OLG Hamm (8. Zivilsenat), Urteil vom 15.02.2023 – 8 U 41/22 – (Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Übertragbarkeit von Kommanditanteilen an einer österreichischen Gesellschaft unter Lebenden und von Todes wegen)

 

Normketten: BGB § 133, § 157, § 2084; EuErbVO Art. 1 Abs. 2 lit h), 4, 39

 

Leitsätze:

  1. Ein Streit über die gesellschaftsrechtlich beschränkte Übertragbarkeit und Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft unterfällt der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO, so dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eröffnet ist.

 

  1. Die internationale Zuständigkeit für derartige Rechtsstreite ergibt sich dann nicht aus Art. 4 EuErbVO.

 

  1. Enthält ein Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht Aussagen über die Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil an einer deutschen Kommanditgesellschaft, ist dies für die Kommanditgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht nach Art. 39 EuErbVO verbindlich, jedenfalls wenn der Anwendungsbereich der VO nicht eröffnet ist. In dem Fall kann die Anerkennung auch nicht auf Art. 1 Abs. 1 S. 1, 4, 7 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 06.06.1959 gestützt werden.

 

  1. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Übertragbarkeit von Kommanditanteilen unter Lebenden und von Todes wegen.

 

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe:

 

I.

1 Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung gegenüber dem der Klage stattgebenden Urteil des Landgerichts Bielefeld ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Parteien streiten über die Rechtsnachfolge am Kommanditanteil des am ... 2017 verstorbenen Kommanditisten der Klägerin zu 1) B A, der Qscher Staatsbürger war.

 

2 Die Klägerin zu 1) ist eine im Handelsregister der Amtsgerichts Bielefeld unter HRA HRA01 eingetragene Kommanditgesellschaft mit einem Kommanditkapital von insgesamt 1.102.500,00 €. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die D C Verwaltungs-GmbH, deren Geschäftsführer unter anderem der Kläger zu 2) ist. Kommanditisten der Klägerin zu 1.) sind bzw. waren Frau E-F mit einer Kommanditanlage i.H.v. 210.000,00 €, Herr B A (verstorben am ...2017) mit einer Kommanditanlage i.H.v. 157.500,00 € (rd. 14,29%), Frau G mit einer Kommanditanlage i.H.v. 52.500,00 € und der Kläger zu 2.) mit einer Kommanditanlage i.H.v. 682.500,00 €.

 

3 In dem Gesellschaftsvertrag vom 01.10.1999 (Anlage K 2) heißt es u.a.:

„(…) § 8 – Informations- und Kontrollrecht

 

1) Nachfolgenden Gesellschaftern steht das in § 118 HGB für Gesellschafter einer OHG vorgesehene Informations- und Kontrollrecht zu.

Frau H Herr B A Frau E-F Herr I E Frau J

Im übrigen bestimmt sich das Kontrollrecht der Kommanditisten nach § 166 HGB.

 

2) Den Nachfolgern von Herrn B A und Herrn I E steht das Informations- und Kontrollrecht gemäß § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG zu. Jedoch müssen diese ihr Stimmrecht gemäß § 10 Pkt. 2 auf die Komplementärin übertragen (…).

 

  • 16 – Ausscheiden eines Gesellschafters

1) Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

 

2) Jeder Kommanditist mit Informations- und Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG vorgesehen ist, ist berechtigt, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder letztwillig über seinen Geschäftsanteil zu verfügen, wer seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise übernehmen soll. Jeder durch Übertragung neu entstehende oder veränderte Gesellschaftsanteil muss jedoch mindestens 10% des Gesellschaftskapitals betragen. Eine Reduzierung auf 7½ % ist dann möglich, wenn der Übernehmer Erbe oder Vermächtnisnehmer von Herrn B A ist. Jeder Kommanditist mit Informations- und Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG vorgesehen ist, hat das Recht, bis zu vier Nachfolger zu bestimmen, wobei jedoch der vorher angeführte Mindestkapitalanteil nicht unterschritten werden darf.

 

3) Die Kommanditisten mit Informations- und Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG vorgesehen ist, sind berechtigt, eine Verfügung über ihre Gesellschaftsanteile schriftlich zu verfassen, persönlich zu unterfertigen und von einem laut § 10 Punkt 2) stimmberechtigten Mitgesellschafter als Zeugen gegenzeichnen oder notariell beglaubigen zu lassen. Je eine Kopie dieser Verfügung ist dann sämtlichen Gesellschaftern mittels eingeschriebenen Briefes, spätestens vier Wochen nach Unterzeichnung, zu übermitteln.

Diese Verfügung ist Bestandteil des Gesellschaftsvertrages und kann jederzeit durch eine neue ersetzt werden, wenn innerhalb dieser neuen Verfügung die vorhergehende als ungültig erklärt wird. Im Falle des Todes eines verfügungsberechtigten Gesellschafters sind die in der Verfügung bezeichneten Personen mit eingeschriebenem Brief innerhalb von vier Wochen nach dem Todestag durch die Komplementärin zu verständigen.

 

4) Als Nachfolger werden solche Personen bezeichnet, die entweder Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstige dritte Personen sind, die in der zum Gesellschaftsvertrag gehörenden Verfügung der einzelnen verfügungsberechtigten Gesellschafter namentlich bestimmt sind. Alle Nachfolger treten grundsätzlich als Kommanditisten in die Gesellschaft ein, wenn der Zeitpunkt der Nachfolge entweder durch Tod des verfügenden Gesellschafters oder durch Tod des an der Gesellschaft beteiligten Ehepartners des verfügenden Gesellschafters gegeben ist und der/die Nachfolger die Beteiligung annehmen.

Gleicherweise treten die Nachfolger zu dem Zeitpunkt als Kommanditisten in die Gesellschaft ein, wenn der verfügende Gesellschafter oder der an der Gesellschaft beteiligte Ehepartner des verfügenden Gesellschafters mit dem Nachfolger ein Rechtsgeschäft unter Lebenden in Bezug auf diese Gesellschaftsbeteiligung abschließt.

Jeder Nachfolger hat das Recht, soweit er Erbe/Vermächtnisnehmer ist, binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme rechtsverbindlich zu erklären, daß er die Beteiligung nicht annimmt, sondern seine Auszahlung wünscht. Nachfolger, die nicht Erben/Vermächtnisnehmer sind, sondern die Nachfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit den Erben/Vermächtnisnehmern realisieren müßten, haben spätestens drei Monate nach Kenntnisnahme des Erbfalls an die Gesellschaft rechtsverbindlich zu erklären, ob sie der Gesellschaft als Gesellschafter beitreten wollen. Falls eine solche Erklärung nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangt oder von einem Nachfolger erklärt wird, daß er nicht beitreten will und in der Verfügung für einen derartigen Fall keine weitere Regelung vorgesehen ist, haben die verbleibenden Gesellschafter das Recht, den dem nichteintretenden Gesellschafter zugedachten Gesellschaftsanteil im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zu übernehmen und die Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) auszuzahlen. Wird innerhalb der Verfügung eine Ehegattin oder ein Ehegatte als Nachfolger genannt, so kann innerhalb dieser Verfügung eine weitere Verfügung über die Anteile nach dem Ableben der Ehegattin bzw. des Ehegatten vorn verfügungsberechtigten Gesellschafter getroffen werden, die vom betroffenen Ehepartner mitzuunterfertigen ist.

Stirbt ein verfügungsberechtigter Gesellschafter und liegt keine Verfügung gem. § 15 Punkt 3) vor, so werden seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt. Verfügt ein Gesellschafter entgegen den Vorschriften gem. § 15 Punkt 2), so ist die Verfügung in diesen Punkten ungültig und seine Erben/Vermächtnisnehmer werden ebenfalls gem. § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt. In beiden Fällen können die Gesellschaftsanteile von den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen übernommen werden.

 

5) Mit den Erben Vermächtnisnehmern von Kommanditisten ohne Informations- und Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG vorgesehen ist, setzt die Gesellschaft das Gesellschaftsverhältnis nicht fort. Das Gesellschaftsverhältnis ist jedoch fortzusetzen mit jenen Erben eines Ehepartners eines oder Kommanditisten mit Kontrollrecht, die in der Verfügung des verstorbenen Kommanditisten mit Kontrollrecht bezeichnet wurden (…).

