sind auch die Ausstellungsvoraussetzungen nicht zu überprüfen, insbesondere, ob überhaupt ein grenzüberschneidender Bezug gegeben ist (Wilsch aaO § 27 Rn. 17; Lange DNotZ 2016, 103 [113]). Ob dies auch für die Frage gilt, ob das ENZ von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellt wurde, wird, soweit ersichtlich, nicht diskutiert. Aufgrund des Umstands, dass ein amtliches Formular für das ENZ eingeführt ist (Art. 67 Abs. 1 S. 2, Art. 81 Abs. 2 iVm Art. 1 Abs. 5 DVO (EU) Nr. 1329/2014), dürfte, soweit dieses verwendet wird, auch insoweit die Richtigkeitsvermutung gelten. Für den vorliegenden Fall kann dies jedoch dahinstehen, da das hier maßgebliche Zeugnis von der in Österreich gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 1d) und § 2 österr. GerichtskommissärsG zuständigen Gerichtskommissionärin stammt (Süß in Kroiß/Ann/Mayer, BGB/Erbrecht, 5. Aufl., Österreich I. Rn. 4).

(3) Zum Zeitpunkt der Eintragung von B und K. als Miterben am 3.7.2017 war das am 13.3.2017 ausgestellte ENZ gültig. Die in Art. 70 Abs. 3 EuErbVO statuierte Gültigkeitsdauer von 6 Monaten bewirkt zwar, dass nach Fristablauf die in Art. 69 EuErbVO beschriebenen Wirkungen des ENZ entfallen, weshalb ein abgelaufenes ENZ die Fähigkeit verliert, als Unrichtigkeitsnachweis zu fungieren (Wilsch aaO § 2 Rn. 24). Nach der Eintragung streitet jedoch die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB für den Eingetragenen, dessen Legitimation durch den zeitlichen Ablauf des ENZ nicht erschüttert wird (Wilsch aaO § 2 Rn. 27).

bb) B hat jedoch den Miteigentumsanteil nicht zu Alleineigentum erworben, da nach dem maßgeblichen österreichischen materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt (s. u. (1)), eine ausnahmsweise eine Einzelrechtsnachfolge bewirkende Erbteilungserklärung nicht vorliegt (s. u. (2)), das österreichische Erbrecht eine dingliche Teilungsanordnung durch den Erben nicht kennt und deshalb trotz ausdrücklicher Zuweisung des Grundbesitzes im ENZ die Richtigkeitsvermutung insoweit keine Wirkung entfaltet (s. u. (3)).

Maßgebliche Rechtsquellen für das materielle österreichische Erbrecht sind die §§ 531 bis 825 des österr. Allgemeinen BGB (ABGB). Das in Österreich für Nachlassverfahren geregelte Verlassenschaftverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt und mit einem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss beendet.

(1) Gegenstand der Erbfolge ist nach österreichischem Recht die Verlassenschaft als Gesamtheit der vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (Solomon in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl., Länderber. Österreich Rn. 129). Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort (§ 546 ABGB). Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach. Voraussetzung für die Einantwortung ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung, in der die betroffenen Personen ihr Erbrecht nachweisen, und der Abschluss des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens. Der Erwerb der Erbschaft erfolgt durch die Einantwortung der Verlassenschaft, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben (§ 797 ABGB). Bei Liegenschaften erfolgt der Eigentumsübergang gem. § 819 ABGB bereits mit der Rechtskraft der Einantwortung unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch (Quelle: Europäisches Justizielles Netz – Österreich). Dabei bilden nach § 550 ABGB mehrere Erben in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft, die bzgl. der einzelnen Nachlassgegenstände bis zur Erbteilung aufrecht bleibt (Solomon aaO Rn. 143). Die Rechtskraft der Einantwortung führt dann zur Universalsukzession (Solomon aaO Rn. 127, 181), das Eigentum an Liegenschaften geht grds. entsprechend den in der Einantwortungsurkunde genannten Erbquoten auf die Erben über (österr. OGH v. 8.11.1994 – 5 Ob 127/94). Es wird das Vermögen des Erblassers als Ganzes vererbt und keine einzelnen Gegenstände. Eine originäre Sondererbfolge in Einzelgegenstände kennt das österreichische Recht nicht.

Die Verlassenschaftsverhandlung wurde durchgeführt. B und K. haben, was sich aus dem Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 ergibt, bedingte Erbantrittserklärung abgegeben; der Einantwortungsbeschluss trägt den Vermerk, „diese Ausfertigung ist rechtskräftig und vollstreckbar“.

(2) Ein unmittelbarer Einzelrechtserwerb durch einen Erben nach österreichischem Recht ist dann möglich, wenn die Erben vor der Einantwortung bereits die Erbteilung vorgenommen haben und sich dies aus dem Einantwortungsbeschluss ergibt. Dies scheidet jedoch vorliegend aus.

