BGH, Urteil vom 10.06.1968 - III ZR 15/66

 

(Behandlung von Trust-Guthaben bei einer amerikanischen Bank)

 

Amtlicher Leitsatz: 

Der Erblasser bringt dadurch, daß er den Sparvertrag mit einer amerikanischen Bank im Staate New York abschließt, zum Ausdruck, daß er das durch diesen Sparvertrag begründete Rechtsverhältnis nach dem am Sitze der Bank geltenden Recht beurteilt wissen will. Wenn dieses Recht - wie es vorliegend der Fall ist - die Ausgleichungspflicht dieses Trust-Guthabens vorsieht, dann ist in der Begründung des von einem solchen Recht beherrschenden Rechtsverhältnisses auch der Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen, das Trust-Guthaben der Ausgleichungspflicht zu unterstellen (BGB § 2050 Abs 3).

 

Aus den Gründen:

 

Die Parteien sind Brüder und gesetzliche Erben ihrer am 24. April 1959 in Süddorf auf Amrum, ihrem ständigen und letzten Wohnsitz, verstorbenen Mutter, der Witwe Wilhelmine P.
 
Die Erblasserin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, war bei ihrem Tode Eigentümerin der im Grundbuch von N. (Amrum). Band ... Blatt ... eingetragenen Grundstücke. Auch besaß sie bei einer Bank in W. auf Föhr ein Guthaben von 1.970,52 DM, das der Kläger sich bis auf einen Restbestand von 69,63 DM hat auszahlen lassen.
 
Ferner hatte die Erblasserin bei der "Yorkville Savings and Loan Association" ein Sparkonto unter der Bezeichnung "Wilhelmine P. in in trust for George and Mary P." angelegt, das beim Tode der Erblasserin ein Guthaben von 4.261,15 $ aufwies. Mary P. ist die Ehefrau des Beklagten.
 
Am 4. August 1959 trafen die Parteien vor dem Notar Joseph M. C. in New York ein Übereinkommen über die Verteilung des Nachlasses, in dem es in deutscher Übersetzung u.a. heißt:
 

"1.
Henry P. [Kläger] soll auf alle Ansprüche bezüglich eines bestimmten, bei der "Yorkville Savings and Loan Association" unter der Kontonummer 2328 geführten Sparkontos verzichten. Dieses Konto ist auf den Namen "Wilhelmina M. P. in trust for George and Mary P. angelegt und weist einen Saldo von $ 4.261,15 auf.2.
gestrichen3.
Henry P. soll alle Geldschulden, Verbindlichkeiten, Bestattungskosten und die Schenkungs- und Erbschaftssteuern, die von Wilhelmina M. P. oder ihren Nachlaß geschuldet werden, übernehmen und begleichen.4.
George P. [Beklagter] soll - und tut es hiermit - übertragen, preisgeben und überlassen an Henry P. seine etwaigen Ansprüche, Rechte und Interessen betreffend das Grundstück und Zubehör, die der besagten Wilhelmina M. P. in Süddorf auf Amrum gehörten.5.
Die Unterzeichneten kommen überein, jedwede und alle Urkunden und Papiere oder Schriftstücke sofort auszufertigen und jedwede und alle weiteren Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sein könnten, um die vorgenannten Punkte, Bedingungen und Vereinbarungen zu erfüllen und zu vollziehen."

 

Der Kläger will auf Grund dieser Abmachungen als Alleineigentümer des von der Erblasserin hinterlassenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen werden und verlangt von dem Beklagten die Abgabe der entsprechenden Auflassungserklärung.
 
Er hat dazu weiter vorgetragen: Es entspreche dem Willen seiner Mutter, daß er Alleineigentümer der Grundstücke werde. Sie sei ihm denkbar gewesen für erhebliche Aufwendungen, die er zu ihren Gunsten gemacht habe.
 
Demgegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Der Vertrag vom 4. August 1959 sei rechtsunwirksam. Der Vertrag habe die Verfügung eines Miterben über seinen Anteil am Nachlaß zum Gegenstand, genüge aber nicht den - nach Art. 24 EGBGB maßgeblichen - deutschen Formvorschriften des § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB. Davon abgesehen sei der Vertrag auch deswegen gemäß §§ 125, 139 BGB nichtig, weil die in dem Vertrag abgegebene Auflassungserklärung nur von einer deutschen Amtsstelle entgegengenommen werden könne. Ferner sei eine wirksame Verpflichtung zur Auflassungserklärung für ihn, Beklagten, durch den Vertrag deswegen nicht begründet worden, weil das Ortsstatut, hier das Recht des Staates New York, für die Form der Begründung derartiger schuldrechtlicher Verpflichtungen nur maßgebend sei, wenn es das beabsichtigte Rechtsgeschäft überhaupt kenne. Im amerikanischen Recht gebe es aber weder eine der deutschen Erbengemeinschaft entsprechende Rechtsfigur noch die Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verfügung, Schließlich habe er, Beklagter, in wirksamer Weise die Anfechtung des Vertrages erklärt: Er sei bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß auch das Dollarguthaben zum Nachlaß seiner Mutter gehört habe. In Wirklichkeit aber habe nach dem Recht des Staates New York der Trust-Vermerk auf dem Sparkonto bewirkt, daß er, Beklagter, mit Einrichtung des Kontos sofort das Eigentum an dem jeweiligen Guthaben erworben habe, wenn auch unter der auflösenden Bedingung, daß die Erblasserin bis zu ihrem Tode über das Guthaben nicht anderweitig verfügte. Das Dollarguthaben habe mithin beim Tode der Erblasserin bereits zu seinem, des Beklagten, Eigenvermögen und nicht zum Nachlaß gehörte, Wenn der Kläger insoweit ebenfalls von einer unrichtigen Vorstellung ausgegangen sei, so sei die Geschäftsgrundlage des Teilungsvertrages entfallen.
 
Ganz vorsorglich hat der Beklagte mit der Begründung, daß ihm die Hälfte des von der Erblasserin hinterlassenen Bankguthabens in Deutschland zustehe, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Vertrag vom 4. August 1959 sei formungültig. Denn er enthalte noch Wortlaut und Sinn nicht nur ein Verpflichtungsgeschäft, sondern auch eine Verfügung über eine Sache (Grundstück), ohne die dafür maßgeblichen deutschen Formvorschriften zu wahren. Von der - formnichtigen - Verfügungserklärung lasse sich die Verpflichtungserklärung nicht trennen, so daß der Vertrag insgesamt nichtig sei.
 
10 Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich vor dem Oberlandesgericht weiter auf eine - ebenfalls am 4. August 1959 zu notariellen Protokoll gegebene - Erklärung des Beklagten, berufen, die auf den dinglichen Vollzug der in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen des Beklagten abziele.
 
1Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Hax-Planck-Institutes für ausländisches und Internationales Privatrecht in Hamburg das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Abgabe folgender Willenserklärung verurteilt:
 

"Ich bin mit dem Kläger dahin einig, daß das Eigentum an dem Grundvermögen Grundbuch von N. (Amrum) Band ... Blatt ... von der von mir und von dem Kläger, gebildeten Erbengemeinschaft auf den Kläger übergeht, und bewillige die Umschreibung."

 

12 Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
13 1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Mutter der Parteien nach den deutschen Gesetzen beerbt werde (Art. 24 Abs. 1 EGBGB) und deshalb das Rechtsverhältnis, in dem die Parteien als Miterben nach ihrer Mutter zueinander stehen, nach deutschem Recht beurteilt werden müsse, ist richtig. Ebensowenig sind Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts begründet, daß den Gegenstand des Vertrages vom 4. August 1959 nicht die Übertragung des ganzen Erbanteils des Beklagten auf den Kläger (§ 2033 Abs. 1 BGB) bildet. Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken.
 
14 2.

a) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 4. August 1959 enthalte sowohl Verpflichtungserklärungen als auch ein Verfügungsgeschäft, macht die Revision jedoch geltend: Der Vertrag habe in Ziff. 4 nach dem englischen Wortlaut im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts - allein - den Vollzug einer Verteilung des Nachlasses der Mutter der Parteien zum Inhalt, nicht jedoch eine hiervon gesondert zu denkende Verpflichtung des Beklagten. Deshalb stelle im Hinblick auf den Wortlaut der Ziff. 4 des Vertrages die Abspaltung eines den Beklagten zur Vollziehung verpflichtenden Grundgeschäfts einen Vorstoß gegen die Denkgesetze dar.