 

  • 21 – Schriftform, Gerichtsstand Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das zuständige Gericht Bielefeld. (…)“

 

4 Im Jahr 2006 erfolgte eine Umstellung der Währungsangaben auf Euro, sodann eine teilweise Herabsetzung der Einlage, die im Januar 2007 in das Handelsregister eingetragen wurde, und eine Erhöhung der Einlage, die im September 2007 eingetragen wurde. Die entsprechenden Kapitalmaßnahmen wurden von allen Gesellschaftern gemeinsam beschlossen und auch gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die Beteiligungssituation an der Gesellschaft stellte sich sodann so dar, dass von dem Kommanditkapital von 1.102.500,00 € Herr B A über einen Kommanditanteil in Höhe von 157.500,00 € verfügte, also statt bis dahin 15% nur noch über 14,29% des Kommanditkapitals.

 

5 In einer handschriftlichen „Verfügung zum Gesellschaftsvertrag der K C GmbH & Co KG, L“ des B A vom 07.01.2017 (Anlage K3), die nur in Kopie vorliegt und im Original nicht auffindbar ist, heißt es:

 

6 Für den Fall meines Todes verfüge ich über meine Kommandit-Anteile von 15% wie folgt:

„1) Meine Söhne M und N A erhalten je 7,5%. Die Stimmrechte übt M für beide aus.

2) Sollte einer meiner Söhne vor mir oder gleichzeitig mit mir sterben, erhält der Verbleibende alle 15% KG-Anteile.

3) Im Falle des Ablebens beider Söhne erhält meine Ehefrau O A die 15% KG-Anteile. Bezüglich des Stimmrechtes wird sie sich entscheiden.

4) Es ist in meinem Sinne, daß zuletzt nach uns 4, die Anteile an die Familie E-C gehen.“

 

7 Die am 07.01.2017 von B A in Wien unterzeichnete Verfügung wurde mit dem Zusatz „Als Zeuge:“ am 27.01.2017 von dem Kläger zu 2) unterzeichnet. Am ...2017 verstarb der Kommanditist B A. Ob ein vom Kläger zu 2) unterzeichnetes Original ihn postalisch noch erreicht hat, steht nicht fest. Die übrigen Gesellschafter erhielten keine Kopie mittels eingeschriebenen Briefes.

 

8 Mit Schreiben des Rechtsanwalts P aus Q vom 14.07.2017 (Anlage K6) teilten die Beklagten den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass Erben nach dem verstorbenen Herrn B A dessen Gattin, die Klägerin zu 3), sowie die beiden Söhne, die Kläger zu 1) und zu 2), seien. Mit Schreiben vom 03.12.2018 (Anlage K 8) übersandten die Gesellschafter der Klägerin zu 1) den Beklagten eine Handelsregisteranmeldung vom 11.10.2018 (Anlage K7) und forderten diese als Erben von Herrn B A auf, ihre Unterschrift unter die Anmeldung zu setzen und diese Unterzeichnung notariell beglaubigen zu lassen. In der Anmeldung heißt es u. a.:

„Die Komplementärin und die Kommanditisten melden zur Eintragung in das Handelsregister an:

 

  1. Der Kommanditist B A ist durch Tod am ...2017 aus der Gesellschaft ausgeschieden (…).

Durch das Ausscheiden von Herrn B A sind die Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer Beteiligung den verbleibenden Kommanditisten angewachsen. Dadurch ergeben sich folgende Erhöhungen der Kommanditanteile:

- Der Kommanditanteil von Frau E-F erhöht sich von 210.000,00 € um 34.996,50 € auf 244.996,50 €.

- Der Kommanditanteil von Frau G erhöht sich von 52.500,00 € um 8.757,00 € auf 61.257,00 €.

- Der Kommanditanteil von Herrn I E erhöht sich von 682.500,00 € um 113.746,50 € auf 796.246,50 €. (…)“

 

9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2018 (Anlage K 9) ließen die Beklagten die Forderung der Gesellschafter der Klägerin zurückweisen. Am 22.11.2019 erging ein sogenannter „Einantwortungsbeschluss“ des Bezirksgerichts Mödling (Österreich) (Anlage K 11). Darin heißt es u. a.:

„(…) Weiters wird aufgrund des Erbteilungsübereinkommens der erbserklärten Erben sowie der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung im Firmenbuch nachstehende Eintragung vorzunehmen sein: (…)

  1. D C GmbH & Co KG, HRA HRA01

Der in die Verlassenschaft nach KR B R A, geb. ...1932, fallende und einer Einlage von EUR 157.500,00 entsprechenden Kommanditanteil an der zu HRA HRA01 im Handelsregister A des Amtsgerichtes Bielefeld registrierten D C GmbH & Co. KG mit dem Sitz in L, fällt zur Gänze (..) N A, geb. ...1972, zu, sodass (..) N A, geb. ...1972, nunmehr mit einem einer Einlage von EUR 157.500,00 entsprechenden Gesellschaftsanteil, Kommanditist der zu HRA HRA01 im Handelsregister A des Amtsgerichtes Bielefeld registrierten D C GmbH & Co. KG mit dem Sitz in L ist. (…)“

 

10 Mit Schreiben des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.04.2021 (Anlage K 12) wurde die Klägerin zu 1) zur Anmeldung oder Stellungnahme zur Handelsregistersache aufgefordert. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„(…) der eingetragene Kommanditist B A ist verstorben. Das Handelsregister ist daher unrichtig. Das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten ist nicht nur von den verbliebenen Gesellschaftern, sondern auch von sämtlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, vgl. BayObLG, DB, 79, D.86, DB 93, S. 385. Die seinerzeitige Anmeldung musste zurückgewiesen werden, da die vermeintlichen Erben des Herrn B A an der Anmeldung nicht mitgewirkt hatten. Zwischenzeitlich soll ein mit dem deutschen Erbschein vergleichbarer sog. Einverantwortungsbeschluss nach dem Erblasser B A ergangen sein. Sollten die Erben die Mitwirkung an der Anmeldung erneut verweigern, ist die Zustimmungsersetzung im Wege der Klage nach § 16 HGB in Betracht zu ziehen sein. (…)“

 

11 In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass keiner der Beklagten nach B A Kommanditist der Klägerin zu 1) geworden sei, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Mitwirkung bei der entsprechenden Handelsregisteranmeldung des Anwachsens der Anteile der Bestandsgesellschafter beantragt. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Beklagten nicht Rechtsnachfolger von Herrn B A in den Kommanditanteil geworden seien. Die Frage der Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil betreffe das Gesellschaftsstatut. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO seien Fragen des Gesellschaftsrechts vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Bei der Abgrenzung von Erb- und Gesellschaftsstatut räume Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO dem Gesellschaftsstatut den Vorrang ein, soweit dieses spezifische Regeln über „das Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter“ kenne. Damit falle unter das Gesellschaftsstatut alles, was das Gesellschaftsrecht regle oder was jedenfalls der Gesellschaftsvertrag regeln könne und dort auch vertraglich geregelt sei. Es sei mithin eine Frage des Gesellschaftsstatuts, ob ein Gesellschaftsanteil überhaupt vererblich sei. Einschränkungen der Vererblichkeit (etwa hinsichtlich der als Erwerber zugelassenen Personen – z. B. Sonderrechtsnachfolge im deutschen Personengesellschaftsrecht) seien ebenso gesellschaftsvertraglich zu qualifizieren. Nur die nachfolgenden Fragen, wie die Möglichkeit der Vererbung des Gesellschaftsanteils mit Mitteln der Rechtsnachfolge von Todes wegen genutzt werden könne, unterlägen dem Erbstatut. Nicht dem Erb-, sondern dem Gesellschaftsstatut unterfalle auch die Frage, ob eine Nachfolgeklausel nur ein Eintrittsrecht eines Dritten begründe oder unmittelbar die schuldrechtliche Nachfolge in den Anteil bewirke (sog. rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel). Gleiches gelte für Klauseln, nach denen nur bestimmte Personen eine Beteiligung erben könnten (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel). Unabhängig davon, ob nach der EuErbVO deutsches oder österreichisches Erbrecht Anwendung finde, handele es sich bei der Klägerin zu 1) um eine deutsche Gesellschaft, so dass nach § 2 EGHGB der Vorrang des Gesellschaftsrechts gegenüber dem Erbrecht gelte. Dies bedeute, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelungen zur Vererblichkeit den erbrechtlichen Regelungen vorgingen. Die Voraussetzungen der Vererblichkeit des Kommanditanteils des B A nach § 16 des Gesellschaftsvertrages lägen nicht vor.

