OGH, Beschluss vom 15.05.2018 - 5 Ob 35/18k

 

 

Zentrale Normen: EUErbVO Art.  1 Abs. 2 lit. l, Art. 4, 68, 69

 

(Wirkung des europäischen Nachlasszeugnisses und Registerrechtsausnahme)

 

 

Leitsatz des Bearbeiters:

Das europäische Nachlasszeugnis erfordert keine konkrete Bezeichnung des betreffenden Grundstücks. Der Inhalt des Zeugnisses richtet sich ausschließlich nach Artikel 68 EUErbVO. Die Eintragung ist nicht aufgrund des Fehlens gehindert.

 

 

Problem:

Die Antragsteller begehren unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des von einem deutschen AG am 14.12.2016 ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) und anderer Urkunden die Einverleibung ihres anteiligen Eigentumsrechts an den im Spruch ausgewiesenen Grundstücken. Die vorinstanzlichen Gerichte vertraten die Auffassung, das ENZ bedürfe gemäß § 433 (österr.) ABGB iVm § 33 Abs. 1 lit. d (österr.) GBG der Angabe der jeweiligen Einlagezahlen und Katastralgemeinden. Solche Angaben über die Bezeichnung der Liegenschaften seien in der vorgelegten Urkunde nicht enthalten. Da aus nationalen Dokumenten ersichtlich sein müsse, welche Liegenschaft im Erbweg übergegangen sei, sei auch für das ENZ zu fordern, dass dem Formalerfordernis nach österreichischem Grundbuchsrecht entsprochen werde.

 

 

Aus den Gründen:

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.

 

 1.1 Das ENZ, wie es von den Ast. als Grundlage ihres Einverleibungsbegehrens vorgelegt wurde, ist mit Art. 62 EuErbVO eingeführt worden. Die Urschrift eines solchen Zeugnisses verbleibt bei der ausstellenden Behörde. Von ihr sind über Verlangen beglaubigte Abschriften herzustellen, die für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten gültig sind, wobei das Ablaufdatum in der Abschrift anzugeben ist (Art. 70 Abs. 1 u. 3 EuErbVO). Die von den Ast. vorgelegte Abschrift war bis 15.6.2017 gültig.

 

 1.2 Nach § 93 GBG ist für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt entscheidend, in dem es beim Gundbuchsgericht einlangt. Das gilt für alle Instanzen (…) und auch für die Beurteilung der Urkunden (…), sodass sich die Prüfung in dritter Instanz, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt ist, ebenfalls nach diesem Zeitpunkt richtet. Im Zeitpunkt des Einlangens ihres Gesuchs war die von den Ast. vorgelegte Abschrift des ENZ noch gültig und ist daher der Beurteilung ihres Begehrens zugrunde zu legen.

 

 2.1 Kommt kein anderer Zuständigkeitstatbestand der Verordnung zum Tragen, sind nach Art. 4 EuErbVO die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass international zuständig. Den Gerichten dieses Mitgliedstaats obliegt, bestehen keine abweichenden innerstaatlichen Regelungen, dann auch die Ausstellung des ENZ (Art. 64 EuErbVO).

 

 2.2 Das allgemeine Erbstatut (Art. 23 Abs. 1 EuErbVO) richtet sich primär ebenfalls nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Ihm unterliegen gem. Art. 23 Abs. 2 lit. a EuErbVO etwa die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort; darunter fällt auch die erbrechtliche Umschreibung des Nachlasses (Traar in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, IZVR, Art. 23 EuErbVO Rn. 4).

 

 2.3 Das nach dem Erbstatut anzuwendende deutsche Recht kennt keine den §§ 177f (österr.) AußStrG vergleichbare Beschlussfassung über die Einantwortung. Nach § 2353 BGB ist dem Erben über Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht (Erbschein) auszustellen, in dem, wenn er nur zum Teil der Erbschaft berufen ist, die Größe des Erbteils auszuweisen ist. Bezeugt wird nur die Beerbung, also nur die unmittelbar vom Erblasser abgeleitete neue Rechtszuständigkeit (Grziwotz in MüKoBGB, § 2353 Rn. 22).

