Was versteht man unter Pflichtteilsergänzung?

Die Testierfreiheit eines Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht erheblich eingeschränkt. Neben dem Pflichtteilsrecht besteht zudem auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht gemäß § 2325 Absatz 1 BGB, wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen an Dritte schmälert. Der verschenkte Gegenstand wird ergänzend dem Nachlass hinzugerechnet. Der Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs liegt darin, dass bewusste Vermögensschmälerungen zu Lebzeiten des Erblassers um die Höhe der Pflichtteilsansprüche zu verringern, verhindert werden sollen.

 

Beispiel:

Zwei Kinder eines alleinstehenden Erblassers werden durch ein Testament enterbt. Zum Alleinerben wird ein Umweltschutzverein eingesetzt. Das Vermögen des Erblassers betrug vor seinem Tode 500.000 Euro. Ein paar Monate vor seinem Tod verschenkte der Erblasser an das benachbarte Tierheim 250.000 Euro. Der Nachlasswert betrug also zum Zeitpunkt des Todes nur noch 250.000 Euro.

 

Den beiden Kindern steht nach ihrer Enterbung ¼ des Nachlasswertes zu. Somit würden sie aus dem realen Vermögen jeweils 62.500 Euro erben. Die verschenkten 250.000 Euro werden jedoch dem Nachlasswert fiktiv hinzugerechnet, sodass dieser insgesamt 500.000 Euro beträgt. Berechnet man nun den fiktiven Pflichtteil, also ¼ von 500.000 Euro, stehen den Erben jeweils 125.000 Euro zu.

 

Somit würde dem Umweltschutzverein als Alleinerben nichts mehr von dem vererbten Vermögen übrigbleiben.

 

 

Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

 

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Erben. Wenn es mehrere Erben gibt, haften diese als Gesamtschuldner.

 

Wenn der Nachlass nicht ausreichend ist, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen, hat man gemäß § 2329 BGB die Möglichkeit, den Anspruch auch gegen den Beschenkten geltend zu machen.

 

 

Wer hat Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung?

 

Nur pflichtteilsberechtigte Erben haben einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung. Hierzu gehören vor allem zunächst die direkten Abkömmlinge, also die Kinder des Erblassers. Zudem ist auch der Ehepartner pflichtteilsberechtigt und hat daher auch einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung.

 

 

Kann auch ein Erbe Pflichtteilsergänzung verlangen?

 

Das ist grundsätzlich davon abhängig, wie viel dem Erben wertmäßig zugewandt wurde. Wenn dem Erben mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde, ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgeschlossen.

 

Unterschreitet der zugewandte Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hat der pflichtteilsberechtigte Erbe einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils. Dieses gilt auch, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hat.

 

Beispiel:

Die alleinstehende Erblasserin hinterlässt zwei Kinder sowie einen Nachlass im Wert von 20.000 Euro. Kurz vor ihrem Tod hat sie 60.000 Euro an das benachbarte Tierheim verschenkt.

 

Zunächst stehen den beiden Kindern nach dem gesetzlichen Erbrecht jeweils 10.000 Euro zu. Wenn man noch die Schenkung dem Nachlasswert hinzurechnet, beliefe sich der Pflichtteil eines jeden Kindes auf ((20.000 + 60.000) / 4=) 20.000 Euro. Jedem Kind kommt zuzüglich zu seinem Erbteil noch ein Ergänzungsanspruch in Höhe von (20.000 – 10.000=) 10.000 Euro zu.

 

In welchem Zeitraum sind Schenkungen zu berücksichtigen?

 

Gemäß § 2325 Absatz 3 Satz 2 BGB wird eine Schenkung nicht mehr berücksichtigt, wenn zehn Jahre seit Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind. Innerhalb dieser 10-Jahresfrist wird die Schenkung gemäß § 2325 Absatz 3 Satz 1 BGB binnen des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und innerhalb jedes weiteren um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.

