Zusatzpflichtteil

 

Was ist unter einem Zusatzpflichtteil zu verstehen?

Der Zusatzpflichtteil ist in § 2305 BGB normiert. Wurde einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann er von den Miterben verlangen, dass ihm der Wert des fehlenden Teils zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil gewährt wird.

Im Unterschied zu § 2306, der spezifiziert, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe lediglich Anspruch auf den Pflichtteil hat, muss gemäß § 2305 ein unbeschränkter und unbeschwerter Erbteil an den Pflichtteilsberechtigten vererbt worden sein. Gemäß § 2306 Absatz 1 steht dem als Erbe berufenen Pflichtteilsberechtigten ausschließlich dann ein Wahlrecht zu, wenn bestimmte Beschränkungen und Belastungen im Nachlass angeordnet wurden.

Ein Pflichtteilsberechtigter, dem ein unbelasteter Erbteil hinterlassen wurde, der jedoch hinter dem Pflichtteil zurückbleibt, hat nicht die Möglichkeit, diesen abzulehnen, um stattdessen den vollen Pflichtteil zu beanspruchen. Es gibt nur eine Ausnahme von dieser Regel, und zwar für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner.

Des Weiteren setzt der Anspruch auf den Zusatzpflichtteil voraus, dass der dem Pflichtteilsberechtigten zugewiesene Erbteil weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Wenn dem Erben genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde, hat er weder einen Anspruch auf den Pflichtteil noch auf den Zusatzpflichtteil.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie das Verhältnis zwischen dem zugewandten Erbteil und der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ermittelt wird. Im Allgemeinen wird mithilfe der Quotentheorie die Erbquote, mit der der Pflichtteilsberechtigte bedacht wurde, mit der Hälfte der gesetzlichen Erbquote verglichen.

Zudem muss der Erbe die Erbschaft angenommen haben, um den Zusatzpflichtteil geltend machen zu können.

 

Beispiel: Insgesamt beträgt das Nachlassvermögen 1 Million Euro. In seinem Testament hat der Erblasser seinem Pflichtteilsberechtigten lediglich 10.000 Euro vererbt. Der gesetzliche Erbteil des pflichtteilsberechtigten Erben beträgt ½. Zusätzlich zu seinem Erbteil kann der Erbe gemäß § 2305 BGB als Zusatzpflichtteil von den Miterben 240.000 Euro verlangen.

 

Was ist der Unterschied zwischen dem Zusatzpflichtteils und der Pflichtteilsergänzung?

Häufig wird in der Praxis der Zusatzpflichtteil mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch verwechselt.

Während der Zusatzpflichtteilsanspruch den pflichtteilsberechtigten Erben vor letztwilligen Verfügungen des Erblassers schützt, schützt der Pflichtteilsergänzungsanspruch den Pflichtteilsberechtigten vor lebzeitigen Verfügungen des Erblassers. Der Erbe hat einen Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, wenn ihm in der letztwilligen Verfügung des Erblassers ein zu geringer Erbteil zugewiesen wurde. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hingegen ist einschlägig, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten enterbt und sein Vermögen durch lebzeitige Schenkungen verringert.

 

Glossar