 

 2.4 In das ENZ sind die in Art. 68 EuErbVO angeführten Angaben aufzunehmen, sofern dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt ist, erforderlich ist. Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufzählung (Oswald, Grenzüberschreitende Erbrechtsfälle, 2016, 221; Mondl/Tschugguel in Burgstaller/Neumayr/Geroldingerl/Schmaranzer, Die EU-Erbrechtsverordnung, Art. 68 Rn. 1). Nach Art. 68 lit. 1 EuErbVO gehört dazu der Erbteil jedes Erben und ggf. das Verzeichnis der Rechte und/oder der Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen. Daraus leitet das Rekursgericht ab, dass die Bezeichnung der Liegenschaften auch in einem Fall, wie dem vorliegenden, in das Zeugnis aufgenommen werden könne. Deutsche Gerichte vertreten dazu die Ansicht, dass, kommt – wie im vorliegenden Fall – deutsches Erbrecht zur Anwendung, die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im ENZ nicht möglich ist (OLG Nürnberg v. 5.4.2017 – 15 W 299/17, ZEV 2017, 579 mAnm Weinbeck; OLG München v. 12.9.2017 – 31 Wx 275/17, ZEV 2017, 580 je mwN).

 

 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1 EuErbVO entfaltet das ENZ Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach Abs. 2 dieses Artikels wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe oder Vermächtnisnehmer genannt ist, die im Zeugnis genannte Rechtsstellung und aufgeführten Rechte hat und dass diese Rechte keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen. Es bildet gem. Art. 69 Abs. 5 EuErbVO ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats, unbeschadet des Art. 1 Abs. 2 lit. k und l.

 

 3.2 Erwägungsgrund (ErwG) 69 der Verordnung stellt zur Wirkung des ENZ klar, dass eine Behörde oder Person, der ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Zeugnis vorgelegt wird, nicht verlangen können soll, dass statt des Zeugnisses eine Entscheidung, eine öffentliche Urkunde oder ein gerichtlicher Vergleich vorgelegt wird. Dem Zeugnis kommt daher gegenüber der Registerbehörde Legitimationswirkung zu (Rechberger/Kieweler in Rechberger/Zöchling-Jud, Die EU-Erbrechtsverordnung in Österreich, 2015, 309 f.; Neumayr AnwBl. 2016, 262 [263]; Oswald aaO 226). Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass das Zeugnis jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder darin genannten Rechtsnachfolger ermöglichen muss, in einem anderen Mitgliedstaat seine Rechtsstellung und seine Rechte nachzuweisen (EuGH v. 12.10.2017 – C-218/16, ZEV 2018, 41 Rn. 59; in diesem Sinn auch ErwG 18 der Verordnung).

 

 3.3 Die Registerbehörde hat das ENZ daher grds. als Grundlage seiner Eintragung zu akzeptieren, ohne weitere Nachweise der Rechtsposition des Eintragungswerbers verlangen zu können (Schauer, ENZ, 93; ders. in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO, Art. 69 Rn. 43; Rechberger/Kieweler aaO 310; Oswald aaO 226; Dutta in MüKoBGB, Art. 69 EuErbVO Rn. 30). Der Gesetzgeber hat mit dem Erbrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 2015/87) das ENZ zur Klarstellung als Urkunde, aufgrund deren Einverleibungen erfolgen können, in den Katalog des § 33 Abs. 1 lit. d GBG aufgenommen (RV 688 BlgNR 25. GP 3, 46), sodass die Rechtslage auch nach nationalem Grundbuchsrecht insoweit eindeutig ist (vgl. auch Verweijen, HdB des Verlassenschaftsverfahren, 2018, 116). Wurde daher ein ENZ von der dazu zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (Art. 4 iVm Art. 67 EuErbVO) ausgestellt und eine Abschrift davon dem Grundbuchsgericht vorgelegt, kann aus nationaler Sicht nicht etwa auch ein Einantwortungsbeschluss verlangt werden.

 

 4.1 Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO nimmt vom Anwendungsbereich der Verordnung jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung sowie die Wirkung der Eintragung oder fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register aus (vgl. auch EuGH ZEV 2018, 41 Rn. 52). ErwG 18 legt dazu dar, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register für unbewegliches Vermögen geführt wird (lex rei sitae), bestimmen soll, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden wie etwa Grundbuchämter oder Notare dafür zuständig sind zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten.

