Minderjährige Erben

Grundsätzlich ergeben sich in der rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts Problematiken oder Besonderheiten, wenn Minderjährige involviert sind. Dieses gilt auch für das Erbrecht. Grundsätzlich können minderjährige Personen rechtlich genauso erben wie Erwachsene, jedoch gibt es aufgrund des besonderen Minderjährigenschutzes einige rechtliche Besonderheiten, die in erbrechtlichen Prozessen zu beachten sind.

 

Ab wann kann ein Kind nach dem gesetzlichen Erbrecht erben?

Gemäß § 1923 Absatz 2 beginnt die Erbfähigkeit bereits dann, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war und somit schon vor der Geburt.

 

Welche Einschränkungen erfährt der minderjährige Erbe?

Aufgrund seiner fehlenden oder nur beschränkten Geschäftsfähigkeit erfährt der minderjährige Erben Einschränkungen in der Vermögensverwaltung. Mit anderen Worten:

Der Minderjährige kann bis zu seinem 18. Geburtstag in der Regel nicht über das geerbte Vermögen verfügen.

So ist das Kind im Rechtsverkehr durch die §§ 104 ff. BGB weitreichend geschützt und in seinem Handeln beschränkt. Gleichzeitig fällt es gemäß § 1626 Absatz 1 Satz 2 BGB in den Bereich der elterlichen Sorge, sich stellvertretend für den Minderjährigen um dessen Vermögen zu kümmern.

 

Können Eltern über das von dem Kind geerbte Vermögen frei verfügen?

Grundsätzlich sind Eltern in der Lage, über das Vermögen des Kindes zu verfügen. Von einer Möglichkeit der freien Verfügung kann jedoch nicht die Rede sein, denn das Gesetz sieht zahlreiche Verfügungsbeschränkungen vor.

Schon der aus § 1626 Absatz 1 Satz 2 BGB resultierende Grundsatz der Vermögenssorge beschränkt die Eltern bei der Verfügung über das Vermögen des Kindes in dem Sinne, dass stets das Wohle des Kindes im Vordergrund zu stehen hat. Eltern ist es nicht erlaubt, das Vermögen des Kindes für eigene Zwecke und Interessen auszugeben.

Im Rahmen des § 1649 Absatz 2 BGB haben Eltern in sehr engen Grenzen die Möglichkeit, die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes zu verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.

 

Welche gesetzlichen Einschränkungen gibt das Gesetz in Bezug auf die Vermögenssorge vor?

Zunächst ist festzuhalten, dass bei der elterlichen Vermögenssorge stets das Wohle des Kindes im Vordergrund zu stehen hat.

Hat das Kind Geld geerbt, müssen die Eltern das Geld gemäß § 1642 für das Kind nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anlegen. Hierunter ist zu verstehen, dass die Sicherheit der gewählten Anlageform jedenfalls vor übersteigerten Renditeerwartungen geht. Sollten die Eltern nicht über das entsprechende Wissen verfügen, haben sich die Eltern professionelle Hilfe zu holen.

Jedoch schreibt § 1642 BGB den Eltern vor, die Geldbeiträge aus der Erbschaft, die die Eltern in abschätzbarer Zeit für Ausgaben benötigen, bereitzuhalten.

Des Weiteren unterliegen die Eltern gemäß § 1641 BGB einem Schenkungsverbot. Demnach dürfen die Eltern nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen davon sind Schenkungen, denen eine sittliche Pflicht oder eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht entspricht. Hierzu zählen beispielsweise Schenkungen zur Sicherung des Familienfriedens oder unentgeltliche Zuwendungen an Geschwister zur Ermöglichung eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung.

Im Übrigen wird das geerbte Vermögen dadurch geschützt, dass Rechtsgeschäfte, durch die der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteils erlangt, genehmigungsbedürftig sind (§ 107 BGB). Je nach Art des Rechtsgeschäfts kann eine Genehmigung des Familiengerichts notwendig sein.

 

Wann greifen Familiengerichte ein?

Insbesondere bei Verfügungen über Immobilien bedarf es der Genehmigung durch das Familiengericht.

Erwirbt das Kind Vermögen von Todes wegen, haben die Eltern gemäß § 1640 Absatz 1 Satz 1 BGB das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Dieses Vermögensverzeichnis dient zum einem dem Schutz der Integrität des Kindesvermögens und zum anderen der Erleichterung der Kontrolle der Vermögensverwaltung.

Sollten die Eltern der Pflicht nicht nachkommen, kann das Familiengericht sie zu ihrer Erfüllung mit Zwangsmitteln nach § 35 FamFG zwingen. Darüber hinaus kann das Gericht gemäß § 1640 Absatz 3 BGB die Aufnahme des Verzeichnisses durch die zuständige Behörde, einen Beamten oder Notar anordnen. Zudem kann es auch gemäß § 1666 BGB zu einem Entzug der Vermögenssorge kommen.

Glossar