Gibt es in Belgien ein Pflichtteilsrecht?

 

In Belgien haben die Abkömmlinge des Erblassers und dessen Ehegatte ein sogenanntes Noterbrecht. Nach Artikel 913 ff. ZGB kann der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens verfügen, wenn eben genannte Angehörige vorhanden sind. Ein Teil des Nachlasses ist diesen Personen vorbehalten und der Verfügungsbefugnis des Erblassers entzogen. Die Noterben erhalten Nachlassgegenstände im Wert der unten benannten Quoten.

Das Noterbrecht der Abkömmlinge hängt seit der Reform des Noterbrechts vom 01.09.2018 nicht mehr von ihrer Anzahl ab. Der Teil für die Abkömmlinge beträgt seitdem - ungeachtet der Anzahl - die Hälfte des Nachlasses.

Existiert neben den Abkömmlingen ein überlebender Ehegatte, so kann dieser den frei verfügbaren Erbteil erben und ein Nutzungsrecht an dem Teil der Abkömmlinge erhalten, Artikel 1094 Absatz 1 ZGB. Ist er selbst noterbberechtigt, erhält er ein Nutzungsrecht an der Hälfte des Nachlasses, Artikel 915 ZGB.

 

 

 

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