EuGH, Urt. v. 21.6.2018 – C-20/17 - (Oberle)

 

Zentrale Normen: EUErbVO Art. 4; FamFG §§ 105, 343

(Internationale Zuständigkeit für Erteilung eines Erbscheins bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in anderem Mitgliedstaat)

 

Leitsatz:

Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug behalten, wenn Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist oder der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit besaß.

 

 

Problem:

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob sich die internationale Zuständigkeit für die Erteilung von nationalen Nachlasszeugnissen abschließend nach den Artt. 4 ff. EUErbVO richtet. Das vorlegende Gericht war das KG Berlin. Der Antragsteller war französischer Staatsangehöriger, der für in Deutschland belegenes Grundvermögen die Ausstellung eines beschränkten Erbscheins beantragt. Nach Artikel 4 EUErbVO waren jedoch die französischen Gerichte international zuständig.

Nach Art. 62 Abs. 3 EUErbVO substituiert das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) nicht die auf nationaler Ebene existierenden Erbscheine, sondern tritt selbständig neben diese, sodass ein Erbe sich grundsätzlich frei entscheiden darf, ob er ein ENZ oder einen nationalen Erbschein beantragt. Streitig war bis zu dem Verfahren, ob diese Vorschrift nur für die materiellen Wirkungen des Erbscheins gilt oder auch die Zuständigkeit für die Erteilung des Erbscheins erfasst.

 

 

Aus den Gründen: 

29      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug behalten, wenn Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist oder der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit besaß.

 

30     Zunächst sei festgehalten, dass die Verordnung Nr. 650/2012 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem neunten Erwägungsgrund auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen mit Ausnahme von Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten anzuwenden ist. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung nimmt wiederum verschiedene Fragen von ihrem Anwendungsbereich aus, zu denen weder die nationalen Nachlasszeugnisse noch die dazugehörigen Verfahren zählen.

 

31    Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 stellt klar, dass der Begriff „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“, bezeichnet.

 

32    Des Weiteren findet diese Verordnung auf Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung, wie sich ihren Erwägungsgründen 7 und 67 entnehmen lässt. Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Nachlass Vermögen umfasst, das in verschiedenen Mitgliedstaaten belegen ist.

 

33   Hinsichtlich der konkreten Frage, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse festlegt, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln, soweit sie für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 24, sowie vom 1. März 2018, Mahnkopf, C‑558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32).

 

34    Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt nach seinem Wortlaut die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass.

 

35       Diesbezüglich lässt zwar der Wortlaut dieser Bestimmung keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die Anwendung der dort aufgestellten allgemeinen Zuständigkeitsregel davon abhinge, dass ein Erbfall vorliegt, in den mehrere Mitgliedstaaten involviert sind. Nichtsdestotrotz gründet diese Regelung auf dem Vorliegen eines Erbfalls mit grenzüberschreitendem Bezug.

 

36     Darüber hinaus lässt sich der Überschrift des Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 entnehmen, dass diese Vorschrift die Bestimmung der allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten regelt, während sich die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung gemäß Art. 2 der Verordnung nach den nationalen Regeln richtet.

 

37      Aus dem Wortlaut dieses Art. 4 geht hervor, dass sich die dort normierte allgemeine Zuständigkeitsregel auf „den gesamten Nachlass“ bezieht, was, wie auch der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darauf hindeutet, dass sie grundsätzlich auf alle Verfahren in Erbsachen vor den Gerichten der Mitgliedstaaten anwendbar sein soll.

 

38     Hinsichtlich der Auslegung des Wortes „Entscheidungen“ in dieser Bestimmung ist zu prüfen, ob sich der Unionsverordnungsgeber damit auf die von den nationalen Gerichten in Ausübung ihrer rechtsprechenden Funktion getroffenen Entscheidungen beschränken wollte. Im vorliegenden Fall geht, wie in Rn. 27 dieses Urteils festgehalten, aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das Verfahren zur Ausstellung der nationalen Erbscheine unter die freiwillige Gerichtsbarkeit fällt und die Beschlüsse zur Erteilung solcher Erbscheine lediglich Tatsachenfeststellungen enthalten, aber keine Regelungen, die in Rechtskraft erwachsen können.

 

39      Diesbezüglich liefert der Begriff „Gerichte“ in Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012, wie er in Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung definiert ist, keine Anhaltspunkte für die Tragweite des Begriffs „Entscheidungen“, wie auch der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge anmerkt.

 

40   Somit ist festzuhalten, dass sich allein anhand des Wortlauts des Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht bestimmen lässt, ob sich der – streitige oder nicht streitige – Charakter des Verfahrens auf die Anwendbarkeit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuständigkeitsregel auswirkt und ob unter dem Begriff „Entscheidungen“ im Sinne dieser Bestimmung nur der Erlass einer rein judiziellen Entscheidung zu verstehen ist. Insofern führt die wörtliche Auslegung dieser Bestimmung zu keiner Antwort auf die Frage, ob ein Verfahren zur Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter diesen Art. 4 zu subsumieren ist.

 

41      Was die Analyse des systematischen Zusammenhangs dieser Bestimmung betrifft, geht aus Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 hervor, dass außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, für die Entgegennahme dieser Erklärungen zuständig sind.

 

42      So zielt dieser Art. 13 in Verbindung mit dem 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 auf die Vereinfachung der Amtswege der Erben und Vermächtnisnehmer ab, indem von den Zuständigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen wird. Folglich sind die gemäß Art. 4 der Verordnung für Entscheidungen in Erbsachen über den gesamten Nachlass zuständigen Gerichte grundsätzlich auch zur Entgegennahme von Erbserklärungen zuständig. Demzufolge erfasst die Zuständigkeitsregel des Art. 4 auch solche Verfahren, die nicht zum Erlass einer judiziellen Entscheidung führen.