 

 4.2 Das behördliche Registerverfahren ist damit von der Verordnung zur Gänze ausgenommen (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler aaO 206 f.), sodass sich die Voraussetzungen für die Eintragungen, die aufgrund der beglaubigten Abschrift eines ENZ vorgenommen werden sollen, wie insbesondere die hierfür vorzulegenden Dokumente (Erklärungen über Steuern) ausschließlich nach dem Recht des Registerstaats richten (Schauer Art. 69 EuErbVO Rn. 45). Erfasst sind von dieser Ausnahme aus österreichischer Sicht das formelle und materielle Grundbuchsrecht, also auch das immobilienbezogene Sachenrecht (Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO, Art. 1 Rn. 97). Danach bestimmt sich, ob allenfalls neben dem Zeugnis zusätzliche verfahrensrechtliche Erfordernisse zur Umschreibung eines eingetragenen Rechts verlangt werden können (Dutta Art. 69 EuErbVO Rn. 30).

 

 4.3 Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass für die Durchführung von grundbücherlichen Einverleibungen aufgrund eines ENZ die Formerfordernisse des GBG zu beachten sind. Nach § 94 Abs. 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung (ua) nur dann bewilligen, wenn (Z. 3) das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und (Z. 4) die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist. Damit ist zu prüfen, ob die von den Vorinstanzen vermisste Bezeichnung der Liegenschaften formales Erfordernis bzw. das von den Ast. vorgelegte Zeugnis wegen des Fehlens dieser Angaben unvollständig ist und deswegen das Begehren der Ast. nicht zu begründen vermag.

 

 5.1 Nach § 32 Abs. 1 GBG müssen Privaturkunden, aufgrund derer eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen nach §§ 26, 27 GBG (ua) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechts, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, enthalten (§ 32 Abs. 1 lit. a GBG). Demgegenüber nennt § 33 Abs. 1 GBG die öffentlichen Urkunden, aufgrund deren Einverleibungen stattfinden können. Das sind

 

 „a) die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den in § 32 GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind; […]

 

 d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG), sowie europäische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind.“

 

 5.2 Die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, wie von § 32 Abs. 1 GBG für Privaturkunden gefordert, ist mangels Verweises auf diese Bestimmung in lit. d des § 33 Abs. 1 GBG kein ausdrücklich genanntes Erfordernis. Auch für eine Einverleibung aufgrund eines österreichischen Einantwortungsbeschlusses wird das Erfordernis, die Liegenschaft genau zu bezeichnen, im Grundbuchsgesetz nicht genannt.

 

 5.3 § 178 Abs. 2 Z. 2 AußStrG ordnet an, dass in den Einantwortungsbeschluss, sind von der Einantwortung auch Liegenschaften umfasst, jeder Grundbuchskörper aufzunehmen ist, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird. Diese Vorschrift hat für das Verlassenschaftsverfahren Geltung (III. Hauptstück des AußStrG) und ist als Anweisung an das österreichische Verlassenschaftsgericht anzusehen (so auch Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 178 Rn. 1). Sie legt (insoweit zwingend) den Inhalt des Einantwortungsbeschlusses fest, soll er taugliche Eintragungsgrundlage gem. § 33 Abs. 1 lit. d GBG sein (5 Ob 107/11p), ist aber nicht Bestandteil des formellen Registerrechts iSd Art. 1 Abs. 2 lit. 1 EuErbVO (so schon OGH Wien v. 21.12.2017 – 5 Ob 186/17i, ZEV 2018, 737 mAnm Steiner).

 

 5.4 Der Inhalt des ENZ richtet sich ausschließlich nach Art. 68 EuErbVO, der entsprechend seinem Wortlaut und den Zielen der Verordnung autonom auszulegen ist. Das schließt den Rückgriff auf nationales Recht aus (Traar vor § 1 EuErbVO Rn. 4; Dutta vor § 1 EuErbVO Rn. 23 mwN). Damit kann dem Zeugnis nicht ein Inhalt gegeben werden, der sich aus einer nationalen Vorschrift ableitet, die auch nicht formales Registerrecht ist. Darauf zielt aber die Argumentation des Rekursgerichts ab, wenn es unter Bezugnahme auf die Entscheidung 5 Ob 107/11p die für einen Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Recht geforderte Bezeichnung der Liegenschaft auch für das Zeugnis verlangt.