 

12 Die Kläger haben beantragt,

  1. festzustellen, dass keiner der Beklagten nach Herrn B R A, der am ... 2017 verstorben ist, Kommanditist der D C GmbH & Co. KG geworden ist;

 

  1. für den Fall der Feststellung, dass keiner der Beklagten Gesellschafter der D C GmbH & Co. KG geworden ist, die Beklagten zu verpflichten, das Ausscheiden von Herrn B R A aus der D C GmbH & Co. KG und das Anwachsen seiner Kommanditbeteiligung bei den anderen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer Handelsregisteranmeldung zum Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld anzumelden.

 

13 Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

14 Sie haben die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) sei als einziger Erbe dem verstorbenen Kommanditisten B A von Todes wegen in den gesamten Kommanditanteil nachgefolgt, so dass der Beklagte zu 1) eine nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Beteiligungsquote erreiche, nicht aber ausscheide. Auf den vorliegenden Fall sei die EuErbVO anwendbar. Diese ordne die Geltung der Entscheidung des österreichischen Verlassenschaftsgerichts gemäß Einantwortungsbeschluss auch für den deutschen Rechtsverkehr an. Dem stehe Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO nicht entgegen, da bei richtiger Anwendung des Kollisionsrechts zur Abgrenzung von Gesellschaftsstatut und Erbstatut hier eine das Erbstatut berührende Frage streitgegenständlich sei; die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO erstrecke sich nicht auf das Erbstatut. Das Erbstatut entscheide darüber, wer zu welchem Anteil Erbe werde, also auch die streitgegenständliche Frage, wer dem verstorbenen Kommanditisten B A im Kommanditanteil nachfolge. Das Gesellschaftsstatut regle hingegen die Frage, ob die Gesellschafterstellung vererblich sei oder ob sie etwa Gegenstand eines dinglich wirkenden Vindikationsvermächtnisses sein könne, d. h. die Frage, ob eine Nachfolge in die Gesellschafterstellung überhaupt stattfinden könne sowie andere Fragen zur Auswirkung des Todes eines Gesellschafters auf die Gesellschaft und den Gesellschaftsanteil, etwa die Auflösung der Gesellschaft oder die Entstehung von Abfindungsansprüchen des Erblassers bzw. seiner Erben, nicht aber die Rechtsnachfolge von Todes wegen als solche. Vorliegend sei allein der Beklagte zu 1) Rechtsnachfolger in den ungeteilten Kommanditanteil des Erblassers geworden. Maßgeblich für den Erwerb des Nachlasses sei allein der Einantwortungsbeschluss i.S.d. §§ 177, 178 AußStrG, mit dem das Gericht den Erben die Verlassenschaft i.S.d. § 197 ABGB einantworte und der gemäß § 178 Abs. 1 Ziff. 3 AußStrG den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf das Erbteilungsübereinkommen enthalte. Erfolge die Erbteilung wie vorliegend vor der Einantwortung, bewirke letztere, dass jeder Miterbe die ihm so zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwerbe, wie es die Erbteilung vorsehe. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) enthalte keine die Vererblichkeit einschränkenden Regeln, auch nicht in §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 2 und 3. Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, dass die handschriftliche „Verfügung zum Gesellschaftsvertrag der K C GmbH & Co KG, L“ des Kommanditisten B A vom 07.01.2017 eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers darstelle. Sie sei ihnen – den Beklagten – nicht bekannt.

 

15 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag sei begründet, da die Beklagten nicht Nachfolger in den Kommanditanteil des am ...2017 verstorbenen Kommanditisten der D C GmbH & Co. KG B R A (Erblasser) geworden seien. Dabei könne dahinstehen, ob vorliegend der Beklagte zu 1) hinsichtlich des Kommanditanteils alleiniger Erbe nach dem Erblasser geworden sei, da vorliegend das Gesellschaftsstatut zur Anwendung gelange. Das Erbstatut entscheide darüber, wer zu welchem Anteil Erbe werde. Das Gesellschaftsstatut regle hingegen die Frage, ob die Gesellschafterstellung vererblich sei, d. h. die Frage, ob eine Nachfolge in die Gesellschafterstellung überhaupt stattfinden könne. Nach dem Gesellschaftsvertrag der D C GmbH & Co. KG vom 01.10.1999 seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen ein Kommanditanteil vererblich sei. Nach § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages träten Nachfolger i. S. d. Gesellschaftsvertrages grundsätzlich als Kommanditisten in die Gesellschaft ein. Als Nachfolger würden nach dem Gesellschaftsvertrag nur solche Personen bezeichnet, die entweder Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstige dritte Personen seien, die in der zum Gesellschaftsvertrag gehörenden Verfügung der einzelnen verfügungsberechtigten Gesellschafter namentlich bestimmt seien. Der Erblasser habe nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zu dem Kreis der Kommanditisten gehört, denen über das Kontrollrecht gem. § 166 HGB hinaus das gem. § 118 HGB für Gesellschafter einer OHG vorgesehene Informations- und Kontrollrecht habe zustehen sollen. Als solcher Kommanditist habe ihm gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages das Recht zugestanden, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder letztwillig über seinen Geschäftsanteil zu verfügen, wer seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise übernehmen solle. Damit stelle der Gesellschaftsvertrag die Voraussetzung auf, dass eine Nachfolge in einen Geschäftsanteil allein durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen erfolgen könne. Eine Nachfolge aufgrund gesetzlicher Erbfolge sei damit ausgeschlossen. Der Ausschluss der Nachfolge aufgrund gesetzlicher Erbfolge werde bestätigt durch die Regelung des § 16 Abs. 4 a. E., wonach in dem Fall, in dem ein verfügungsberechtigter Gesellschafter versterbe und keine Verfügung gem. § 15 Punkt 3) vorliege, seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass an dieser Stelle des Gesellschaftsvertrages offenkundig ein redaktioneller Fehler vorliege und offenkundig Bezug auf § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages genommen werden solle. Denn die Regelung der Verfügung finde sich allein im § 16 des Gesellschaftsvertrages, während § 15 des Gesellschaftsvertrages schon keinen „Punkt 3)“ enthalte.

 

16 Die Verfügung des Gesellschafters habe schriftlich und entweder durch Mitunterzeichnung eines Mitgesellschafters oder durch notarielle Beglaubigung zu erfolgen. Der verfügende Gesellschafter sei gem. § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, eine Verfügung über seine Gesellschaftsanteile schriftlich zu verfassen, persönlich zu unterfertigen und von einem laut § 10 Punkt 2) stimmberechtigten Mitgesellschafter als Zeugen gegenzeichnen oder notariell beglaubigen zu lassen. Je eine Kopie dieser Verfügung, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrages werde, sei sämtlichen Gesellschaftern mittels eingeschriebenen Briefes, spätestens vier Wochen nach Unterzeichnung, zu übermitteln. Aus der Regelung des § 16 Abs. 4 a. E., wonach in dem Fall, in dem ein verfügungsberechtigter Gesellschafter versterbe und keine Verfügung gem. § 15 Punkt 3) vorliege, seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt würden, folge, dass entgegen dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages („berechtigt“) die in § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Form zwingend zu beachten sei. Soweit die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass die handschriftliche Verfügung des Kommanditisten B A vom 07.01.2017 eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers darstelle, würde ein Fehlen einer solchen Verfügung dazu führen, dass gem. § 16 Abs. 4 a. E. des Gesellschaftsvertrages seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt würden und nicht in den Kommanditanteil nachfolgen würden.

