Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen einen Erblasser beerben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist nicht darauf ausgerichtet für eine längere Zeit zu existieren. Daher ist es das Hauptziel der Erbengemeinschaft sich aufzulösen. Gemäß § 2042 Absatz 1 BGB hat jeder Miterbe das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen, soweit sich aus den §§ 2043 bis 2045 nichts anderes ergibt.

 

 1. Wer ist für die Erbauseinandersetzung zuständig?

Hat der Erblasser keine Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zuständig. Wenn jedoch der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt hat, ist es seine Aufgabe die Erbengemeinschaft aufzulösen.

  

2. Kann der Erblasser die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dauerhaft verbieten?

Gemäß § 2042 Abs.1 BGB hat jeder Miterbe grundsätzlich das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Dieses Recht kann jedoch gemäß § 2044 Abs.1 S.1 durch letztwillige Verfügung zumindest zeitweise ausgeschlossen werden. Jedoch sieht § 2044 Abs.2 S.1 für die Wirksamkeit dieser Verfügung eine Höchstfrist von 30 Jahren nach dem Eintritt des Erbfalls vor. Vor Ablauf dieser Frist kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß § 2044 Abs.1 S.2 in Verbindung mit § 749 Abs.2 S.1 BGB nur verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.

Im Rahmen der Testamentsauslegung ist im konkreten Fall jedoch zu bestimmen, ob es sich bei der in Frage stehenden Anordnung um eine rechtlich unverbindliche Bitte oder einen Ratschlag oder ein Teilungsverbot handelt (OLG Karlsruhe (11. Zivilsenat), Urteil vom 09.02.2022 – 11 U 7/21, Rn.27).

 

3. Kann der Erblasser die Auseinandersetzung der Gemeinschaft an bestimmten Nachlassgegenständen wie Grundstücken dauerhaft verbieten?

Grundsätzlich kann der Erblasser das Auseinandersetzungsverbot gemäß § 2044 Abs.1 S.1 BGB auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken (OLG Karlsruhe (11. Zivilsenat), Urteil vom 09.02.2022 – 11 U 7/21, Rn.27) . Jedoch ist auch hier die Höchstfrist von 30 Jahren seit dem Eintritt des Erbfalls für die Wirksamkeit der Verfügung zu beachten.

 

4. Können sich die Miterben gemeinsam über die Anordnung des Erblassers hinwegsetzen?

Ja, gemeinsam können sich die Miterben über die Anordnung des Erblassers hinwegsetzen.

Es ist zu beachten, dass das Auseinandersetzungsverbot nur eine schuldrechtliche und keine dingliche Beschränkung darstellt. Verstoßen die Erben gegen die schuldrechtliche Unterlassungspflicht, wird die dingliche Wirkung des Verfügungsgeschäfts nicht tangiert  (LG Cottbus, Beschl. v. 18.7.2022 – 7 T 128/21, BeckRS 2022, 30614, Rn. 17.; KG, Beschl. v. 25.5.2021 - 19 W 26/21, ErbR 2022, 149 (154)). Dies wurde ursprünglich festgestellt vom BGH in seinem Urteil vom 25.9.1963 (Akz.: V ZR 130/61).

Das Verbot der Auseinandersetzung gilt sowohl für die Geltendmachung als auch für die Erfüllung des Auseinandersetzungsanspruchs nach § 2042 Abs.1 BGB. Besteht Einigkeit unter den Miterben, können diese die Erbengemeinschaft aufgrund der schuldrechtlichen Wirkung ohne Weiteres auflösen und sich über das Auseinandersetzungsverbot ebenso hinwegsetzen wie über eine Teilungsanordnung des Erblassers (OLG München, Beschluss vom 29.8.2018, 8 U 3464/17, Rn.22). Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser durch eine Auflage oder ein Vermächtnis Personen außerhalb der Erbengemeunschaft begünstigt hat und aus diesem Grund Vollziehungsberechtigte vorhanden sind, die aus eigenem Interesse dem Verbot der Auseinandersetzung Geltung verschaffen wollen.

 

5. Wie ist eine Strafklausel in einem Testament auszulegen, nach der der Erblasser anordnet, dass derjenige Miterbe, der entgegen der Anordnung des Erblassers die Auseinandersetzung betreibt, sein Erbrecht verliert und nur noch den Pflichtteil erhält?

Die Strafklausel ist als sogenannte spezielle Verwirkungsklausel einzuordnen, die die Forderung der Auseinandersetzung von einem Miterben zur auflösenden Bedingung für dessen Erbschaft macht. 