 
15 Diese Revisionsrüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Max-Planck-Instituts auf Grund des Vertragswortlautes selbst davon aus, daß der Vertrag in Ziff. 4 - auch - die Verfügung des Beklagten über seine Grundstücksrechte und insoweit den Vollzug einer Nachlaßverteilung enthalt. Wenn das Berufungsgericht weiter auf Grund des Wortlautes ("George P. shall and does hereby convey") und wiederum in Übereinstimmung mit dem genannten Gutachten den Vertrag dahin auslegt, daß er neben der Übertragung der Rechte selbst auch die Verpflichtung dazu, mithin Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft enthalte, dann läßt das einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Angesichts des Vertragswortlauts bedurfte das Ergebnis des Berufungsgerichts keiner weiteren Begründung, zumal auch der Beklagte selbst vor dem Oberlandesgericht die Auffassung vertreten hat (Schriftsatz vom 4. Januar 1965 S. 1/2), in Ziff. 4 des Vertrages habe "nicht bloß die Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs liegen, sondern die Übertragung des fraglichen Sachenrechts selbst vorgenommen werden" sollen.
 
16 b) Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß im Blick auf die Formvorschriften für das Verpflichtungsgeschäft gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Wahrung der Formen genügt, die durch die Gesetze des Ortes vorgeschrieben sind, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist, daß aber für das Verfügungsgeschäft die Bestimmungen des deutschen Rechts beachtet sein müssen (Art. 11 Abs. 2 EGBGB). Wenn danach das Berufungsgericht für das Verfügungsgeschäft (Auflassung) die durch § 925 BGB vorgeschriebene Form durch die bei dem Abschluß des Vertrages vom 4. August 1959 von dem amerikanischen Notar entfaltete Tätigkeit nicht als gewahrt erachtet hat, so ist das unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
 
17 Ebensowenig ist gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts revisionsrechtlich (§ 549 ZPO) etwas einzuwenden, daß für das hier interessierende Verpflichtungsgeschäft (zur Übertragung von Rechten an Grundstücken) die im Staate New York bestehenden Formvorschriften gewahrt seien. Das gilt auch für die Frage, ob der Vertrag die Verpflichtung des Beklagten zu einer - für die Vertragsgültigkeit erforderlichen - Gegenleistung (consideration) enthält. Ob es dabei - was das Berufungsgericht nicht ausdrücklich entschieden hat - um eine Formvorschrift geht (so Keßler in der Festschrift für Rabel Band 1 (1954) S. 250 ff, 273 mit eingehender Begründung; auch Neuhaus, Die Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts, 1962 S. 92) oder ob das Erfordernis einer consideration zu den sachlichen Voraussetzungen eines Rechtsgeschäfts zu rechnen ist (so Kegel in Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl., Art. 11 EGBGB Rdn. 20; Becker in der Festschrift der Juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin zum 41. Deutschen Juristentag (1959) S. 34, beide ohne nähere Begründung), kann offen bleiben. Denn, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, kann unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten auch das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden, daß das Trust-Guthaben nach amerikanischem Recht ausgleichungspflichtig ist und der Vertrag dementsprechend in dem Verzicht des Klägers auf alle Rechte aus dem Trust-Guthaben eine ausreichende consideration enthalt. Dann aber kann die Formgültigkeit der in dem Vertrag enthaltenen Verpflichtungserklärungen wegen Fehlens einer consideration, selbst wenn diese ein Formerfordernis sein sollte, nicht in Frage gestellt werden.
 
18 c) Die Revision bekämpft weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die (Form-)Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts (Auflassung) habe hier nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge, weil angenommen werden müsse, daß die Parteien den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil, d.h. die Verpflichtungsgeschäfte auch ohne das Verfügungsgeschäft vorgenommen haben würden. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang: Der Beklagte habe im Schriftsatz vom 13. Februar 1963 unter Beweis gestellt (Zeugnis des amtierenden amerikanischen Notars), daß sich der Vertrag mit der Verteilung des Nachlasses befasse. Diesem Beweisangebot hatte das Berufungsgericht im Rahmen der Erforschung des mutmaßlichen Willens beider Parteien nachgehen müssen. Mit dieser Rüge kann die Revision indes nichts gewinnen. Auf Seite 3 des genannten Schriftsatzes des Beklagten heißt es: "Der Vertrag befaßt sich ersichtlich mit der Verteilung des Nachlasses. Dies war auch die Absicht der Parteien. Beweis: Zeugnis des ..." Davon aber, daß der Vertrag sich mit der Verteilung des Nachlasses befaßt, geht auch das Berufungsgericht aus. Es ist jedoch vom Beklagten nicht behauptet worden, daß mit dem Vertrag - entgegen dem Wortlaut - ausschließlich die Verteilung selbst und die entsprechenden Verfügungsgeschäfte vorgenommen, aber nicht die entsprechenden Verpflichtungserklärungen vertraglich festgelegt werden sollten. Für die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob die Parteien die Verpflichtungsgeschäfte auch ohne das formungültige Verfügungsgeschäft vorgenommen haben würden, war die wiedergegebene und von dem Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, von deren Richtigkeit das Berufungsgericht zudem selbst ausgegangen ist, ohne entscheidende Bedeutung. Auch im übrigen erweckt das Ergebnis des Berufungsgerichte, die Parteien würden das Verpflichtungsgeschäft auch ohne das Verfügungsgeschäft vorgenommen haben, keine revisionsrechtlichen Bedenken.
 
