Nachlasspflegschaft - Sicherung des Nachlasses nach dem Erbfall

Nach dem in Deutschland geltenden Recht sind die Erben und Angehörigen dazu angehalten, die Angelegenheiten der Erbschaft selbstständig zu regeln. Für gewöhnlich ist hierbei keine vermittelnde Unterstützung von Behörden oder dem Nachlassgericht zu erwarten, sofern eine solche nicht ausdrücklich von den Beteiligten beantragt wird und die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Behörden vorliegen.

 

Wann kann ein Nachlasspfleger bestellt werden?

Sind die Erben unbekannt, so hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen soweit ein Bedürfnis hierfür besteht.

 

 

Wer kann zum Nachlasspfleger bestellt werden?

Insbesondere bei größeren Nachlässen können die Aufgaben eines Nachlasspflegers anspruchsvoll und haftungsträchtig sein. Das Gericht soll gemäß § 1779 BGB eine geeignete Person auswählen, die in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse und finanzielle Situation befähigt ist, die Aufgaben des Nachlasspflegers zu übernehmen.

Die Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers trifft der Rechtspfleger beim Nachlassgericht.

Häufig wird in der Praxis auf altbewährte Personen zurückgegriffen, die bereits in der Vergangenheit Nachlasspflegschaften übernommen haben. Oft werden Steuerberater oder Rechtsanwälte ernannt.

Es ist anzumerken, dass kein gesetzlicher Anspruch darauf besteht, in einer bestimmten Nachlassangelegenheit als Nachlasspfleger eingesetzt zu werden. Vielmehr erfolgt die Auswahl unter der Berücksichtigung, dass ein Interesse einer in Frage kommenden Person an der Übernahme offensichtlich ist.

Bei der Auswahl wird ferner vermieden, dass Interessenkonflikte auftreten. So kommen Personen, die einen Anspruch gegen den Nachlass haben, von vornherein nicht als Nachlasspfleger in Frage.

Teilweise kann bei besonders vermögenden Nachlässen die Bestellung eines Nachlasspflegers davon abhängig gemacht werden, ob diese Person einen Nachweis über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer entsprechend hohen Deckungssumme vorbringen kann.

 

Welche Aufgaben hat der Nachlasspfleger?

Der Nachlasspfleger hat die Vermögensinteressen der (noch unbekannten) Erben wahrzunehmen.Darüber hinaus ermittelt er die Erben.

Um seine Aufgaben erledigen zu können, kann der Nachlasspfleger den Nachlass zunächst in Besitz nehmen. Dieses Besitzrecht umfasst auch einen Anspruch auf Herausgabe der Nachlassgegenstände gegenüber jedermann.

Zudem kann gemäß § 1960 Abs.2 BGB das Nachlassgericht den Nachlass insbesondere durch die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten und die Anordnung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses sichern.

 

Wie wird ein Nachlasspfleger vergütet?

Eine explizite gesetzliche Regelung für die Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers ist nicht gegeben. Vielmehr wird für die Vergütung eines Nachlasspflegers auf die Vorschriften für die Vergütung eines familienrechtlichen Pflegers zurückgegriffen. § 1915 Absatz 1 BGB verweist im Pflegschaftsrecht auf § 1836 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der berufsmäßige Pfleger grundsätzlich eine Vergütung beanspruchen.

 

Nach drei Kriterien bemisst sich die Höhe der Vergütung:

 

  1. Der Umfang der Nachlasspflegschaft
  2. Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft
  3. Fachkenntnisse des Nachlasspflegers

 

In Deutschland setzen die Nachlassgerichte diese gesetzgeberischen Vorgaben zur Ermittlung der Vergütung des Nachlasspflegers sehr unterschiedlich um. Teilweise wurden von den Gerichten ganze Vergütungstabellen wie die „Berliner Vergütungstabelle“ entwickelt. In seinem Beschluss vom 5.3.2014 hat das OLG Düsseldorf einen Stundensatz in Höhe von 75 Euro als angemessen erachtet (Akz.: I-3 Wx 245/13).

Die Forderung des Vergütungsanspruchs richtet sich gegen den Nachlass. Sollte im Nachlass kein ausreichendes Vermögen sein, ist die Forderung gegen die Staatskasse zu richten.

 

Wann ist die Nachlasspflegschaft beendet?

Nach dem Wortlaut des § 1960 Absatz 1 BGB hat sich die Nachlasspflegschaft bis zur Annahme der Erbschaft durch die Erben um den Nachlass zu kümmern.

Des Weiteren wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben, wenn der Erbe von dem Nachlasspfleger ermittelt wird.

Glossar