 

Hier eine Übersicht über die Schmälerung des anzurechnenden Prozentsatzes:

Zeitpunkt der Schenkung

anzurechnender Prozentsatz

1 Jahr vor dem Tod des Erblassers

100 %

2 Jahre vor dem Tod des Erblassers

90 %

3 Jahre vor dem Tod des Erblassers

80 %

4 Jahre vor dem Tod des Erblassers

70 %

5 Jahre vor dem Tod des Erblassers

60 %

6 Jahre vor dem Tod des Erblassers

50 %

7 Jahre vor dem Tod des Erblassers

40 %

8 Jahre vor dem Tod des Erblassers

30 %

9 Jahre vor dem Tod des Erblassers

20 %

10 Jahre vor dem Tod des Erblassers

10 %

11 Jahre vor dem Tod des Erblassers

0 %

 

Wichtig ist es jedoch zu erwähnen, dass Schenkungen unter Ehegatten im vollem Umfang berücksichtigt werden und daher die 10-Jahresfrist hier nicht greift, bevor die Ehe aufgelöst wird. Erst danach beginnt die 10-Jahresfrist auch unter Ehegatten zu laufen.

 

 

Wann beginnt die so genannte 10-Jahresfrist zu laufen?

 

Der Wortlaut des § 2325 Absatz 3 Satz 3 BGB besagt ausdrücklich, dass, wenn zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind, die Schenkung unberücksichtigt bleibt. Dem ist grundsätzlich zu entnehmen, dass es auf die Leistung des verschenkten Gegenstands ankommt.

 

Anders sieht dieses aus, wenn die Schenkung unter Ehegatten vorgenommen wurde. Hier beginnt erst die Frist nach Auflösung der Ehe.

 

 

Besteht ein Anspruch auf Wertermittlung auch in Bezug auf verschenkte Gegenstände?

 

Von Gerichten wird dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Wertermittlung im Sinne des § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB in Bezug auf einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch nur eingeschränkt gewährt. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 09.11.1983 (Az.: IVa ZR 151/82) als Voraussetzung festgelegt, dass ein kostenpflichtiges Wertgutachten zum Nachteil des Nachlasses erst verlangt werden kann, wenn der Pflichtteilsberechtigte nachweisen kann, dass es sich bei dem Vorgang um eine ergänzungspflichtige Schenkung handelt.

 

Zu Schwierigkeiten kann diese Voraussetzungen gerade bei gemischten Schenkungen führen. Denn hier hat der Beschenkte dem Erblasser ebenfalls eine Gegenleistung gegeben. Hier wirkt sich diese Voraussetzung nicht selten hinderlich aus.

 

Im Zweifelsfall muss der Pflichtteilsberechtigte die Kosten des Wertgutachtens erst einmal selbst tragen. Dieses ist häufig erforderlich, um im Wege eines Gutachtens festzustellen, dass überhaupt eine Schenkung vorliegt und in welcher Höhe sie zu bewerten ist.

 

 

Welcher Zeitpunkt ist für die Ermittlung des Wertes einer Schenkung maßgeblich?

 

Welcher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes der Schenkung maßgeblich ist, ist davon abhängig, was der Erblasser verschenkt hat.

 

Wurde eine verbrauchbare Sache (z.B. Geld oder Wertpapiere) verschenkt, ist der Wert der Sache zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich.

 

Handelt es sich jedoch bei dem Schenkungsgegenstand um eine nicht verbrauchbare Sache (z.B. eine Immobilie), ist grundsätzlich der Wert der Sache zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Wenn der Wert der Sache zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger war, ist dieser Wert für die Berechnung des Anspruchs entscheidend.

 

 

Wie wirkt sich die Inflation auf den Wert der Schenkung aus?

 

Die heutzutage deutlich bemerkbaren Konjunkturentwicklungen werden auch bei der Bewertung der Schenkung berücksichtigt. So wird bei verbrauchbaren Sachen der zum Zeitpunkt der Schenkung festgestellte Wert durch den Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt des Todes korrigiert. Dieses gilt auch bei nicht verbrauchbaren Sachen, wenn der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger war.

 

Konkret wird der Verbraucherpreisindex berücksichtigt, indem der Wert der Schenkung zum Schenkungszeitpunkt bewertet wird und anschließend durch den Verbraucherindex des Schenkungsjahres dividiert wird und mit dem des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist multipliziert wird.

 

Beispiel:

Wenn die Mutter im Juni 2016 ihrem Mann 500.000 Euro verschenkt hatte und im Juni 2022 verstorben ist, kann die enterbte Tochter einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Die im Jahre 2022 deutlich angestiegene Inflation wird in der Berechnung des Ergänzungsanspruchs berücksichtigt, indem der indexierte Wert in Höhe von 543.326,69 als Schenkungsbetrag festgesetzt wird.

 

Glossar