 

17 Aber auch in dem Fall, dass die handschriftliche Verfügung des Kommanditisten B A vom 07.01.2017 eine Verfügung gem. § 16 Abs. 3 bzw. § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages darstellen würde, wären die weiteren Voraussetzungen zur Vererblichkeit des Kommanditanteils nicht erfüllt. Denn gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages müsse jeder durch Übertragung neu entstehende oder veränderte Gesellschaftsanteil mindestens 10% des Gesellschaftskapitals betragen. Eine Reduzierung auf 7½ % sei dann möglich, wenn der Übernehmer Erbe oder Vermächtnisnehmer von Herrn B A sei. Aufgrund der handschriftlichen Verfügung des Erblassers hätten seine Söhne, die Beklagten zu 1) und 2), je 7,5% erhalten sollen, mithin das gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Minimum. Aufgrund der geänderten Beteiligungssituation habe der Erblasser jedoch nur noch über 14,29% des Kommanditkapitals verfügen können. Denn aufgrund der zuvor durchgeführten Kapitalmaßnahmen in den Jahren 2006 und 2007 habe sich die Beteiligungssituation an der Gesellschaft so dargestellt, dass von dem Kommanditkapital von 1.102.500,00 € der Erblasser über einen Kommanditanteil i.H.v. 157.500,00 € verfügt habe, also über 14,29% des Kommanditkapitals. Da den Beklagten zu 1) und 2) somit nur noch weniger als 7,5% des Gesellschaftskapitals hätten übertragen werden können, sei das gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Minimum nicht erreicht worden mit der Folge, dass gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Verfügung in diesen Punkten ungültig und die Erben/Vermächtnisnehmer des Erblassers gem. – nach richtiger Lesart – § 14 Punkt 4 a) bis d) des Gesellschaftsvertrages ausgezahlt würden. Da somit die Voraussetzungen, unter denen der Kommanditanteil des Erblassers vererbt werden könne, nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erfüllt seien, komme es auf die Frage, ob der Beklagte zu 1) hinsichtlich des Kommanditanteils Erbe geworden sei, allenfalls im Hinblick auf die – nicht streitgegenständliche – Frage an, wer die Auszahlung gegenüber der Gesellschaft gem. § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages geltend machen könne.

 

18 Da somit keiner der Beklagten in den Kommanditanteil des Erblassers nachgefolgt sei, könnten gem. § 16 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen übernommen werden. Daraus folge die Verpflichtung der Beklagten, die mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Erklärungen zur Anmeldung zum Handelsregister abzugeben.

 

19 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klageanträge begehren und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes geltend machen:

 

20 Das Landgericht habe nicht gesehen, dass die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für eine Nachfolge in den Kommanditanteil des Erblassers B A vorlägen. Es verkenne zudem in der Abgrenzung zwischen Erb- und Gesellschaftsstatut den Anwendungsbereich der EuErbVO und fasse die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EUErbVO zu weit. Es sehe weiter nicht, dass selbst dann, wenn die EuErbVO nicht auf den hier zu entscheidenden Fall anwendbar wäre, die Klage abzuweisen sei, da der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 23. Oktober 2019 nebst darin enthaltener Amtsbestätigung nach § 182 Abs. 3 AußStrG gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in Deutschland vom 6. Juni 1959 anzuerkennen sei. Das Landgericht befasse sich zu Unrecht nicht mit einer ergänzenden Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers. Selbst wenn bzgl. der hier in Rede stehenden Gesellschaftsanteile weder der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet wäre noch die Entscheidung des Amtsgerichts Mödling vom 23. Oktober 2019 für die deutschen Gerichte bindend wäre, sei die Klage abzuweisen. Denn zumindest der Beklagte zu 2) wäre auch nach der deutschen Rechtslage mit dem Tod des Erblassers K. der Klägerin zu 1) geworden, und zwar bzgl. des gesamten Gesellschaftsanteils des Erblassers in Höhe von 14,29% des Kommanditkapitals. Jedenfalls hätte das Landgericht, wenn das Testament nicht ergänzend ausgelegt würde, sehen müssen, dass dem Beklagten zu 2) zumindest ein Gesellschaftsanteil von 7,5% zustehe, nämlich bereits nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung.

 

21 Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

 

22 Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

 

23 Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen die Berufungsangriffe der Beklagten.

 

24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils, der gewechselten Schriftsätze und der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen.

 

II.

25 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

 

26

  1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO gem. § 519 Abs. 1 ZPO schriftlich beim Oberlandesgericht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO rechtzeitig vor dem Senat begründet worden.

 

27

  1. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht mit beiden Anträgen stattgegeben.

 

28

  1. Die Klage ist zulässig. Der Senat bejaht seine internationale Zuständigkeit sowie das feststellungsfähige Rechtsverhältnis und das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO für den Klageantrag zu 1).

 

29

  1. Das Landgericht und ihm folgend der Senat sind für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. An der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist der Senat nicht im Hinblick auf § 513 Abs. 2 ZPO gehindert. Auch wenn dessen Wortlaut insoweit keine Einschränkung enthält, unterliegt die in erster Instanz angenommene internationale Zuständigkeit wegen ihrer großen Bedeutung, die über das Internationale Privatrecht auch das anwendbare Recht steuert, der Überprüfung durch das Berufungsgericht (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 513 Rn. 8 mwN).

 

30 Vorliegend richtet sich die internationale Zuständigkeit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO). Danach sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser lag bei B A unstreitig in Österreich, so dass nach der EuErbVO die österreichischen Gerichte für alle Nachlassangelegenheiten zuständig wären.

 

31 Indes greift, wie die Kläger zutreffend geltend machen, die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Art. 1 Abs. 2 h) EuErbVO. Danach sind vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen „Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen, wie Klauseln im Errichtungsakt oder in der Satzung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, die das Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder regeln.“ Darum geht es vorliegend: Bei der Frage, ob die Beklagten oder einer von ihnen den Kommanditanteil des B A erben oder dieser vielmehr den vorhandenen Kommanditisten anteilig anwächst, handelt es sich um eine „Frage des Gesellschaftsrechts“, für die die in Streit stehende Auslegung der „Klauseln … in der Satzung der Gesellschaft“ betreffend das „Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter“, hier des B A, streitentscheidend ist, nämlich der §§ 8, 14, 16 des Gesellschaftsvertrages. Die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO betrifft insbesondere die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Übergangs von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften beim Tod eines Gesellschafters, z. B. die Vererblichkeit der Gesellschafterstellung oder Fortsetzungs-, Eintritts- oder Nachfolgeklauseln bzw. Anwachsung. Nach dem Erbstatut richtet sich hingegen bei erbrechtlicher Nachfolge die Bestimmung der Erben und ihrer Erbanteile (Grüneberg-Thorn, BGB, 82. Aufl., Art. 1 EuErbVO Rn. 12). Vorliegend regelt die Kombination der Vorschriften in § 16 des Gesellschaftsvertrages, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kommanditanteil übergeht oder den Mitgesellschaftern anwächst. Hat der Kommanditist keine den Anforderungen des § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages entsprechende Verfügung errichtet, geht der Anteil gem. § 16 Abs. 4, letzter Unterabs., nicht auf die Erben über, sondern diese haben nur einen Anspruch auf Auszahlung. Entgegen der im Senatstermin nochmals bekräftigten Auffassung der Beklagten sind die Kommanditanteile in der Klägerin zu 1) gerade nicht frei vererblich. Der in § 16 Abs. 1, 2 des Gesellschaftsvertrages möglicherweise zunächst vermittelte Eindruck wird in § 16 Abs. 4, letzter Unterabsatz, entscheidend relativiert. Das betrifft die dem Gesellschaftsstatut unterfallende Zulässigkeit des Übergangs von Anteilen einer Gesellschaft und begründet die Bereichsausnahme. Es geht insoweit nicht darum, wer Erbe mit welchem Erbteil geworden ist. Das Gesellschaftsstatut geht dem Erbstatut auch in spezifisch erbrechtlichen Fragen vor, etwa wenn es die Vererbung eines Gesellschaftsanteils Sonderregelungen unterwirf, z. B. der deutschen Rechtsprechung zu Nachfolgeklauseln bei der Vererbung von Personengesellschaftsanteilen (Schmidt, in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. Art. 1 EuErbVO Rn. 106).