19 3. Gegenüber dem Vorbringen des Beklagten, daß das ihm und seiner Ehefrau im Vertrage vom 4. August 1959 zugeteilte Trust-Guthaben überhaupt nicht zum Nachlaß gehört habe und deshalb nicht Gegenstand einer Teilung habe sein können, und den daraus gezogenen rechtlichen Forderungen (Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung, Wegfall der Geschäftsgrundlage) hat das Berufungsgericht erwogen: Bei der im Rahmen der Prüfung dieses Einwandes notwendigen Untersuchung der Rechtsfigur eines Trust-Guthabens sei vom Rechte des Staates New York auszugehen. Denn ob im Zeitpunkt des Erbfalls ein Nachlaßwert im einzelnen überhaupt vorhanden sei, wie es das Trust-Guthaben darstelle, sei nach dem für diesen Vermögensgegenstand maßgebenden Recht, dem Schuld- oder Vertragsstatut zu beurteilen. Das entspreche auch den mit der Anlage eines Sparguthabens bei einer amerikanischen Bank zum Ausdruck gebrachten Willen der Erblasserin.
 
20 Bei amerikanischen Trust-Guthaben seien drei Arten zu unterscheiden: 1. der Begünstigte erwerbe kein eigenes Recht, es falle in den Nachlaß, 2. er erwerbe endgültig das Vollrecht, es falle nicht mehr in den Nachlaß, 3. er erwerbe das Vollrecht schon bei der Trust-Bestellung, aber unter der auflösenden Potestativbedingung, daß der Erblasser bis zu seinem Tode keine gegenteilige Bestimmung treffe. Über einen Widerruf der Erblasserin im vorliegenden Falle sei nichts bekannt, so daß das Guthaben spätestens bei ihrem Tode dem Beklagten und seiner Ehefrau endgültig zugestanden habe. Indessen unterliege das Trust-Guthaben - das nach deutschem Erbstatut nicht zum Nachlaß gehöre und auch nicht ausgleichungspflichtig sei - nach dem Rechte des Staates New York der Ausgleichungspflicht.
 
21 Demgegenüber rügt die Revision Verletzung des Art. 24 EGBGB mit der Begründung, daß das Erbstatut (grundsätzlich das Heimatrecht des Erblassers beim Tode) für alle erbrechtlichen Fragen gelte, insbesondere auch für die Frage der Ausgleichung, Hätte das Berufungsgericht, wie es hätte tun müssen, deutsches Recht angewendet, dann hatte es seiner eigenen Auffassung entsprechend zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Trust-Guthaben nicht zum Nachlaß gehöre und auch nicht ausgleichungspflichtig sei. In diesem Falle hätte das Berufungsgericht weiter den Vertrag des Beklagten würdigen müssen, er habe den Vertrag wegen Täuschung und Irrtums angefochten, dem Vertrage fehle auch die Geschäftsgrundlage.
 
22 Zur Frage, nach welchen Recht beurteilt werden muß, ob das Trust-Guthaben in den Nachlaß gefallen bzw. aussgleichungspflichtig ist, ist zu sagen:
 
