EuGH, Urt. v. 12.10.2017 – C218/16 - (Kubicka)

 

Zentrale Normen: EuErbVO Art. 1 Abs. 2 lit. k u. l, 31

(Sachenrechtliche Wirkungen eines nach polnischem Erbrecht angeordneten Vindikationslegats hinsichtlich in Deutschland belegener Grundstücke)

 

Leitsatz:

Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn diese Ablehnung allein auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.

 

 

Problem:

Art. 9811 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass der Erblasser in Form eines notari­ellen Testaments anordnen kann, dass eine bestimmte Person an dem Gegenstand des Ver­mächtnisses im Zeitpunkt des Erbfalls eine dingliche Berechtigung erwirbt (Vindikationslegat). Eine in Frankfurt/Oder le­bende Erblasserin mit polnischer Staatsangehörigkeit suchte daraufhin einen polnischen Notar auf und bat um Beurkundung eines Testaments, in dem die Erblasserin polnisches Erbrecht wählt und hinsichtlich der ihr gehörenden Miteigentumshälfte an einem in Frankfurt be­legenen Grundstück ein Vindikationslegat zugunsten ihres Ehemannes aussetzt.

Art. 1 Abs. 2 lit. k EUErbVO nimmt die Art der dinglichen Rechte von ihrem Anwendungsbereich aus. Dagegen gehört nach Art. 23 Abs. 2 lit. b und e EUErbVO der Übergang von Rechten zum Erbstatut. 

 

 

Kurzfassung der Entscheidung:

Der EuGH führt aus, der unmittelbare Über­gang des Eigentums im Wege eines Vindikationslegates betreffe lediglich die im Erbfall maßgeblichen Modalitäten des Übergangs, mithin also nicht die Art der dinglichen Rechte.

Auch Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO, welcher die Eintragung von Rechten an beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausnimmt, betreffe gem. Erwägungsgründen 18 und 19 EuErbVO lediglich die Voraus­setzungen für die Eintragung des dinglichen Rechts und die Auswirkungen der Eintragung auf den Rechtsverkehr, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen solche Rechte erworben werden. Art. 31 EuErbVO fordere ebenfalls keine Anpassung, weil das deutsche Recht das dingliche Recht, das geltend gemacht werde (Eigentum am Grundstück) kenne und im vorliegenden Fall lediglich die Modalitäten des Erwerbs betroffen seien. Art. 31 EuErbVO fände nur dann Anwendung, wenn der Inhalt des dinglichen Rechts dem betreffenden Staat unbekannt wäre, nicht aber dessen Erwerb.

 

 

Aus den Gründen:

40      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen sind, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem vom Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn die Ablehnung auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in diesem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Recht das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Erbfalls nicht kennt.

 

41      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 650/2012 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung stellt klar, dass diese Rechtsnachfolge von Todes wegen „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“, umfasst.

 

42      Es steht fest, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens eine gewillkürte Erbfolge betrifft.

 

43      Dem Wortlaut des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ist zu entnehmen, dass der Erblasser für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen kann, dem er angehört. Außerdem verankert diese Verordnung in ihrem Art. 23 Abs. 1 den Grundsatz der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts.

 

44      So hat der Unionsgesetzgeber, wie dem 37. Erwägungsgrund dieser Verordnung zu entnehmen ist, klargestellt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Nachlassspaltung zu vermeiden, der gesamte Nachlass, d. h. das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen, diesem Recht unterliegen sollte, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind. Dementsprechend unterliegt diesem Recht nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 u. a. der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben oder gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer.

 

45      Insoweit zählt Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 verschiedene Bereiche auf, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, wie etwa unter Buchst. k dieser Bestimmung „die Art der dinglichen Rechte“ und unter Buchst. l dieser Vorschrift „die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register“.

 

46      Was erstens die Frage betrifft, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. k der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass er der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des im polnischen Recht vorgesehenen Vindikationslegats in Deutschland entgegensteht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift „die Art der dinglichen Rechte“ vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnimmt.

 

47      Diese Vorschrift betrifft, wie der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (KOM[2009] 154 endg., S. 5) zu entnehmen ist, die Qualifikation der Sachen und Rechte und die Prärogativen des Inhabers solcher Rechte.

 

48      Darüber hinaus fallen auch die Existenz und die Anzahl der dinglichen Rechte in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten (numerus clausus) in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 stellt insoweit nämlich klar, dass diese Verordnung nicht die abschließende Anzahl (numerus clausus) der dinglichen Rechte berührt, die das innerstaatliche Recht einiger Mitgliedstaaten kennt, und dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein sollte, ein dingliches Recht an einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Sache anzuerkennen, wenn sein Recht dieses dingliche Recht nicht kennt.

 

49      Im vorliegenden Fall stellen sowohl das vom polnischen Recht vorgesehene Vindikationslegat als auch das vom deutschen Recht vorgesehene Damnationslegat Modalitäten für den Übergang des Eigentums an einem Vermögensgegenstand dar, d. h., wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 und 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eines dinglichen Rechts, das beide betroffenen Rechtsordnungen kennen. So betrifft der unmittelbare Übergang eines Eigentumsrechts im Wege des Vindikationslegats nur die im Erbfall maßgeblichen Modalitäten des Übergangs dieses dinglichen Rechts, den die Verordnung Nr. 650/2012 nach ihrem 15. Erwägungsgrund eben nach Maßgabe des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts ermöglichen soll.