 

 5.5 Anders als § 178 Abs. 2 Z. 2 AußStrG für den Einantwortungsbeschluss, nennt Art. 68 EuErbVO die Bezeichnung der Liegenschaften, die im Erbweg übergegangen sind, nicht als Bestandteil des ENZ. Nach Art. 68 lit. l EuErbVO hat das Zeugnis ggf. zwar auch ein Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte zu enthalten, die einem bestimmten Erben zustehen. Das folgt aber aus dem in der Verordnung verankerten Zweck des Zeugnisses, das auch als Nachweis für die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an Erben oder Vermächtnisnehmer dienen kann (Art. 63 Abs. 2 lit. b EuErbVO). Wie im Fall einer „Zuweisung“ einer oder einzelner Liegenschaften an bestimmte im Zeugnis als Erben oder Vermächtnisnehmer genannte Personen deren Bezeichnung zu erfolgen hätte, muss im vorliegenden Fall nicht untersucht werden, weil die Ast. nach dem Inhalt des Zeugnisses jeweils anteilig Anspruch auf den gesamten Nachlass des E haben. Dass die Bezeichnung von Liegenschaften ganz allgemein notwendiger Inhalt eines ENZ wäre, ergibt sich aus diesen Bestimmungen jedenfalls nicht. Das von den Ast. vorgelegte Zeugnis ist damit nicht mangelhaft, sondern entspricht den Inhaltsvorgaben der Verordnung.

 

 5.5 Grundbücherliche Eintragungen dürfen nur dann bewilligt werden, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch materiell-rechtlich keine Zweifel aufkommen lässt (…).

 

 5.6 An der Rechtsstellung der Ast. bestehen schon wegen der in Art. 69 Abs. 2 EuErbVO normierten Vermutungswirkungen (dazu Neumayr aaO 263) keine Bedenken. Dass der im Zeugnis genannte Verstorbene Eigentümer der vom Antrag erfassten Liegenschaften war, haben die Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen. Dafür besteht nach dem Grundbuchsstand und der Urkundenlage auch kein Anlass. Damit bleibt für Bedenken (…) im Fall des vorgelegten ENZ kein Raum. Danach haben die Ast. als Erben zu je 1/4 Anspruch auf den gesamten Nachlass des im Zeugnis genannten E. Damit bestehen keine Zweifel, dass ihr Anspruch alle in Österreich gelegenen Liegenschaften erfasst, die im Eigentum des E standen. Ausgehend von der vorgelegten Urkunde und dem Grundbuchsstand sind daher keine Rückschlüsse über die Rechtsnachfolge des E an den Liegenschaften erforderlich.

 

 6. Zusammengefasst folgt, dass § 33 Abs. 1 lit. d GBG (mangels Verweises auf § 32 Abs. 1 GBG) die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, nicht fordert, sodass nach dem formellen Registerrecht die konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im ENZ (bzw. dessen Abschrift) keine zwingende Voraussetzung für eine Einverleibung ist. Der Inhalt eines solchen Zeugnisses richtet sich ausschließlich nach Art. 68 EuErbVO, der die darin aufzunehmenden Angaben abschließend regelt und die Bezeichnung der Liegenschaft ebenfalls nicht fordert, sodass allein das Fehlen dieser Angabe die Bewilligung der Einverleibung auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses nicht hindert. Der Inhalt des von den Ast. vorgelegten Zeugnisses ist damit in formaler Beziehung unbedenklich und lässt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Zweifel aufkommen, weil damit die (widerlegliche) Vermutung verknüpft ist, dass ihre im Zeugnis ausgewiesene Rechtsstellung tatsächlich besteht.

 

 7. Das für Salzburg geltende Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001, LGBl 9/2002 idgF), enthält eigene Bestimmungen über den Erwerb von Todes wegen. Danach bedarf ua der Rechtserwerb durch Kinder keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde, wenn ihre Stellung zum Verstorbenen in der Einantwortungsurkunde oder Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG (nunmehr § 182 Abs. 3 AußStrG) festgehalten ist (§ 22 Abs. 2 iVm § 23 GVG 2001). Zweck dieser Regelungen ist der urkundliche Nachweis des Verhältnisses der Erben zum Verstorbenen durch die zur Ausstellung befugte Behörde. Das ENZ entspricht einer solchen Bestätigung, weil es gem. Art. 68 lit. e EuErbVO Angaben zu einem etwaigen Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis des Ast. zum Verstorbenen zu enthalten hat, und ist damit den in § 23 GVG 2001 erwähnten Urkunden gleichzuhalten. In dem von den Ast. vorgelegten Zeugnis wird festgehalten, dass sie die Töchter und Söhne des Verstorbenen sind, sodass den begehrten Eintragungen auch kein grundverkehrsrechtliches Hindernis entgegensteht.

 

 8. Somit liegt kein Grund vor, der den begehrten Einverleibungen entgegenstünde, sodass dem Revisionsrekurs stattzugeben und das Gesuch der Ast. zu bewilligen ist.