23 Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wird nicht aus dem Trust-Vertrag, sondern aus dem Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Parteien als Erben ihrer Mutter hergeleitet. Die Frage, ob das Trust-Guthaben Bestandteil des Nachlasses geworden bzw. der Ausgleichungspflicht unterliegt, ist für den erhobenen Klageanspruch lediglich eine Vortrage, die Bedeutung für die Frage gewinnen kann, ob die Anfechtung des Vertrages durchgreift oder die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Wenn auch der aus dem Auseinandersetzungsvertrag hergeleitete Anspruch des Klägers als Miterben gemäß Art. 24 EGBGB nach dem Erbstatut (hier also nach deutschem Recht) zu beurteilen sein mag, so ist damit aber nicht gesagt, daß auch die zuvor gekennzeichnete Vortrage nach deutschem Recht entschieden werden müßte. Denn ein Element des anspruchsbegründenden Tatbestandes kann und muß einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung unterzogen werden, wenn für die Vortrage eine besondere Kollisionsnorm besteht (vgl. dazu Kegel a.a.O. Vorbem. 46-49 vor § 7 EGBGB; Knauer in Rabels Zeitschrift 25 (1960), 332 Anm. 60). Die hier interessierend Frage, ob eine bestimmte Forderung (hier: Trust-Guthaben bei der amerikanischen Bank) im Augenblick des Todes des Erblassers diesen zustand und einen Nachlaßgegenstand darstellt, richtet sich nach den dieser Forderung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, hier mithin nach dem Rechtsverhältnis zwischen der amerikanischen Bank und der Erblasserin. Dieses Rechtsverhältnis indes ist auch nach deutschem internationalem Privatrecht nach dem es beherrschenden Recht zu beurteilen (vgl. Kegel a.a.O. Vorbem. 7 vor Art. 24 EGBGB; auch Knauer a.a.O. S. 330 Mitte). Das aber ist hier das Recht des Staates New York. Das Berufungsgericht ist - ohne daß dies rechtliche Bedenken hervorrufen könnte - davon ausgegangen, daß die Erblasserin, wenn sie einen Sparvertrag mit einer Bank im Staate New York abschloß - zudem in der dem deutschen Recht fremden Rechtsfigur eines Trust-Guthabens -, sich dem am Sitze der Bank geltenden Recht unterworfen hat (vgl. dazu Kegel a.a.O. Vorbem. 167 ff, besonders 182 vor Art. 7 EGBGB). Das Berufungsgericht ist weiter ersichtlich davon ausgegangen, daß es bei dem hier interessierenden Trust-Guthaben im Rechtsgebiet des Staates New York um ein solches geht, bei dem der Begünstigte das Vollrecht zwar schon bei der Trust-Bestellung erwirbt, jedoch unter der auflösenden Bedingung, daß der Erblasser bis zu seinem Tode keine gegenteiligen Bestimmungen trifft. Dieser Ausgangspunkt ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht in Auslegung des Rechtes des Staates New York zu dem Ergebnis gekommen ist, Trust-Guthaben der hier in Rede stehenden Art seien als "Voraus" ausgleichungspflichtig.
 
24 Auch wenn man die Frage der Ausgleichungspflicht nach deutschem Recht beurteilen wollte, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Dabei mag mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß das Trust-Guthaben nach deutschem Recht nicht in den Nachlaß gefallen und auch nicht kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig sei. Indes hat die Erblasserin - wie oben bereite gesagt - dadurch, daß sie den Sparvertrag mit einer amerikanischen Bank abschloß, zum Ausdruck gebracht, daß sie das durch diesen Sparvertrag begründete Rechtsverhältnis nach dem am Sitze der Bank geltenden Recht beurteilt wissen wolle. Wenn aber dieses Recht, wie es hier der Fall ist, die Ausgleichungspflicht dieses Trust-Guthabens vorsieht, dann ist in der Begründung des von einem solchen Recht beherrschten Rechtsverhältnisses auch der Wille der Erblasserin zum Ausdruck gekommen, das Trust-Guthaben der Ausgleichungspflicht zu unterstellen (§ 2050 Abs. 3 BGB). Das Trust-Guthaben unterliegt mithin in jedem Fall der Ausgleichungspflicht.
 
25 4. Zu dem vom Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es spreche nach der gesamten von den Parteien getroffenen Regelung schon viel dafür, daß das deutsche Bankguthaben dem Kläger zukommen sollte. Jedenfalls aber lasse die in Ziff. 5 des Vertrages getroffene und auf unverzügliche Vollziehung gerichtete Vereinbarung erkennen, daß gegenüber einem hierauf gegründeten Vollziehungsverlangen für ein Zurückbehaltungerecht kein Raum sei, weil sich insofern aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergebe (§ 273 Abs. 1 BGB).
 
26 Danach hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien in dem Vertrag vom 4. August 1959 getroffene Regelung dahin ausgelegt, daß gegenüber einem auf diese Regelung gestützten Verlangen des Klägers nach Vollziehung der getroffenen Vereinbarung ein Zurückbehaltungsrecht, auf das der Beklagte sich nunmehr beruft, nicht soll geltend gemacht werden können. In dieser vom Tatrichter vorgenommenen Würdigung des Vertrages tritt ein Rechtsfehler, der für das Revisionsgericht beachtlich sein müßte, nicht zutage.
 
27 5. Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.