Stiftung als Alternative zu der Erbschaft

Stiftungen werden ein immer beliebteres Instrument zur Planung des Nachlasses. Die häufigsten Motive für die Gründung einer Stiftung liegen insbesondere in der langfristigen Absicherung von Familienangehörigen und der Sicherung des dauerhaften Erhalts des Familienvermögens oder des Familienunternehmens. Vornehmlich verfolgen viele Erblasser mit ihren Stiftungen gemeinnützige Zwecke.

 

Was ist eine Stiftung?

Unter einer Stiftung versteht man eine Einrichtung, die mit Hilfe des Vermögens des Erblassers einen von ihm festgelegten Zweck verfolgt. Die Stiftung legt das eingebrachte Vermögen sicher und gewinnbringend an. Die dadurch erwirtschaften Erträge werden für den von dem Stifter festgelegten Zweck eingesetzt.

 

Wann ist eine Stiftung in Bezug auf die Regelung der Erbfolge sinnvoll?

Ob die Gründung einer Stiftung für einen Erblasser sinnvoll ist, ist stets von dem jeweiligen Einzelfall abhängig zu machen. Eine solche kommt jedoch insbesondere in den folgenden Ausgangspunkten in Betracht:

 

1. Verfolgung gemeinnütziger Ziele

Grundsätzlich eignet sich die Gründung einer Stiftung insbesondere, wenn man mit seinem Vermögen einen gemeinnützigen Zweck verfolgen möchte. Bei der Gründung muss stets der Zweck dieser Stiftung festgelegt werden. Dieser kann der Verwirklichung wissenschaftlichen, religiösen oder karitativen Motiven dienen.

 

2. Fehlende Erben

Sollten keine oder nur noch entfernte Verwandte vorhanden sein, kann eine Stiftung ebenfalls ein geeignetes Instrument sein, um sein Nachlassvermögen für einen aus Sicht des Erblassers nützlichen Zweck einzusetzen. In der Regel wird in solchen Fällen die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung in Betracht gezogen.

 

3. Verschwenderische und problematische Erben

Die Gründung einer Stiftung kann ebenfalls in Frage kommen, wenn doch noch Erben vorhanden sind, die auch tatsächlich von dem Vermögen profitieren sollen. Die Familienstiftung kann in einem solchen Fall ein Instrument dafür sein, das Familienvermögen dauerhaft abzusichern und einen Verbrauch durch verschwenderische Erben zu vermeiden. Auch vor Erbstreitigkeiten kann die Gründung einer Stiftung schützen.

 

4. Besonderheiten im Nachlassvermögen

Auch wenn besondere Vermögenswerte im Nachlassvermögen wie ein Familienunternehmen vorhanden sind, kann mit einer Stiftung dafür gesorgt werden, dass das besondere Vermögen der Familie erhalten bleibt.

 

Wie kann die Stiftung eine Alternative zu der Erbschaft darstellen?

Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen fällt nach dem Tod des Erblassers nicht in das zu vererbende Vermögen und verbleibt in der Stiftung. Dieses Vermögen gehört niemanden, sondern gewissermaßen sich selbst.

Wie sich das Stiftungsvermögen oder die erwirtschaften Erträge möglicherweise auf Erben verteilen, ist davon abhängig, welche Form der Stiftung gegründet wurde. Wie mit dem Vermögen der Stiftung verfahren wird, ist in der Stiftungssatzung manifestiert. Die entsprechenden Vorgaben werden durch den Stiftungsvorstand umgesetzt.

 

1. Familienstiftung

Unter einer Familienstiftung versteht man eine Stiftung, deren Erträge in der Regel der Familie des Stifters gelten sollen. Die Begünstigten erhalten regelmäßig Zahlungen aus den Stiftungserträgen. Zusätzlich können auch noch Vergütungen aus einer Tätigkeit für die Stiftung kommen.

 

2. Gemeinnützige Stiftung

Wenn eine gemeinnützige Stiftung gegründet wurde, kommen die entsprechenden Beträge dem festgelegten Zweck zugute.

 

Wann kann ich eine Stiftung gründen?

Soll die Stiftung als Instrument für die Gestaltung des Nachlasses dienen, kommt zum einen eine Gründung zu Lebzeiten des Stifters in Betracht oder eine Stiftung von Todes wegen, die erst die Gründung der Stiftung auslöst, wenn der Erblasser gestorben ist.

 

1. Stiftung zu Lebzeiten des Erblassers

Zunächst hat der Erblasser die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten eine Stiftung ins Leben zu rufen. Dieses hat den Vorteil, dass der Erblasser den Gründungsprozess begleiten und die Entwicklungen überwachen kann.

 

2. Stiftung von Todes wegen

Neben der Stiftung zu Lebzeiten des Erblassers, besteht auf Wunsch des Stifters die Möglichkeit, dass die Stiftung erst mit seinem Tod ins Leben gerufen wird. Der entsprechende Wunsch der Gründung einer Stiftung, wird in einem Testament oder einem Erbvertrag niedergeschrieben.

Notwendig ist hier jedoch, dass ebenfalls eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich um die Errichtung der Stiftung im entsprechenden Sinne des Erblassers.

 

Welche Auswirkungen hat die Stiftung auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche?

Wenn der Erblasser sein Vermögen in eine Stiftung einbringt, reduziert sich das zu vererbende Nachlassvermögen. Dieses resultiert darin, dass sich die Pflichtteilsansprüche nur noch auf das nicht in die Stiftung eingebrachte Vermögen beziehen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich das Einbringen des Vermögens in eine Stiftung durchaus auf Pflichtteilsergänzungsansprüche auswirkt.

Das eingebrachte Vermögen stellt rechtlich bewertet eine Schenkung im Sinne des § 2325 Absatz 1 BGB dar. Jedoch schmelzen die Pflichtteilsansprüche jährlich um 10 % ab, wodurch die Schenkung nicht mehr angerechnet werden kann, wenn diese mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers her ist.

Daher empfiehlt es sich, frühzeitig das Vermögen in die Stiftung einzubringen, um Pflichtteilsergänzungsansprüche zu vermeiden. Jedoch stellt die frühzeitige, erfolgreiche Gründung einer Stiftung oder die Einbringung des Vermögens in eine bereits bestehende Stiftung eine geeignete Methode dar, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.