 

32 Soweit die Beklagten mit den Art. 21, 23 Abs. 2 lit. e) EuErbVO argumentieren, weil die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 h) EuErbVO nicht die Voraussetzungen, unter denen Rechte am Nachlass erworben werden könnten, sowie den Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten erfasse, greift dies nicht durch. Zwar regeln die beiden genannten Normen der EuErbVO grundsätzlich, dass die genannten Fragen dem Erbstatut unterfallen. Die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 h) EuErbVO, deren Tatbestand aus den obigen Gründen Fälle wie den vorliegenden erfasst, liefe aber weitgehend ins Leere, wenn bei der Lösung von Fragestellungen an der Schnittstelle zum Gesellschaftsstatut betreffend das „Ob“ der Rechtsnachfolge der Gesellschaftsanteile verstorbener Gesellschafter über den Umweg der Art. 21, 23 EuErbVO doch wieder das Erbstatut zur Anwendung gelangen würde.

 

33 Damit kommt es auf die für das Gesellschaftsrecht begründete internationale Zuständigkeit an, die vorliegend bei den deutschen Gerichten liegt. Zwar ergibt sich dies nicht aus der örtlichen Zuständigkeitsregelung des § 22 ZPO, der grundsätzlich auch indiziell für die internationale Zuständigkeit am Sitz der Gesellschaft – hier L – gilt. Denn Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) macht hiervon eine Ausnahme, wonach nicht innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften zur Anwendung kommen können, wenn Art. 5 Abs. 1 EuGVVO greift (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2000, 7 U (Hs) 3/00, juris, zu Art. 5 Abs. 2, 16 Nr. 2 der früheren EuGVÜ). Indes ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld und nachfolgend des Senats jedenfalls aus der rügelosen Einlassung der in Österreich ansässigen Beklagten in erster Instanz gem. Art. 26 Abs. 1 EuGVVO. Die Beklagten haben ihre Wohnsitze allesamt in Österreich, d. h. einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Sie haben sich erstinstanzlich rügelos auf die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld eingelassen. Sie haben lediglich die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts bestritten, nicht aber die internationale Zuständigkeit. Eine abweichende ausschließliche internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus Art. 24 Nr. 2 EuGVVO. Käme diese Regelung trotz ihres eng auszulegenden Wortlauts (Geimer, in: Zöller, a.a.O., Art. 24 EuGVVO Rn. 21), wonach das Verfahren die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben muss, zur Anwendung, wären ebenfalls die deutschen Gerichte als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat – hier L – zuständig.

 

34

  1. Im Ergebnis stehen beiden Klägern gegen alle drei Beklagten für den Klageantrag zu 1) zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein rechtliches Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite und haben die Kläger auch den auf Mitwirkung an der Handelsregistereintragung gerichteten Klageantrag zu 2) zu Recht gegen alle drei Beklagten gerichtet.

 

35

  1. a) Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis setzt voraus, dass eine gegenwärtige Beziehung zwischen den Parteien über ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht besteht bzw. dass aus der Beziehung ein solches Recht entspringen könnte. Bloße Vorfragen bzw. abstrakte Rechtsfragen begründen grundsätzlich kein solches Rechtsverhältnis (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 256 Rn. 3 ff.). Vorliegend besteht ein derartiges gegenwärtiges, der rechtskräftigen Klärung mit der negativen Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis in der in Streit stehenden Behauptung der Kläger, dass keiner der Beklagten nach Herrn B R A, der am ...2017 verstorben ist, Kommanditist der D C GmbH & Co. KG geworden ist.

 

36

  1. b) Auch steht beiden Klägern im Ergebnis gegen alle drei Beklagten das erforderliche rechtliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. Dieses setzt voraus, dass bzgl. des in Streit stehenden Rechtsverhältnisses, also des von den Klägern berühmten subjektiven Rechts, eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagten es ernstlich bestreiten bzw. sich eines entgegenstehenden Rechts berühmen und dass das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft gem. § 322 Abs. 1 ZPO geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, NJW 2010, S. 1877; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 256 Rn. 2, 7).

 

37

  1. aa) Die Klägerin zu 1) als betroffene Gesellschaft hat ein Interesse daran, dass geklärt wird, wer in den Kommanditanteil des B A nachfolgt. Sie ist vom Registergericht zur entsprechenden Handelsregisteranmeldung aufgefordert worden.

 

38

  1. bb) Auch der Kläger zu 2) als anderweitiger Kommanditist der Klägerin zu 1) hat ein eigenes Interesse an der Feststellung, dass und wer neben ihm (nicht) Kommanditist der Klägerin zu 1) ist/wird. Dies muss jedenfalls deshalb gelten, weil die rechtskräftige Feststellung gem. dem Klageantrag zu 1) zur Folge hätte, dass ihm gem. der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Mitwirkung an der Handelsregistereintrag selbst ein Anteil des Kommanditanteils des verstorbenen B A anwachsen würde, nämlich von bisher 682.500,00 € um 113.746,50 € auf 796.246,50 €.

 

39

  1. cc) Letztlich richtet sich das vorstehende Feststellungsinteresse nicht nur gegen den Beklagten zu 1), der sich primär der Rechtsnachfolge in den Kommanditanteil aufgrund des österreichischen Einantwortungsbeschlusses berühmt, sondern zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat auch gegen die Beklagten zu 2) und zu 3). Diese sind auch Erben des B A. Zwar hatten sich schon vor der unter dem 26.07.2021 bewirkten Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage – für die Kläger erkennbar – nicht alle drei Beklagten, sondern ursprünglich allein der Beklagte zu 1) der Rechtsnachfolge in den streitgegenständlichen Kommanditanteil berühmt. Nur der Beklagte zu 1) wird in dem von der Beklagtenseite in Bezug genommenen „Einantwortungsbeschluss“ des Bezirksgerichts Mödling als Erbe des streitigen Kommanditanteils ausgewiesen. Im vorgerichtlichen Schriftverkehr hatten sich die Beklagten anwaltlich vertreten zuletzt nach der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich allein noch darauf berufen, dass der Beklagte zu 1) Erbe des streitigen Kommanditanteils geworden sei. Allerdings hat sich vorgerichtlich auch der Beklagte zu 2) anwaltlich gegen die Schreiben der Klägerseite verteidigt. Zudem berühmt sich dieser jedenfalls nunmehr im Berufungsverfahren hilfsweise der Rechtsnachfolge in den Kommanditanteil aufgrund der Verfügung des B A vom 07.01.2017. Da er sich hilfsweise selbst des vollen bzw. jedenfalls eines 7,5%-Kommanditanteils berühmt (vgl. Berufungsbegründung S. 14), besteht das Feststellungsinteresse auch gegenüber dem Beklagten zu 2). Letztlich gilt das auch gegenüber der Beklagten zu 3). Zwar hat sich diese vorgerichtlich, auch wenn sie unstreitig Miterbin ist, soweit ersichtlich nie eines Anspruchs auf einen Anteil an der Kommanditbeteiligung des B A berühmt. Jedoch hat der Beklagtenvertreter anlässlich der mündlichen Erörterung vor dem Senat vom 15.02.2023 ausgeführt, dass für den Fall, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) entgegen Ziff. 1) der Verfügung des B A aus Rechtsgründen nicht Erben des Kommanditanteils werden könnten, zu prüfen sei, ob dies mit einem Ableben beider Söhne gem. Ziff. 3) der Verfügung gleichzustellen sei und daher die Witwe des B A, die Beklagte zu 3), den Kommanditanteil nach dem Willen des Erblassers erben solle. Insoweit hat sich zum Schluss der Verhandlung vor dem Senat auch die Beklagte zu 3) eines ggf. zu ihren Gunsten möglichen Erbrechts an dem streitigen Kommanditanteil berühmt. Die Kläger haben daher ein rechtliches Interesse an der Klarstellung.

 

40

  1. c) Der Leistungsantrag zu 2) auf Verpflichtung der Beklagten zur Mitwirkung an der Handelsregisteranmeldung der Anwachsung des Kommanditanteils des B A anteilig zugunsten der bisherigen Kommanditisten ist gegen alle drei Beklagten zulässig. Da der Senat ebenso wie das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgibt, ist die innerprozessuale Bedingung für den Klageantrag zu 2) eingetreten. Zu der begehrten Mitwirkungshandlung sind alle drei Beklagten als Erben des B A berufen (vgl. Schreiben des Registergerichts Bielefeld vom 08.04.2021: „Das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten ist nicht nur von den verbliebenen Gesellschaftern, sondern auch von sämtlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden,…“), so dass der auf Zustimmungsersetzung im Zuge der Handelsregisteranmeldung nach den §§ 16, 108 HGB gerichtete Klageantrag zu 2) gegen sie alle drei zu richten ist.