Nach Ansicht des BGH ist die Anordnung eines Erblassers, die Wirksamkeit einer letztwilligen Zuwendung vom Eintritt einer Bedingung abhängig zu machen, zwar nicht ausdrücklich geregelt. Es ist aber allgemein anerkannt und ergibt sich aus den §§ 158 ff. in Verbindung mit den §§ 2074 ff. BGB, dass eine solche Anordnug möglich ist. Als entsprechende Bedingung kann auf ein bestimmtes Verhalten abgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. 6. 2009 - IV ZR 202/07 (OLG München), Rn. 17).

 

6. Welche Möglichkeiten gibt es für die Teilung des Nachlasses?

  1. Einvernehmliche Teilung von Geld und Gegenständen
  2. Verkauf des Erbteils
  3. Abschichtung und Anwachsung
  4. Klage und Prozess

Wenn sich die Erben in gegenseitigem Einvernehmen auf eine umfassende Lösung einigen, genügt zur Beendigung der Erbengemeinschaft ein Erbauseinandersetzungsvertrag. Dieser Vertrag bedarf der Unterschrift aller Miterben und bildet die Grundlage für die Verteilung von Bargeld und Vermögenswerten.

Eine wesentliche Voraussetzung für einen solchen Vertrag ist, dass die Teilungsreife erreicht ist. Die Teilungsreife tritt in der Regel ein, wenn die Erbengemeinschaft alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen hat und der übrig gebliebene Nachlass aufgeteilt werden kann.

Verschiedene Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Teilungsreife gegeben ist.

 

  • Bestimmung der Erbteile: Zunächst muss geklärt sein, wer Erbe geworden ist.
  • Verzeichnis aller Aktiva und Passiva: Um einen Überblick über alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu behalten, sollte ein Verzeichnis aller Aktiva und Passiva erstellt werden.
  • Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten: Bevor die Aufteilung stattfinden kann, müssen die Schulden des Erblassers getilgt werden.
  • Umsetzung der Anordnung des Erblassers: Besondere Anordnungen des Erblassers, wie Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse, müssen erfüllt werden. Teilungsanordnungen des Erblassers können einstimmig von der Erbengemeinschaft außer Kraft gesetzt werden.
  • Klärung von Ausgleichsansprüchen der Miterben: Erhält ein Miterbe einen Vermögensgegenstand, der den Wert seines Erbteils übersteigt, können die übrigen Miterben eine Ausgleichszahlung verlangen. Ebenso kann eine Ausgleichszahlung verlangt werden, wenn ein Miterbe den Erblasser vor dessen Tod gepflegt hat.
  • Kein Auseinandersetzungsverbot des Erblassers: Der Erblasser kann die Auseinandersetzung für einen Zeitraum von 30 Jahren verbieten. Diese Anordnung kann jedoch von der Erbengemeinschaft einstimmig außer Kraft gesetzt werden.
  • Kein wirksamer Aufschub der Auseinandersetzung: Gemäß § 2045 BGB kann jeder Erbe den Aufschub der Auseinandersetzung verlangen, solange ein Aufgebotsverfahren nicht beendet ist. Dieses dient insbesondere dem Schutz der Erbengemeinschaft, solange Unklarheiten bestehen, ob noch weitere Gläubiger vorhanden sind. Sollte ein Miterbe befürchten, dass es noch Forderungen gegen den Nachlass gibt, kann er das Aufgebotsverfahren beantragen und so die Auseinandersetzung bis zum Abschluss des Verfahrens aufhalten. Der Antrag erfolgt beim Amtsgericht und erfordert keinen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft; jeder kann ihn allein stellen. Das Gericht setzt nach Einreichung des Antrags eine Frist, innerhalb der Gläubiger Ansprüche anmelden muss.
  • Möglichkeit der Aufteilung des Nachlasses ohne Wertverluste: Eine Aufteilung des Nachlasses ohne Wertverlust ist nur bei teilbaren Gegenständen möglich. Dies gilt insbesondere bei Geld oder Wertpapieren. Schwieriger ist dieses bei Immobilien und Grundstücken. Hier muss entweder eine Einigung unter den Erben erzielt werden, oder die Objekte müssen im Rahmen einer Teilungsversteigerung in Geld umgewandelt werden. Das resultierende Geld kann wiederum auf die Erben aufgeteilt werden.