 

43   Diese Auslegung findet im 59. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 Bestätigung, aus dem hervorgeht, dass ihre Bestimmungen unabhängig davon anwendbar sind, ob Entscheidungen über einen Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug in streitigen oder nicht streitigen Verfahren ergangen sind.

 

44      Somit bestimmt Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für Verfahren über Maßnahmen in Erbsachen betreffend den gesamten Nachlass wie insbesondere die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse unabhängig vom streitigen oder außerstreitigen Charakter dieser Verfahren.

 

45    Diese Auslegung wird durch Art. 64 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht deshalb entkräftet, weil dieser vorsieht, dass das Europäische Nachlasszeugnis in dem Mitgliedstaat ausgestellt wird, dessen Gerichte nach den Art. 4, 7, 10 oder 11 der Verordnung zuständig sind.

 

46     Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gilt für das durch die Bestimmungen in Kapitel VI der Verordnung Nr. 650/2012 geschaffene Europäische Nachlasszeugnis eine autonome rechtliche Regelung. In diesem Zusammenhang dient Art. 64 der Verordnung zur Klarstellung, dass sowohl die Gerichte als auch bestimmte andere Behörden für die Ausstellung eines solchen Nachlasszeugnisses zuständig sind, wobei er mittels Verweises auf die Zuständigkeitsregelungen der Art. 4, 7, 10 und 11 der Verordnung bestimmt, in welchem Mitgliedstaat diese Ausstellung stattzufinden hat.

 

47    Im Übrigen ist anzumerken, dass gemäß Art. 62 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 650/2012 die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht verpflichtend ist und dieses Zeugnis nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke tritt, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, wie z. B. die nationalen Nachlasszeugnisse.

 

48    Unter diesen Umständen kann Art. 64 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht dahin ausgelegt werden, dass die nationalen Nachlasszeugnisse vom Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregel des Art. 4 der Verordnung ausgeschlossen wären.

 

49    Hinsichtlich der mit der Verordnung Nr. 650/2012 verfolgten Ziele geht aus ihren Erwägungsgründen 7 und 8 hervor, dass sie insbesondere darauf gerichtet ist, den Erben und Vermächtnisnehmern, den anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und den Nachlassgläubigern die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern sowie es den Unionsbürgern zu ermöglichen, ihren Nachlass zu regeln.

 

50   Unter demselben Blickwinkel betont der 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012, dass die Vorschriften dieser Verordnung so angelegt sind, dass sichergestellt wird, dass die mit der Erbsache befasste Behörde in den meisten Situationen ihr eigenes Recht anwendet.

 

51    In dieser Hinsicht knüpfen Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 mit der allgemeinen Kollisionsnorm für das anwendbare Recht sowie Art. 4 der Verordnung über die allgemeine Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte beide an das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an.

 

52   Eine Anwendung des nationalen Rechts bei der Bestimmung der allgemeinen Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse würde allerdings dem im 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 erklärten Ziel dieser Verordnung zuwiderlaufen, das in der Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Bestimmungen über die Zuständigkeit und denen über das in diesem Bereich anwendbare Recht liegt.

 

53   Darüber hinaus wird im Einklang mit der im 59. Erwägungsgrund statuierten allgemeinen Zielsetzung der Verordnung, nämlich der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen, im 34. Erwägungsgrund der Verordnung angeführt, dass in den verschiedenen Mitgliedstaaten keine Entscheidungen ergehen sollten, die miteinander unvereinbar sind.

 

54   Dieses Ziel fügt sich in den insbesondere in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 niedergelegten Grundsatz der Einheitlichkeit der Erbfolge ein, wonach dem gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Recht „die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen“ unterliegen soll.

 

55       Dieser Grundsatz der Einheitlichkeit der Erbfolge liegt auch der Regelung des Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 zugrunde, da auch dort vorgesehen ist, dass sich die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für Entscheidungen in Erbsachen „für den gesamten Nachlass“ nach dieser Regel richtet.

 

56     Wie der Generalanwalt in den Nrn. 109 und 110 seiner Schlussanträge in Erinnerung gerufen hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Auslegung der Normen der Verordnung Nr. 650/2012, die eine Nachlassspaltung nach sich zöge, mit den Zielen dieser Verordnung unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C‑218/16, EU:C:2017:755, Rn. 57). Da nämlich eines dieser Ziele in der Schaffung einer einheitlichen Regelung für Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug besteht, erfordert dessen Verwirklichung die Harmonisierung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte sowohl bei streitigen als auch bei außerstreitigen Verfahren.

 

57   Die Auslegung von Art. 4 der Verordnung, wonach diese Bestimmung die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für die Verfahren zur Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse festlegt, wirkt im Interesse einer geordneten Rechtspflege innerhalb der Union auf die Verwirklichung dieses Ziels hin, indem sie die Gefahr von Parallelverfahren vor den Gerichten der verschiedenen Mitgliedstaaten sowie von daraus resultierenden Widersprüchen einschränkt.

 

58    Hingegen wäre die Erfüllung der mit der Verordnung Nr. 650/2012 angestrebten Zwecke beeinträchtigt, wenn in einer Konstellation wie im Ausgangsverfahren die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung, insbesondere ihr Art. 4, dahin ausgelegt würden, dass sie nicht die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für die Verfahren zur Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse regeln.

 

59     Aus all diesen Erwägungen folgt, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug behalten, wenn Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist oder der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit besaß.