 

41

  1. Die Klage ist begründet.

 

42

  1. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag in der Sache zu Recht stattgegeben.

 

43

  1. a) Das Landgericht ist zutreffend stillschweigend von der Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts ausgegangen.

 

44

  1. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Anwendbarkeit des österreichischen Rechts nicht aus den Art. 20 ff. EuErbVO. Zwar wäre der zeitliche Anwendungsbereich angesichts des nach dem 16.08.2015 in Österreich am ...2017 eingetretenen Erbfalls grundsätzlich eröffnet. Auch die Art. 20 ff. EuErbVO finden indes in der Sache selbst wegen Art. 1 Abs. 2 h) EuErbVO von vornherein keine Anwendung.

 

45

  1. bb) Maßgeblich ist demnach, dass die Klägerin zu 1) als Gesellschaft nach deutschem Recht ihren Sitz gem. § 1 der Satzung vom 01.10.1999 (Anlage K 2) in L in Deutschland hat, wo sie auch gegründet worden ist, sich ihre Verwaltung befindet und die maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden (Art. 63 Abs. 1 EuGVVO). Das nach den §§ 1 ff. EGHGB anwendbare nationale Handels- und Gesellschaftsrecht bestimmt sich insoweit nach der modifizierten Sitztheorie (BGH, Urteil vom 01.07.2002, II ZR 380/00, BGHZ 151, S. 204; BGH, Urteil vom 27.10.2008, II ZR 158/06, BGHZ 178, S. 192 = NJW 2009, S. 289).

 

46

  1. b) Die Entscheidungen des Landgerichts und ihm folgend des Senats in der Sache selbst nach deutschem Recht sind entgegen der Berufungsbegründung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 23.10.2019 nebst darin enthaltener Amtsbestätigung nach § 182 Abs. 3 AußStrG verpflichtend anzuerkennen ist und die Rechtsnachfolge in den Kommanditanteil abschließend verbindlich regelt.

 

47

  1. aa) Dies folgt nicht aus Art. 39 Abs. 1 EuErbVO, wonach die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Denn nach den obigen Feststellungen findet die EuErbVO auf die vorliegende Streitfrage keine Anwendung. Mangels Anwendbarkeit dieser Verordnung kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die Beklagten, wie sie mit der Berufung geltend machen, im Rechtsstreit ein anzuerkennendes Europäisches Nachlasszeugnis i.S.d. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO vorgelegt haben. Auf die von den Beklagten geltend gemachte positive Vermutung zugunsten der richtigen Tatsachenfeststellung und der Rechtsstellung als Erbe kommt es angesichts des für die vorliegenden Streitfragen vorrangigen Gesellschaftsstatuts nicht entscheidungserheblich an.

 

48

  1. bb) Eine Anerkennung des Einantwortungsbeschlusses ohne besonderes Verfahren ergibt sich – jedenfalls mit einer für die deutschen Gerichte verbindlichen Erbberufung betreffend den streitigen Kommanditanteil – auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 S. 1, 4, 7 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in Deutschland vom 6. Juni 1959.

 

49

(1) Nach dieser Norm werden zwar die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die in einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit (im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen) über Ansprüche der Parteien erkannt wird, im anderen Staat anerkannt, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Auch ist es nach § 1 Abs. 2 des genannten Vertrages für die Anerkennung ohne Bedeutung, ob die Entscheidung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl, Zahlungsauftrag, Vollstreckungsbefehl oder sonstwie benannt ist. Auch kann ein österreichischer Einantwortungsbeschluss, jedenfalls soweit er als Rechtsgestaltungsakt rechtskräftig werden kann (BeckOK FamFG/Sieghörtner, 45. Edition, § 108 Rn. 40 m. w. N.), nach dem genannten Vertrag vom 06.06.1959 sogar dann anzuerkennen sein, wenn er ursprünglich nichtig war, die Nichtigkeit aber durch Eintritt der Rechtskraft geheilt worden ist (LG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.1991, 302 O 49/91, IPRax 1992, S. 251, 252).

 

50

(2) Diese Grundsätze führen jedoch nicht dazu, dass vorliegend der Einantwortungsbeschluss mit dem Inhalt einer rechtskräftigen Erbberufung des Beklagten zu 1) betreffend den Kommanditanteil bindend anzuerkennen wäre.

 

51

(a) Dies ergibt sich aus systematischen Gründen: Nach Art. 75 Abs. 2 EuErbVO hat diese Verordnung ungeachtet des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor ausschließlich zwischen zwei oder mehreren von ihnen geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind. Dies betrifft auch den o. g. deutsch-österreichischen Vertrag vom 06.06.1959 (Dutta, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., Art. 75 EuErbVO Rn. 42 f.). Wenn aber die in der EuErbVO enthaltenen speziellen Regelungen der Art. 39 ff. über die Anerkennung des Einantwortungsbeschlusses deshalb nicht eingreifen, weil die vorliegende Fragestellung der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO unterliegt, kann die in einem erbrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidung nicht nach den Regeln des deutsch-österreichischen Vertrages vom 06.06.1959 Geltung beanspruchen. Für den hier gegebenen Kollisionsfall gehen die Regelungen der EuErbVO den älteren Normen vor, weil sonst ein unauflösbarer Wertungswiderspruch bestünde.

 

52

(b) Es kann deshalb offen bleiben, ob auch im Falle einer grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit des vorliegenden Einantwortungsbeschlusses in Deutschland dessen Wirkung dem vorliegenden Verfahren entgegenstände. Der Beschluss hätte nicht die rechtsverbindliche Erbberufung des Beklagten zu 1) betreffend den Kommanditanteil zur Folge. Denn die Einantwortung regelt nur die Gestaltung des Erberwerbs, nicht aber eine rechtskräftige Feststellung der Erbberufung (OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2018, 2 Wx 269/17, juris, Rn. 15; Rauscher, in: MüKo-FamFG, 3. Aufl., § 108 Rn. 19 mit Fn. 74). Genau die rechtskräftige Klärung der (Nicht-)Erbberufung der Beklagten ist aber Gegenstand des negativen Feststellungsklageantrags zu 1). Das Einantwortungsverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren bei streitiger Erbberufung, sondern regelt die Erbquoten bzw. die Verteilung der Vermögensgegenstände zwischen den Erben. An diesem Verfahren sind die Kläger nicht beteiligt gewesen und ausweislich des Inhalts des Einantwortungsbeschlusses bestehen Zweifel, ob dem Bezirksgericht Mödling der Gesellschaftsvertrag und die Verfügung vom 07.01.2017 vorgelegen haben. Das Gericht hat vielmehr aufgrund eines „Erbteilungsübereinkommens der erbserklärten Erben“ – also der drei Beklagten – entschieden, dass im Rahmen der Teilung des Nachlasses dem Beklagten zu 1) der Kommanditanteil zur Gänze zufalle und das im Firmenbuch einzutragen sei. Ob diese Rechtsgestaltung des Erberwerbs zwischen den drei Beklagten indes auch im Falle der Anerkennung des Beschlusses Bindungswirkung hinsichtlich des zwischen den Parteien kontradiktorisch streitigen „Ob“ der Rechtsnachfolge der Erben des B A in den Kommanditanteil hat, erscheint nicht zweifelsfrei, kann aber dahinstehen.

 

53

  1. cc) Schließlich ergibt sich eine automatische Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Einantwortungsbeschlusses ohne besonderes Verfahren auch nicht aus den Art. 36 ff., 39 ff. EuGVVO. Die Anerkennungswirkung nach diesen allgemeineren Normen kann für den Fall ihrer Anwendbarkeit hinsichtlich des Einantwortungsbeschlusses nicht weiter reichen als diejenige nach den o. g. Regelungen.

 

54

  1. c) Damit kommt es auf die materielle Rechtslage nach dem deutschen Recht, insbesondere dem deutschen Gesellschaftsstatut an, die das Landgericht in der Sache selbst im Ergebnis zutreffend beurteilt hat. Dabei ist entscheidend, ob der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft die Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil zulässt.