 

50      Solche Übergangsmodalitäten werden aber nicht von Art. 1 Abs. 2 Buchst. k der Verordnung Nr. 650/2012 erfasst.

 

51      Daher ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. k der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass er der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen, die ein Vindikationslegat im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls gemäß dem vom Erblasser gewählten Recht entfaltet, in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsordnung das Institut des Vindikationslegats nicht kennt, entgegensteht.

 

52      Was zweitens die Frage betrifft, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass er der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats entgegensteht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 ausgenommen sind.

 

53      Der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 stellt insoweit klar, dass „das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Register geführt wird (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache), bestimmen soll, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung eines dinglichen Rechts vorzunehmen ist“. Außerdem sollte nach dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung, wenn „der Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, die Eintragung in ein Register erfordert, damit die Wirkung erga omnes von Registern sichergestellt wird oder Rechtsgeschäfte geschützt werden, der Zeitpunkt des Erwerbs dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen“.

 

54      Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 60 seiner Schlussanträge betont hat, zählen, da Art. 1 Abs. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 nur auf die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register abstellt, die Voraussetzungen, unter denen solche Rechte erworben werden, folglich nicht zu den nach dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossenen Bereichen.

 

55      Für diese Auslegung spricht auch der Grundsatz der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts, der in Art. 23 der Verordnung Nr. 650/2012 und insbesondere in dessen Abs. 2 Buchst. e vorgesehen ist, wo es heißt, dass diesem Recht „der Übergang der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer“ unterliegen.

 

56      Eine solche Auslegung entspricht auch dem im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 verfolgten Zweck dieser Verordnung, dem zufolge diese zur Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, die ihre Rechte im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Erbfall durchsetzen möchten, ausräumen soll. Nach diesem Erwägungsgrund muss es den Bürgern in einem europäischen Rechtsraum möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln.

 

57      In diesem Zusammenhang würde es zu einer mit dem Wortlaut von Art. 23 der Verordnung Nr. 650/2012 und mit den Zielen dieser Verordnung unvereinbaren Nachlassspaltung kommen, wenn man annähme, dass nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. l dieser Verordnung der Erwerb des Eigentums an einem Vermögensgegenstand durch Vindikationslegat vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden kann.

 

58      Daher ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass er der Ablehnung der Anerkennung der gemäß dem gewählten Erbstatut von einem Vindikationslegat im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls entfalteten dinglichen Wirkungen in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsordnung das Institut des Vindikationslegats nicht kennt, entgegensteht.

 

59      Außerdem ist hinzuzufügen, dass die Verordnung Nr. 650/2012 die Einführung eines Zeugnisses vorsieht, das es jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder in diesem Zeugnis genannten Rechtsnachfolger ermöglichen muss, in einem anderen Mitgliedstaat seine Rechtsstellung und seine Rechte nachzuweisen, insbesondere die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts an den in diesem Zeugnis genannten Vermächtnisnehmer.

 

60      Gemäß Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung entfaltet das Zeugnis Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach Abs. 2 dieses Artikels wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Vermächtnisnehmer genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte hat und dass diese Rechte keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen.

 

61      Drittens ist in Bezug auf die Auslegung von Art. 31 der Verordnung Nr. 650/2012 darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut dieses Artikels, „[w]enn eine Person ein dingliches Recht geltend macht, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, und das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht kennt, dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen ist, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind“.

 

62      Hier ist festzustellen, dass das dingliche Recht, das Frau Kubicka mittels Vindikationslegat übertragen möchte, ihr Eigentumsanteil an der in Deutschland belegenen Immobilie ist. Unbestritten kennt aber auch das deutsche Recht das Eigentumsrecht, das dem Vermächtnisnehmer somit nach dem polnischen Recht verliehen würde.

 

63      Art. 31 der Verordnung Nr. 650/2012 betrifft nicht die Modalitäten des Übergangs der dinglichen Rechte, z. B. aufgrund eines „Vindikationslegats“ oder eines „Damnationslegats“, sondern nur die Wahrung des Inhalts der dinglichen Rechte, der vom auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht (lex causae) festgelegt wird, und deren Rezeption in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden (lex rei sitae).

 

64      Daher bestand, soweit es sich bei dem mittels Vindikationslegat übertragenen dinglichen Recht um das im deutschen Recht anerkannte Eigentumsrecht handelt, keine Veranlassung, die in Art. 31 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene Anpassung vorzunehmen.

 

65      Somit ist Art. 31 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass er der Ablehnung der Anerkennung der gemäß dem gewählten Erbstatut von einem Vindikationslegat im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls entfalteten dinglichen Wirkungen in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsordnung das Institut des Vindikationslegats nicht kennt, entgegensteht.

 

66      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage Folgendes zu antworten: Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn die Ablehnung allein auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in diesem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Recht das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Erbfalls nicht kennt.