Vorsorgevollmacht

 

Wofür brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

Vorsorgevollmachten werden für den Fall errichtet, dass der Vollmachtgeber seine persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zum Beispiel aufgrund eines Unfalls, Krankheit oder seines Alters nicht mehr selbst regeln kann. Der Bevollmächtigte soll sich dann um die Angelegenheiten des Vollmachtgebers kümmern.

 

Die Vorsorgevollmacht wird in der Regel insbesondere zu dem Zweck erteilt, die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Existiert eine Vorsorgevollmacht nämlich nicht, so setzt das zuständige Betreuungsgericht einen Betreuer ein, damit dieser dann die persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen regeln kann. Das Betreuungsgericht versucht zwar in der Regel den Ehegatten oder einen Verwandten zum Betreuer zu bestimmen. Das Gericht kann jedoch auch einen Berufsbetreuer, also eine fremde Person zum Betreuer bestellt werden, wenn das Gericht zum Beispiel an der Eignung des Ehegatten oder Verwandten zweifelt.

 

Wird ein Bevollmächtigter vom Gericht kontrolliert?

Anders als ein Bevollmächtigter unterliegt ein Betreuer der Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Insofern kann eine Betreuung unter Umständen auch mehr Schutz vor Missbrauch bieten als die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.

 

In Einzelfällen kann auch trotz einer vorhandenen Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung unumgänglich sein. So gibt es etwa Fälle, in denen ein Handeln aufgrund einer Vollmacht rechtlich nicht möglich ist. Dies ist zum Beispiel bei der Ausschlagung einer Erbschaft der Fall. Ist es etwa sinnvoll, eine Erbschaft wegen Überschuldung auszuschlagen, so kann dies nur ein vom Betreuungsgericht ernannter Betreuer tun. Dabei wird die Betreuung aber in der Regel auf die Regelung dieser einzelnen Angelegenheit begrenzt werden. Aus diesem Grund wird in die Vorsorgevollmacht auch eine Erklärung aufgenommen, dass der Bevollmächtigte für diese besonderen Fälle auch zum Betreuer ernannt werden soll. Diese Erklärung bindet das Gericht jedoch nicht.

 

Gilt die Vollmacht erst, wenn ich meine Dinge nicht mehr regeln kann?

Im Außenverhältnis empfiehlt es sich, die Vollmacht nicht unter die Bedingung zu stellen, dass der Vorsorgefall schon eingetreten ist. Zwar soll der Bevollmächtigte in der Regel erst in diesem Fall von der Vollmacht Gebrauch machen. Einem Dritten gegenüber hätte eine solche Beschränkung aber den erheblichen Nachteil, dass der Dritte (z.B. Behörde, Bank oder ein sonstiger Vertragspartner) meist gar nicht überprüfen kann, ob der Vorsorgefall eingetreten ist. Sofern der Dritte nicht ein ganz erhebliches Risiko eingehen will, müsste er ein Geschäft mit dem Bevollmächtigten ablehnen bzw. eine Erklärung von ihm zurückweisen. Die Vorsorgevollmacht würde damit ihren Sinn verlieren.

 

Das zuvor Gesagte bedeutet, dass die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht mit einem ganz außerordentlich hohem Risiko verbunden ist, denn Erklärungen und Verfügungen des Bevollmächtigten zu Lasten des Vollmachtgebers aufgrund einer solchen Vollmacht sind, selbst dann wenn der Bevollmächtigte seine Kompetenzen im Innenverhältnis überschritten haben sollte, in der Regel wirksam und der Vollmachtgeber muss sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt z.B. auch, wenn der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch macht, obwohl der Vorsorgefall noch gar nicht eingetreten ist. Der Bevollmächtigte kann also zum Beispiel sofort nach Erteilung der Vollmacht über das Konto des Vollmachtgebers verfügen, er kann Vermögenswerte verkaufen und übertragen und ggf. auch über Grundbesitz verfügen oder diesen belasten.

 

Aus diesem Grund sollte eine solche weitgehende Vollmacht nur denjenigen Personen erteilt werden, die das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers genießen.

 

Haftet der Bevollmächtigte für sein Handeln?

Die Vorsorgevollmacht selbst regelt, welche Kompetenzen der Bevollmächtigte im Außenverhältnis zu Dritten wie z.B. Behörden, Banken, Vertragspartnern hat. Hiervon zu unterscheiden ist das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, das der Vollmacht zugrunde liegt („Innenverhältnis“). Mit anderen Worten: Die Vollmacht regelt was der Bevollmächtigte kann. Aus dem Grundverhältnis ergibt sich was der Bevollmächtigte darf.

 

Das Grundverhältnis kann und sollte schriftlich in einer separaten Urkunde geregelt werden. Unter Ehegatten wird hierauf zwar häufig verzichtet. Die Regelung des Grundverhältnisses ist aber gerade auch für den Bevollmächtigten von Bedeutung. Dieser haftet nämlich unter Umständen, wenn er zu vertreten hat, dass dem Vollmachtgeber durch seine Tätigkeit ein Schaden entstanden ist. Es ist deshalb gerade im Interesse des Bevollmächtigten seine Haftung zu beschränken. Der Bevollmächtigte ist auch verpflichtet gegenüber dem Vollmachtgeber oder ggf. gegenüber dessen Erben Rechenschaft abzulegen, also insbesondere sämtliche Ausgaben und Einnahmen zu belegen, was je nach Dauer der Tätigkeit mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Der Bevollmächtigte, der sich in der Regel nur aufgrund familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit um die Belange des Vollmachtgebers gekümmert hat, sieht sich dann möglicherweise Ansprüchen der Erben ausgesetzt.

 

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist von der Vorsorge- oder Generalvollmacht zu unterscheiden. Im rechtlichen Sinne haben diese beiden Regelungen wenig mit einander zu tun. Gleichwohl werden Vorsorgevollmachten häufig zusammen mit Patientenverfügungen verfasst.

 

Mit einer Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Verfügung für den Fall, dass Sie im Zeitpunkt, in dem eine ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung bevorsteht, nicht in der Lage sind, in diese einzuwilligen oder diese abzulehnen. Eine Patientenverfügung ist für alle Beteiligten (z.B. Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegepersonal, Gerichte) verbindlich, soweit diese Verfügung Ihren Willen für eine konkrete Behandlungssituation klar erkennbar zum Ausdruck bringt.

 

Sollte eine Patientenverfügung gelegentlich erneuert werden?

Wir weisen darauf hin, dass es an dieser klaren Erkennbarkeit unter Umständen fehlen kann, wenn die Verfügung bereits sehr alt ist und in einer Lebenssituation gefasst wurde, die der aktuellen Situation nicht mehr entspricht. Auch wenn etwa nur floskelhafte Formulierungen gewählt wurden, kann es an der klaren Erkennbarkeit des Willens fehlen.

 

Es ist empfehlenswert, eine Patienten­verfügung in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten sollen oder eventuell konkreti­siert oder abgeändert werden sollten.

 

Wo sollte eine Patientenverfügung aufbewahrt werden?

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihre Ärzte und Bevollmächtigte möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahrungsort einer Patientenverfü­gung erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinwei­sen.

 

 

 

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