Ausschlagung der Erbschaft für minderjährige Kinder 

 

1. Welche Frist gilt für die Ausschlagung der Erbschaft für ein minderjähriges Kind?

Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt auch bei Minderjährigen durch eine formgebundene Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 1945 Abs. 1 BGB, § 343 und 344 Abs. 7 FamFG. Die Frist beträgt sechs Wochen ab zuverlässiger Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung zum Erben beziehungsweise ab Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen erklärt werden, § 1944 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB. In Fällen mit Auslandsberührung läuft eine Frist von insgesamt sechs Monaten, § 1944 Abs. 3 BGB.

Für den Fristbeginn kommt es nicht auf die Kenntnis des minderjährigen Erben selbst, sondern auf die des gesetzlichen Vertreters an. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist umstritten, ob die Frist schon bei zuverlässiger Kenntnis eines Elternteils in Gang gesetzt wird. Mangels höchstrichterlicher Klärung dieser Frage sollte vorsichtshalber auf die Kenntnis schon nur eines Elternteils abgestellt werden, die Ausschlagung also innerhalb der dann maßgeblichen Frist erklärt werden. 

2. Wer muss die Ausschlagungserklärung für das minderjährige Kind abgeben?

Sind beide Eltern sorgeberechtigt, so müssen auch beide Elternteile die Ausschlagungserklärung für das minderjährige Kind abgeben. Können mehrere Sorgeberechtigte sich nicht über die Ausschlagung einigen, muss der Ausschlagungswillige wegen Übertragung der Befugnis hierzu auf sich allein vorab das Familiengericht anrufen, § 1628 S.1 BGB. 

Das minderjährige Kind kann die Ausschlagungserklärung auch selbst abgeben, wenn die Eltern hierzu zuvor ihre Einwilligung erklärt haben. Eine nachträglich Genehmigung durch die Eltern ist nicht möglich. Voraussetzung für eine Ausschlagungserklärung durch das minderjährige Kind selbst ist jedoch, dass das Kind überhaupt verfahrensfähig ist, also mindestens 14 Jahre alt ist. 

3. Genehmigungspflicht und Form der Ausschlagung

Die gesetzlichen Vertreter brauchen für die Ausschlagung im Namen ihres Kindes eine familiengerichtliche Genehmigung, § 1643 Abs. 2 S. 1, § 1822 Nr. 2 BGB. 

Die Eltern benötigen für die Ausschlagung einer Erbschaft im Namen ihres Kindes jedoch dann keine familiengerichtliche Genehmigung, wenn das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils als Erbe nachrückt, § 1643 Abs. 2 S.2.  Dahinter steht die Vorstellung des Gesetzgebers, dass wohl ein guter Grund für die Ausschlagung im Namen des Kindes zu vermuten ist, wenn das Elternteil, welches das Kind zuvor von der Erbfolge ausgeschlossen hat, ebenfalls die Ausschlagung im eigenen Namen erklärt hatte. Diese Vermutung greift nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB aber dann nicht, wenn

  • das Kind neben einem Elternteil berufen war, 
  • ein Elternteil nach Ausschlagung des durch letztwillige Verfügung berufenen Kindes gesetzlicher Erbe wird oder
  • die Ausschlagung nicht einheitlich für mehrere als Erben berufene Kinder erfolgt (selektive Ausschlagung). 

In diesen Fällen wird dann davon ausgegangen, dass die Eltern die Erbschaft in bestimmte Bahnen lenken wollen und die Eltern möglicherweise nicht mehr die Interessen ihres minderjährigen Kindes verfolgen. Dann muss wiederum das Familiengericht prüfen, ob die Ausschlagung tatsächlich im Interesse des minderjährigen Kindes ist. 

4.  Wie wirkt sich die Genehmigung des Familiengerichts auf die Ausschlagungsfrist aus?

Muss erst noch die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden, kommt es zu Schwierigkeiten bei der Einhaltung der eigentlich geltenden Ausschlagungsfrist von nur 6 Wochen (ohne Auslandsbezug). Zwar gilt die Frist auch in diesem Fall weiterhin. Die First wird jedoch für die Zeit zwischen Antragstellung beim Familiengericht und Mitteilung der Entscheidung wegen höherer Gewalt nach § 1944 Ans. 2 S. 3, § 206 BGB gehemmt. Die Eltern müssen dann aber selbstsändig dafür sorgen, dass der Genehmigungsbeschluss des Familiengerichts rechtzeitig innerhalb der wieder zu laufen beginnenden Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht zugeht. Das Familiengericht leitet den Beschluss nicht von sich aus an das Nachlassgericht weiter. 

 

 

Glossar