 

55

  1. aa) Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Erben des Kommanditanteils des B A zugunsten der oder eines Beklagten nach § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vorliegen. Für diesen Fall sieht § 16 Abs. 4, letzter Unterabs. vor, dass die Erben des verstorbenen Gesellschafters ausgezahlt werden, eine Nachfolge in den Kommanditanteil also nicht stattfindet. Insoweit ist zwischen den Parteien vor dem Senat unstreitig geblieben, dass entsprechend der zutreffenden Auslegung des Landgerichts die Verweisungen auf § 15 und § 13 der Satzung redaktionelle Versehen sind und die Regelungen in den §§ 16 und 14 gemeint sind. Der Übergang des Kommanditanteils des B A auf seine Erben findet nach § 16 Abs. 4, letzter Unterabs. also nur dann statt, wenn der Erblasser eine Verfügung nach den Maßstäben des § 16 Abs. 2 oder § 16 Abs. 3 getroffen hat. Beides ist vorliegend nicht der Fall, kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob sich die Regelungsgehalte des § 16 Abs. 2 u. 3 der Satzung wechselseitig aufeinander beziehen oder ob – wie der Beklagtenvertreter im Senatstermin ausgeführt hat – die prozentuale Untergrenze für den Mindestkommanditanteil nur für Verfügungen unter Lebenden bzw. von Todes wegen nach § 16 Abs. 2 gilt, während eine Verfügung zur Ergänzung der Satzung mit Zeugenunterschrift eines Mitgesellschafters grundsätzlich eine uneingeschränkte Rechtsnachfolgeregelung ermöglichen soll. Denn weder kumulativ noch getrennt liegen die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen vor.

 

56

(1) Soweit B A, der als Kommanditist i.S.d. § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zur Verfügung unter Lebenden bzw. von Todes wegen über seinen Kommanditanteil gemäß § 16 der Satzung befugt war, unter dem 07.01.2017 eine Verfügung von Todes wegen über seinen Kommanditanteil i.S.d. § 16 Abs. 2 der Satzung getroffen haben sollte, lägen die gesellschaftsvertraglichen Grundvoraussetzungen für die Rechtsnachfolge der Beklagten in den Gesellschaftsanteil nicht vor. Zutreffend hat das Landgericht dies damit begründet, dass in Vollzug der handschriftlichen Verfügung des B A vom 07.01.2017 die Beklagten zu 1) und 2) nicht jeweils 7,5% des Kommanditanteils, sondern nur je die Hälfte des nur 14,29% betragenden Kommanditanteils, also rund 7,145% erhalten würden, und dass diese Anteile nicht das in § 16 Abs. 2 der Satzung festgesetzte Mindestquorum nach B A von 7,5% erfüllen. Dass diese gesellschaftsvertragliche Mindestvoraussetzung objektiv nicht erfüllt ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Insoweit kommt es auf die Frage, ob B A eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments gemäß §§ 2064 ff. BGB bzw. den entsprechenden österreichischen Vorschriften i.V.m. § 16 Abs. 2 der Satzung abgefasst hat, an dieser Stelle nicht entscheidungserheblich an. Aus den Gründen unten zu bb) hilft den Beklagten insoweit auch eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages und/oder der Verfügung vom 07.01.2017 nicht weiter.

 

57

(2) Soweit die Beklagten meinen, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages erfüllt seien und für eine derartige Erbeinsetzung durch Ergänzung der Satzung die in § 16 Abs. 2 genannten Mindestquoren nicht gelten sollten, können sie auch damit keinen Erfolg haben. Der Senat vermag nämlich nicht mit der notwendigen Sicherheit i.S.d. § 286 ZPO festzustellen, dass B A eine die Anforderungen des § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages erfüllende formwirksame Verfügung zu dessen Ergänzung getroffen hat.

 

58

(a) Zum einen lässt sich nicht sicher feststellen, dass zum Zeitpunkt des Todes des B A das Original der – von dem Kläger zu 2) als seinerzeit am 27.01.2017 als Mitgesellschafter und Zeugen Unterzeichnendem in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten – Verfügung vom 07.01.2017 noch existierte. Da zwischen der zeugenschaftlichen Unterzeichnung durch den Kläger zu 2) und dem Tod des B A vom ...2017 nur sechs Tage liegen, ist nicht ausgeschlossen, dass das Original letzteren postalisch gar nicht mehr erreicht hat. Jedenfalls ist ein Original in seinem Nachlass unstreitig nicht aufgefunden worden. Zudem haben die Beklagten erstinstanzlich in grundsätzlich zulässiger Weise gem. § 138 Abs. 4 ZPO den Inhalt der Verfügung mit Nichtwissen bestritten, da sie ihnen nicht bekannt gewesen sei, und der Klägervertreter sowie der Kläger zu 2) haben im Senatstermin bekundet, dass sie nicht wüssten, ob B A bei seinem Tod in seinem Nachlass das Original gehabt habe und ob dies noch habe gelten sollen.

 

59

(b) Im Übrigen lassen sich jedenfalls die zur Überzeugung des Senats für die in § 16 Abs. 3 geregelte Satzungsergänzung konstitutiven weiteren Voraussetzungen nicht feststellen. Da in § 16 Abs. 3 die formalen Voraussetzungen für eine Ergänzung der Satzung betreffend die Verfügung über Gesellschaftsanteile geregelt werden, kann diese Ergänzung nur wie dort formuliert „Bestandteil des Gesellschaftsvertrages“ werden, wenn das dort beschriebene Verfahren vollständig eingehalten worden ist. Dies verlangte neben der Verfügung des Gesellschafters und dem Zeugnis eines mit unterzeichnenden weiteren Gesellschafters, dass je eine Kopie dieser Verfügung sämtlichen Gesellschaftern mittels eingeschriebenen Briefes, spätestens vier Wochen nach Unterzeichnung, zu übermitteln war und dass im Falle des Todes eines verfügungsberechtigten Gesellschafters die in der Verfügung bezeichneten Personen mit eingeschriebenem Brief innerhalb von vier Wochen nach dem Todestag durch die Komplementärin zu verständigen waren. Dass diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Auf Nachfrage des Senats im Termin vom 15.02.2023 haben der Kläger zu 2) und die Parteivertreter angegeben, dass sie keine Erkenntnisse hätten, dass dieses Verfahren eingehalten worden sei. Vor dem Hintergrund der fehlenden Voraussetzungen kommt es auf die Frage, ob eine wirksame Satzungsergänzung insoweit auch die freie Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen unterhalb von 7,5% hätten regeln dürfen, nicht mehr entscheidungserheblich an.

 

60

  1. bb) Schließlich verhelfen sowohl für eine etwaige Verfügung von Todes wegen nach § 16 Abs. 2 der Satzung als auch bei Annahme einer Ergänzung der Satzung nach den Maßgaben des § 16 Abs. 3 eine ergänzende Vertragsauslegung des Gesellschaftsvertrages bzw. eine ergänzende Testamentsauslegung den Beklagten nicht zum Erfolg gegenüber der negativen Feststellungsklage. Auch auf diesem Wege lässt sich nicht feststellen, dass die Übertragung von jeweils unter 7,5% Kommanditanteil zulässig wäre bzw. einem der Beklagten wegen einer letztwilligen Verfügung allein wie von ihm geltend gemacht die gesamten 15% oder zumindest 7,5% Kommanditanteil zuzuweisen sind.

 

61

(1) Die ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offengebliebene Punkte abgeleitet werden können. Die planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages, für die das dispositive Recht keine oder keine interessengerechte Regelung enthält, muss auf Grundlage des hypothetischen Parteiwillens durch eine Ergänzung des Vertragsinhalts im Rahmen einer umfassenden Würdigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen geschlossen werden (Grüneberg-Ellenberger, a.a.O., § 157 Rn. 2 ff. mwN).

