Wann ist ein Testament wirksam?

 

Der Testator muss testierfähig sein, § 2229 BGB. Ein Minderjähriger kann ein eigenhändiges Testament erst errichten, wenn er volljährig ist. Wenn er 16 Jahre alt ist, kann er ein notarielles Testament errichten. Das Testament kann nur persönlich errichtet werden, § 2064 f. BGB (formelle und materielle Höchstpersönlichkeit). Das heißt, nur der Erblasser darf das Testament niederschreiben. Eine Ausnahme bildet das Testament zur Niederschrift beim Notar. Der Testator muss selbst bestimmen, wer Zuwendungen erhalten soll und kann dies nicht anderen überlassen.

Die weiteren Voraussetzungen hängen vom der jeweiligen Testamentsform ab. In Deutschland sind das eigenhändige Testament, das notarielle Testament, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag zulässig. 

Das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB) muss vom Erblasser handschriftlich niedergefasst und unterschrieben werden. Es soll zudem datiert und mit dem Ort der Errichtung versehen werden. Fehlen diese Angaben, führt dies aber nicht automatisch zur Nichtigkeit des Testaments, wenn Zeit und Ort der Errichtung anders bestimmen lassen. 

Das notarielle Testament wird errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt, § 2232 BGB. 

 

 

 

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