Die Aufhebung der Erbengemeinschaft erfolgt durch Erbteilung, die sowohl vor als auch nach der Einantwortung erfolgen kann (Cejka in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, aaO, Teil 6 A Rn. 96; Solomon aaO Rn. 144). Die Erbteilung kann auf einer Teilungsanordnung des Erblassers oder dem Willen der Miterben beruhen. Vorliegend ist aus dem Protokoll der Verlassenschaftsverhandlung, wonach gemäß der letztwilligen Verfügung von B der erbliche Liegenschaftsanteil sowie das Guthaben bei einer deutschen Bank übernommen wird und von der Miterbin das weitere Nachlassvermögen, zu schließen, dass E im Testament eine Teilungsanordnung getroffen hat. Erfolgt die Erbteilung vor der Einantwortung bewirkt letztere, dass jeder Miterbe die ihm so zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbs und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht (OGH aaO; Solomon aaO Rn. 144; Süß aaO Rn. 5). Mit Einantwortung entfaltet die Erbteilung dingliche Wirkung (Cejka aaO Rn. 96). Für eine vor Einantwortung vorgenommene Erbteilung spricht hier nichts. Denn gem. § 178 Abs. 1 Nr. 3 österr. AußerstreitG wäre auf eine Erbteilung im Einantwortungsbeschluss hinzuweisen, der jedoch ein derartiges Übereinkommen nicht enthält. Gegen eine Erbteilungsvereinbarung spricht auch die Formulierung im Ergänzungsbeschluss zum Einantwortungsbeschluss, wonach aufgrund der Verlassenschaftsabhandlung die Einverleibung vorzunehmen sein „wird“.

(3) Der Umstand, dass in Ziff. 9 Anl. IV Ziff. 1 zum Formblatt V des ENZ als dem Erben zugewiesener Vermögenswert vermerkt ist „Viertelanteil an Flurstück … im Grundbuchbezirk …“, führt, auch unter Berücksichtigung der Richtigkeits- und Vermutungswirkung des ENZ, zu keinem anderen Ergebnis.

(a) Die Aufnahme des Liegenschaftsanteils beruht auf Art. 63 Abs. 2 Buchst. b, Art. 68 Buchst. l Alt. 2 EuErbVO, wonach „gegebenenfalls“ ein Verzeichnis von Rechten und Vermögenswerten in das ENZ aufzunehmen ist und das Zeugnis für die Zuweisung dieser Vermögenswerte verwendet werden kann. Damit kann der Nachweis erbracht werden, dass ein Nachlassgegenstand der genannten Person zugewiesen ist (Kleinschmidt Art. 63 EuErbVO Rn. 32). Eine Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen, kommt nur in Betracht, wenn die Gegenstände diesem Erben mit dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind, wie dies etwa bei in manchen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnungen oder Vindikationslegaten denkbar ist (OLG München v. 12.9.2017 – 31 Wx 275/17, ZEV 2017, 580; OLG Nürnberg v. 5.4.2017 – 15 W 299/17, ZEV 2017, 579 mAnm Weinbeck; Nordmeier in Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-VO, EuErbVO, HUP, 3. Aufl., Art. 68 EuErbVO Rn. 21; Kleinschmidt Art. 63 EuErbVO Rn. 33, Art. 28 EuErbVO Rn. 25). Dies hat der EuGH in der og Entscheidung bestätigt. Soweit das anzuwendende Recht Vindikationslegate kennt, sind konkrete Nachlassgegenstände in das Verzeichnis aufzunehmen und entfalten innerhalb des Geltungsbereichs der EuErbVO volle Wirksamkeit nach dem Erbstatut (Wilsch aaO § 2 Rn. 30).

(b) Das österreichische Erbrecht kennt jedoch weder Vindikationslegate noch dinglich wirkende Teilungsanordnungen (Leitzen ZEV 2018, 311). Der Grund für die genaue Angabe der Liegenschaft im österreichischen ENZ dürfte darin liegen, dass gem. § 33 Abs. 1 Buchst. d iVm § 32 Abs. 1 lit. a) österr. Allgemeines GrundbuchG für die Umschreibung von Grundstücken in Österreich verlangt wird, dass in einem ENZ nicht nur der Erbteil eingetragen ist, sondern auch die genaue Bezeichnung der Grundstücke. Insoweit kommt der Aufnahme des Liegenschaftsanteils im ENZ lediglich unverbindliche informatorische Wirkung und nicht die Richtigkeits- und Vermutungswirkung der EuErbVO zu (OLG München ZEV 2017, 580 [581]; OLG Nürnberg ZEV 2017, 579; Schmid in jurisPR-FamR 8/2018 mwN – jeweils zum deutschen Recht).

 

III. 

(…)

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 78 Abs. 2 GBO.