 

62

(2) An diesem Maßstab gemessen kommt es nicht in Betracht, § 16 Abs. 2 S. 3 der Satzung dahingehend ergänzend auszulegen, dass bei nachträglichen Veränderungen der Kommanditanteile der einzelnen Kommanditisten auch ein Quorum von unter 7,5% Anteil bei der Rechtsnachfolge unter Lebenden oder von Todes in Betracht kommen kann bzw. dass für den Kommanditanteil des B A gemeint war, dass seinen beiden Söhnen, den Beklagten zu 1) und zu 2), jeweils auf jeden Fall 50% seines Anteils zustehen sollten. Dagegen spricht zum einen der Wortlaut der Satzungsregelung als Grenze einer ergänzenden Auslegung, vor allem aber der Sinn und Zweck. Zwar mag ein Kommanditist, der nach § 16 Abs. 2 S. 1 bis 3 der Satzung selbst zumindest einen Anteil von 10%, jedenfalls jedoch 7,5%, halten muss, im Falle einer Reduzierung seines Kommanditanteils ein Interesse daran haben, dass er seinen Anteil ggf. an mehrere Erben mit einem Anteil von unter 7,5% von Todes wegen übertragen kann. Darauf hätten sich die Klägerin zu 1) und die übrigen Kommanditisten aber nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht redlicherweise einlassen müssen. Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 der Satzung ist es, in der personalistisch strukturierten Klägerin einer zu großen Zersplitterung der Kommanditanteile entgegenzuwirken. Dieses Motiv steht einer ergänzenden Vertragsauslegung in dem o. g. Sinne entgegen. Weichte man die Regelung in § 16 Abs. 2 der Satzung aufgrund eines im Einzelfall betroffenen Kommanditisten auf, ließe sich wiederum keine Untergrenze eines Kommanditanteils für zukünftige vergleichbare Konstellationen finden. Gegen die Auslegung, eine Verfügung des B A zugunsten seiner beiden Söhne zu je ½ habe stets zulässig sein sollen, spricht auch der Umstand, dass nach den Kapitalmaßnahmen die Regelung des § 16 des Gesellschaftsvertrages gerade nicht angepasst wurde. Dies mag ein Versehen gewesen sein, feststellen lässt sich das jedoch nicht, zumal B A von den Klägern als erfahrener und umsichtiger Kommanditist beschrieben wird, der seine Interessen immer im Blick gehabt habe.

 

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(3) Soweit es sich bei der Verfügung des B A vom 07.01.2017 nicht um eine Satzungsergänzungsverfügung, sondern um eine Verfügung von Todes wegen handeln sollte, lässt der grundsätzlich aus den obigen Gründen nur zur Prüfung am Maßstab des Gesellschaftsstatuts bzgl. des „Ob“ der Rechtsnachfolge in den Kommanditanteil berufene Senat offen, ob er auch diese oder nur die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu beurteilen hat. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Senat eine ergänzende Auslegung ggf. nur hinsichtlich der Frage zusteht, ob ein dem Gesellschaftsvertrag gemäßer Inhalt zu entnehmen ist, und ob dazu eventuell erbrechtliche Rechtsgedanken herangezogen werden können. Denn jedenfalls kommt eine ergänzende Testamentsauslegung zugunsten der Wirksamkeit nach § 2084 BGB oder § 553 ABGB im Ergebnis ebenfalls nicht in Betracht. Selbst wenn man von der Eröffnung der Ermittlung eines hypothetischen Willens des B A ausginge – was hätte er geregelt, wenn er sich der Gesamthöhe seines Kommanditanteils von nur 14,29% bewusst gewesen wäre? – ließe sich nicht feststellen, dass es dann dessen mutmaßlicher Wille gewesen wäre, dass der Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 2) seinen gesamten Kommanditanteil erbt oder dass einer von ihnen jedenfalls einen 7,5%-Kommanditanteil erben sollte. Gegen ein entsprechendes hypothetisches Verfügen zugunsten des Beklagten zu 1) spricht, dass A in Ziff. 1 der Verfügung die Beklagten zu 1) und zu 2) nicht nur hälftig zu je 7,5% bedacht hat, sondern auch verfügt hat, dass M – der Beklagte zu 2) – die Stimmrechte für beide ausüben sollte. Wäre der hypothetische Wille des B A darauf gerichtet gewesen, dass der Beklagte zu 1) N A im Zweifel zur Geltungserhaltung seiner Verfügung Alleinerbe des Gesellschaftsanteils hätte werden sollen, hätte es ggf. näher gelegen, diesem die Stimmrechtsausübung zu übertragen. Auf der anderen Seite lässt sich auch nicht der mit der Berufungsbegründung hilfsweise zugunsten des Beklagten zu 2) vorgetragene hypothetische Wille des B A feststellen. Dazu ist wiederum allein die Stimmrechtsübertragung ein zu schwaches Indiz für den mutmaßlichen Willen. Dagegen spricht, dass die Übertragung des Stimmrechts wenig über die Motivlage für die Zuwendung der Vermögenspositionen aussagt. Insoweit fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob der Erblasser, wenn ihm die Umstände bewusst gewesen wären, einen Sohn dem anderen vorgezogen hätte und, wenn ja, welcher dies gewesen wäre. Weiterer Vortrag zum mutmaßlichen Willen des B A fehlt. Der Beklagtenvertreter hat im Senatstermin eingeräumt, dass die Söhne (die Beklagten zu 1) und 2) nichts von den Überlegungen ihres Vaters gewusst hätten.

 

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(4) Schließlich hat der Senat keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Feststellung, dass es – wie der Beklagtenvertreter im Senatstermin dargelegt hat – für den Fall der rechtlichen Verhinderung der Beklagten zu 1) und zu 2) hypothetischer Wille des B A gewesen sei, dies wie das Vorversterben der Söhne in Ziff. 3 der Verfügung vom 07.01.2017 zu behandeln und für diesen Fall die Beklagte zu 3) als Alleinerbin des Kommanditanteils einzusetzen. Allein der in den ersten drei Ziffern der Verfügung zum Ausdruck kommende Wille des B A, dass sein Kommanditanteil zunächst seiner Familie zufallen sollte und gem. Ziff. 4 erst nach dem Ableben aller vier As an die Familie E-C gehen sollte, reicht für Feststellung eines derartigen hypothetischen Willens nicht aus.

 

65 Die Voraussetzungen, unter denen der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge in den Kommanditanteil des B A zulässt, liegen somit nicht vor.

 

66 Da sich abschließend keiner der Beklagten der alleinigen oder anteiligen Erbberufung in den Kommanditanteil des B A mit Erfolg berühmen kann, hat die negative Feststellungsklage der Kläger Erfolg.

 

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  1. Vor diesem Hintergrund ist auch der Klageantrag zu 2) begründet.

 

68 Der Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten als Erben des B A zur Mitwirkung an der begehrten Anmeldung des Ausscheidens des B A und der anteiligen Anwachsung der Kommanditanteile zugunsten der Bestandskommanditisten gem. Anlage 1 des angefochtenen Urteils ergibt sich aus § 16 Abs. 1 S. 1 HGB. Die nach den §§ 106, 107 HGB vorzunehmenden Anmeldungen (z. B. auch Änderungen der Gesellschafter) sind nach § 108 HGB in der Personengesellschaft von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Beim Tod eines Gesellschafters sind dies seine Erben, auch soweit sie nicht Gesellschafter werden (Hopt/Roth, HGB, 42. Aufl., § 108 Rn. 1). Mit der zukünftigen Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils, das die Kläger dem Handelsregistergericht vorlegen können, wird die notwendige Zustimmung der Beklagten als Erben des verstorbenen Kommanditisten B A zu der begehrten Handelsregistereintragung ersetzt. Die mit dem Eintragungsantrag verfolgte Anwachsung der jeweiligen Gesellschaftsanteile in ihrem Verhältnis zueinander ist in § 16 Abs. 4 a. E. der Satzung vorgesehen, da kein Gesellschafter den Anteil übernommen hat. Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der als Anlage 1 einen Bestandteil des landgerichtlichen Tenors bildenden Handelsregisteranmeldung haben die Beklagten nicht geltend gemacht und vermag der Senat auch nicht zu erkennen.

 

III.

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  1. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

70

  1. Für die von den Beklagten mit der Berufungsbegründung beantragte Zulassung der Revision sieht der Senat keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung begründen ein solches Erfordernis. Der Senat weicht soweit ersichtlich nicht von anderweitiger obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Die Fragen der Abgrenzung des Gesellschaftsvom Erbstatut und des Anwendungsbereichs der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO betreffen im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht ungeklärte rechtliche Grundsatzfragen und erfordern keine höchstrichterliche Fortbildung des Rechts. Vielmehr hat der Senat diese Fragen einzelfallbezogen anhand des konkreten Inhalts der maßgeblichen Satzungsregelungen (§§ 8, 14, 16) beantwortet.