Testamentsvollstreckerzeugnis

Hat der Erblasser für die Abwicklung seines Nachlasses einen Testamentsvollstrecker bestellt, wird der Testamentsvollstrecker durch Annahme des Amtes wirksam zu einem Testamentsvollstrecker. Um seinen Aufgaben auch nachgehen zu können, wird häufig von Behörden oder Banken eine Bestätigung beziehungsweise ein Nachweis über die Position des Testamentsvollstreckers gefordert. Hierzu dient das Testamentsvollstreckerzeugnis.

 

Wo beantrage ich das Testamentsvollstreckerzeugnis?

Gemäß § 2368 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen.

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers vor seinem Tode (§ 343 FamFG). Sollte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gehabt haben, richtet sich die Frage der Zuständigkeit deutscher Gerichte nach den Regelungen der EuErbVO.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Der Testamentsvollstrecker ist antragsberechtigt. Sollten mehrere Testamentsvollstrecker benannt worden sein und haben diese das Amt angenommen, kann jeder von den Testamentsvollstreckern einen Antrag stellen. Nicht antragsberechtigt sind dagegen die Erben.

 

Welchen Inhalt hat das Testamentsvollstreckerzeugnis?

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist ein amtliches Dokument, das den Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimiert. Zudem schafft es auch einen Vertrauenstatbestand für Dritte, die mit dem Testamentsvollstrecker zutun haben.

Das Zeugnis enthält zunächst den Namen des Erblassers und des Testamentsvollstreckers. Zudem enthält das Zeugnis auch Angaben über die testamentarischen Anordnungen des Erblassers, welche von den gesetzlichen Regelungen des BGB abweichen. Zudem wird in dem Zeugnis angegeben, in welchem Rahmen der Testamentsvollstrecker befugt ist.

 

Welche Rechtswirkung hat das Testamentsvollstreckerzeugnis?

Gemäß § 2368 Satz 2 BGB finden die Vorschriften über den Erbschein auf das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechende Anwendung. Dieses bedeutet in Bezug auf die Rechtswirkung des Testamentsvollstreckungszeugnisses, dass wie bei einem Erbschein die Richtigkeitsvermutung (§ 2365 BGB) und der öffentliche Glaube (§§ 2366, 2367 BGB) gelten.

 

Welche Kosten fallen für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses an?

Die Höhe der Kosten richtet sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Gemäß § 40 Absatz. 5 GNotKG beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswertes im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden.

 

Was geschieht nach Beendigung der Testamentsvollstreckung mit dem Zeugnis?

Mit Erledigung oder Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker wird gemäß § 2368 Satz 3 BGB kraftlos. Eine gesonderte Erklärung der Kraftlosigkeit ist nicht notwendig.

Glossar