 

Miterben, die entweder ihren Erbteil unverzüglich realisieren möchten oder die sich der Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft überdrüssig fühlen, haben die Möglichkeit, ihren Erbteil zu verkaufen. Eine Zustimmung der anderen Miterben ist hierfür nicht erforderlich. Potentielle Käufer können entweder die anderen Miterben oder auch externe Personen sein. Hierbei ist zu beachten, dass die anderen Miterben ein zweimonatiges Vorkaufsrecht haben. Hierdurch können sie verhindern, dass externe Personen Einfluss in der Erbengemeinschaft gewinnen. Nach Abschluss des Vertrages erhält der Miterbe den im Kaufvertrag vereinbarten Gegenwert, der nicht zwingend mit dem Wert des Erbteils identisch sein muss.

 

Unter dem Begriff „Abschichtung“ versteht man den Verzicht eines Miterben auf seinen Erbteil gegen Zahlung einer Abfindung durch die übrigen Miterben. Dies führt zur „Anwachsung“ der übrigen Erbteile. Die Höhe der Abfindung entscheidet sich durch die unter den Erben getroffenen Vereinbarungen.

 

7. Gibt es einen Anspruch auf die nur teilweise Auseinandersetzung der Erbschaft?

Ein Anspruch auf eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft besteht grundsätzlich nicht. Miterben nehmen häufig irrtümlich an, dass ihnen ein Auszahlungsanspruch in Bezug auf ein Kontoguthaben entsprechend ihrer Erbquote zusteht. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Der Auseinandersetzungsanspruch ist nicht auf einzelne Nachlassgegenstände gerichtet, sondern bezieht sich nur auf den Nachlass insgesamt. Sind sich hingegen alle Erben einig, die Auseinandersetzung zunächst auf einzelne Nachlassgegenstände zu begrenzen, ist dies natürlich möglich. Dieser Fall kommt in der Praxis relativ häufig vor. Meistens werden zuerst Schmuck, Bargeld und Konten aufgeteilt. Anschließend verteilt man unbewegliche Gegenstände wie Immobilien.

Die Rechtsprechung handhabt die Teilauseinandersetzung im Übrigen überaus restriktiv. So hat das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 9.1.2013 festgestellt, dass eine Teilauseinandersetzung nur ausnahmsweise von Miterben verlangt werden kann, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben dadurch nicht beeinträchtigt werden (Az.: 3 W 672/12).

 

8. Kann man die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erzwingen?

Sollten sich Miterben gegen die Teilung der Erbengemeinschaft wehren, können einzelne oder mehrere Miterben versuchen, ihren Teilungsplan für den gesamten Nachlass gerichtlich durchzusetzen.

Zu den Voraussetzungen für die Erbauseinandersetzungsklage gehören:

 

  • Eine Erbauseinandersetzungsklage ist nicht möglich, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht untersagt hat. Sollte der Erblasser eine solche Anordnung getroffen haben, müssen alle Miterben der Auflösung zustimmen.
  • Zudem muss der Nachlass die Teilungsreife erreicht haben. Dieses ist der Fall, wenn alle Verbindlichkeiten des Nachlasses beglichen wurden.
  • Des Weiteren muss festgestellt werden, wer alles zum Kreis der Miterben gehört.
  • Der klagende Miterbe muss einen Teilungsplan vorlegen, der alle Erben mit einem entsprechenden Erbteil berücksichtigt.
  • Als weitere Voraussetzung muss der Teilungsplan von einem Miterben vor Klageerhebnung ausdrücklich abgelehnt worden sein.
  • Darüber hinaus müssen unteilbare Gegenstände des Nachlasses durch eine Teilungsversteigerung in einen teilbaren Geldbetrag umgewandelt worden sein.

 

9. Was ist zu beachten, wenn Minderjährige in der Erbengemeinschaft sind?

Mangels Geschäftsfähigkeit können minderjährige Erben nicht eigenständig an den Geschäften der Erbengemeinschaft teilnehmen. Stattdessen werden sie durch ihre Eltern vertreten. Sollten diese jedoch ebenfalls Teil der Erbengemeinschaft sein, können diese das Kind nicht wirksam vertreten, da sonst ein Fall eines „Insichgeschäfts“ eintreten wird, welches gesetzlich verboten ist. Für diesen Fall muss ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt werden.

 

10. Gibt es eine Frist für die Auseinandersetzung?

Nein, eine Frist für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gibt es nicht.

Es obliegt allein den Miterben zu entscheiden, wann sich die Erbengemeinschaft auflöst. Dieses ergibt sich unter anderem aus dem Wortlaut des § 2042 BGB, der besagt: „Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen“.

 

11. Gibt es eine Verjährungsfrist für die Auseinandersetzung?

Der Anspruch gemäß § 2042 BGB auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verjährt nicht. § 2042 Absatz 2 BGB verweist auf § 758 BGB. Dieser besagt, dass der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht der Verjährung unterliegt.

 

 

Glossar